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I415 2215752-1•Bundesverwaltungsgericht I415 2215752-1
I415 2215752-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2022
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I415 2215752-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 01.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2022, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Gambias, stellte am 10.08.2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte dazu eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, aus politischen Gründen ihr Land verlassen zu haben und bei ihrer Rückkehr ihre Verhaftung zu befürchten.
2. Am 14.01.2019 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst gab sie dabei zu Protokoll, sie habe als weiblicher Mobilisator für die Partei APRC gearbeitet und Leute für diese Partei rekrutiert. Sie und ihre Gruppe hätten den vormaligen Präsidenten unterstützt. Im Jahr 2000 habe es Probleme in ihrer Region gegeben, wobei eine Konfrontation mit den Unterstützern der Gegenpartei UDP stattgefunden habe. 2011 sei sie als Parteimitglied der APRC ins Parlament gekommen und dort in einer politischen Funktion tätig gewesen. Nach der Wahl im Dezember 2016 habe sie – obgleich sie keine persönlichen Probleme gehabt habe – Angst gehabt, hinauszugehen, weil sie damals beim Konflikt die Verständigung gemacht habe. In ihrem Dorf sei sie nicht mehr sicher gewesen. Sie habe sich bemüht, für eine neue Organisation zu arbeiten und ihren Einfluss genutzt, um ein Visum zu bekommen. Nach der Wahl 2016 habe ihre Tochter ein Problem bekommen und wären Leute der UDP zu dieser gekommen und hätten gesagt, sie wüssten, was ihre Mutter arbeite und getan habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nach den Schilderungen ihrer Tochter dazu entschlossen, die Polizei zu rufen, welche jedoch nicht zu ihr gekommen wäre und gemeint hätte, es sei lediglich eine Provokation gewesen. Seit Juni 2017 gebe es das Comites TRRC, welches Leute ausfindig mache, die damals in der vormaligen Regierung gearbeitet und Probleme gemacht hätten. Diese würden die Beschwerdeführerin suchen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2019 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.02.2019. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als substantiiert und mit den Länderfeststellungen zu Gambia als übereinstimmend darstelle. Sie sei in Anbetracht politischer Verfolgung als Flüchtling iSd GFK anzusehen. Bei Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren sei ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, in ihrem Heimatstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, zu bejahen und liege eine „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung vor. Sie hätte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend intensive asylrelevante Verfolgung durch zum Teil staatliche, zum Teil nichtstattliche Organe zu befürchten und könne sich keines Schutzes des Heimatlandes sicher sein.
5. Mit Schriftsatz vom 08.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.03.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
6. Mit Schriftsätzen vom 02.08.2022, 04.08.2022, 18.08.2022 und 31.08.2022 wurden integrationsbekundende Urkunden in Vorlage gebracht, weitere Dokumente hinsichtlich des Verfahrensstandes vor dem AMS mit E-Mail vom 29.07.2022.
7. Am 08.08.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die volljährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Gambias, ist nach traditionellem Recht seit dem Jahr 2015 in vierter Ehe verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Sie ist der Volksgruppe der Mandinka zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Identität steht fest.
Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin nimmt zu ihrer seit dem Jahr 2021 bestehenden Diabetes Typ II Erkrankung zweimal täglich Metformin 500mg ein. Metformin 500mg ist in Gambia als registriertes Produkt (auch online) verfügbar. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Sie ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.
Mittels eines in Senegal ausgestellten Visums der österreichischen Botschaft, gültig im Zeitraum 23.04.2017 bis 12.05.2017, reiste die Beschwerdeführerin von Senegal aus am 29.04.2017 in Österreich ein. Von dort erreichte sie Deutschland, wo sie bis August 2018 aufhältig war, bevor sie zurück nach Österreich verbracht wurde. Mit 10.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Asylantrag, seit dem 13.08.2018 ist sie durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst.
Die Beschwerdeführerin stammt aus der Lower River Region in Gambia, Kuli Kunda. Dort schloss sie 1995 die High-School ab und besuchte von 2014 bis 2016 ein Management Institut. In Gambia sind nach wie vor der Ehegatte, sieben ihrer Geschwister sowie die fünf Kinder der Beschwerdeführerin aufhältig. Mit ihrer Familie steht sie in Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin, in Deutschland zwei ihrer leiblichen Brüder sowie zwei Halbbrüder, daneben auch zwei Cousins.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit September 2022 keine geldwerten Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung, ihre Unterbringung erfolgt jedoch nach wie vor in deren Wege. Sie verkauft seit dem Jahr 2019 selbständig die Straßenzeitung kaz. Hinsichtlich dieser Zeitung wurde der Beschwerdeführerin bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Einbeziehung in die redaktionelle Arbeit in Aussicht gestellt. Seit 23.08.2022 ist sie als Arbeiterin bei der XXXX beschäftigt.
Bereits in Deutschland erwarb sie im August 2018 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1, in Österreich ein ÖIF-Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 am 07.12.2020 bzw. auf dem Niveau B1 am 14.07.2021. Die Beschwerdeführerin wirkt an einem vom Verlagshaus XXXX geplanten Filmportrait über ihre letzten Jahre als Politikerin sowie über ihre Flucht nach Europa mit. Auch sind Radiointerviews mit der Beschwerdeführerin geplant. Der Kulturverein XXXX stellte ihr eine Mitgliedschaft in Aussicht, wobei die Beschwerdeführerin gegenwärtig ehrenamtlich mit der Archivierung und Digitalisierung der vereinseigenen Bibliothek in XXXX betraut ist. Ehrenamtlich ist sie auch in vielfältiger Weise für den XXXX XXXX tätig. Seit längere Zeit ist sie zudem im Verein „ XXXX “ aktiv, seit über zwei Jahren besucht sie Veranstaltungen des Klimabündnis XXXX sowie XXXX Konzerte. Seit September 2021 nimmt sie regelmäßig am XXXX teil und wirkt dort unterstützend. Auch engagierte sie sich bei der Kulturinitiative/Verein XXXX . Ein entsprechender Freundes- bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin
Beginnend mit 1997 wurde die Beschwerdeführerin politisch in Gambia tätig, wobei sie zuerst als weibliche Mobilisatorin für die Partei APRC Frauen und Jugendliche rekrutierte.
Im Jahr 2011 kam die Beschwerdeführerin als politische Funktionärin der APRC-Partei ins gambische Parlament. Zudem war sie im XXXX als Repräsentation Gambias und der Frauen Gambias vertreten und daher auch mehrere Male im Schengen-Raum bei Meetings und Konferenzen zugegen.
Im Zuge der Neuwahlen im Dezember 2016 erfolgte ein Regierungswechsel, aus welchem der Einheitskandidat von sieben Oppositionsparteien XXXX , Zugehöriger der Partei UDP, als neuer Präsident hervorging. Die Beschwerdeführerin war schließlich bis zu ihrer Ausreise in der Organisation „ XXXX “ aktiv, aufgrund derer auch ihre Visa-Ausstellung zur United Nations Office on Drugs and Crime im Vienna International Centre im Jahr 2017 erfolgte.
Die Beschwerdeführerin selbst wurde in ihrem Herkunftsland Gambia weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund ihres damaligen politischen Funktion und der Zugehörigkeit zur APRC. Sie wird auch im Falle ihrer Rückkehr in Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Auch existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Ihr ist im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 XXXX von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).
Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020). Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS.24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).
Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).
Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).
Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020).
Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020
WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020
Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020
BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/countryreports/gambia, Zugriff 26.5.20
1.3. 3Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).
Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019).
Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-toreform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
1.3. 4Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail
1.3. 5Allgemeine Menschenrechtslage
Der neue Präsident XXXX machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020).
Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).
Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).
Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- undabschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020
AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pactconstitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020
EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcitle-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail
Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 5.8.2019). Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politische Gefangenen durch die neue Regierung frei gelassen. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert (ÖB 12.2019).
Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7% und damit deutlich unter dem Wert von 59% bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die XXXX zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von XXXX , gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017).
Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt (FH 4.2.2019). Gambia hat derzeit zehn politische Parteien, die in den letzten Jahren im Allgemeinen nicht mit übermäßigen Hindernissen bei der Gründung und Tätigkeit konfrontiert waren. Im Jahr 2018 gab es im Vorfeld der Kommunalwahlen im April und Mai Zusammenstöße zwischen Anhängern der UDP und APRC (FH 4.3.2020). Innerhalb der ersten drei Monate hat die Regierung im Zuge einer Änderung des Wahlgesetzes die Höhe der im Zusammenhang mit einer Kandidatur zu zahlenden Gebühren, welche unter dem Vorgängerregime eine große Hürde darstellten, von USD 1.000 auf USD 50 reduziert (ÖB 12.2019).
Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren (HRW 18.1.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gambia, The, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015973.html, Zugriff 23.6.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - HRW
Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 23.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vgl. AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019).
Im Jahr 2019 wurde eine Person wegen Mordes zum Tode verurteilt. Im Mai 2019 wurden alle 22 aufrechten Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AI 21.4.2020: 47).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.5.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020). Gemäß Art. 28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vgl. EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019).
Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vgl. AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019).
Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020). Das gambische Recht bietet formellen Schutz der Eigentumsrechte, obwohl die Scharia Bestimmungen über Familienrecht und Erbschaft die Diskriminierung von Frauen erleichtern können. Frauen haben weniger Zugang zu Hochschulbildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 4.3.2020). Die Beschäftigung im formalen Sektor steht für Frauen mit denselben Gehältern wie für Männer offen. Es gibt keine gesetzliche Diskriminierung in der Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens sowie bei Wohnen oder Bildung (USDOS 11.3.2020).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vgl. AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019).
FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017).
Die Verfassung und das Gesetz schreiben eine obligatorische, gebührenfreie Ausbildung durch die Sekundarstufe vor. Im Rahmen des gebührenfreien Bildungsplans müssen Familien jedoch oft für Bücher, Uniformen, Mittagessen, Schulgeld und Prüfungsgebühren zahlen. Schätzungsweise 75% der Kinder im Grundschulalter sind an Grundschulen eingeschrieben (USDOS 11.3.2020). Mit dem „Children‘s Act“ wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 5.8.2019). Der dem Gesundheitsministerium angegliederte „Social Welfare Service“, der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, ist gut organisiert und geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach (AA 5.8.2019).
Die Ehe von Kindern unter 18 Jahren ist illegal (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren wird mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug geahndet (ÖB 12.2019). Etwa 34% der Mädchen unter 18 Jahren und 10% unter dem Alter von 15 Jahren sind verheiratet (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Bisher hat es keine Strafverfolgungen wegen Kinderehe gegeben. Stattdessen ist das Department of Social Welfare aktiv geworden und hat Lösungen zum Wohle des Kindes gesucht (ÖB 12.2019).
Die Verheiratung von Minderjährigen wird vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (AA 5.8.2019). Eine Informationskampagne durch die Regierung soll vor allem im ländlichen Raum die Bevölkerung für das Gesetz sensibilisieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen sexueller Ausbeutung von Kindern und fünf Jahre wegen Beteiligung an Kinderpornografie vor. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 11.3.2020).
Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 5.8.2019). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal sind, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel und der häuslichen Sklaverei ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen; jedoch waren die Erfolge bescheiden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vgl. Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020)
Quellen:
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
Garda World (11.6.2020): Gambia: COVID-19 state of emergency extended until July 1 /update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/349821/gambia-covid-19-state-of-emergencyextended-until-july-1-update-3, Zugriff 15.6.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020).
Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).
Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019).
Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).
Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).
Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185).
Quellen:
APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020
EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-andJobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
1.3. 11Medizinische Versorgung
Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019).
Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019).
Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambianode/gambiasicherheit/ 213624, Zugriff 16.6.2020
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise Aufenthalt - Gambia - Gesundheit Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020
EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
HP+/USAID - Health Policy Plus / United States Agency for International Development (11.2019): Assesment of the Health System in the Gambia - Overview, Medical Products, Health Financing, and Governance Components, http://www.healthpolicyplus.com/ns/pubs/17372-17674_GambiaHealthSystemAssessment.pdf, Zugriff 22.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).
Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020
1.3.13. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Stand 26.11.2021
TRRC-Abschlussbericht enthält Empfehlung zur Strafverfolgung
Laut Medienberichten geht aus dem am 25.11.21 veröffentlichten Abschlussbericht der Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) u.a. die ausdrückliche Handlungsempfehlung an die Regierung hervor, noch nicht verfolgte Täter und/oder Beteiligte von Menschenrechtsverletzungen, die während der 22- jährige Präsidentschaft von Yahya Jammeh verübt wurden, strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Im Rahmen von über 800 öffentlichen Anhörungen und auf der Grundlage von insgesamt 393 Aussagen (von Zeugen- aber z.T. auch Tätern) seien Verantwortliche von Menschenrechtsverletzungen und -verbrechen identifiziert worden. Diesen werden laut dem Vorsitzenden der TRRC, Dr. Lamin Sise, u.a. willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen und Inhaftierungen von Andersdenkenden, Folter, extralegale Tötungen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen, Kastrationen, sowie Hexenjagden und vorgetäuschte HIV-Behandlungen zur Last gelegt. Menschenrechtsorganisationen und weitere zivilgesellschaftliche Akteure, die die Regierung mehrfach zur Einleitung entsprechender Strafverfolgungsmaßnahmen aufgefordert haben, begrüßten das Drängen des TRRC auf Strafverfolgung. Amnesty International erklärte, dass einige Täter gegenwärtig weiterhin Teil des gambischen Sicherheitsapparates seien. In einer an die gambische Regierung gerichteten Erklärung forderte die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) diese u.a. zur vollumfänglichen Umsetzung aller Handlungsempfehlungen der TRRC und zur Bekämpfung von Straffreiheit auf.
