Bundesverwaltungsgericht W246 2231429-1

W246 2231429-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2022

Regest

ärztliche Untersuchung Befolgung einer Weisung Befolgungspflicht Dienstpflicht Dienstzuteilung ersatzlose Teilbehebung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Gesundheitszustand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Postbeamter rechtliches Interesse Remonstration Teilstattgebung Weisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W246 2231429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2231429.1.00

Spruch

W246 2231429-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 04.02.2020, Zl. 100281-2020, betreffend Feststellungsanträge zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.2., I.3. und I.5., II.2., II.4. und II.6. sowie III.2., III.4. und III.6. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser insoweit behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruchpunkt III.9. zu lauten hat:

„III.9. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung der Behörde vom 02.10.2019, schriftlich wiederholt am 08.10.2019, mit der gegenüber dem Antragssteller gemäß § 52 BDG 1979 die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes angeordnet wurde, zu seinen Dienstpflichten gehört hat.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) vom 31.05.2012 wurde der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4), in das Postkundenservice XXXX der Unternehmenszentrale (Dienstort XXXX ) versetzt und dort zunächst auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Postkundenservice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0401) verwendet.

Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2013 mit, dass er ab 01.01.2014 durch den Postarbeitsmarkt betreut werde.

Mit Bescheid der Behörde vom 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer von dem angeführten Arbeitsplatz im Postkundenservice abberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2019 in die Postfiliale XXXX versetzt, um dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0457) verwendet zu werden. Die Behörde führte im Spruch dieses Bescheides weiters aus, dass der Beschwerdeführer in den zum Knoten XXXX gehörenden Filialen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX vertretungsweise überwiegend auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT4 („Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice“), daneben aber auch auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen PT4/1, II/4b (Leiter eines Postamtes, Code 0421) und PT5 (Universalschalterdienst, Code 5050), verwendet werde.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.11.2019, Zl. W244 2213215-1/6E, statt und hob diesen ersatzlos auf.

2. Der Leiter der Postfiliale XXXX teilte dem Beschwerdeführer mündlich mit, dass er ab 02.01.2019 seinen Dienst bis auf Weiteres in der Großkundenannahme der Postfiliale XXXX auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT8 und PT9 versehen müsse.

3. Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 30.01.2019, ergänzt mit Schreiben vom 12.03.2019, und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass

1. die Weisung vom 02.01.2019, dass er ab 02.01.2019 seinen Dienst in der Postfiliale XXXX in der Großkundenannahme (verwendet als Staplerfahrer und unter weiteren niedrigeren Verwendungen in PT8 und PT9) zu versehen habe, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich ausgestellt worden sei,

2. die Befolgung der Weisung vom 02.01.2019, dass er ab 02.01.2019 den Dienst in der Postfiliale XXXX in der Großkundenannahme (als Staplerfahrer und in weiteren Schlechterverwendungen in PT8 und PT9) zu versehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze,

3. die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung (er werde in der Postfiliale XXXX Großkundenannahme, als Staplerfahrer und in weiteren Verwendungen in PT8 und PT9 schlechter verwendet) unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben sei,

4. die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, wie etwa seine Verwendung ab 02.01.2019 in der Postfiliale XXXX , Großkundenannahme (Staplerfahrer und weitere niedrigere Verwendungen in PT8 und PT9), nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei,

5. die Weisung vom 02.01.2019, dass er ab 02.01.2019 seinen Dienst in der Postfiliale XXXX , Großkundenannahme (als Staplerfahrer und weiteren Schlechterverwendungen in PT8 und PT9), zu versehen habe, nicht befolgt werden müsse und

6. die Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, wie etwa seine Verwendung ab 02.01.2019 in der Postfiliale XXXX , Großkundenannahme (Staplerfahrer und weitere niedrigere Verwendungen in PT8 und PT9), nicht zu befolgen sei.

Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass ihm der Bescheid der Behörde vom 11.12.2018, mit dem er in die Postfiliale XXXX versetzt worden sei, am 17.12.2018 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nicht darüber informiert worden, wo genau er seinen Dienst am 31.12.2018 antreten solle und habe für eine diesbezügliche Auskunft am 27.12.2018 auch keinen zuständigen Bediensteten erreicht, weshalb ihm schließlich für den 31.12.2018 ein Tag Erholungsurlaub genehmigt worden sei. In weiterer Folge sei er vom Leiter der Postfiliale XXXX kontaktiert und ihm mündlich mitgeteilt worden, dass er ab 02.01.2019 seinen Dienst auf unbestimmte Zeit in der Großkundenannahme auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen PT8 und PT9 versehen müsse. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf sein Ersuchen um schriftliche Wiederholung dieser Weisung mitgeteilt worden, dass aufgrund des Bescheides vom 11.12.2018 keine schriftliche Wiederholung dieser Weisung notwendig sei, weil in diesem Bescheid das Einsatzgebiet des Beschwerdeführers angeführt sei. Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, dass im angeführten und (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: zu diesem Zeitpunkt „noch“) nicht in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 11.12.2018 im Gegensatz zur nunmehr bekämpften Weisung keine PT8- und PT9- sondern lediglich PT4- und PT5-Tätigkeiten angeführt würden, welche der Beschwerdeführer zu verrichten hätte.

Nach § 39 Abs. 4 BDG 1979 sei bei Dienstzuteilungen auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter und bei Dienstzuteilungen an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe drei schulpflichtige Kinder, für die er verantwortlich sei und um die er sich kümmern müsse. Zudem seien seine beiden Eltern im gehobenen Alter, weshalb dahingehend ein Betreuungsbedarf bestehe. Weiters sei er in Vereinen verwurzelt und habe auch diesbezüglich Verantwortung zu tragen. Die Wegstrecke von seinem Wohnort in XXXX bis zur Postfiliale XXXX sei ihm unzumutbar und lasse diese persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse unberücksichtigt. Der Ordnung halber sei darauf hinzuweisen, dass eine Dienstzuteilung ohne Zustimmung nur aus dienstlichen Gründen und für die Dauer von insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr zulässig sei (§ 39 Abs. 2 leg.cit.), wobei dienstliche Gründe im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien. Eine darüber hinaus gehende Dienstzuteilung sei ohne Zustimmung des Betroffenen nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne oder sie zum Zweck einer Ausbildung erfolge (§ 39 Abs. 3 leg.cit.), was beides im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Im Ergebnis sei die mit der gegenständlichen Weisung mit Wirksamkeit ab 01.02.2019 verfügte „Dienstzuteilung in die Postfiliale XXXX , Großkundenannahme (Verwendung in PT8 und PT9) unzulässig/gesetzwidrig“, weshalb hiermit gegen diese remonstriert werde. Mit den von der Behörde festgesetzten Dienstplänen für die Kalenderwochen 2 bis 8 sei diese Weisung (mit Ausnahme von wenigen Zeiträumen) wiederholt worden, weil der Beschwerdeführer in diesen Zeiten auf PT8- und PT9-wertigen Arbeitsplätzen verwendet worden sei.

4. Mit Schreiben vom 28.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 08.05.2019, begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass

1. die Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er ab 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen habe, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich (sondern nur mit Dienstplan) ausgestellt worden seien,

2. die Befolgung der Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 und als Springer in Zukunft den Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze,

3. die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 und 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale XXXX , oder die Befolgung von Weisungen, wonach er in Zukunft der Postfiliale XXXX dienstzugeteilt werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale XXXX zu Unrecht erfolgen würden und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei und verletzt werden würde,

4. die Weisungen vom 12.02.2019 sowie vom 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 den Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen habe, nicht befolgt werden müssten,

5. die Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, so wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale XXXX oder in Zukunft in der Postfiliale XXXX verwendet werde, nicht zu befolgen sei und

6. seine Tätigkeit als Springer nicht nach den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen evaluiert sei, er daher in seiner körperlichen Integrität verletzt sei, seine Gesundheit dadurch weiterhin gefährdet werde und er deshalb die Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 und als Springer in Zukunft den Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen habe, nicht zu befolgen habe und diese nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze.

