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W116 2250189-1•Bundesverwaltungsgericht W116 2250189-1
W116 2250189-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2022
Ansehen des Amtes Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Justizwachebeamter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung sexuelle Belästigung Strafverfahren Verdachtslage Vertrauensschutz vorläufige Suspendierung wesentliche Interessen des Dienstes
W116 2250189-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Manfred ARTHOFER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.11.2021, GZ: 2021-0.826.631, betreffend vorläufige Suspendierung vom Dienst zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (der BF) steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist auf einem Arbeitsplatz der Justizanstalt XXXX (in der Folge JA) eingeteilt.
2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.11.2021 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch wiederholte sexuelle Belästigung seiner Kollegin Insp. XXXX (in der Folge A) gemäß § 112 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert und der Verwaltungsakt der Bundesdisziplinarbehörde zur Entscheidung übermittelt.
3. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter gegen diesen Bescheid das Rechtsmittelt der Beschwerde ein. Darin wird eingewendet, dass die vorläufige Suspendierung ausschließlich auf Grundlage der Aussagen der A ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich nie gesetzt, andernfalls hätte dieses auch dritten Personen auffallen müssen, weil er im Dienst mit der A niemals alleine gewesen sei. Lediglich der Vorwurf, dass er in eine elektronisch geführte Liste neben dem Namen der A mehrfach „Herzchen“ eingetragen habe, werde eingestanden, dies sei jedoch wechselseitig passiert. Eine Suspendierung sei nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts zulässig. Im gegenständlichen Fall würden jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das ihm vorgeworfene Verhalten vorliegen, sondern würde es sich vielmehr um bloße Gerüchte und vage Vermutungen handeln. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides.
4. Mit Schreiben vom 03.01.2022 übermittelte das BMJ den Bescheid samt Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 12.01.2022 wurde der BF wegen dieser Anschuldigungen gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grundlage der Aussagen der A jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht der Begehung von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen vorliege. Zudem wäre ein weiterer Vertrauensschaden in der Öffentlichkeit zu befürchten, wenn bekannt werden würde, dass ein Justizwachebeamter, dem derartige Handlungen zum Vorwurf gemacht werden, bis zur endgültigen Klärung dieser Angelegenheit ganz normal weiter Dienst in einer JA versehen würde. Der Suspendierungsbescheid der BDB wurde dem Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter am 13.01.2022 nachweislich zugestellt. Gegen den Suspendierungsbescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag der 14.02.2022) am 15.02.2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Mit Schreiben vom 28.10.2022 übermittelte das BMJ dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der StA Salzburg, dass am 27.04.2022 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens eines Betrugs sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung nach §§ 146 und 218 Abs. 1a StGB ein Strafantrag beim BG Steyr eingebracht worden war.
7. Mit Schreiben vom 03.11.2022 übermittelte das BMJ dem Bundesverwaltungsgericht den Suspendierungsbescheid der BDB vom 12.01.2022 zur Kenntnis.
8. Mit Mail vom 08.11.2022 übermittelte der zuständige Vorsitzende der BDB dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage eine Kopie des Zustellnachweises des Suspendierungsbescheides und bestätigte, dass gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde.
I.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:Der Beschwerdeführer (der BF) steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist auf einem Arbeitsplatz der Justizanstalt XXXX (in der Folge JA) eingeteilt.Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.11.2021 wurde der BF gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er im begründeten Verdacht stand, gegen die Bestimmung des §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm. mit §§ 8 bzw. 8a B-GIBG verstoßen zu haben, indem er der in der JA tätigen Inspektorin A in den letzten zwei Monaten während der Ausübung des Dienstes1) auf den Oberschenkel gegriffen, sie in den Hüftbereich gezwickt und ihr u.a. mit seiner Hand an den Unterschenkel gegriffen habe,2) sie auf seinen Schoß gezogen habe, obwohl sie dies nicht mochte, 3) ihr mit einer Fliegenklatsche aufs Gesäß geschlagen habe und 4) in eine elektronisch erfasste Liste zur Eintragung von die JA besuchenden Fremdfirmen neben dem Namen von Inspektorin A mehrfach „Herzchen“ eintragen habe, obwohl diese ihn gebeten habe, dies zu unterlassen.Zum Entscheidungszeitpunkt bestand auf Grund der Aktenlage der für eine Suspendierung ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Es lagen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach § 118 BDG 1979 vor.Mit Bescheid der BDB vom 12.01.2022 wurde der BF in der Folge wegen dieser Anschuldigungen gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Der Suspendierungsbescheid der BDB wurde dem Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter nachweislich am 13.01.2022 zugestellt. Gegen den Suspendierungsbescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag der 14.02.2022) am 15.02.2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Eintritt der Rechtskraft des Suspendierungsbescheides der BDB endete gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 die mit beschwerdegegenständlichem Bescheid ausgesprochene vorläufige Suspendierung.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum beschwerdegegenständlichen Bescheid ergeben sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen betreffend den gegen den BF gestellten Strafantrag der StA Salzburg, den Suspendierungsbescheid der BDB, dessen nachweisliche Zustellung an den BF und den Eintritt der Rechtskraft ergeben sich aus den oben angeführten, vom BMJ und der BDB diesbezüglich nachgereichten und zum Akt genommenen Unterlagen.
