Bundesverwaltungsgericht L517 2250166-1

L517 2250166-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2022

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2250166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L517.2250166.1.00

Spruch

L517 2250166-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 26.08.2021, OB: XXXX beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

22.12. 2020 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB“)

31.03. 2021 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.

13.04. 2021 - Parteiengehör

25.06. 2021 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

31.07. 2021 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin), GdB 30 v.H.

26.08. 2021 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP

17.09. 2021 - Beschwerde der bP

15.12. 2021 - Befundvorlage

03.01. 2022 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

13.05. 2022 - Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen

08.09. 2022 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner und Internist) und Zurückziehung der Beschwerde durch die bP

II. Feststellungen (Sachverhalt)

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP steht in aufrechtem Dienstverhältnis.

Am 22.12.2020 stellte die bP Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der bB.

Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstelltes allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 31.03.2021 stellte einen Grad der Behinderung von 30% fest (1. allergisches chronisches Asthma bronchiale, Pos.Nr. 06.05.02 GdB 30%, 2. Wirbelsäulenabnützung, Diskusprotrutsion L5/S1, Wirbelsäulenbeschwerden, Lumboischialgie rechts/links Kreuzbeinschmerz, Hals-Schultergürtelschmerz rechts, Pos.Nr. 02.02.01 GdB 20%, 3. Tennisellbogen rechts, Pos.Nr. 02.06.11 GdB 20%).

Mit Schreiben der bB vom 13.04.2021 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 25.06.2021 wurde im Auftrag der bB am 31.07.2021 ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin erstellt, welches erneut einen Grad der Behinderung von 30% feststellte: 1. Asthmaerkrankung, Pos.Nr. 06.05.02 GdB 30%, 2. Wirbelsäulenbeschwerden, Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%, 3. Ellbogenbeschwerden rechts, Pos.Nr. 02.06.11 GdB 20%, 4. Schultergelenksbeschwerden rechts, Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen ist das nicht steigerungswürdige Leiden unter Position 4. Durch die neu vorliegenden Befunde keine relevante Diagnoseerweiterung der vorbestehenden Leiden; Nachuntersuchung 07/2023 - Besserung durch Physiotherapie/Operation möglich.“

Mit Bescheid der bB vom 26.08.2021 wurde der Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. abgewiesen.

In ihrer dagegen am 17.09.2021 erhobenen Beschwerde führte die bP wie folgt aus:

„• Asthma:

Erneut möchte ich deutlich machen, dass ich leider anhaltendes Asthma habe und öfter als 2x/Woche und auch nachts Atemnot habe. Eine Dauertherapie ist erforderlich und ich befinde mich in ständiger fachärztlicher Kontrolle.

• Allergien:

Ich habe leider viele Allergien, die bisher nicht dezidiert erfasst wurden: Haselnuss, Birke, Hausstaub, Soja, Fisch, Histaminintoleranz, Pollenjod.

• Schulter:

In der rechten Schulter habe ich eine Schleimbeutelentzündung und einen kleinen Sehneneinriss. Ich habe ständig Schmerzen, daher muss ich dauernd Schmerztabletten einnehmen. Außerdem habe ich starke Bewegungseinschränkungen und ich kann viele alltägliche Handlungen nicht mehr ausführen.

Ich befinde mich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und Physiotherapie.

• Ellenbogen:

Auch hier habe ich große Schmerzen und muss gemeinsam mit Schulter und WS regelmäßig

Physiotherapie machen, da ansonsten die Beschwerden trotz Medikamente zu stark werden. Neben den Schmerzen ist die Beweglichkeit stark eingeschränkt wie auch die Armkraft, ich kann zB nichts tragen oder heben.

• Wirbelsäule:

Die meisten Probleme habe ich in der HWS aufgrund der Bandscheibenvorfälle. Neben den Schmerzen spüre ich vermehrt Taubheit in den Fingern. Hinzu kommt eine Bewegungseinschränkung in der Kopfbewegung. In der letzten Zeit verursachen die Schmerzen leider eine Bewegungsunfähigkeit, die sich über weitere Bereiche des Körpers zieht. Ein orthopädischer Termin wird folgen.

Aufgrund meiner verschiedenen Probleme im Bewegungsapparat habe ich auf Anraten meines Hausarztes Reha beantragt, die bereits genehmigt wurde, nun warte ich auf einen Termin.

Wie schon in der letzten Stellungnahme angeführt, habe ich Probleme mit meiner Speiseröhre, ich befinde mich laufend in ärztlicher Behandlung zur Abklärung, da die Ursache noch nicht gefunden wurde, es besteht Verdacht auf Eosinophilie Esophagitis. Am 12.10.2021 muss ich erneut ins KH XXXX zu weiteren Untersuchungen.