NHRC: Fälle willkürlicher Festnahmen und unrechtmäßiger Inhaftierungen
In einer am 23.11.21 an die Regierung gerichteten Erklärung fordert die NHRC die Exekutive zur Respektierung ergangener Gerichtsentscheidungen sowie zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Verbotes willkürlicher Festnahmen auf. Die politische Aktivistin und Landesvertreterin von Global Hearts of Medical Mission (Global HOMM), Nenneh F. Gomez, sowie ein Mitarbeiter derselben Organisation seien wiederholt Opfer willkürlicher Festnahmen und unrechtmäßiger Inhaftierungen durch die Polizei geworden. Ihnen sei Hausfriedensbruch und böswillige Sachbeschädigung zur Last gelegt worden. Anlass sei ein Streit über die Nutzung eines Grundstückes. Global HOMM wirft der Regierung vor, ihnen ihr verfassungsmäßiges Recht auf Eigentum und die Freiheit ihrer Mitarbeiter vorzuenthalten. Nach ihrer Freilassung gegen Kaution und auf Klage von Nenneh F. Gomez hin stellte der Oberste Gerichtshof laut Medienbericht am 17.11.21 fest, dass die zeitweilige Festnahme und Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Die nationale Polizeibehörde sei daraufhin zur Zahlung eines Schadensersatzes an die Klägerin verpflichtet worden
Quelle:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2 Zugriff 10.11.2022
1.3. 14Länderreport 39 Republik Gambia, Regierungswechsel und Lage der Menschenrechte, Stand Juli 2022 (auszugsweise)
[…]
[…]
Die mit dem Auftrag der Aufarbeitung der Verbrechen und Vergehen der Jammeh Diktatur im Oktober 2018 eingerichtete Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) hat ihre im Fernsehen übertragenen öffentlichen Anhörungen mit insgesamt 370 Zeugen, darunter u.a. hochrangige Angehörige der Ministerien und Regierungsbeamtenschaft, Polizei- und Geheimdienste sowie über schwere Menschenrechtsverletzung und Gräueltaten berichtende Opfer, Ende Mai 2021 abgeschlossen. Der leitende Anwalt der TRRC, Essa M. Faal, erklärte gegenüber Medien, dass zwischen 240 bis 250 Menschen auf direkte oder indirekte Anweisung des Altpräsidenten Jammeh getötet worden seien und dieser, so auch der Vorsitzende des gambischen Victim Centers, Sheriff Kijera, wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollte. Der Vorsitzende der nach Pariser Prinzipen eingerichteten unabhängigen Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC), Emmanuel Joof, erklärte bereits anlässlich einer Pressekonferenz im März 2021, dass die Option der Vergangenheitsbewältigung mittels Strafverfolgung neben der TRRC weiterhin existieren würde. Die Regierung Barrow habe ausdrücklich zugesichert, dass die Empfehlungen der TRRC in ihrem ausstehenden Abschlussbericht eine Strafverfolgung strafrechtlich noch nicht verfolgter Einzelpersonen auslösen könnten, so Emmanuel Joof. Die Vergangenheitsaufarbeitung etwa um die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortliche paramilitärische Einheit Jungler, eine Einheit die Jammeh absolute Treue schwor und die außerhalb der Legalität operierte, hatte in der Vergangenheit einen landesweiten Eklat ausgelöst.
Der in der Militärjunta von Jammeh eingesetzte Minister für Lokalverwaltung und Land, Yankuba Touray, ist mit Urteil des High Court Banjul vom 14.07.21 für schuldig befunden worden, den ehemaligen Finanzminister Ousman Koro Ceesay im Jahr 1995 ermordet zu haben. Yankuba Touray wurde anklagegemäß und ex lege zum Tode durch Erhängen verurteilt. Sein Rechtsanwalt kündigte umgehend nach Urteilsverkündung die Einlegung der Berufung gegen das Mordurteil an. Yankuba Touray ist damit das erste hochrangige Mitglied der Vorgängerregierung Jammeh, der strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde.
[…]
2.4. Politische Handlungs- und Betätigungsfreiheit
Die Lage für politische Aktivistinnen und Aktivisten unter Altpräsident Jammeh wurde allgemein als problematisch beschrieben. Der Regierungswechsel führte grundsätzlich zu einer Verbesserung der politischen Handlungs- und Betätigungsfreiheit für Dissidenten, Oppositionelle und regierungskritische Personen. Die unter der Vorgängerregierung inhaftierten gewaltlosen politischen Gefangenen, die von ihrem Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, wurden von der Regierung Barrow freigelassen.
Eine Beteiligung an der politischen Willensbildung ist in der Regel für die parlamentarische und außerparlamentarische Opposition wie auch fast alle Bevölkerungsgruppen, darunter Frauen und Minderheiten, möglich und deren Aktivitäten werden größtenteils staatlicherseits respektiert. Frauen bleiben im politischen Leben jedoch weiterhin unterrepräsentiert. In Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen Ende 2021 sind Gefängnisinsassen und gambische Staatsbürger der Diaspora vom (aktiven und passiven) Wahlrecht ausgeschlossen.
In Gambia konnten erstmals im Jahr 2017 demokratische Parlaments- und im Jahr 2018 demokratische Kommunalwahlen abgehalten werden, die nur von geringfügigen Wahlunregelmäßigkeiten begleitet wurden und die auch von internationalen Beobachterinnen und Beobachtern als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden.
Die politische Landschaft hat sich seit dem Regierungswechsel durch die Gründung diverser politischer Parteien diversifiziert. Mit Stand vom 08.07.2021 sind laut offiziellen Daten der unabhängigen Wahlkommission 18 politische Parteien registriert. Vor der kommenden Präsidentschaftswahl Ende 2021 hat sich die Anzahl der politischen Parteien im Vergleich zu den Präsidentschaftswahlen 2016 nahezu verdoppelt.
Laut dem Bericht „Human Rights Practices for 2020“ des USDOS gab es im Berichtsjahr 2020 (wie auch im Berichtsvorjahr) keine politischen Gefangene und Häftlinge. Als problematisch wird indessen der Umgang der Exekutivorgane mit der zwischenzeitlich verbotenen zivilgesellschaftlichen Protestbewegung „3 Years Jotna“ eingeschätzt. Im Januar 2020 kam es zu Ausschreitungen bei einer Demonstration der Bewegung gegen die Regierung Barrow. Die Polizei setzte bei der Auflösung Gewalt und Tränengas ein. Es kam zu vorübergehenden Festnahmen von Demonstrierenden sowie der Protagonisten der „3 Years Jotna“ Bewegung.
Personen die in der Ära des Präsidenten Jammeh in staatlichen Einrichtungen tätig waren, haben allein aufgrund dieser Tatsache keine Repressionen oder Benachteiligungen in ihrem weiteren beruflichen Werdegang zu befürchten. Zahlreiche dieser Personen sind weiterhin im Staatsdienst tätig und haben Zugang zu Positionen in staatlichen Einrichtungen. Präsident Barrow ernannte zuletzt etwa im Rahmen einer Kabinettsumbildung den Polizeichef unter Jammeh zum Innenminister sowie den früheren gambischen US-Botschafter unter Jammeh zum Verteidigungsminister.
