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W272 2260143-1•Bundesverwaltungsgericht W272 2260143-1
W272 2260143-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2022
gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W272 2260136-1/6EW272 2260138-1/6EW272 2260134-1/6EW272 2260142-1/5EW272 2260133-1/3EW272 2260139-1/3EW272 2260143-1/3E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) XXXX , geboren am XXXX , 5.) XXXX , geboren am XXXX , 6.) XXXX , geboren am XXXX und 7.) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Moldau, 1.), 2.) und 3.) vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, die minderjährigen 4.-7.) vertreten durch 1.) und 2.) als ihre als gesetzlichen Vertreter und der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH die Spruchpunkte I. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Salzburg vom 12.08.2022, Zahlen. 1.) 1290082305-211815465, 2.) 1290078705-211815479, 3.) 1290076602-211815452, 4.) 1290060101-211815428, 5.) 1290106701-211815398, 6.) 1290059906-211815444 und 7.) 1290060210-211815410 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2022
A)
Die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. der belangten Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.10.2022 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 25.10.2022, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Beschlusses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
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