Alles zusammen führt dazu, dass es mir psychisch nicht gut geht. Ich bin weinerlich und habe

Schlafprobleme, teils bedingt durch die Asthmaanfälle und Herzrasen bzw starke Blutdruckschwankungen wie auch Gedankenkreisen. Ich hatte bereits einen Termin bei einer Psychologin, diese hat mich an einen Facharzt verwiesen, bei dem ich am 21.10.2021 einen Termin zur Untersuchung habe.

Ich werde Ihnen die jeweiligen neuen Befunde zukommen lassen und ersuche Sie um eine neuerliche Untersuchung mit einer umfassenden Einschätzung aller meiner Leiden.“

Am 15.12.2021 reichte die bP folgende Unterlagen nach:

Arztbrief Dr. XXXX vom 21.10.2021 („die Aufnahme einer amb. Psychotherapie über die XXXX Beratungsstelle bei guten Deutschkenntnissen wurde empfohlen.“)

Terminbestätigung Dr. XXXX am 25.01.2022

Vorläufiger Arztbrief XXXX vom 01.12.2021 über die Vakuumstanze Mamma rechts, Diagnose: BIRADS IVb rechts, suspekter Mammographiebefund

Nach Beschwerdevorlage am BVwG erging im Hinblick auf die von der bP vorgelegten Unterlagen der Auftrag an die bP, folgende Dokumente vorzulegen:

1. Arztbrief über den Kontrolltermin bei Dr. XXXX am 25.01.2022,

2. (Gegebenenfalls:) Bestätigung über die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Beratungen sowie

3. Befund zur ergangenen Vakuumstanze am Krankenhaus XXXX am 01.12.2021

Mit Schreiben vom 18.05.2022 reichte die bP die angeforderten Befunde nach und gab an, den Termin bei Dr. XXXX für den 25.01.2022 wegen eines Krankenhausaufenthalts verschoben zu haben (Befund beiliegend) und Psychotherapie derzeit nicht in Anspruch zu nehmen.

Der für 16.08.2022 anvisierte Begutachtungstermin bei einem allgemeinmedizinischen Sachverständigen wurde aufgrund einer Erkrankung der bP (Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 09.08.2022 bis 21.08.2022 beiliegend) verschoben. Eine Ladung für 06.09.2022 erfolgte.

Das Sachverständigengutachten vom 08.09.2022 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Seit der letzten Untersuchung kaum Veränderung der Beschwerden, Reduktion der Beweglichkeit der rechten Schulter, neu aufgetretene Cervikalgien linksseitig ausstrahlend in die linke Hand

Geringe Besserung der nächtlichen Dyspnoe, sodass die Pat. erwacht und sich mit „blauem“ Gesicht finde.

Bei den letzten Operationen verzögertes Aufwachen und Druck auf der Brust. Bei der letzten OP benötigte die Patientin durchgehend Sauerstoff während des gesamten Aufenthaltes.

Derzeitige Beschwerden:

am meisten Beschwerden machen derzeit die rechte Schulter und die HWS linksseitig

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Diclovit b.B. (meist 3x tgl.)

Voltaren 100 mg nachts Ibuprofen 600 mg 2-3x tgl.

Aerius 5 mg 2xtgl.

Förster DA 1/0/1 H Pantoloc 40 mg 1/0/0

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Zugrunde liegen alle bisher bekannten Befunde im Verfahrensakt

neu vorgelegt werden folgende Befunde (bisher nicht im Akt - werden mit diesem Gutachten übermittelt):

AB Dr. XXXX , Psychiatrie vom 11.3.2022

MRT LWS vom 4.12.2018

MRT li. Knie vom 15.2.2022

Befundkonvolut Mamma re. 1.- 6.12.2021

AB Interne I KH XXXX vom 24.3.2022 (doppelt vorgelegt)

Befundkonvolut KH XXXX vom 31.01.2022 (doppelt vorgelegt)

AB Interne I KH XXXX vom 23.2.2022

Befund Dr. XXXX , Gynäkologie vom 24.2.2022

AB Gynäkologie KH XXXX vom 1.3.2022 (doppelt vorgelegt)

Ambulanzberichte Gynäkologie KH XXXX vom 20.1.2022, 2.2.2022, 9.2.2022, 4.1.2022' Spirometrie KH XXXX vom 7.9.2022

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe 156 cm Gewicht: 56 kg Blutdruck: 110/70

Klinischer Status - Fachstatus:

HWS: Muskulatur ohne Hartspann im Bereich Hals und Schultergürtel, Rotation des Kopfes uneingeschränkt möglich

Schulter: li. Unauff., rechts: Impingement ab 100 Grad Elevation, sonst uneingeschränkt be-weglich

Mama rechts: ziehende Schmerzen nach OP und Jucken im Narbenbereich, palpable Induration im Narbenbereich nach Mamillarplastik

LWS: Druckschmerz über ISG rechts, die Muskulatur ohne Verhärtungszeichen

Vermehrte Palpitationen vor Allem beim Einschlafen angegeben - keinerlei EKG Befund mit pathol. Hinweisen vorliegend

Pulmo auskult. unauff, VA bds., SKS, keine Spastik

Cor: HT rein, rhythm. normofrequent

Gesamtmobilität - Gangbild:

Die Patientin bewegt sich bemüht vorsichtig und langsam,

Während der Untersuchung HWS und re. Schulter werden Bewegungslimits schmerzbedingt angegeben.

