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L529 2244549-1•Bundesverwaltungsgericht L529 2244549-1
L529 2244549-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2022
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung behoben
L529 2244549-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkt I, II, III, IV, VI und VII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2022 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I, II, III, IV, VI und VII des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH verzichtet hat und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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