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G314 2259967-2•Bundesverwaltungsgericht G314 2259967-2
G314 2259967-2Bundesverwaltungsgericht10.11.2022
aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Mittellosigkeit Schubhaft Verhältnismäßigkeit
G314 2259967-2/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , (BFA-Zl. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) wird seit XXXX .2022 (und damit seit weniger als sechs Monaten) in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angehalten. Die Schubhaftvoraussetzungen sind nach wie vor gegeben.
Der BF hat kein Reisedokument und ist von der Türkei unrechtmäßig nach Griechenland und von dort weiter nach Österreich gereist. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, trotzdem ist er nicht ausreisewillig. Er ist mittellos und nicht in Österreich verankert, insbesondere hat er keine zuverlässige Wohnmöglichkeit. Es liegt daher nach wie vor Fluchtgefahr vor.
Das BFA hat zeitgerecht ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF eingeleitet. Derartige Verfahren nehmen durchschnittlich acht Monate in Anspruch. Daher ist zeitnah, also innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten, mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF zu rechnen.
Angesichts der Reisebewegungen des BF ohne Ausweispapiere und seiner Ausreiseunwilligkeit kommt ein gelinderes Mittel nicht in Betracht. Das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung überwiegt derzeit noch das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit.
Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist somit verhältnismäßig. Die gesundheitlichen Beschwerden des BF werden im AHZ XXXX medizinisch behandelt, sodass seine Haftfähigkeit nicht in Zweifel steht. Somit liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nicht zuzulassen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
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