Beim Ankleiden kann die Jacke ohne Einschränkung selbst ohne Hindernisse angezogen werden.

Status Psychicus:

Die Patientin wird angespannt und unkonzentriert. Sie ist sehr bemüht, aus der langen Krankheitsgeschichte, alle Beschwerden aufzuzählen. Gefragt nach Veränderung, aktuellen Beschwerden oder nach jenen Beschwerden, die ihr am meisten zu schaffen machen würden kann sie keinen Problemschwerpunkt formulieren. Nach Überlegung wäre es wohl die rechte Schulter und der Rücken, bei Berührung auch die rechte Brust nach der Operation.

Gezielt gefragt nach depressiven Episoden oder psychiatrischer Behandlung legt sie abschließend den AB Dr. XXXX vor, der als Diagnose verzeichnet: ängstlich - depressive Reaktion, Migräne mit Aura.

Die Patientin betont mehrfach, dass ihr jetziger Arbeitsplatz nur zur Verfügung stehe, wenn die zumindest 30% Behinderung vorzuweisen habe. Am Arbeitsplatz würden ihr Kolleglnnen helfen, wenn Dinge vom Boden aufzuheben seien, da sie dies nicht könne.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1depressive Störung, unter Med. stabil, sozial integriert

Pos. Nr. 03.06.01GdB 20%

2Zeitweiliges leichtes Asthma (allerg.?)

Pos. Nr. 06.05.01GdB 10%

3Teilresektion der Brust - Segmentresektion mit gutem, kosmetischem Resultat

Pos. Nr. 08.03.01GdB 20%

4Wirbelsäulenabnützung mit mäßigen radiologischen Veränderungen HWS und LWSPos. Nr. 02.01.01GdB 20%

5Funktionseinschränkung geringen Grades der rechten Schulter

Pos. Nr. 02.06.01GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es zeigt sich eine auffällige Fülle an wechselnden Beschwerden allesamt mit fehlendem objektivierbarem Korrelat in Bildgebung, Spirometrie oder in der klinischen Untersuchung bei fachärztlich attestierter depressiver Grundstimmung.

Aus diesem Grund wird die Position 1 als führendes Leiden geführt und bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung.

Die übrigen Leiden wurden bereits in den beiden Vorgutachten bewertet und zeigen bei vielfacher Reevaluierung im KH XXXX keinerlei objektive Verschlechterung in den vorliegenden Befunden.

Neu anzuführen sind die Mikroverkalkungen der rechten Brust, die operativ entfernt wurden. Der Lokalbefund zeigt sich kosmetisch einwandfrei mit blander Narbe und geringer Resistenz des Brustgewebes darunter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

Speiseröhrenschmerzen - unauff. Gastroskopie 06/2021, ph-Metrie kein Befund vorliegend

Kleiner Prolaps des vorderen Mitralsegels, geringe Ml

Z.n. AE, Z.n. Curettage 10/2020

V.a. Atherom der li. Lab. Majus - Exzision

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die nächtlichen Asthmaattacken werden als zunehmend hinsichtlich Frequenz und Schwere angegeben - in der aktuellen Spirometrie unauffälliger Befund, kein Hinweis auf obstruktive Lungenerkrankung.

Aktuell würden die rechte Schulter und die linksseitige Halsmuskulatur die größten Beschwerden verursachen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Die nächtlichen Asthmaanfälle hinsichtlich ihrer Frequenz von der Patientin angegeben zeigen in der aktuell durchgeführten Spirometrie keinerlei Einschränkung der Lungenfunktion und sind somit nicht obiektivierbar und nach der Einschätzungsverordnung herabzustufen auf 20%.

Die führende und vermutlich zugrunde liegende Erkrankung Depressio wird bei erhaltener sozialer Integration in Familie und Arbeitsplatz mit 20% bewertet.

[X] Dauerzustand

[…]“

Mit Schreiben der bP vom 07.09.2022, am BVwG eingelangt am 08.09.2022, zog die bP ihre Beschwerde zurück. Sie führte aus: „Ich möchte meine Bescheidbeschwerde zurückziehen, da ich mittlerweile eine Beschäftigung bei XXXX GmbH gefunden habe, dort wird auf meine gesundheitlichen Beschwerden und Krankheiten Rücksicht genommen. Die Voraussetzung zur Aufnahme waren meine bisherigen 30%, dies ist ausreichend, daher möchte ich von einem Fortsetzen des Verfahrens absehen.“

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 07.09.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

  • BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der bP erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 02.06.2022 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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