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L507 1247891-2•Bundesverwaltungsgericht L507 1247891-2
L507 1247891-2Bundesverwaltungsgericht10.11.2022
Antragstellung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse
L507 1247891-2/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 28.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 und 10.06.2022 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Jordanien, stellte am 19.08.2003, nachdem er im März 2002 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2004, Zl. 02 22.630-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 08.04.2014, Zl. L507 1247891 0/18E, gemäß §§ 7und 8 AsylG 1997 idF BGBl I 2002/126 als unbegründet abgewiesen.
2. Am 30.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich intensive familiäre Bindungen begründet habe. Er habe drei Ehen standesamtlich geschlossen und in Familiengemeinschaft mit Österreicherinnen bzw. EU-Bürgerinnen gelebt. Die Beziehungen seien jedoch aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation und dem damit verbundenen Stress gescheitert. Seit sechs Jahren lebe der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX zusammen, mit der er nach muslimischen Ritus seit September 2012 verheiratet sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.02.2019, Zl. 722263008 + 150970428, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben oder Privatleben verfüge und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei zwar nach islamischem Recht mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, lebe jedoch von dieser getrennt und in keinem gemeinsamen Haushalt. In Jordanien wird nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers und Geschwister leben.
4. Gegen diesen der Vertretung des Beschwerdeführers am 14.03.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 durchgehend in Österreich aufhalte. Er sei seit dem 18.09.2012 mit XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen, nach islamischem Recht verheiratet. Er verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Auch zwei Brüder und eine Schwester würden mit den Familien auf Dauer und rechtmäßig in Österreich leben. Zu diesen bestehe enger Kontakt. Während seines langjährigen Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer immer wieder auch erwerbstätig gewesen. Aktuell gehe er keiner Beschäftigung nach, da er über keine Berechtigung dafür verfüge. Der Beschwerdeführer werde finanziell von seinen Brüdern umfassend unterstützt. Entgegen der Ansicht des BFA erfülle der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Der Beschwerdeführer lebe seit 17 Jahren in Österreich und habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit vielen Jahren zweifellos in Österreich. Er habe familiären Bindungen in Österreich zu seiner Ehefrau. Die beiden würden seit über sechs Jahren in aufrechter Ehe zusammenleben. Diese Ehe sei auch beim Innenministerium von Jordanien registriert, weshalb diese Ehe auch nach dem jordanischen Zivilrecht bestehe. Außerdem habe der Beschwerdeführer sehr enge Bindungen zu seinen Brüdern und seiner Schwester in Österreich. Der Beschwerdeführer werde von seinen Geschwistern finanziell unterstützt und befinde sich somit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, weshalb diese Bindungen nach der ständigen Judikatur des EGMR auch als Familienleben zu werten seien. Somit liege ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor, in das durch die gegenständliche Entscheidung eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer sei erwachsen, weshalb die Verbindungen zu seiner Herkunftsfamilie in Jordanien naturgemäß schon deshalb abgeschwächt seien. Er lebe seit rund 17 Jahren durchgehend in Österreich. Hier lebe seine Ehefrau, die Brüder und Schwestern aber auch alle Freunde und Bekannten. Somit seien die Bindungen zu Österreich mittlerweile wesentlich intensiver als zu Jordanien.
5. Mit E-Mail vom 15.04.2022 gab XXXX bekannt, dass ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer seit 2018 beendet sei und sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe.
