Bundesverwaltungsgericht L511 2253988-1

L511 2253988-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2022

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Pandemie Risikogruppe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2253988-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2253988.1.00

Spruch

2253988–/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.12.2021, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit April 2017 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 5-6).

1.2. Im November 2021 nahm das AMS ein Ermittlungsverfahren zum Nichtantritt einer vermittelten Stelle bei der XXXX GmbH [S GmbH] auf. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, er habe eine ablehnende Haltung zur angebotenen Stelle [als Pooling Mitarbeiter zur Vor- und Aufbereitung von Covid19-PCR-Testproben], weil er sich als Covid-Risikopatient sehe und keinen Kontakt mit dem Virus bzw. mit vielen Kollegen haben wolle. Er sei nach seiner Bewerbung auch nicht von der S GmbH kontaktiert worden (AZ 19-21). Ein ärztliches Attest könne er jedoch nicht vorlegen, weil seine Lunge „wohl zu wenig beschädigt“ sei (AZ 24).

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 29.12.2021, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf gemäß AlVG für den Zeitraum von 30.11.2021 bis 10.01.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 25).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsangebot der Firma XXXX GmbH vereitelt.

1.4. Mit Schreiben vom 25.01.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 33).

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der Anruf der S GmbH sei für ihn überfallsartig gewesen, weil diese um 16:00 Uhr bei ihm angerufen habe, und er den um 15:00 Uhr erhaltenen Vermittlungsvorschlag noch gar nicht gesehen hatte. Er habe daher überrascht und zögerlich reagiert, in der Folge jedoch seinen Lebenslauf an die S GmbH per E-Mail gesendet und sich beworben. Es sei jedoch zu keiner weiteren Kontaktaufnahme seitens der S GmbH gekommen.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 29.03.2022, Zahl: XXXX , zugestellt am 04.04.2022, wies das AMS die am 25.01.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 4).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vermittelte Stelle bei der S GmbH sei dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund der Covid-Schutzmaßnahmen, zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der S GmbH mitgeteilt, dass die angebotene Stelle nicht jenes Angebot sei das er suchen würde, er würde „noch einmal darüber schlafen“ und er würde sich über ein Jobangebot freuen, das besser zu seiner Geschichte passen würde. In seiner Stellungnahme vom 16.12.2021 habe er selbst angegeben, eine ablehnende Haltung zur vermittelten Jobvorschlag zu haben. Dass der Beschwerdeführer vom Anruf der S GmbH überrascht gewesen sei und seinen Lebenslauf an die S GmbH übermittelt habe, könne nichts daran ändern, dass er durch sein Verhalten die angebotene Beschäftigung vereitelt habe.

1.6. Mit Schreiben vom 13.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).

Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, von der S GmbH nicht mehr kontaktiert worden zu sein.

Beantragt wurde eine persönliche Einvernahme durch das Gericht.

2. Die belangte Behörde legte am 19.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-41]).

2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer steht verfahrensgegenständlich seit April 2017 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS. Seit diesem Zeitpunkt wurde keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Die längste Unterbrechung stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit von 02.01.2020 bis 31.03.2020 dar. (AZ 5, 6)

1.2. Am 17.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer via eAMS ein Stellenangebot bei der S GmbH, einem Personalvermittler, übermittelt. Gesucht wurden für eine Kunden der S GmbH 99 Pooling Mitarbeiter zur Vor- und Aufbereitung von Covid19-PCR-Testproben. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttogehalt von EUR 10,80 pro Stunde sowie Bereitschaft zur Überzahlung. Die Einschulung wäre bei Dienstantritt erfolgt. Der Betrieb erfolgt in einem Drei-Schicht-Modell von Montag bis Freitag, wobei keine Drei-Schicht-Verpflichtung bestanden hätte. Regelmäßige Covid-Testungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wurden angeboten (AZ 8).

1.3. Am 17.11.2021 um ca. 16.00 Uhr kontaktierte die S GmbH den Beschwerdeführer telefonisch, wovon der Beschwerdeführer überrascht war, da er den Vermittlungsvorschlag des AMS noch nicht gesehen hatte (AZ 33).