Dazu führte er aus, dass er für den Zeitraum vom 12.02. bis 15.02.2019 in die Postfiliale XXXX dienstzugeteilt worden sei, wogegen er mündlich remonstriert habe. Diese Weisung sei daraufhin wiederholt worden, indem er für die Zeiträume vom 18.02. bis 19.02.2019, 18.03. bis 21.03.2019 und 15.04. bis 18.04.2019 nochmals dieser Postfiliale dienstzugeteilt worden sei. Dabei sei er in mehreren Kalenderwochen unterwertig verwendet worden. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass er für die Wegstrecke von seinem Wohnort zur Postfiliale XXXX eine Stunde und 50 Minuten benötigen würde und drei Mal umsteigen müsse.

5. Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2019 gemäß § 52 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dazu auf, sich am 09.10.2019 einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt XXXX zu unterziehen.

6. Mit Schreiben vom 07.10.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer u.a. gegen diese Weisung vom 02.10.2019 und beantragte die bescheidmäßige Feststellung,

1. dass die Weisungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden und

dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2109 Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen,

trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich (sondern nur mit Dienstplan) ausgestellt worden seien,

2. dass die Befolgung der Weisungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden und

dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen,

nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und diese Arbeitsplatzzuweisungen zu Unrecht erfolgt seien und seine subjektiven Rechte verletzen würden,

3. dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, wie etwa seine Verwendungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale XXXX , dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT 9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen,

nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und dass die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale XXXX und zur Dienststelle XXXX zu Unrecht erfolgen würden und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei und werden würde,

4. dass die Weisungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019, in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden,

dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen,

nicht befolgt werden müssen,

5. dass die Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, sowie vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden, dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5) die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen,

nicht zu befolgen seien und

6. dass seine Tätigkeit als Springer nicht nach den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen evaluiert sei, er daher in seiner körperlichen Integrität verletzt sei, seine Gesundheit dadurch weiterhin gefährdet werde und er deshalb die Weisungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019, in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden,

dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen,

nicht zu befolgen seien und nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze.

Weiters stellte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben den Antrag,

7. auf Erlassung einer Weisung, dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien, sowie in eventu

8. auf Erlassung einer Weisung, dass die Anweisung vom 02.10.2019, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien, und in eventu

9. dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass die Anweisung vom 02.10.2019, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.

Dazu hielt er u.a. fest, dass die den angeführten Dienstzuteilungen zugrundeliegenden Weisungen nicht nur in rechtswidriger Weise ergangen seien, sondern in den zugeteilten Dienststellen unter Verletzung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch Arbeitsbedingungen geschaffen worden seien, die für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kausal seien. Er sei bereits seit längerer Zeit in fachärztlicher Behandlung. Die erfolgte fachärztliche Krankschreibung seiner Person bedürfe keiner Überprüfung durch einen – dafür nicht geeigneten – Anstaltsarzt der Behörde.

7. In der Folge wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 08.10.2019 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich am 09.10.2019 einer Untersuchung durch den o.a. Anstaltsarzt zu unterziehen.

8. Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2019, in dem er sein bisheriges Vorbringen und die Antragspunkte 7. bis 9. seines mit Schreiben vom 07.10.2019 gestellten Antrags wiederholte.

9. In dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde in Spruchpunkt I. sämtliche sechs Antragspunkte des Antrags vom 30.01. und 12.03.2019 (s. zu den einzelnen Antragspunkten dieses Antrags im Detail oben unter Pkt. I.3.) als unzulässig zurück (in der Folge: Antragspunkte I.1. bis I.6.). Weiters wies die Behörde in Spruchpunkt II. des Bescheides sämtliche sechs Antragspunkte des Antrags vom 28.03. und 08.05.2019 (vgl. oben unter Pkt. I.4.) ebenfalls als unzulässig zurück (in der Folge: Antragspunkte II.1. bis II.6.). Schließlich wies die Behörde in Spruchpunkt III. des Bescheides die Antragspunkte 1. bis 8. des Antrags des Beschwerdeführers vom 07.10. und 15.10.2019 als unzulässig zurück und den Antragspunkt 9. dieses Antrags als unbegründet ab (s. oben unter Pkt. I.6.) (in der Folge: Antragspunkte III.1. bis III.9.).