[…]
2. 6 Folter, extralegale Tötungen, Verschwindenlassen
In Gambia gilt sowohl nach Art. 21 der geltenden Verfassung als auch auf völkervertragsrechtlicher Grundlage seit 2018 das absolute Verbot staatlicher Folter und unmenschlicher Bestrafung und Behandlung. Gambia hat als Signatar des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame oder erniedrigende Strafen (UN-Antifolterkonvention) und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen) die Ratifizierung am 28. September 2018 vorgenommen. Gambia ist bisher nicht Unterzeichnerstaat des Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Laut dem Bericht „Freedom in the World 2021“ der Organisation FH wenden staatliche Sicherheitskräfte unter der Regierung Barrow weniger häufig physische Gewalt an. Der Jahresbericht „Human Rights Practices for 2020“ des USDOS erwähnt zudem, dass im Berichtszeitraum keine Berichte über Fälle willkürlicher oder extralegaler Tötungen sowie Verschwindenlassen von Personen durch die Sicherheitsbehörden oder sonstige staatliche Akteure bekannt wurden. Im Gegensatz zum Berichtsvorjahr (2019) sind jedoch laut dem vorgenannten Menschenrechtsbericht und der Presseberichterstattung Einzelfälle von unmenschlicher und erniedrigender Folter durch Polizisten belegt. In einem Polizeifolterfall aus dem Jahr 2020, in dem die dazugehörige Berichterstattung zunächst offiziell als unrichtig und als Irreführung der Öffentlichkeit bezeichnet wurde, ordnete das Innenministerium eine unabhängige Untersuchung durch den NHRC an, der im Ergebnis die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den zwischenzeitlich freigestellten Polizisten empfahl. Das Nachrichtenportal „Foroyaa“ berichtete am 21.06.2021, dass die NHRC in einem ebenfalls im Jahr 2020 stattgefundenen Polizeifolterfall die Forderung erhebt, die verantwortlichen Polizisten disziplinarrechtlich zu belangen.
Der Regierung Barrow wird von der Zivilgesellschaft vorgeworfen, dass Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichend seien und Täter nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen würden. In den Berichtsjahren 2019 - 2020 unternahm die Regierung laut den Menschenrechtsberichten des USDOS zwar Schritte, um Beamte, die Missbräuche begangen hatten, strafrechtlich zu verfolgen oder anderweitig zur Rechenschaft zu ziehen, jedoch bleibt Straflosigkeit und eine uneinheitliche Strafverfolgungs- und Rechenschaftspraxis weiterhin ein Problem.
Die unter Präsident Jammeh 1995 wiedereingeführte Todesstrafe ist nach geltender Verfassungslage noch formell in Kraft (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2) und de jure weiterhin schärfste Sanktion des gambischen Strafrechts (Art. 27 CC). Das gambische Strafgesetzbuch setzt für Mord (Art. 187 i.V.m. 188 CC) als Regelstrafe die Todesstrafe fest. Nach dem gambischen Strafgesetzbuch kann im Falle von Hochverrat (Art. 35 CC) und wegen Terrorismus gemäß der nebenstrafrechtlichen Vorschrift des Art. 3 des Anti-terrorism Act 2002, in der Abänderung (Amendment) von 2008), die Todesstrafe verhängt werden. Entgegen allgemein zugänglicher Quellen ist das höchste Strafmaß für eine Verurteilung wegen Brandstiftung (Art. 305 CC) nach dem gambischen Strafgesetzbuch eine lebenslange Haftstrafe und nicht die Todesstrafe. Die Todesstrafe wurde zuletzt im Jahr 2012 vollstreckt. Die Regierung Barrow hat im Februar 2018 ein De-facto-Hinrichtungsmoratorium erlassen und es gibt keine Anzeichen für dessen Aufhebung. Der erarbeitete (zwar abgelehnte aber zur Wiedervorlage angestrebte) Verfassungsentwurf sieht die Abschaffung der Todesstrafe vor. Gambia hat als Unterzeichnerstaat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert. Im Mai 2019 wurden alle Todesurteile, über welche die Regierung Barrow anlässlich der 64. Sitzung der afrikanischen Kommission für Menschenrechte und der Rechte der Völker berichtete, in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Ungeachtet all dessen sprechen gambische Strafgerichte jedoch weiterhin unter Berufung auf die geltende Gesetzeslage Todesurteile aus. Laut der Menschenrechts-NGO AI wurden in den Berichtsjahren 2019 bis 2020 (zwei) Todesurteile ausgesprochen. Der High Court Banjul erließ im Jahr 2019 ein Todesurteil wegen eines besonders verwerflichen Mordes aus Habgier, wobei das Gericht zur Begründung des Strafausspruches eines Todesurteils eben anführte, dass die Entscheidung im Lichte des De-facto-Moratoriums zur Abschaffung der Todesstrafe nach der geltenden Gesetzeslage gerechtfertigt sei. Im Jahr 2020 hat ein High Court einen ehemaligen Mitarbeiter eines Cadi Berufungsgerichtes des Mordes für schuldig befunden und ihn anklagegemäß zum Tode verurteilt. Gegenüber dem Ex-Minister Yankuba Touray, dem ersten hochrangigen Mitglied der Vorgängerregierung Jammeh, der strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde, wurde am 14.07.21 ein Todesurteil wegen Mordes ausgesprochen.
Quelle:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Länderreport 39 Republik Gambia - Regierungswechsel und Lage der Menschenrechte, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-39-Gambia.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 10.11.2022
1.3. 15Asylländerbericht Gambia Österreichische Botschaft Dakar, Stand Februar 2022 (auszugsweise)
Politische Lage
Am 5. Dezember 2021 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Amtsinhaber XXXX mit 53,2% bereits im ersten Wahlgang zum Teil auch mit Unterstützung von Jammeh-Anhängern deutlich für sich entschied. Sein Hauptrivale Ousainou DARBOE bekam 28 %, vier weitere Kandidaten teilten sich den Rest der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag mit 89 % sehr hoch (insgesamt waren 962157 Gambier zur Wahl registriert). DARBOE zweifelte die Gültigkeit des Wahlergebnisses ohne Erfolg an. Laut EU Wahlbeobachtungsmission und anderer unabhängiger Wahlbeobachter wurde die Wahl als frei, fair, friedlich und transparent bezeichnet, auch wenn die strukturellen Defizite und prozedurale und rechtliche Lücken im Wahlprozess (Wählerregistrierung, Wahlkampffinanzierung und Kandidatennominierung etc.) einer grundlegenden Reform bedürfen, wie in einer Stellungnahme der EU-Wahlmission festgehalten wird.
Politische und Religiöse Bewegungen
Seit dem Amtsantritt BARROWs hat sich das Umfeld für politische und religiöse Bewegungen verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter JAMMEH Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politischen Gefangenen freigelassen, welche unter Jammeh größtenteils wegen Verrats, Amtsmissbrauchs und nicht-genehmigter Demonstrationen inhaftiert worden waren. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert. Mittlerweile sind zumindest 12 politische Parteien offiziell registriert. Generell hat auch das 3 Parlament in den letzten Jahren eine stärkere Rolle bei der Kontrolle der Regierung eingenommen.
Innerhalb der letzten zwei Jahre hat sich eine zivile Protestbewegung gegen Präsident BARROWs Ambitionen einer zweiten Amtszeit gebildet, die Bewegung "3 years jotna" (3 Jahre sind genug). Anfang 2020 kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen. Präsident BARROW hat mit aller Härte reagiert und geht seither rigoroser und in menschenrechtlich bedenklicher Form gegen regierungskritische NGOs und die freie Presse vor. Diese Entwicklungen haben den demokratischen Aufbruch nach der 20-jährigen Jammeh-Diktatur beeinträchtigt und verlangsamt.
Einschätzung der ÖB
[…]
Die Veröffentlichung des Abschlussberichtes der Wahrheits- und Versöhnungskommission TRRC, die die Menschenrechtsverletzungen des JAMMEH-Regimes mit großer Akribie aufgearbeitet hat, wurde denn auch auf die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen verlegt und ist seit dem 24.12.2021 der Öffentlichkeit zugänglich.
