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W208 2256924-1•Bundesverwaltungsgericht W208 2256924-1
W208 2256924-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2022
Disziplinarstrafe gekürzte Ausfertigung Geldstrafe Zeugengebühr
W208 2256924-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Theresia WAKOUNIG Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard SCHERL als Beisitzer über die Beschwerde des Oberst i. R. XXXX , vertreten durch BERCHTOLD KOLLERICS Rechtsanwaltsgemeinschaft, und der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.06.2022, GZ 2022-0.0.048.009 gegen die verhängten Geldstrafe in Höhe von 7.000,- Euro, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde der Disziplinaranwaltschaft wir stattgegeben und über den Beschuldigten gemäß § 134 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 9.500,- (neuntausendfünfhundert) Euro verhängt.
III. Für das Verfahren vor dem BVwG werden dem Beschuldigten gemäß § 117 Abs 2 BDG die Verfahrenskosten – das sind die der Zeugin HR Mag. XXXX gemäß § 3 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) zu vergütenden Zeugengebühren – zur Zahlung auferlegt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien, und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
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