Die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt der für eine vorläufige Suspendierung ausreichend begründete Verdacht bestand, dass der BF die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bericht des Leiters der JA vom 24.11.2021 über die Angaben der A im Zuge einer persönlichen Vorsprache am selben Tag, dem mit ihr diesbezüglich aufgenommenen und von ihr unterfertigten schriftlichen Protokoll vom 24.11.2021 und der von allen Beteiligten unterfertigten Niederschrift vom 25.11.2021 über eine in der Angelegenheit durchgeführte ergänzende Befragung der A.
Dabei brachte sie ausdrücklich vor, dass das gegenständliche Verhalten des BF etwa 2 Monate zuvor begonnen habe, als sie in dieser Zeit öfter als Besuchsbeamtin eingeteilt worden sei. Zur selben Zeit habe der BF beim Eingang der Bediensteten Dienst versehen. Die Kolleginnen und Kollegen des Besuches sowie der Torwache würden sich ein Dienstzimmer teilen. Im Zuge der gemeinsamen Dienstverrichtung sei der BF der A in einer nicht adäquaten Art nahegekommen, indem er ihr auf den Oberschenkel gegriffen, sie in den Hüftbereich gezwickt und ihr u.a. mit seiner Hand an den Unterschenkel gegriffen habe. Als sie in seiner Nähe gestanden sei, habe er sie auf seinen Schoß gezogen. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie das nicht möchte. Aufgrund COVID-19 sei dann „der Besuch" in einem anderen Gebäude untergebracht worden und A habe nicht mehr Dienst im Bereich der Torwache versehen. Beim Zusammentreffen mit dem BF im Wachzimmer sei es weiterhin zu „Übergriffen" des BF gekommen. So habe er ihr mit einer Fliegenklatsche aufs Gesäß geschlagen. Sie sei auch von Kolleginnen und Kollegen auf diese Vorfälle angesprochen worden und es sei ihr dabei geraten worden, sich das nicht gefallen zu lassen. Im Zuge der dienstlichen Tätigkeit im Einfahrtsgebäude der Justizanstalt Asten habe sie Fremdfirmen, welche die Anstalt besuchten, in die dafür vorgesehene elektronisch geführte Liste eintragen müssen. Als sie die elektronisch geführte Liste kurze Zeit nach einem Eintrag wieder geöffnet habe, habe sie neben ihrem Namen „Herzchen" bemerkt. Da der BF zu diesem Zeitpunkt Dienst in der Torwache versehen und auch Zugriff auf diese Liste gehabt habe, habe sie diesen angerufen und aufgefordert, dies zu unterlassen. Einige Zeit später habe sie diese elektronisch geführte Liste wieder bearbeitet werden müssen, wobei sie wieder bei mehreren Einträgen ein Herzchen neben ihrem Namen vorgefunden habe.Im Akt liegen auch Kopien von Fotografien dieser elektronischen Listen auf, welche neben dem Namen der A „Herzchen“ aufweisen. Dass diese „Herzchen“ vom BF stammen, hat er in seiner Beschwerde selbst eingestanden.
Im Zuge der ergänzenden Befragung vom 25.11.2021 gab sie niederschriftlich an, dass der BF ihr bei Begegnungen im Wachzimmer auch auf den Bauch gegriffen habe. Darüber hinaus nannte Sie den Namen jenes Kollegen, dem die unangemessenen Berührungen im Wachzimmer aufgefallen seien und der sie auch darauf angesprochen habe. Bei dem Vorfall mit der Fliegenklatsche seien ebenfalls andere KollegInnen im Wachzimmer gewesen, sie könne jedoch nicht mehr sagen, wer das gewesen sei. Weiters nannte Sie den Namen jenes Kollegen, von dem sie glaube, dass er bei den Herzchen-Einträgen mit dem BF zum Dienst eingeteilt gewesen sei. Der BF habe sie auch nach einem gemeinsamen Frühstück gefragt, wobei ein namentlich genannter Kollege später zu ihr gesagt habe, dass eine solche Frage unangebracht wäre.