9.1. Dabei führte die Behörde zur Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten betreffend die Befolgungspflicht von Weisungen aus, dass diese Weisungen alle in einem inneren Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale XXXX gestanden seien. Nachdem der von der Behörde erlassene Versetzungsbescheid mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei, bestehe kein darüberhinausgehendes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Feststellungen. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher in diesen Antragspunkten mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen.

Weiters hielt die Behörde zur Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten betreffend das Unterbleiben von schriftlichen Ausstellungen von Weisungen fest, dass diese Antragspunkte auf die Feststellung von Tatsachen abzielen würden und die Erlassung derartiger Feststellungsbescheide gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Anträge seien daher in diesen Antragspunkten ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten hinsichtlich der weiteren Verwendung des Beschwerdeführers im Postarbeitsmarkt führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum keine derartigen – von ihm auch nicht näher bezeichneten – Weisungen erteilt worden seien. Er habe im gegenständlichen Zeitraum dem Personalstand der Postfiliale XXXX angehört und sei nicht in der Betreuung durch den Postarbeitsmarkt gestanden. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher auch in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückzuweisen.

Schließlich begründete die Behörde die Zurückweisung des Antrags in den Antragspunkten betreffend die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchung damit, dass die darin gestellten Begehren auf die Erbringung einer bestimmten Leistung, nämlich die Erlassung von Weisungen, abzielen würden. Es sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich eine Behörde selbst zur Erbringung einer Leistung verpflichte, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auch in diesen Antragspunkten zurückzuweisen sei.

9.2. Zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers bezüglich des Antragspunkts III.9. führte die Behörde u.a. aus, dass sie durch § 52 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 dazu ermächtigt und nach dem dritten Satz dieses Absatzes dieser Bestimmung auch dazu verpflichtet sei, den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Die Beurteilung des Rechtsbegriffs der „Dienstunfähigkeit“ obliege somit der Behörde, welche diese Beurteilung aufgrund von ärztlichen Sachverständigengutachten vorzunehmen habe. Der erste Satz des § 52 Abs. 2 leg.cit. enthalte dabei eine Duldungsverpflichtung des sich auf den Verhinderungsgrund einer Erkrankung berufenden dienstabwesenden Beamten. Eine diese Duldungsverpflichtung auslösende Anordnung der Behörde werde vom Gesetzgeber nicht vom Bestehen berechtigter Zweifel abhängig gemacht. Die gegenständliche Weisung sei daher in rechtskonformer Weise ergangen, womit der Antrag des Beschwerdeführers in diesem Antragspunkt als unbegründet abzuweisen sei.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er nach Wiederholung seines in den bisher erhobenen Schreiben getätigten Vorbringens den von der Behörde im Bescheid getroffenen Ausführungen mittels näherer Begründung entgegentrat. Dabei führte er zu der durch die Behörde erfolgten Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten betreffend die Befolgungspflicht von Weisungen unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass ein Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen sei, wenn es der Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen dienen würde. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, weshalb die Behörde inhaltlich über diese Antragspunkte absprechen hätte müssen (s. S. 20 f. der Beschwerde).

11. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.05.2020 vorgelegt und sind am 02.06.2020 bei diesem eingelangt.

12. Mit Schreiben vom 09.10.2020 erstattete der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein „ergänzendes Vorbringen“, stellte darin mehrere Beweisanträge (auf Einvernahme von Zeugen – s. dazu unten unter Pkt. II.3.4.) und legte ein Konvolut an Unterlagen vor (u.a. Schreiben der Behörde vom 02.10.2019, 08.10.2019, 13.02.2020, 21.02.2020 und 05.03.2020 betreffend Anordnungen zu ärztlichen Untersuchungen, Bescheinigungen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.11.2018, 18.10.2019 und 05.03.2020 zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers, Schreiben mehrerer Fachärzte vom 18.01.2017 an die Behörde betreffend vermehrt auftretenden psychischen Beschwerden von Bediensteten der Österreichischen Post AG sowie Rechnungshofbericht aus 2014 zu Personalmaßnahmen im Rahmen der Reorganisation der Österreichischen Post AG).

