Bundesverwaltungsgericht G308 2259609-1

G308 2259609-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2022

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2259609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2259609.1.00

Spruch

G308 2259609-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die mit Vorlageantrag vom 09.08.2022 vorgelegte Beschwerde vom 30.05.2022 von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Mag. Marco SCHNEEWEIß, Rechtsschutzsekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.07.2022, GZ: XXXX :

A)Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.05.2022 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum von 14.04.2022 bis 25.05.2022 verloren ging und Nachsicht nicht erteilt wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.05.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2022 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2022 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG insofern abgeändert, als für den Zeitraum von 28.04.2022 bis 11.05.2022 Nachsicht erteilt wurde.

4. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.07.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 11.05.2022 bestätigt. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

5. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.08.2022 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt der Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.09.2022 vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 15.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an.

8. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.09.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2022 einlangend, wurde die Beschwerde seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen und um Abberaumung der für 15.11.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung ersucht.

9. Mit Schreiben vom 06.10.2022 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.09.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2022 einlangend, wurde die Beschwerde seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer ist rechtsfreundlich vertreten. Der Wortlaut des Schriftsatzes vom 30.09.2022 ist unmissverständlich. Da die gegenständliche Beschwerde somit rechtswirksam zurückgezogen wurde, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden und war daher mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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