Bundesverwaltungsgericht I408 2198068-1

I408 2198068-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2022

Regest

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I408 2198068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I408.2198068.1.00

Spruch

I408 2198062-1/44EI408 2198070-1/35EI408 2198068-1/29EI408 2198066-1/29E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, und mj. XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, alle vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt, vom 19.07.2016, Zl. XXXX , vom 14.07.2016 Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , vom 07.05.2018, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 20.10.2022 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgabe der Beschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA IRAK der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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