[…]
Aufarbeitung des JAMMEH-Regimes
Durch die Enthüllungen der Commission of Inquiry wurde die Bevölkerung über die Selbstbereicherung Jammehs zum ersten Mal auf Faktenbasis informiert (der systematische Diebstahl von Staatseigentum durch das JAMMEH-Regime wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt; das Organized Crime and Corruption Reporting Project OCCRP schätzt, dass JAMMEH sich mit insgesamt USD 975 Mio aus den Reserven der Zentralbank, der Pensions- und Sozialfonds sowie aus Staatsunternehmen bereichert habe
Anfang Oktober 2018 nahm die Truth, Reconciliation and Reparation Commission TRRC ihre Arbeit auf. Ihr ursprünglich auf zwei Jahre ausgelegtes Mandat umfasst Wahrheitsfindung, die Ermittlung von Menschenrechtsverletzungen und die Förderung von Gerechtigkeit, Versöhnung und Heilung nach 22 Jahren Unterdrückung und Gewalt. Sicherheitskräfte wurden der Folter, des Verschwindenlassens und der außergerichtlichen Tötung von Oppositionellen beschuldigt. Die TRRC hat diese Vorwürfe aufgeklärt und hat Empfehlungen zur Strafverfolgung und Opferentschädigungen ausgesprochen. Auch Amnestie ist vorgesehen. Die TRRC kann eine strafrechtliche Verfolgung lediglich empfehlen, jedoch selbst kein Verfahren einleiten. Wie sich die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen im Anschluss gestalten wird, bleibt noch zu definieren. Bisher wurden nur einige wenige Verfahren eingeleitet.
Die TRRC hat mittlerweile ihre Arbeiten fertiggestellt und einen Abschlussbericht mit Empfehlungen am 24.12.2021 veröffentlicht. Neben der Empfehlung der Strafverfolgung der Hauptbeschuldigten JAMMEH und seiner Schergen (die lange Liste beinhaltet u.a. den ehemaligen Vizepräsident Isatou Njie Saidy, den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko, ehemaligen Verteidigungsminister Edward Singhatey und den Minister for Local Government Yankuba Touray) sieht der Bericht auch die Möglichkeit für die Beschuldigten vor, eine Amnestie zu beantragen, welche von der TRRC in jedem Einzelfall zu bewertet sein wird.
Ob JAMMEH selbst tatsächlich zur Rechenschaft gezogen wird, kann zur Zeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Es könnte sich wohl genügend öffentlicher Druck aufbauen, wie dies etwa bei der Aufarbeitung von sexueller Gewalt, angestoßen durch Human Rights Watch, der Fall war. Eventuell könnte JAMMEH aufgrund eines an 56 gh. Migranten 2005 verübten Massakers auch vor ein Gericht in Ghana gelangen. Zuvor aber sind die Gerichtsprozesse der anderen im Bericht genannten Beschuldigten zu organisieren sein. Kritiker bezweifeln allerdings, ob angesichts des neuen Kuschelkurses des Präsidenten BARROW mit JAMMEH-Protagonisten den Anklageempfehlungen der TRRC zur Gänze nachgekommen wird und nicht stattdessen eher ein Versöhnungskurs eingeschlagen wird.
Präsident BARROW muss nun innerhalb von 6 Monaten (nach Veröffentlichung des TRRC-Berichts im Dezember 2021) ein White Paper vorlegen, in dem er die Umsetzung der Empfehlungen der TRRC darlegen muss. Die Nationale Menschenrechtskommission hat in einer öffentlichen Stellungnahme die Regierung dazu aufgefordert, den Empfehlungen der TRRC nachzukommen und deren Umsetzung einzuleiten. Durch die Enthüllungen hat der Hass gegen den ehemaligen autoritären Langzeitpräsidenten JAMMEH zwar zugenommen, gleichzeitig aber hat die Transition für weite Teile der Bevölkerung keine wesentlichen Verbesserungen gebracht, sodass sogar vereinzelt Rufe nach der Rückkehr von JAMMEH laut geworden sind.
[…]
Rückkehrer: Oppositionelle Tätigkeit im Ausland, Asylantragstellung als Verfolgungsgrund
Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow sind keine Vorfälle im Zusammenhang mit oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt.
Gesprächspartner der Botschaft teilten generell die Meinung, dass Anhänger JAMMEHs nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen hätten. Personen, die dem JAMMEH-Regime zugeordnet werden, behielten oft ihre Posten bzw. bekleiden heute hochrangige Ämter. Die im Zuge der TRRC aufgedeckten Verbrechen können jedoch sehr wohl zu einer ablehnenden Haltung von Teilen der Bevölkerung bzw. Anfeindungen führen, jedoch liegen der Botschaft keine Berichte über prominente Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der TRRC vor. Der Abschlussbericht der TRRC liegt seit Dezember 2021 vor, die Regierung muss innerhalb von 6 Monaten ein White Paper mit Implementierungsmaßnahmen hinsichtlich der TRRC-Empfehlungen vorlegen. In welchem Ausmaß Präsident BARROW Strafverfolgungen einleiten wird, ist noch unklar. Er setzt eher auf einen Versöhnungskurs.
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt.
Quelle:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (Februar 2022): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070583/GAMB_%C3%96B_Bericht_2022_02.pdf, Zugriff 10.11.2022
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Gambia (Stand 24.06.2020), den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 26.11.2021), den Länderreport 39 zur Republik Gambia des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand Juli 2021) und den Asylländerbericht Gambia der Österreichische Botschaft Dakar (Stand Februar 2022). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zur Person der Beschwerdeführerin zum vorliegenden Akt eingeholt.
Zudem wurde am 08.08.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde.
2.3. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren (Erstbefragung am 10.08.2018, AS 7; niederschriftliche Einvernahme am 14.01.2019, AS 94), ebenso jene zu ihrem Familienstand und ihren Kindern (Protokoll vom 10.08.2018, AS 7 und AS 11; Protokoll vom 14.01.2019, S 96; Protokoll vom 08.08.2022, S 6 f). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin ihren gambischen Reisepass in Vorlage gebracht hat, welcher als Kopie im Verwaltungsakt einliegt (AS 115 ff) und dessen Authentizität nach Durchführung einer kriminalpolizeilichen Untersuchung bestätigt wurde (AS 269), steht sowohl die Staatsangehörigkeit als auch die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei fest.