Die Angaben der A waren für die Begründung eines entsprechenden Verdachts ausreichend konkret und in sich schlüssig. Zudem hat sie für einzelne der vorgeworfenen Tathandlungen auch einen konkreten Zeugen namhaft gemacht. Der BF hat diese Angaben der A in seiner Beschwerde lediglich generell in Abrede gestellt, jedoch nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die gegen ihn erhobenen konkreten Vorwürfe bereits in diesem Verfahrensstadium restlos zu entkräften. Auch ist in den Unterlagen und den Beschwerdeausführungen kein nachvollziehbarer Grund für die Annahme von allenfalls bewusst falschen Anschuldigungen der A gegen den BF erkennbar. Dagegen sprechen zum einen der Umstand, dass sich die A im Klaren sein musste, dass mit sie sich derartigen falschen Anschuldigungen gegen einen Kollegen selbst einer disziplinären und allenfalls auch einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, und zum anderen die Tatsache, dass der BF wegen eben dieser Anschuldigungen in weiterer Folge von der BDB rechtskräftig suspendiert und von der StA Salzburg gegen ihn schließlich sogar ein Strafantrag wegen sexueller Belästigung beim BG Steyr gestellt wurde. Auf Grundlage der der belangten Behörde im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Beweismittel konnte keinesfalls mehr von bloßen Gerüchten die Rede sein.
Zur Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach § 118 BDG 1979 vorlagen ist auf die folgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3 zu verweisen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Zudem endete die beschwerdegegenständliche vorläufige Suspendierung – wie oben dargestellt – bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Suspendierungsbescheides der BDB am 15.02.2022, weshalb hier nicht über eine aufrechte Suspendierung abgesprochen wird, sondern lediglich eine nachträgliche Kontrolle über deren Rechtmäßigkeit in einem bestimmten Zeitraum stattfindet.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, idF BGBl. I Nr. 97/2008 lauten:
Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis1.von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,2.durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder3.durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und1.eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder2.bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
Belästigung
§ 8a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen1.von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,2.durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder3.durch Dritte belästigt wird.
(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und1.eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder2.bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.Für den Beschwerdefall sind darüber hinaus folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (BDG 1979) maßgeblich:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,1.wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder2.wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder3.wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn1.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,2.die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,3.Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder4.die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:
„Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).
Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).
3. Nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH zu § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ist bei einer (vorläufigen) Suspendierung grundsätzlich zu prüfen, ob eine dafür ausreichend begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt und diese wegen ihrer Art oder Schwere das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst gefährden würden. Im vorliegenden Fall ist dabei jedoch zu beachten, dass die mit beschwerdegegenständlichem Bescheid ausgesprochene vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 bereits mit Rechtskraft des darauffolgenden Suspendierungsbescheides der BDB am 15.02.2022 endete. Für solche Fälle hat der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zum Maßstab der Prüfung einer vorläufigen Suspendierung Folgendes ausgeführt (auszugsweise):
„Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072, u.a., mwN).
Bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet habe, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission „vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ‚Aktivzeitraum‘ beziehen kann“. Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung für geboten erachtet. Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit Novelle 2012 maßgebende Rechtslage, nach welcher die Verwaltungsgerichte gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gemäß § 66 Abs. 4 AVG) „in der Sache“ zu entscheiden haben, als weiterhin maßgeblich angesehen (siehe dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/09/0022; vgl. auch VwGH 27.2.2003, 2001/09/0226, zum Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses an einer Beschwerde trotz Wegfalls der Suspendierung).
Dies bedeutet, dass dann, wenn die (endgültige) Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht verhängt wird, im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung zunächst noch zu entscheiden ist, ob die Verhängung der vorläufigen Suspendierung zu Recht erfolgte.
Ob auch für den Fall, dass eine Suspendierung nach einer vorläufigen Suspendierung endgültig nicht verhängt wird, ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung fortbesteht, braucht an dieser Stelle nicht abschließend entschieden zu werden. Bei einer solchen Konstellation wäre jedoch zu beachten, dass es nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 (in der Fassung der Dienstrechts Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020) für die Dauer der vorläufigen Suspendierung zu einer ungekürzten Auszahlung des Gehalts kommt und es auch zu keiner - nur für den Fall, dass die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung ausspricht, eintretenden - (rückwirkenden) Bezugskürzung käme.