6. Am 27.04.2022 und 10.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in den Jahren 2020 und 2021 für ein Jahr in Jordanien aufhältig gewesen sei. In dieser Zeit sei er in Jordanien wegen des Verdachts der Vergewaltigung und des Diebstahls in Haft gewesen, wobei der Beschwerdeführer von diesen Vorwürfen freigesprochen und im Jänner 2001 entlassen worden sei. Einen Monat später sei der Beschwerdeführer nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe von seinem Vater im Jahr 2009 dessen gesamtes Vermögen geerbt und besitze ein Haus in Amman. Von 2010-2015 sei der Beschwerdeführer mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, weshalb er einen spanischen Aufenthaltstitel besitze. Mit diesem Aufenthaltstitel sei es dem Beschwerdeführer möglich jederzeit in den Schengenraum einzureisen. Seit 2016 sei der Beschwerdeführer mit der jordanischen Staatsangehörigen XXXX standesamtlich verheiratet und habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin zwei Kinder im Alter von sechs und eineinhalb Jahren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder würden in Jordanien leben. In Jordanien besitze der Beschwerdeführer eine Taxifirma, die er gemeinsam mit seinem Schwager betreibe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers besitze auch ein kleines Haus in Amman.
Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche seinen jordanischen Reisepass und den spanischen Aufenthaltstitel im Original dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage zu bringen.
7. Am 14.06.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Kopie seines jordanischen Reisepasses und eine Kopie einer auf seinen Namen in Barcelona ausgestellten Aufenthaltskarte in Vorlage, die eine Gültigkeit bis zum 04.05.2025 aufweist.
Mit hg. Schreiben vom 01.07.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen seinen jordanischen Reisepass im Original und den spanischen Aufenthaltstitel im Original in Vorlage zu bringen.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa Brief am 06.07.2022 zugestellt.
Der Beschwerdeführer leistete der hg. Aufforderung vom 01.07.2022 keine Folge und brachte seinen jordanischen Reisepass und einen spanischen Aufenthaltstitel im Original nicht in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien. Er wurde in Kuwait geboren und übersiedelte im Jahr 1991 gemeinsam mit seiner Familie nach Jordanien, wo er die Schule besuchte und eine Ausbildung zum Koch sowie eine musikalische Ausbildung absolvierte.
Die Mutter des Beschwerdeführers, die in Amman lebt und als Krankenschwester arbeitet sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Jordanien. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers namens XXXX lebt in Österreich und verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in Folge einer Eheschließung. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich und ist österreichische Staatsangehörige. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich, wobei diesem nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren (Bescheid des UBAS XXXX ) ein fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel für Österreich erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer ist seit 2016 mit der jordanischen Staatsangehörigen XXXX standesamtlich verheiratet. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder im Alter von sechs und eineinhalb Jahren. Die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben in Jordanien, in Amman.
Der Beschwerdeführer betreibt in Amman gemeinsam mit seinem Schwager ein Taxiunternehmen, woraus er regelmäßig Einnahmen lukriert.
In dem in Kopie vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten jordanischen Reisepass, der dem Beschwerdeführer am XXXX .2018 mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .2023 in Amman ausgestellt wurde und dem in Kopie in Vorlage gebrachten jordanischen Reisepass, der ihm am 25.03.2015 mit Gültigkeit bis zum 24.03.2020 ausgestellt wurde sind folgende jordanische Einreise- und Ausreisestempel eingetragen: 29.03.2022, 26.03.2022, 14.05.2022, 05.04.2022, 05.12.2019, 23.09.219, 25.06.2019, 10.02.2019, 12.12.2018, 17.09.2016, 19.07.2017, 17.07.2016, 14.03.2016, 20.02.2016, 23.11.2015 und 20.04.2015.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht auf einfachem Niveau Deutsch.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Jordanien in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.2. Zur Lage in Jordanien wird festgestellt:
Politische Lage
Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vgl. AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 3.2.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah II gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordanien geflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle 75 Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Der König kann das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 14.4.2022). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen. Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhaus werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022).
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinter stehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischen Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen 133 Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhauses (FH 28.2.2022).
In den Wahlen wurde kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Der bereits 2016 beobachtete Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 28.2.2022).
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht (FH 28.2.2022).