13. In der Folge tätigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2021 abermals ein „ergänzendes Vorbringen“ im Beschwerdeverfahren.

14. Mit Schreiben vom 26.11.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters ein weiteres „ergänzendes Vorbringen“ und legte dabei weitere Unterlagen vor (u.a. Bescheinigungen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 04.11.2020 und 02.07.2021 zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers, Schreiben der Behörde vom 06.11.2014, 05.07.2021 und 27.09.2021 betreffend Anordnungen zu ärztlichen Untersuchungen, Schreiben der Behörde vom 06.07.2018, 31.03.2020 und 07.05.2020 betreffend Dienstzuteilungen, Schreiben der Behörde vom 01.06.2021 betreffend Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, Schreiben der Behörde vom 20.12.2013 betreffend Betreuung des Beschwerdeführers durch den Postarbeitsmarkt ab 01.01.2014, chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 21.08.2020 samt Gutachten, Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2019 im Verfahren zur Zl. W244 2213215-1 und mehrere Schriftsätze des Beschwerdeführers aus anderen Verfahren).

15. Der Beschwerdeführer tätigte mit Schreiben vom 22.04.2022 ein weiteres „ergänzendes Vorbringen“ und legte dabei ein Schreiben der Behörde vom 07.03.2022 betreffend eine weitere Anordnung zu einer Untersuchung sowie zudem nochmals bereits mit seinem letzten Schreiben vorgelegte Unterlagen vor.

16. Mit Schreiben vom 12.05.2022 brachte der Beschwerdeführer zum Nachweis der Nichtauflösung seiner Stammdienststelle weitere Unterlagen in Vorlage (Ausschreibungen für Mitarbeiter im Kundenservice XXXX samt Fotos).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4), wurde mit Bescheid der Behörde vom 31.05.2012 in das Postkundenservice XXXX der Unternehmenszentrale (Dienstort XXXX ) versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Postkundenservice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0401) verwendet.

In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2013 mit, dass er ab 01.01.2014 durch den Postarbeitsmarkt betreut werde.

Mit Bescheid der Behörde vom 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer von dem o.a. Arbeitsplatz im Postkundenservice abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in die Postfiliale XXXX versetzt, um dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0457) verwendet zu werden; die Behörde führte im Spruch dieses Bescheides weiters aus, dass der Beschwerdeführer in den zum Knoten XXXX gehörenden Filialen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX vertretungsweise überwiegend auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT4 („Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice“), daneben aber auch auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen PT4/1, II/4b (Leiter eines Postamtes, Code 0421) und PT5 (Universalschalterdienst, Code 5050), verwendet werde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.11.2019, Zl. W244 2213215-1/6E, statt und hob diesen ersatzlos auf; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Im Zeitraum zwischen 02.01. und 30.09.2019 wurde der Beschwerdeführer auf verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlicher Wertigkeit (PT5, PT8, PT9) in den Postfilialen XXXX und XXXX verwendet; die Anordnungen zu diesen Verwendungen erfolgten gegenüber dem Beschwerdeführer mittels mündlicher Mitteilung durch den Leiter der Postfiliale XXXX und im Wege der festgesetzten Dienstpläne. Angesichts von auftretenden Krankenständen des Beschwerdeführers forderte die Behörde ihn mit Schreiben vom 02.10.2019 gemäß § 52 BDG 1979 dazu auf, sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen; nach dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobener Remonstration wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 08.10.2019 diese Aufforderung.

Hinsichtlich der diesen Verwendungen und dieser Aufforderung zur Untersuchung zugrundliegenden Anordnungen (Weisungen) stellte der Beschwerdeführer die im Verfahrensgang angeführten Anträge (s. dazu im Detail oben unter Pkt. I.3.: Antrag vom 30.01.2019, ergänzt mit Schreiben vom 12.03.2019, mit den Antragspunkten I.1. bis I.6.; Pkt. I.4.: Antrag vom 28.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 08.05.2019, mit den Antragspunkten II.1. bis II.6.; Pkt. I.6. und I.8.: Antrag vom 07.10.2019, ergänzt mit Schreiben vom 15.10.2019, mit den Antragspunkten III.1. bis III.9.).