Die Diabetes mellitus Typ II Erkrankung der Beschwerdeführerin ist durch ein ärztliches Attest vom 04.08.2022 belegt, aus welchem auch ihre derzeitige Medikation hervorgeht. Der Umstand, dass das Medikament Metformin 500mg in Gambia ein registriertes Produkt ist, ergibt sich aus einer Abfrage der Homepage der „Medicines Control Agency, The Gambia“ (https://www.mca.gm/registered-products/, Zugriff am 10.11.2022), dessen Verfügbarkeit ergibt sich aufgrund der Abfrage einer Online-Apotheke (https://omsi.in/online-pharmacy-gambia/# und https://omsi.in/?s=metforminpost_type=product, Zugriff am 10.11.2022). Zwar geht aus einem ärztlichen Attest vom 04.08.2022 hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Knoten in der Axilla wegen des Verdachts auf Mammacarcinom abgeklärt wird. Zumal jedoch diesbezüglich bis dato weder weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, noch ein entsprechendes Vorbringen dazu erstattet wurde und die Beschwerdeführerin auch seit August 2022 einer - in ihrem Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlichen - Beschäftigung nachzugehen vermag, haben sich für den erkennenden Richter keine Hinweise zur Annahme ergeben, dass sich der Verdacht auf ein Mammacarcinom bestätigt hätte. In weiterer Folge – auch unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Beschwerdeführerin gerade keine Einschränkung ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit vorliegt – war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Weder aus dem Verwaltungs- noch aus dem Gerichtsakt haben sich in weiterer Folge Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020 ergeben. Die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin basiert auf dem Gesundheitszustand sowie ihrem erwerbsfähigen Alter. In der mündlichen Verhandlung führte sie zudem selbst aus, dass sie selbständig – auch aktivistisch – in Österreich arbeiten wolle (Protokoll vom 08.08.2022, S 19), worauf schließlich die Feststellung zu ihrer Arbeitswilligkeit gründet, welche sich gegenwärtig in ihrer - in ihrem Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlichen - Erwerbstätigkeit niederschlägt.
Hinsichtlich ihres in Senegal ausgestellten Visums wurde der Visumakt der österreichischen Botschaft in Dakar angefordert und dem BFA übermittelt (AS 177), auf welchem die entsprechenden Feststellungen fußen. Darüber hinaus ist ihr Visum auch in der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopie ersichtlich (AS 127). Dass die Beschwerdeführerin von Senegal aus nach Österreich gereist ist, schilderte diese glaubhaft vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 08.08.2022, S 7). Ihre Ankunft in Österreich am 29.05.2017 ist durch einen entsprechenden Stempel im Reisepass der Beschwerdeführerin belegt (AS 127), wobei die Beschwerdeführerin auch selbst dieses Datum vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes derart bestätigte (Protokoll vom 10.08.2018, AS 13). Die Feststellung, wonach sie anschließend bis August 2018 in Deutschland aufhältig gewesen war, lässt sich einerseits von einem EURODAC-Treffer vom Mai 2017 ableiten (AS 17), andererseits war sie auch mit Hauptwohnsitz in Stuttgart gemeldet (AS 25 und AS 31) und liegt das am 26.06.2018 von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Laissez Passer Dokument im Verwaltungsakt ein (AS 29 f). Das Datum ihrer Asylantragstellung geht sowohl aus dem Erstbefragungsprotokoll (Protokoll vom 10.08.2018, AS 9) als auch den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister zu ihrer Person hervor. Ihre durchgehende melderechtliche Erfassung in Österreich seit 13.08.2018 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin kann auf ihre übereinstimmenden Darlegungen im Asylverfahren verwiesen werden (Protokoll vom 10.08.2018, AS 11; Protokoll vom 14.01.2019, AS 94), ebenso in Zusammenhang mit ihrer Schuldbildung (Protokoll vom 10.08.2018, AS 7; Protokoll vom 14.01.2019, AS 95). Auch zuletzt schilderte sie vor dem erkennenden Richter, dass nach wie vor ihr Ehegatte, ihre fünf Kinder sowie sieben ihrer Geschwister in Gambia aufhältig seien (Protokoll vom 08.08.2022, S 6), wobei sie verneinte, in Österreich über Verwandte zu verfügen (Protokoll vom 08.08.2022, S 18). Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, mit ihrer in Gambia aufhältigen Familie in Kontakt zu stehen (Protokoll vom 08.08.2022, S 6). Hinsichtlich ihrer in Deutschland aufhältigen Verwandten kann ebenfalls auf ihre glaubhaften Schilderungen im Zuge der mündlichen Verhandlung verwiesen werden (Protokoll vom 08.08.2022, S 18).
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin ergibt sich ihre seit 23.08.2022 währende Beschäftigung bei der XXXX Ein Auszug aus der Grundversorgung zu ihrer Person lässt erkennen, dass ihre Unterbringung nach wie vor im Wege der Grundversorgung erfolgt, sie jedoch seit September 2022 keine geldwerten Leistungen mehr aus derselben bezieht.
Ihre weiteren integrationsbekundenden Aktivitäten sind ebenso wie die von ihr erlangten Sprachzertifikate urkundlich belegt und diese Urkunden im Gerichts- bzw. Verwaltungsakt befindlich. Die Vielzahl an Unterstützungserklärungen vermag das Bestehen eines entsprechenden Freundes- bzw. Bekanntenkreises im Bundesgebiet zu belegen.
Obgleich die Beschwerdeführerin insbesondere im kulturellen Bereich ein vielseitiges Engagement gezeigt hat und sich auch ihre Deutschkenntnisse als fortgeschritten darstellen, war unter Berücksichtigung ihres seit 10.08.2018 währenden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Miteinbeziehung des Umstandes, dass sie (erst) seit 23.08.2022 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach wie vor ihre Unterbringung im Wege der Grundversorgung erfolgt, festzustellen, dass eine außergewöhnliche Integration ihrerseits nicht erfolgt ist.
Einem Strafregisterauszug zur Person der Beschwerdeführerin war deren strafgerichtliche Unbescholtenheit zu entnehmen.
2.4. Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (zB VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (zB VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe zB VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das – durchwegs gleichlautende und in sich stringente – Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer politischen Aktivität in Gambia, zuerst als weibliche Mobilisatorin für die Partei APRC, dann ab dem Jahr 2011 im Parlament (Protokoll vom 10.08.2018, AS 7; Protokoll vom 14.01.2019, AS 95 und AS 98 ff; Protokoll vom 08.08.2022, S 8 ff), stellt sich für den erkennenden Richter als glaubhaft dar, zumal sie auch Dokumente wie ihren Dienstausweis der Gambia National Assembly, ein Bestätigungsschreiben zur Mitgliedschaft der National Assembly, drei Lohnzettel als Mitarbeiterin der National Assembly sowie eine Kopie ihres diplomatischen Reisepasses in Vorlage gebracht hat (AS 137 ff). Ihre mehrmaligen Aufenthalte im Schengen-Raum sind dabei auch in ihrem – als Kopie im Verwaltungsakt befindlichen – Reisepass (AS 117 ff) bzw. Diplomatenreisepass (AS 155 ff) belegt. Ihre Darlegungen zum Regierungswechsel finden ihre Deckung in den Länderberichten (vgl. Punkt 1.3.).
Dessen ungeachtet haben sich jedoch in Hinblick auf die von ihr dargelegten Gründe, aufgrund derer sie schließlich ihre Heimat verlassen haben will, Widersprüchlichkeiten bzw. Unstimmigkeiten ergeben.
In diesem Zusammenhang bleibt vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zuerst vor dem BFA ausgeführt hat, in ihrer Heimat nicht vorbestraft zu sein bzw. keine Strafrechtsdelikte begangen zu haben, noch nie von Behörden festgenommen oder verhaften, noch nie von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht worden zu sein, noch nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und noch nie wegen ihrer politischen Gesinnung, ihrer Religion, ihrer Rasse, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt bzw. generell nie in ihrem Heimatstaat verfolgt worden zu sein (Protokoll vom 14.01.2019, AS 97 und AS 98). Auch die erneute Frage nach einer persönlichen Bedrohung vor ihrer Ausreise verneinte die Beschwerdeführerin (Protokoll vom 14.01.2019, AS 103), wohingegen sie an anderer Stelle vermeinte, sie sei am zweiten Tag nach der Wahl im Dezember 2016 von drei Personen persönlich bedroht worden (Protokoll vom 14.01.2019, AS 102). Im Gegensatz dazu führte sie im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, sie (und ihre Familie) sei im Februar (2017) nach den Wahlen in ihrem Dorf bedroht worden (Protokoll vom 08.08.2022, S 11) bzw. hätten die Probleme nach wochenlangem Stillstand nach den Wahlen angefangen (Protokoll vom 08.08.2022, S 8). Drohungen gegen sie und ihre Familie vermochte die Beschwerdeführerin damit in zeitlicher Hinsicht nicht stringent darzulegen.