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. Fast 28 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 14.4.2022). Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Aufnahmeländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher, als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022ba): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 6.7.2022
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 6.7.2022
-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Jordanien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 19.7.2022
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022
-Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022
-CRS – Congressional Research Service (14.4.2022): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 7.7.2022
-Deutschlandfunk Kultur (20.1.2022): Stabilität in Jordanien. Die Jugend zahlt die Zeche, https://www.deutschlandfunkkultur.de/jordanien-102.html, Zugriff 14.7.2022
-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022
-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 6.7.2022
Sicherheitslage
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vgl. BMEIA 14.7.2022).
Terroristische Anschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht (FH 28.2.2022).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 14.7.2022).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content_1,Zugriff 14.7.2020
-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 14.7.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 12.4.2022). Laut der NGO Freedom House wird die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt und ordnungsgemäße Verfahren können häufig nicht gewährleistet werden. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt. Das Jusitzministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022).
Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).
Gegen alle Urteile des Staatssicherheitsgerichts (SSC) wird automatisch Berufung beim höchsten Gericht des Landes, dem zivilen Kassationsgerichtshof, eingelegt, der für die Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen zuständig ist (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).
Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. Das formelle Rechtssystem, das die Gesellschaften definiert, beseitigt das Stammeskonzept der Familien nicht (ICNL 15.4.2022). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022
-FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 7.7.2022
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.04.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 7.7.2022
Sicherheitsbehörden
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 28.2.2022). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten. Da diese dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 12.4.2022).
Es gab keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 12.4.2022). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 15.4.2022). Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021).
Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Aljazeera 18.2.2022).
Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 12.4.2022). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF o.D.). Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (CSO o.D.).
Laut U.S. Department of State gehören zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in staatlichen Einrichtungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Gesetzen zur strafrechtlichen Verleumdung und Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen, die sich gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen richten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (wie Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten) (USDOS 12.4.2022).
Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2021 schätzungsweise 70.000 ausländische Hausangestellte, vor allem aus den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 13.1.2022).
Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternahm, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich (USDOS 12.4.2022).
Im Gegensatz zu den Vorjahren berichteten lokale und internationale NGOs nicht von routinemäßigen schweren körperlichen Misshandlungen von Häftlingen durch Mitarbeiter der Drogenbekämpfungseinheit. Dennoch meldeten NGOs einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2021 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch das GID. Örtliche NGOs berichteten, dass es immer wieder zu Misshandlungen kam, die Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht meldeten. Die Behörden beschränkten den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen (USDOS 12.4.2022).
Sowohl das quasi-staatliche Zentrum für Menschenrechte NCHR, als auch einige NGOs forderten, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten statt vor Polizeigerichten gestellt werden, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren hatten (USDOS 12.4.2022).
Jordanien begann im Januar 2021 mit der Verteilung des Covid-19-Impfstoffs und war nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR eines der ersten Länder, das kostenlose Impfungen für alle, auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, anbot (AI 29.3.2022). Allerdings nutzte die jordanische Regierung die Notstandsbefugnisse und den auf Grund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustand aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde das Lehrersyndikat, dessen 140 000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige seiner Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman das Syndikat auf, das erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).
Quellen:
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022
-Aljazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 11.7.2022
-APF – Asia Pacific Forum (o.D.): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 11.7.2022
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022
-CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 11.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022
-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 11.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).
[Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.]
Quellen:
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2021).
Ende Februar dieses Jahres hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2022 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 12 Mrd. JD gebilligt. Dieser sieht einen Zuwachs der Staatsausgaben vor, während Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen fehlen. Das hohe Haushaltsdefizit im Jahr 2022 wird Jordanien weiterhin von ausländischen Zuschüssen und der Aufnahme von Krediten bei Banken und Finanzmärkten abhängig machen. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2021 bei 101,9 % des BIP (WKO 4.2022a).
Im November 2021 haben hunderte Jordanier gegen steigende Preise und die Verteidigungsgesetze protestiert, die der Regierung außerverfassungsmäßige Befugnisse einräumen. In Jordanien kommt es nur noch selten zu Protesten, da die zunehmenden autoritären Maßnahmen der Regierung die Demonstranten abschrecken. Die Wut über die wirtschaftlichen Bedingungen und die als hart empfundenen Verteidigungsgesetze haben jedoch zu einer der seltenen öffentlichen Aktionen geführt (TNA 12.11.2021).
Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a).
Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vgl. TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021).
Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vgl. TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b).
Neben der Syrienkrise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 88 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 4.2020a). Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt, das Bevölkerungswachstum hingegen mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2021), die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).
Mit dem Zustrom von bis zu 1,2 Millionen Syrern zu Beginn des Arabischen Frühlings und des syrischen Bürgerkriegs bis Mitte 2018, als Jordanien seine Grenzen schloss, gehörte Jordanien zu den Staaten, die an erster Stelle mit der Großen Anzahl an den Flüchtlingen zu tun hatten. Die Schätzungen der Flüchtlingszahlen reichen von 671.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen bis zu 1,2 Millionen nach Schätzungen der jordanischen Regierung (FES 10.2020). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf knappen natürlichen Ressourcen des Landes (v.a. Wasser) (GIZ 31.12.2021). 33.000 Flüchtlingsfamilien in Jordanien erhalten vom UNHCR direkte finanzielle Hilfe. Der Bedarf ist aber wesentlich höher, über 80 % der Geflüchteten leben unterhalb der Armutsgrenze (DGVN 21.12.2021).
Laut einer ILO-Umfrage berichteten 95 % der syrischen Flüchtlings-Haushalte in Jordanien von Einkommensverlusten nach dem Ausbruch von Covid-19 (TNA 12.11.2021).
Quellen:
-DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (21.12.2021): UN-Flüchtlingshilfe in Jordanien: Kampf gegen Armut und Perspektivlosigkeit, https://dgvn.de/meldung/un-fluechtlingshilfe-in-jordanien-kampf-gegen-armut-und-perspektivlosigkeit, Zugriff 14.7.2022
-DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 14.7.2022
-FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International Financial Institutions and Social Justice, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 14.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 14.7.2022
-GTAI – Germany Trade Invest (5.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/bac1f429e03629f3c089a8994e68d613/GTAI-Wirtschaftsdaten_Mai_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022
-ILO – International Labour Organization (3.2021): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 14.7.2022
-TJT – The Jordan Times (25.1.2022): Minimum wage increase deferred due to COVID crisis — Labour Ministry, https://www.jordantimes.com/news/local/minimum-wage-increase-deferred-due-covid-crisis-%E2%80%94-labour-ministry, Zugriff 14.7.2022
-TNA – The New Arab (12.11.2021): Jordanians march against defence laws, rising prices, https://english.alaraby.co.uk/news/jordanians-march-against-defence-laws-rising-prices, Zugriff 27.7.2022
-UNESCO – UNESCO-UNEVOC - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization – International Centre for Technical and Vocational Education and Training (2.2020): Facilitating female employment in Jordan. Key Issues and Trends, https://unevoc.unesco.org/yem/Female+unemployment+in+Jordan+YEM+Blogcontext=, Zugriff 14.7.2022
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (Gesamtjahr 2021), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.7.2022
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser der Maximalversorgung, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 14.7.2022). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Ländern des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 25.10.2021).
Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 14.7.2022).
Kinder unter 6 Jahren, Personen im Alter von ≥ 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHR 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren (WKO 4.2022b).
Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Bei Hinterbliebenenpensionen unterscheidet sich z.B. der ausgezahlte Betrag je nach Geschlecht des Empfängers. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 12.4.2022). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab, auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems (EMHR 24.2.2020).
Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020). Syrischen Flüchtlingen, die außerhalb von Lagern leben – laut UNO Flüchtlingshilfe c.a. 83 % (UNO Flüchtlingshilfe o.D.), wird der Zugang zur subventionierten Gesundheitsversorgung versagt (FH 28.2.2022). Flüchtlinge, die in Städten leben, haben Schwierigkeiten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten (EC 10.5.2022).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 14.7.2022
-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten Österreich: Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022
-EC – European Commission (10.5.2022): European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations – Jordan Factsheet, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/middle-east/jordan_en, Zugriff 27.7.2022
-EMHR – Eastern Mediterranean health journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 14.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022
-IT – International Trade Administration (25.10.2021): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 14.7.2022
-UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 14.7.2022
-UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 14.7.2022
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (1.4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.202223.Rückkehr
COVID-19
Am 2. März 2020 bestätigte das Gesundheitsministerium den ersten COVID-19-Fall in Jordanien und veränderte damit die politische Landschaft und die Prioritäten. Am 14. März wurden öffentliche Versammlungen verboten, Schulen ausgesetzt und die Grenzen geschlossen. Jordanien führte zu diesem Zeitpunkt eine der härtesten Lockdown-Regelungen weltweit ein (BS 23.2.2022).
Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vgl. MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022).
Zum Schutz von Arbeitnehmern, erklärte die Regierung deren Entlassung für die Dauer des Notstands für unzulässig (UNICEF 8.2020). Aus UNICEF-Daten geht allerdings auch hervor, dass ein breites Spektrum von Dienstleistungen unterbrochen wurde, darunter Gesundheitsversorgung, WASH (Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene) und Kinderbetreuung. Eine von den Vereinten Nationen im April/Mai 2020 durchgeführte Umfrage ergab, dass 69,3 % der Befragten angaben, dass sie während der Pandemie Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (BS 23.2.2022).
Die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Jordanien stellen eine weitere große Herausforderung im Umgang mit COVID-19 dar. In den syrischen Flüchtlingslagern stehen Überbelegung und fehlende sanitäre und hygienische Einrichtungen einer Eindämmung der Ausbreitung von Krankheiten entgegen. In städtischen Gebieten leben syrische Flüchtlinge in ähnlich beengten Verhältnissen, mit Wohnungen, die aus zwei oder drei Zimmern für Haushalte mit fünf oder mehr Personen bestehen. Ohne Zugang zu Einkommen können viele Flüchtlinge selbst bei einem Lockdown von nur einem Monat keine lebensnotwendigen Dinge mehr kaufen oder die Miete bezahlen (MERIP 4.8.2020). Die jordanische Regierung hat Mittel und Ressourcen zur Unterstützung der großen Zahl von Flüchtlingen (Palästinenser, Iraker und Syrer) im Königreich bereitgestellt. Die Syrer wurden in das jordanische Gesundheits- und Bildungssystem integriert, eine Tatsache, die trotz der Pandemie und des wirtschaftlichen Abschwungs des Königreichs anhält (BS 23.2.2022).
Im Rahmen des nationalen COVID-19-Impfplans in Jordanien haben alle im Land lebenden Personen, einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern, Anspruch auf den kostenlosen Impfstoff erhalten (UNHCR 14.1.2021). Laut Informationen des Gesundheitsministeriums haben in Jordanien 4.806.658 Menschen ihre 1. Impfdosis, 4.545.299 die 2. Impfdosis und 668.749 die 3. Impfdosis erhalten (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022). Mehr als die Hälfte der in Jordanien lebenden Flüchtlinge ≥ 18 Jahren sind gegen COVID-19 geimpft. In den Lagern Za'atari und Azraq haben 90 % der erwachsenen Flüchtlinge eine oder mehrere Dosen des Impfstoffs erhalten (UNHCR 7.2.2022).