Die Behörde wies in dem im Spruch genannten Bescheid in Spruchpunkt I. sämtliche sechs Antragspunkte des Antrags vom 30.01. und 12.03.2019 als unzulässig zurück. Weiters wies die Behörde in Spruchpunkt II. dieses Bescheides sämtliche sechs Antragspunkte des Antrags vom 28.03. und 08.05.2019 ebenfalls als unzulässig zurück. Schließlich wies die Behörde in Spruchpunkt III. dieses Bescheides die Antragspunkte 1. bis 8. des Antrags des Beschwerdeführers vom 07.10. und 15.10.2019 als unzulässig zurück und den Antragspunkt 9. dieses Antrags als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – zulässige – Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. die Bescheide der Behörde vom 31.05.2012 und 11.12.2018, die Schreiben der Behörde vom 20.12.2013, 02.10.2019 und 08.10.2019, die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Schreiben vom 30.01., 12.03., 28.03., 08.05., 07.10. und 15.10.2019, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingebrachten Schreiben vom 09.10.2020, 23.09.2021, 26.11.2021, 22.04.2022 und 12.05.2022 samt der damit vorgelegten Unterlagen) und aus den im beigeschafften Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W244 2213215-1/6E protokollierten Verfahrens (vgl. das mündlich verkündete Erkenntnis samt Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2019) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.2., I.3. und I.5., II.2., II.4. und II.6. sowie III.2., III.4. und III.6. des angefochtenen Bescheides und Abweisung der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch erfolgten Maßgabe:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 137/2022, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

[…]

Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“

3.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen).

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten jedoch kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes (insbesondere auf Aufhebung oder Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung) zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann (vgl. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184).

Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).

3.2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).

Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195).

3.2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2020/12/0053; 19.11.2002, 2000/12/0139; 19.07.2001, 99/12/0035; 29.03.2000, 99/12/0323).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.2., I.3. und I.5., II.2., II.4. und II.6. sowie III.2., III.4. und III.6. des angefochtenen Bescheides

3.3.1.1. Der Beschwerdeführer begehrte mit den Antragspunkten I.2. und I.5. seines Antrags vom 30.01. und 12.03.2019 die bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung vom 02.01.2019 (hinsichtlich seiner Verwendung auf verschiedenen Arbeitsplätzen in der Großkundenannahme der Postfiliale XXXX ) rechtswidrig sei und von ihm nicht befolgt werden müsse (s. dazu im Detail oben im Verfahrensgang unter Pkt. I.3.). Weiters ersuchte er in den Antragspunkten II.2., II.4. und II.6. seines Antrags vom 28.03. und 08.05.2019 – mit unterschiedlichen Formulierungen, jedoch im Kern übereinstimmend – um die Feststellung, dass näher bezeichnete Weisungen betreffend seine Verwendungen in der Postfiliale XXXX rechtswidrig seien und von ihm nicht befolgt werden müssten (vgl. hierzu oben im Verfahrensgang unter Pkt. I.4.). Schließlich bezog sich auch das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in den Antragspunkten III.2., III.4. und III.6. seines Antrags vom 07.10. und 15.10.2019 auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit und nicht bestehende Befolgungspflicht betreffend Weisungen, mit denen ihm gegenüber Verwendungen in den Postfilialen XXXX und XXXX angeordnet wurden (s. oben im Verfahrensgang unter Pkt. I.6. und I.8.).

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (s. Pkt. II.3.2.2.1.), weshalb eine ihm gegenüber in Zukunft erfolgende Erlassung von Weisungen, seinen Dienst auf verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlicher Wertigkeit in den Postfilialen XXXX und XXXX zu versehen, nicht auszuschließen ist. Nach der oben unter Pkt. II.3.2.2.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art auszugehen.