Daneben führte sie aus, ihre Tochter hätte im Dezember 2016 ein Problem im Stadtgarten mit Leuten der UDP gehabt, welche zu ihr gekommen wären und gesagt hätten, sie wüssten, was ihre Mutter arbeite und getan habe (Protokoll vom 14.01.2019, AS 99). Diese Darlegungen widersprechen jedoch den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Richter, vor welchem sie schilderte, der Vorfall mit ihrer Tochter im Park habe sich im Februar (2017) ereignet (Protokoll vom 08.08.2022, S 11). Zudem haben die von der Beschwerdeführerin umschriebenen Geschehnisse auch eine erhebliche Steigerung erfahren, zumal sie in diesem Zusammenhang vermeinte, die Tochter wäre – im Gegensatz zu den ursprünglichen Angaben, wonach die Leute (nur) zur Tochter gekommen wären (Protokoll vom 14.01.2019, AS 99) – von einer Frau angegriffen worden wäre (Protokoll vom 08.08.2022, S 11 und S 12). Schließlich steigerte sie ihr Vorbringen erneut, indem sie ausführte, dass es eine weitere Bedrohung ihrer Kinder bei der öffentlichen Wasserpumpe gegeben habe (Protokoll vom 08.08.2022, S 16), welche sie jedoch vorher nicht erwähnt hatte.
Schließlich vermischte die Beschwerdeführerin auch ihre eigenen Angaben: Von den drei Personen, welche sie selbst am zweiten Tag der Wahl im Dezember 2016 bedroht hätten und welche sie vor dem BFA als Kaddy, Omar und Jerri bezeichnete (Protokoll vom 14.01.2019, AS 102), seien es Kaddy und Omar gewesen, die entsprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Tochter im Park angegriffen hätten (Protokoll vom 08.08.2022, S 16).
Auch das von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Schreiben der „The Gambia Police Force“, welches mit dem 27.06.2017 datiert ist (AS 153), lässt sich nicht mit ihren Darlegungen in zeitlicher Hinsicht in Einklang bringen. Wenn die Beschwerdeführerin nämlich ausführt, es gebe das Comites TRRC und hätte sie in Deutschland von dem Schreiben der Polizei erfahren (Protokoll vom 14.01.2019, AS 99), so bleibt zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt die TRRC noch gar nicht existent war, zumal diese erst im Oktober 2018 ihre Tätigkeiten aufgenommen hat (vgl. Punkt II. 1.3.1, II. 1.3.14 und II. 1.3.15), die Beschwerdeführerin jedoch bereits ab August 2018 in Österreich aufhältig war. Mit ihren Angaben, wonach sie – entgegen ihren vorherigen Ausführungen – nach den Wahlen von der Regierung bedroht worden sei und die TRRC Antworten von ihr verlange (Protokoll vom 08.08.2022, S 13), bleibt ebenfalls darauf zu verweisen, dass die TRRC erst nach ihrer Ausreise im Oktober 2018 entstanden ist. Ihr Vorbringen, wonach das Schreiben vom 27.06.2017 darauf gründe, dass sie bei der TRRC eine Stellungnahme über den Vorfall im Jahr 2000 abgeben solle (Protokoll vom 08.08.2022, S 15), stellt sich damit aus der zeitlichen Perspektive betrachtet als denkunmöglich dar. In diesem Zusammenhang bleibt abschließend noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem BFA die Gründung der TRRC noch mit Juni 2017 datiert hatte (Protokoll vom 14.01.2019, AS 100).
Hinsichtlich ihres Vorbringen, wonach sie nach der Wahl im Dezember 2016 eingeschüchtert gewesen sei und Angst gehabt hätte, hinauszugehen, bleibt festzuhalten, dass zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat nämlich die wohlbegründete Furcht davor ist. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Im konkreten Fall verblieb die Beschwerdeführerin ungeachtet der vermeintlichen Drohung nach der Wahl im Dezember 2016 weiterhin bis zu ihrer Ausreise am 29.04.2017 in Gambia in ihrem Heimatdorf (Protokoll vom 08.08.2022, S 8), bezog bis zumindest Februar auch ihr Gehalt (AS 139 ff) und vermochte auf legalen Wege ihr Visum zu erwirken (AS 177 ff), was tatsächlich nicht für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht. Auch die Frage von Menschen an ihren Mann, wo sie sich befinde, erscheint in Anbetracht ihrer damaligen politischen Funktion als Parlamentarierin und ihrer Abwesenheit vom Heimatland als legitim bzw. nachvollziehbar und gereicht nicht, etwaige Verfolgungshandlungen zu indizieren, insbesondere, da entsprechend ihrer eigenen Angaben keines ihrer Familienmitglieder Probleme in der Heimat hat (Protokoll vom 08.08.2022, S 12). Daneben bleibt auch zu berücksichtigen, dass bereits das Berufsbild von Politikerinnen und Politiker von einer erhöhten Aufmerksamkeit und damit einhergehend einem erhöhten Maß an Kritik und Reaktion durch anderer Personen gekennzeichnet ist.
In Hinblick auf ihre Befürchtungen in Zusammenhang mit einem Vorfall im Jahr 2000 – somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem sie noch (16 Jahre lang) nicht Mitglied des Parlaments gewesen war – bei welchem sie die Armee gerufen habe, wobei es in weiterer Folge zu Abführungen und Gewalt gegen die Männer der anderen Partei gekommen sei (Protokoll vom 14.01.2019, AS 99; Protokoll vom 08.08.2022, S 9), ist – bei Wahrunterstellung ihrer Ausführungen – schließlich entscheidungswesentlich, dass der Abschlussbericht der TCCR seit 25.11.21 vollständig vorliegt und auch einsehbar ist (https://www.justiceinfo.net/en/86069-trrc-final-report-gambia-between-prosecutions-and-amnesties.html#Gambia-TRRC-final-report, Zugriff am 10.11.2022). Der Bericht lässt dabei die Namen sämtlicher Personen erkennen, gegenüber welchen die TCCR strafrechtliche Empfehlungen ausgesprochen hat, wobei der Name der Beschwerdeführerin im gesamten Bericht keine Erwähnung findet.
Schließlich lässt sich auch den Länderberichten selbst entnehmen, dass Anhänger JAMMEHs nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen hätten. Personen, die dem JAMMEH-Regime zugeordnet werden, behielten oft ihre Posten bzw. bekleiden heute hochrangige Ämter. Die im Zuge der TRRC aufgedeckten Verbrechen können jedoch sehr wohl zu einer ablehnenden Haltung von Teilen der Bevölkerung bzw. Anfeindungen führen, jedoch liegen der Botschaft keine Berichte über prominente Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der TRRC vor (vgl. Punkt II. 1.3.15).