Mit insgesamt 1.705.116 Infektionen und 14.070 Todesfällen (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022), hat die COVID-19-Pandemie trotz mehrerer Lockdowns, die sich negativ auf die sozioökonomischen Möglichkeiten auswirkten, schwere Spuren im Königreich hinterlassen (BS 23.2.2022).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 20.7.2022
-CARE (12.2.2022): Growing psycho-social and economic pressures on vulnerable Jordanians and refugees in the Kingdom, https://www.care-international.org/news/growing-psycho-social-and-economic-pressures-vulnerable-jordanians-and-refugees-kingdom, Zugriff 20.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 20.7.2022
-MERIP – Middle East Research and Information Project (4.8.2020): Refugees at Risk in Jordan’s Response to COVID-19, https://merip.org/2020/04/refugees-at-risk-in-jordans-response-to-covid-19/, Zugriff 20.7.2022
-MoH – Ministry of Health [Jordanien] (20.7.2022): Covid-19 Statistical report – Jordan, https://corona.moh.gov.jo/en, Zugriff 20.7.2022
-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (7.2.2022): Refugee vaccinations against COVID-19 increase in Jordan, https://www.unhcr.org/jo/17339-refugee-vaccinations-against-covid-19-increase-in-jordan.html, Zugriff 20.7.2022
-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2021): Refugees receive COVID-19 vaccinations in Jordan, https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/5ffffe614/refugees-receive-covid-19-vaccinations-jordan.html, Zugriff 20.7.2022
-UNICEF – United Nations Children's Fund (8.2020): Jordan’s National Social Protection Response During Covid-19, https://www.unicef.org/jordan/media/3921/file/Jordan%27s%20National%20SP%20Response%20During%20COVID-%20UNICEF%20%20JSF.pdf, Zugriff 20.7.2022
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
– Einsicht in den Akt des BFA sowie in die Akte betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers;
– mündliche Verhandlung am 27.04.2022 und 10.06.2022;
– Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (siehe unter 2.2.).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich und in Jordanien ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten (jordanische Reisepässe in Kopie) und den in den Reisepässen eingetragenen jordanischen Einreise- und Ausreisestempeln.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zu den Besitz- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers in Jordanien und in Österreich gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Erkrankungen seinerseits vorgebracht, weshalb davon auszugehen war, dass er gesund ist. Aus dem Gesundheitszustand erfolgt auch die Arbeitsfähigkeit.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich zumindest seit 2015 regelmäßig in Jordanien aufgehalten und seit 2016 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet ist, wobei dieser Ehe zwei minderjährige Kinder entstammen. Des weiteren geht aus dem Vorbringen hervor, dass er in Jordanien ein Haus besitzt und ein regelmäßiges Einkommen aus seinem Taxiunternehmen erzielt.
Aus dem Schreiben der XXXX , mit der der Beschwerdeführer nach muslimischen Ritus verheiratet ist bzw. war, geht hervor, dass diese Beziehung seit 2018 beendet ist.
Da der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie des spanischen Aufenthaltstitels in Vorlage gebracht hat und der zweimaligen hg. Aufforderung betreffend die Vorlage des Aufenthaltstitels im Original nicht nachgekommen ist, konnte die Echtheit dieses Aufenthaltstitels nicht überprüft werden. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von 2010-2015 mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet war, und ihm deshalb der spanische Aufenthaltstitel erteilt worden sei, war im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde, dass der Beschwerdeführer mit XXXX seit dem 18.09.2012 nach islamischem Recht verheiratet und diese Ehe auch bei den jordanischen Behörden registriert sei, weshalb es sich um eine beachtliche „Zivilehe“ handle, war davon auszugehen, dass diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt wird. Folglich war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines echten spanischen Aufenthaltstitels ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 55 AsylG sowie § 52 FPG):
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:
"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem Zwillingsbruder in einem gemeinsamen Haushalt und wird von diesem finanziell und durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützt. Der Beschwerdeführer ist mit Unterbrechungen seit Abschluss seines Asylverfahrens im April 2014 illegal in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer war zudem auch regelmäßig in Jordanien aufhältig, wobei diese Aufenthalte wie im Jahr 2020 und 2021 bis zu einem Jahr gedauert haben. Seit 2016 ist der Beschwerdeführer auch mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame Kinder im Alter von sechs und eineinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer ist in Jordanien auch erwerbstätig, wobei er ein Taxiunternehmen gemeinsam mit seinem Schwager betreibt.
