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L511 2256010-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2256010-1
L511 2256010-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2022
Gefahr im Verzug Notstandshilfe öffentliche Interessen Ratenzahlung Rückzahlungsverpflichtung wirtschaftliche Situation
2256010–/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.04.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Beschwerdeführerin bezog fallbezogen seit 08.03.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2).
1.2. Mit Schreiben vom 08.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung durch Einbehaltung von EUR 200,00 vom monatlichen Leistungsbezug hinsichtlich einer gegenüber dem AMS bestehenden Rückzahlungsverpflichtung.
Begründend verwies sie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts [BVwG] vom 06.03.2020, L501 2227026-1/9E (AZ 5).
1.3. An dieser Stelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Rechtsinformationssystem des Bundes [RIS] abrufbaren Entscheidungen des BVwG vom 09.04.2019, L503 2135816-1/9E, mit dem die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 11.268,27 verpflichtet wurde, sowie vom 06.03.2020, L501 2227026-1/9E, mit dem festgestellt wurde, dass die gemäß § 25 Abs. 1 AlVG vorgeschriebene Rückforderung mit einem Viertel der zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgerechnet werden kann, verwiesen.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 28.04.2022, Zahl: XXXX , wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 08.03.2022 nicht bewilligt und ausgesprochen, dass gemäß § 25 Abs. 4 AlVG die Hälfte des Leistungsbezuges bis zur Abstattung der offenen Forderung einbehalten werde (AZ 6).
Begründend wurde ausgeführt, es sei die Einbehaltung der Hälfte des Leistungsbezuges erforderlich, da nur so gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindert werden könnten. Aufgrund XXXX der Beschwerdeführerin liege auch das Tatbestandsmerkmal „Gefahr in Verzug“ vor. Würde ein geringerer Teil des Leistungsbezuges einbehalten werden, würde die Einbringlichkeit insbesondere deshalb gefährdet, da nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug (unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für ein minderjähriges Kind und der vermuteten Teilzeitbeschäftigung) kein pfändbares Einkommen für das AMS zur Verfügung stünde.
1.5. Mit Schreiben vom 26.05.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 8).
Die Beschwerdeführerin führte begründend zusammengefasst aus, das AMS habe seit Anbeginn des Leistungsbezuges keine rechtsverbindliche Aufrechnungserklärung ausgesprochen, was jedoch für die Einbehaltung von Zahlungen erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, die bisherigen Einbehalte für das Jahr 2022 nachzuzahlen. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach lediglich ein Viertel des Leistungsbezuges einbehalten werden dürfe, nach wie vor anzuwenden. Die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin würden sich seither nicht verändert haben und es seien auch keine diesbezüglichen Ermittlungen vom AMS vorgenommen worden. Die Ratenzahlung von einem Viertel sei aufgrund der horrenden Inflation und aufgrund der Ausgaben für ihr Kind nach wie vor erforderlich. Zudem beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2022, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 26.05.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 11).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt der Entscheidung betrage der zurückzuzahlende Übergenuss EUR 6.507,03. Die Beschwerdeführerin habe sich als nicht zahlungswillig gezeigt, indem sie sich erst wieder zur Abstattung der offenen Forderung bereit gezeigt hatte, als sie erneut im Leistungsbezug des AMS gestanden habe und nicht auch während ihres aufrechten Dienstverhältnisses. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin würden sich insofern geändert haben, als der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr seit 24.01.2022 in einem Dienstverhältnis stehe und monatlich zumindest brutto EUR 2.400,00 verdiene. Beim Ehemann würde eine Gehaltsexekution sowie insgesamt vier Unterhaltspflichten bestehen, sodass, wenn es sich um keine Unterhaltsexekution handle, das Nettoeinkommen des Ehemanns aufgrund der Pfändungsfreibeträge verbleibe. Der Ehemann trage somit wesentlich zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes bei.
Bei einer Gesamtschau der Umstände überwiege das öffentliche Interesse an einer Verhinderung von missbräuchlicher Leistungsinanspruchnahme die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, sodass nicht weniger als die Hälfte des Leistungsbezuges einbehalten werden könne.
1.7. Mit Schreiben vom 09.06.2022 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).
2. Die belangte Behörde legte am 17.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]).
2.1. Das BVwG nahm am Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] und das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).
II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, L503 2135816-1/9E, zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 11.268,27 verpflichtet, wovon zum Zeitpunkt der Entscheidung des AMS noch EUR 6.507.03 ausstehend waren.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2020, L501 2227026-1/9E, wurde festgestellt, dass die gemäß § 25 Abs. 1 AlVG vorgeschriebene Rückforderung mit einem Viertel der zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufzurechnen sind.
Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX und die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin daher zum damaligen Entscheidungszeitpunkt de facto alleinerziehend gewesen war.
1.3. Während Ihrer Dienstverhältnisse von 06.10.2020 bis 05.07.2021 und 09.11.2021 bis 28.02.2022 hat die Beschwerdeführerin keine Rückzahlungen an das AMS geleistet (AZ 11, 8).