Die Materialien (RV 461 Blg. NR 27. GP, 3) führen dazu aus:
„Bei einer vorläufigen Suspendierung ist unverzüglich die Bundesdisziplinarbehörde bzw. die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde zu verständigen. In der Vergangenheit haben die seinerzeit zuständigen Disziplinarkommissionen oftmals nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eine Entscheidung getroffen. Ungeachtet dessen führte bisher bereits die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde zu einer sofortigen Kürzung des Bezuges, indem nur mehr zwei Drittel des Monatsbezuges ausbezahlt wurden. Durch die vorliegende Regelung soll es nun zu einer deutlichen Verbesserung für die betroffenen Bediensteten kommen und eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung zulässig sein.“
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht im hier noch gegenständlichen Verfahren daher zunächst die Frage zu untersuchen, ob die vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde zu Recht ausgesprochen wurde. Dies ist vorweg - hier ist dem Revisionswerber zuzustimmen - ausgehend von dem Vorwurf zu prüfen, den die Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung herangezogen hat.
Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist jedoch auch § 112 Abs. 6 BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann. Andererseits kann die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf - später hervorgekommene - weitere Sachverhalte stützen. …“
Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob die von der Dienstbehörde mit Bescheid vom 25.11.2021 ausgesprochene vorläufige Suspendierung auf Grundlage der damals vorliegenden Sach- und Rechtslage zu Recht ausgesprochen wurde und in weiterer Folge ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür auch bis zu deren Ende am 15.02.2022 tatsächlich vorgelegen haben.
Wie oben bereits festgestellt, besteht hier auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt der Dienstbehörde vorliegenden Beweismittel der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat. Ein solches, in die sexuelle Sphäre einer Kollegin eingreifendes Verhalten eines Justizwachebeamten im Dienst kann grundsätzlich sowohl als Verstoß gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (nämlich alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte) als auch als Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm §§ 8 oder 8a B-GlBG (Belästigung bzw. sexuelle Belästigung) gewertet werden. Die abschließende Klärung, ob der BF die ihm hier zum Vorwurf gemachten Taten tatsächlich schuldhaft begangen hat, und - falls dies Frage zu bejahen ist - welche konkrete Dienstpflicht der Beschuldigte damit verletzt hat, bleibt dem in weiterer Folge noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten.
Der belangten Behörde ist auch insofern Recht zu geben, als die dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen in Summe grundsätzlich geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Justizwachebeamter entsprechend schwer zu erschüttern. Dementsprechend wäre hier bei Zutreffen zumindest in objektiver Hinsicht auch von insgesamt schweren Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des BF zu werten ist, wird ebenfalls erst nach Abschluss des Strafverfahrens im noch zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein. Denn laut der oben bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH sind das Verschulden und die Strafbemessung im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen.
Bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
Auch hier ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des BF im Dienst vor der endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährden würde. Denn wenn bekannt werden würde, dass ein im Strafvollzug tätiger Justizwachebeamter, dessen dienstliche Aufgaben ein besonderes Maß an Rechtstreue und Integrität erfordern, im Verdacht steht eine Mitarbeiterin wiederholt sexuell belästigt zu haben und bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit weiter seinen Dienst in einer JA versieht, müsste tatsächlich mit einem weiteren Schaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden. Und schließlich ist der Behörde ebenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie auch im Schutz der von diesen Tathandlungen betroffenen Bediensteten A ein legitimes Dienstliches Interesse an einer solchen Maßnahme erkannte. Zusammengefasst war im gegenständlichen Fall damit auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 zu erkennen.
Da somit zum Entscheidungszeitpunkt sämtliche gesetzliche Vorrausetzungen für eine vorläufige Suspendierung nach § 112 Abs. 2 BDG gegeben waren und auch keine Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Umständen hervorgekommen sind, welche nach dem oben zitierten § 118 BDG 1979 als Einstellungsgründe zu werten wären, wurde die vorläufige Suspendierung mit beschwerdegegenständlichem Bescheid zu Recht ausgesprochen.
Und schließlich sind auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die für die vorläufige Suspendierung maßgeblichen Umstände allenfalls im Prüfungszeitraum - das heißt bis zum Ende der vorläufigen Suspendierung am 15.02.2022 - weggefallen wären, weshalb die vorläufige Suspendierung während des gesamten Prüfungszeitraumes rechtmäßig war und deshalb die gegenständliche Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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