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W291 2261947-2•Bundesverwaltungsgericht W291 2261947-2
W291 2261947-2Bundesverwaltungsgericht10.11.2022
Eingabengebühr Gebührenbefreiung Verfahrenshilfe
W291 2261947-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch XXXX , auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2022, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft:
A)
Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8a VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer (BF) brachte gleichzeitig mit einer Schubhaftbeschwerde am 07.11.2022 einen Antrag auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigabe eines Rechtsanwalts“ ein. Dazu führte er aus: „Beschwerdegebühr Schubhaft“. Hinsichtlich des Umfanges wurde die Befreiung von „den Gerichtsbeführen und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Bitte beachten Sie, dass in Schubhaft- und sonstigen rein fremdenrechtlichen Verfahren lediglich Gebühren und Kosten anfallen!)“ angekreuzt.
Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis, demnach er insbesondere kein Einkommen und kein Vermögen habe.
Laut ADVW-Portal verfügt der BF über kein Bargeld.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt. Einsicht genommen wurde insbesondere in das ADVW-Portal.
Zu A)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der BF brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein.
Der Verfahrenshilfeantrag betreffend die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde ausdrücklich auf „im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr“ eingeschränkt.
Dem BF war daher die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Gegenständlich findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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