1.4. Verfahrensgegenständlich bezog die Beschwerdeführerin von 08.03.2022 bis 30.08.2022 mit tageweisen Unterbrechungen Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 30,69 täglich. Seit 01.09.2022 steht die Beschwerdeführerin wieder in einem Dienstverhältnis (AZ 2, OZ 2).
1.5. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen minderjährigen Kind, geboren 2010, im gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann steht seit 24.01.2022 in einem Dienstverhältnis mit einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von etwa EUR 2.400,00.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist neben der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind noch gegenüber zwei weiteren Kindern unterhaltspflichtig. Aufgrund der Pfändungsfreibeträge bei vier Unterhaltsverpflichtungen verbleibt daher das Nettoeinkommen des Ehemannes (sofern es sich nicht um Unterhaltsexekutionen handelt) trotz der bestehenden Gehaltsexekution zur Gänze bei diesem (AZ 14; OZ 2).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-16]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 6, 11)
Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 8, 13)
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2020, Zahl: L501 2227026-1/9E
Antrag vom 08.03.2022 (AZ 5)
Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf der Beschwerdeführerin (AZ 2, 3)
Versicherungsverlauf des Ehemannes (AZ 14)
Screenshot Beitragsgrundlagen des Ehemannes (AZ 14)
Auszüge aus dem Versicherungsdatensystem und dem ZMR (OZ 2)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
4.2.1. Gegenständlich wurde ausschließlich die Höhe der Rückzahlungsquote durch Einbehaltung des Leistungsbezuges durch die Beschwerdeführerin bekämpft.
4.2.2. Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass der Leistungsbezieherin die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
4.2.3. Das Arbeitsmarktservice ist dazu verpflichtet, sowohl bei der Festsetzung des (monatlichen) Aufrechnungsbetrages als auch der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Rückzahlung Verpflichteten zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein gebundenes Ermessen, das im Sinne des Gesetzes auszuüben ist. Ebenso ist dann, wenn die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht möglich ist, eine Ratenzahlung von der Behörde zwingend zu gewähren und es steht ihr nicht frei, bei Zahlungswilligkeit ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen. (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra2022/08/0078 mwN, sowie Seitz in Sdoutz/Zechner, AlVG-Praxiskommentar § 25 AlVG Rz548)
4.2.4. Die Beschwerdeführerin trat den vom AMS berücksichtigten Umstände (nur) insofern entgegen, als sie behauptet, die wirtschaftlichen Verhältnisse würden sich seit der letzten Entscheidung nicht verändert haben und es seien diesbezüglich auch keine Ermittlungen vom AMS durchgeführt worden. Die „Ratenzahlung von einem Viertel“ sei aufgrund der Inflation sowie der Versorgung des Kindes erforderlich (AZ 8).
4.2.5. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer (Kern-)Familie jedenfalls seit der Entscheidung des BVwG im Jahr 2021 geändert haben, da ihr Ehemann seit 24.01.2022 in Beschäftigung steht, und ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von etwa EUR 2.400,00 erwirtschaftet. Die Beschwerdeführerin ist dem auch nicht entgegengetreten, dass das Nettoeinkommen des Ehemannes diesem zur Gänze zur Verfügung stehe, sofern keine Unterhaltsexekutionen durchgeführt werden.
Zur von der Beschwerdeführerin angesprochenen Inflation ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht hat, inwiefern die (durchaus hohe) Inflation bei einem gemeinsamen Haushaltseinkommen von ca. EUR 2.100 (460,00 Leistungsbezug der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Einbehaltes der Hälfte und EUR 1.700 Einkommen des Ehemannes) zuzüglich Familienbeihilfe, nicht bewältigbar wäre.
4.2.6. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt es liege auf Grund der Entscheidung des BVwG vom 06.03.2020, L501 2227026-1/9E, wonach nur der Einbehalt von einem Viertel des Bezuges als zulässig erachtet wurde, entschiedene Sache vor, ist festzuhalten, dass auf Grund des nunmehr höheren Haushaltseinkommens eine geänderte Sachlage und somit gerade keine entschiedene Sache vorliegt (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro2015/03/0045).
4.2.7. Zusammenfassend kann vom erkennenden Senat somit nicht erkannt werden, dass das AMS bei seiner Ermessensentscheidung wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hätte oder unsachliche Ermessenskriterien herangezogen hätte. Ebenso wenig hat es das Gewicht der abzuwägenden Umstände grob verkannt und es sind auch keine Verfahrensmängel erkennbar gewesen. Die Entscheidung des AMS erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
4.2.8. Zur von der Beschwerdeführerin beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine bessere Position erreicht werden kann, als der Betreffende vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann jenes Recht das verweigert wurde, nicht gewährt werden (VwGH 05.08.2020, Ra2020/11/0029; 29.09.2011, Aw2011/04/0027).
III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs.4 AlVG und weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Zum Vorliegen von res iudicata VwGH 31.03.2022, Ro2020/10/0034, 13.09.2016, Ro2015/03/0045.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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