Die Behörde hat daher die Anträge des Beschwerdeführers in den Antragspunkten betreffend die Rechtswidrigkeit und Befolgungspflicht der gegenständlichen Weisungen (Antragspunkte I.2. und I.5., II.2., II.4. und II.6. sowie III.2., III.4. und III.6.) zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde insoweit stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben ist. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren diese nunmehr wieder offenen Antragspunkte der Anträge des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln und darüber abzusprechen haben. Dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der durch die Behörde erfolgten Zurückweisung der Anträge in diesen Antragspunkten die inhaltliche Prüfung dieser Feststellungsbegehren verwehrt (vgl. etwa VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003).

3.3.1.2. In Antragspunkt I.3. des Antrags vom 30.01. und 12.03.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass „die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung […] unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre […]“ (vgl. oben im Verfahrensgang unter Pkt. I.3.).

Nach der oben unter Pkt. II.3.2.2.3. dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt im Antragspunkt I.3. nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Feststellung ab, dass im Hinblick auf die erfolgten (Schlechter)Verwendungen des Beschwerdeführers qualifizierte Verwendungsänderungen / Versetzungen vorliegen würden, die mit Bescheid zu verfügen gewesen wären. Der Beschwerdeführer stellte somit insoweit ein Feststellungsbegehren, welches der Verwaltungsgerichtshof in der dargestellten Judikatur als zulässig erachtete.

Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers im Antragspunkt I.3. zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde auch insoweit stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben ist. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren auch diesen nunmehr wieder offenen Antragspunkt inhaltlich zu behandeln und darüber abzusprechen haben.

3.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch erfolgten Maßgabe

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer begehrte in den Antragspunkten I.1., II.1. und III.1. seiner Anträge die Feststellung, dass mehrere näher bezeichnete Weisungen „trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich […] ausgestellt“ worden seien (s. dazu im Detail oben im Verfahrensgang unter Pkt. I.3., I.4. und I.6.).

Zu diesen vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren ist für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 5 des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar, inwiefern derartige Feststellungen der Klärung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dienen könnten. Da somit auch kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Feststellungen bestehen kann, hat die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers in den diesbezüglichen Antragspunkten zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.3.2.2. Zur erfolgten Zurückweisung der vom Beschwerdeführer in den Antragspunkten I.4., I.6., II.3., II.5., III.3. und III.5. seiner Anträge erhobenen Feststellungsbegehren, wonach die „Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse“ zu Unrecht erlassen worden sei (s. dazu im Detail oben im Verfahrensgang unter Pkt. I.3., I.4. und I.6.), ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde vom 31.05.2012 auf einen Arbeitsplatz im Postkundenservice versetzt und ab 01.01.2014 administrativ durch den Postarbeitsmarkt betreut wurde. Mit Bescheid vom 11.12.2018 wurde er von seinem Arbeitsplatz im Postkundenservice abberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2019 auf einen Arbeitsplatz in die Postfiliale XXXX versetzt. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.11.2019 statt und hob diesen ersatzlos auf (s. dazu oben unter Pkt. II.1.). Die erfolgte Aufhebung des Versetzungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht wirkt ex tunc, womit so vorzugehen ist, als ob dieser Versetzungsbescheid nie erlassen worden wäre (s. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

Im vorliegenden Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher nach der Aufhebung des Versetzungsbescheides organisatorisch wieder seinem Arbeitsplatz im Postkundenservice zugewiesen war, konkrete derartige Weisungen betreffend einer „weiterhin“ erfolgten Verwendung „als Personalreserve im Postarbeitsmarkt“ erteilt wurden, wobei solche Weisungen von ihm im Verfahren auch nicht angeführt wurden. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend nicht ergangener Weisungen kann nicht gegeben sein, womit die in diesen Antragspunkten seiner Anträge getätigten Feststellungsbegehren unzulässig sind.