Erstmals reiste der Beschwerdeführer im März 2002 in das Bundesgebiet ein. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu relativieren ist, zumal diese durch oftmalige Aufenthalte des Beschwerdeführers in Jordanien unterbrochen wurden und der Beschwerdeführer seit dem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich illegal aufhältig ist.
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt.
Hinsichtlich der vorgebrachten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Unterstützung seines Bruders in finanzieller Hinsicht ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich diesbezüglich auch auf das (auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04 (vgl. auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).
Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem erwachsenen Bruder hinausgehen, liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Finanzielle Unterstützung und allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten vermögen jedenfalls keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder zu begründen.
Es wurde auch kein Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, das über die Zurverfügungstellung von Wohnraum und finanzielle Unterstützung hinausgeht. Allein deshalb, weil der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich bei seinem Bruder wohnt und von diesem finanziell unterstützt wird, kann auf ein schützenswertes Familienleben im obigen Sinne nicht geschlossen werden.
Zur in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers und zu seinem anderen Bruder wurde im Übrigen keine besondere emotionale bzw. soziale Bindung behauptet und besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit erkennbar.
Somit liegt im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vor.
Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer kam im März 2002 nach Österreich und stellte einen Asylantrag. Seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens hält sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Zumindest seit 2015 ist der Beschwerdeführer auch regelmäßig zeitweise in Jordanien aufhältig und hat im Jahr 2016 in Jordanien ein Familienleben begründet, indem er eine jordanische Staatsangehörige geheiratet hat, mit der er zwei minderjährige Kinder im Alter von sechs und eineinhalb Jahren hat. Während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Jordanien lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Amman. Der Beschwerdeführer betreibt in Amman gemeinsam mit seinem Schwager ein Taxiunternehmen, woraus er regelmäßige Einkünfte lukriert. Zudem besitzt der Beschwerdeführer in Amman ein eigenes Haus.
Demgegenüber gibt es keine nennenswerten Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt war festzustellen, dass er zwar zeitweise in Österreich erwerbstätig war, aber seit 2019 keiner Beschäftigung in Österreich mehr nachgegangen ist. In diesem Zusammenhang wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer neben seinen Familienangehörigen und ehemaligen Ehegattinnen über nennenswerte soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt.
Zudem beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf einfachem Niveau und sind anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht oder in Form von Bildungsmaßnahmen, von Vereinsaktivitäten o.ä. ebenfalls nicht feststellbar.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Soweit der Beschwerdeführer über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Jordanien gelockert werden, es jedoch nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer zumindest seit 2015 regelmäßig in Jordanien aufgehalten hat, in Jordanien seine Ehegattin und seine zwei minderjährigen Kinder leben und er in Amman einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Unternehmer nachgeht. Es ist daher eindeutig davon auszugehen, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat nach wie vor bestehen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war.
3.3. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.3. 1 Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann im Alter von 41 Jahren. Er verfügt über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung und ist in Jordanien seit Jahren als selbstständiger Unternehmer tätig. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Vermögen und Eigentum in Jordanien (Vermögen aus dem Erbe seines Vaters und ein eigenes Haus in Amman). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Jordanien grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.
Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevante Erkrankungen des Beschwerdeführers hervor.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte auch im Herkunftsland keine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Sinne eines realen Risikos.
Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende, Krankheit und hat der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde (vgl. dazu auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19).
Auch schlechtere wirtschaftliche Aussichten als vor Beginn pandemiebedingter Maßnahmen sind nicht relevant im Sinne von Art 3 EMRK, solange die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse gegeben ist (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0314).
Da der Beschwerdeführer gesund ist, kann vor dem Hintergrund der COVID 19-Pandemie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers weder auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes, noch auf eine allgemeine oder medizinische unzureichende Versorgungslage geschlossen werden.
Weiters ist festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Jordanien auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Es ist auch keine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Jordanien evident.
Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Im gesamten Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung vorgebrachte, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die Abschiebung iSd § 50 Abs. 2 FPG unzulässig wäre.
3.3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Jordanien nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Jordanien zulässig ist.
3.4. Die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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