Im Ergebnis haben sich somit keinerlei Hinweise auf etwaige Verfolgungshandlungen in Zusammenhang mit ihrer ehemaligen politischen Aktivität ergeben. In Anbetracht der Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend das vermeintlich fluchtauslösende Ereignis konnte sie eine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin wird in Anbetracht der umseitigen Erwägungen auch im Fall ihrer Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Gambia bzw. einer Abschiebung nach Gambia beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Es handelt sich bei Gambia um ein Land mit relativ niedriger Kriminalitätsrate, in welchem das staatliche Gewaltmonopol im gesamten Staatsgebiet gewährleistet ist und wo es keine Gruppen gibt, die die staatliche Integrität in Frage stellen. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Gambia stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Bei der nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden, arbeitsfähigen Beschwerdeführerin sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. In Hinblick auf die seit dem Jahr 2021 währende Diabetes Typ II Erkrankung der Beschwerdeführerin bleibt festzuhalten, dass die entsprechenden Medikamente als registriertes Produkt (auch online) verfügbar sind und – mögen auch keine europäischen Standards gegeben sein – sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen haben, wobei eine Versorgung mit Medikamenten über Apotheken möglich ist (vgl. Punkt II. 1.3.11).
Die Beschwerdeführerin hat schließlich den Großteil ihres Lebens, nämlich knapp 42 Jahre, in Gambia verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Gambia ihre Enkulturation erfahren. Bereits aufgrund dessen kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte jedenfalls in Form ihres Ehegatten, ihrer fünf Kinder und ihrer sieben Geschwister, wobei sie mit ihrer Familie auch nach wie vor den Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen High-School Abschluss samt Absolvierung eines Management Instituts, weshalb sie auch im Falle ihrer Rückkehr nach Gambia wieder ihren Lebensunterhalt wird bestreiten, ihre existenziellen Grundbedürfnisse – wie bis zu seiner Ausreise – wird sichern und sich wieder ansiedeln wird können. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können.
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie der Beschwerdeführerin erlaubt, in Gambia relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.
Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Zumal sämtliche der Quellen ein miteinander in Einklang stehendes Bild vermitteln, vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Informationen aus den Länderberichten keinen Glauben schenke bzw. in ganz Afrika eine gewisse harmlose Berichterstattung über das Komitee - welches im Übrigen ausschließlich Handlungsempfehlungen aussprechen konnte - veröffentlicht werde, nicht zu überzeugen, ebenso wenig, dass die Berichterstattung ausschließlich zugunsten der Regierung erfolge, stützen sich die Länderfeststellungen doch auch auf Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen bzw. Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs. Die Beschwerdeführerin vermochte damit den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren und der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Zu A)Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.4. bereits ausführlich dargestellt, konnten keine konkreten, gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen in Hinblick auf ihre ehemalige politische Tätigkeit festgestellt werden bzw. sind auch bei einer Rückkehr nach Gambia solche nicht zu befürchten.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Der Beschwerdeführerin droht in Gambia – wie bereits unter Punkt II. 2.4. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Es handelt sich bei Gambia um ein Land mit relativ niedriger Kriminalitätsrate, in welchem das staatliche Gewaltmonopol im gesamten Staatsgebiet gewährleistet ist und wo es keine Gruppen gibt, die die staatliche Integrität in Frage stellen. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Gambia stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Bei der nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden, arbeitsfähigen Beschwerdeführerin sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Sie hat den Großteil ihres Lebens, nämlich knapp 42 Jahre, in Gambia verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Gambia ihre Enkulturation erfahren. Bereits aufgrund dessen kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte jedenfalls in Form ihres Ehegatten, ihrer fünf Kinder und ihrer sieben Geschwister, wobei sie mit ihrer Familie auch nach wie vor den Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen High-School Abschluss samt Absolvierung eines Management Instituts, weshalb sie auch im Falle ihrer Rückkehr nach Gambia wieder ihren Lebensunterhalt wird bestreiten, ihre existenziellen Grundbedürfnisse – wie bis zu seiner Ausreise – wird sichern und sich wieder ansiedeln wird können. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Gambia nicht in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Gambia bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
In Hinblick auf die seit dem Jahr 2021 währende Diabetes Typ II Erkrankung der Beschwerdeführerin bleibt festzuhalten, dass die entsprechenden Medikamente als registriertes Produkt (auch online) verfügbar sind und – mögen auch keine europäischen Standards gegeben sein – sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen haben, wobei eine Versorgung mit Medikamenten über Apotheken möglich ist (vgl. Punkt II. 1.3.11). Eine derart schwere Erkrankung bzw. ein fehlender tatsächlicher Zugang zu einer erforderlichen Behandlung in Gambia, welcher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen würde (vgl. VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474) liegt damit gegenständlich nicht vor, zumal es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Darlegung stichhaltiger Gründe durch den Fremden selbst bedarf (vgl. auch das jüngste Urteil des EGMR (Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, in welchem dieser (erneut) bestätigt hat, dass es Sache des Fremden ist, die diesbezüglichen Beweise zu erbringen (VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048), dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086 mit Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).
Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4. 2Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 10.08.2018 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung, eine gewisse, auch auf - die Beschwerdeführerin nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Generell beruhte der nunmehr knapp vierjährige Jahre andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes - und insbesondere nach dem Erlass des Bescheides des BFA vom 01.02.2019 - auch nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
In Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer gilt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Auch bei einem Aufenthalt von vier Jahren in Österreich ist bei der Frage, ob die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, darauf abzustellen, ob in Bezug auf die im Bundesgebiet erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286 mit Hinweis auf VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133; VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Hinweis auf VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).).
Es wird nicht verkannt, dass sich – wenn auch kein Familien-, jedoch ein entsprechendes schützenswürdiges Privatleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gegeben ist – die Beschwerdeführerin insbesondere im kulturellen Bereich sehr engagiert hat und über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet sowie über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 verfügt (wobei es dabei in geringem Maße relativierend zu beachten gilt, dass dieser Umstand wesentlich ihrem Deutschlandaufenthalt von Mai 2017 bis August 2018 geschuldet ist). Es kann jedoch – auch unter Berücksichtigung ihrer (erst) seit 23.08.2022 währenden Tätigkeit bei der XXXX – nicht von einer derartigen Verdichtung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gesprochen werden, welche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Erfordernis einer „außergewöhnlichen Konstellation“ Genüge tun würde.
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076) bzw. ist auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135).
Das Bundesverwaltungsgericht erblickt gegenständlich keinerlei Hindernisse, welche in diesem Zusammenhang einer Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden: Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, wobei in Hinblick auf ihre Diabetes Typ II Erkrankung auf die Erwägungen unter Punkt II. 2.4. und II. 3.2.2. zu verweisen bleibt. Sie beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. In Hinblick auf den Umstand, dass sie den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich knapp 42 Jahre, im Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde sowie ihre Schul- und Berufsausbildung erfahren hat und darüber hinaus auch viele Jahre lang berufstätig war, kann nicht gesagt werden, dass sie ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sie sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. In Anbetracht dessen kann angenommen werden, dass sie in der Lage ist, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen unter Punkt II. 2.4. hinzuweisen bleibt. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Hinweis auf VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt gegenwärtig auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5. 2Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Asylrelevanz eines Fluchtvorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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