Die Behörde wies die Anträge des Beschwerdeführers auch in den diesbezüglichen Antragspunkten somit zu Recht als unzulässig zurück, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

3.3.2.3. Weiters begehrte der Beschwerdeführer in den Antragspunkten III.7. und III.8. seines Antrags vom 07.10. und 15.10.2019 jeweils die „Erlassung einer Weisung“, wonach die ihm gegenüber angeordneten Untersuchungen durch den Anstaltsarzt nicht zu befolgen seien und nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden; „solche Weisungen [seien] mittels Weisung aufzuheben“ (vgl. dazu im Detail oben im Verfahrensgang unter Pkt. I.6.).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Anordnung iSd § 52 BDG 1979 nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Weisung zu qualifizieren ist (s. etwa VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051; 12.12.2008, 2007/12/0047). Nach der oben unter Pkt. II.3.2.2.1. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts (insbesondere auf Aufhebung oder Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung) zu, womit für ihn auch kein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung bestehen kann. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die – eindeutig auf die Erlassung von Weisungen bestimmten Inhalts abzielenden – Anträge des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten zurückweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.3.2.4. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Antragspunkt III.9. seines Antrags vom 07.10. und 15.10.2019 die bescheidmäßige Feststellung, dass „die Anweisung vom 02.10.2019, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe“ (s. oben unter Pkt. I.6.). Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in diesem Antragspunkt als unbegründet ab, womit vom Bundesverwaltungsgericht hierzu eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen ist.

Dass die Weisung vom 02.10.2019 von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu auch die Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Bescheides). Zudem wurde die Weisung vom 02.10.2019 nach mit Schreiben vom 07.10.2019 erfolgter Remonstration des Beschwerdeführers mit Schreiben der Behörde vom 08.10.2019 wiederholt. Es bleibt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob die Erteilung der angeführten Weisung gegen das Willkürverbot verstößt. Die gegenständliche Weisung stützt sich auf den – vom Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach angewendeten und bisher offensichtlich nicht als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten – § 52 BDG 1979, der im ersten Satz seines zweiten Absatzes mit einer „Muss-Bestimmung“ anordnet, dass der „infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte […] sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen“ hat (s. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210; 29.03.2012, 2011/12/0095). Dass die Behörde bei einem Krankenstand des Beschwerdeführers für eine solche Untersuchung einen bestimmten (Fach)Arzt heranzuziehen hätte, oder auf bestimmte Ärzte nicht zurückgreifen dürfte (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 19 des Schreibens vom 09.10.2020), ist für das Bundesverwaltungsgericht aus § 52 Abs. 2 BDG 1979 (und der dazu ergangenen Judikatur) nicht abzuleiten, der lediglich von der „ärztlichen“ Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes (erster Satz) und von der in weiterer Folge vorzunehmenden Heranziehung von Fachärzten spricht, „wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist“ (zweiter Satz).

Ein bei Erlassung der gegenständlichen Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen der Behörde (insbesondere iS einer gehäuften Verkennung der Rechtslage oder einem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes) ist daher für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 09.10.2020 und 23.09.2021 nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach einer – von der o.a. Judikatur geforderten – Grobprüfung der gegenständlichen Weisung zum Ergebnis, dass ihre Erteilung nicht willkürlich erfolgt ist. Die Behörde wies daher den Antrag des Beschwerdeführers in diesem Antragspunkt zu Recht als unbegründet ab, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

3.3.3. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 09.10.2020 die Einvernahme zweier Zentralausschussmitglieder und die Durchführung eines Ortsaugenscheines (zum Beweis des Zusammenhangs von durch organisatorische Umstellungen innerhalb des Postbetriebes erschwerten Arbeitsbedingungen und [psychischen] Erkrankungen der Bediensteten) beantragt, ist festzuhalten, dass derartigen Beweiserhebungen weder für die hinsichtlich der Antragspunkte I.1. bis I.6., II.1. bis II.6. und III.1. bis III.8. zu beurteilende Frage (ob die Behörde diese zu Recht zurückgewiesen hat, oder aber inhaltlich darüber absprechen hätte müssen), noch für die hinsichtlich des Antragspunktes III.9. zu lösende Frage (ob die Behörde durch die auf § 52 Abs. 2 BDG 1979 gestützte Anordnung Willkür geübt hat, oder nicht) Relevanz zukommt.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann daher trotz des Antrages des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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