1.4. Im Anschluss an das Telefonat teilte die S GmbH dem Beschwerdeführer am 17.11.2021 um 16:10 Uhr per E-Mail folgendes mit (AZ 17):

„Sehr geehrter Herr [Nachname Beschwerdeführer],

wie telefonisch besprochen stehen Sie aktuell auf unserer AMS-Bewerberliste. Wir suchen für einen Kunden in XXXX Mitarbeiter für das Pooling-Zentrum. Sie sagten mir, dass wäre nicht der Job den Sie suchen, da kann ich leider nur auf Ihren AMS-Berater weisen, sowas müssten Sie bitte mit ihm klären. Den Job den ich Ihnen hier anbieten kann, ist eine Vollzeitstelle die ab sofort gestartet werden kann. Um Ihnen einen Job vermitteln zu können benötigen wir folgende Unterlagen: Aktuellen Lebenslauf mit Lichtbild, Ausbildungsnachweise (wenn vorhanden), Arbeitszeugnisse

[Grußformel]“.

1.5. Der Beschwerdeführer antwortete auf dieses E-Mail am 18.11.2021 um 13:59 Uhr, nachdem er mit dem AMS Rücksprache gehalten hatte (AZ 9), wie folgt (AZ 17, 35):

„Sehr geehrte Frau XXXX ,

nach Rücksprache mit meinem AMS-Berater werde ich bzgl. dieses Jobs "nochmal darüber Schlafen“ Im Anhang sehen Sie meinen Lebenslauf. Ich würde mich sehr über ein Jobangebot freuen, das besser zu meiner „Geschichte" passt.

[Grußformel]“.

1.6. Es kam weder zu einem Vorstellungsgespräch noch zu einer Einstellung des Beschwerdeführers durch die S GmbH. Dazu gab die S GmbH an, der Beschwerdeführer sei nie erreichbar gewesen, er hätte mehrfach starten können (AZ 10). Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach seinem E-Mail von der S GmbH nicht mehr kontaktiert worden (AZ 2, 21).

1.7. Im Hinblick darauf, warum die Stelle nicht zu ihm passe, gab der Beschwerdeführer an, er sehe sich als COVID-Risikopatient und wolle deshalb keinen Kontakt zu vielen Kollegen haben. Ein diesbezügliches ärztliches Attest könne er nicht vorlegen, da seine Lunge dafür „wohl zu wenig beschädigt“ sei (AZ 20, 21, 24).

1.8. Der Beschwerdeführer stand von 04.06.2022 bis 24.06.2022, sowie seit 07.07.2022 im Krankengeldbezug (OZ 2).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-41], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 25,12, 4)

Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 33, 21, 24, 2)

Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 5, 6)

Vermittlungsvorschlag (AZ 8)

Mitteilungen der S GmbH an das AMS (AZ 9, 10)

E-Mail der S GmbH an den Beschwerdeführer (AZ 17)

E-Mail des Beschwerdeführers an die S GmbH (AZ 17)

SV-Auszug (OZ 2)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich – bis auf nachstehendes – unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.

2.3. Im Hinblick auf den vorhandenen strittigen Punkt, ob die S GmbH versucht habe den Beschwerdeführer nach seinem E-Mail zu erreichen oder sich nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet habe, ist festzuhalten, dass dies aus Sicht des erkennenden Senates rechtlich nicht von Relevanz ist (siehe dazu Rechtliche Begründung).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

4.1. Abweisung der Beschwerde

4.1.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 30.11.2021 bis 10.01.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

4.1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

4.1.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

4.1.3.1. Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung entgegengetreten, indem er angab, sich als COVID-Risikopatient zu sehen.

Ein diesbezügliches ärztliches Attest wurde vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegt. Die bloße Behauptung COVID-Risikopatient zu sein, macht die Beschäftigung jedoch nicht unzumutbar.

Zumal auch sonst keine Hinweise aus dem Verfahrensakt ersichtlich sind, welche auf eine Unzumutbarkeit der Stelle im November 2021 hindeuten könnten, (der nunmehrige Krankengeldbezug trat erst über 9 Monate später ein), ergeben sich auch aus Sicht des erkennenden Senates keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit.

4.1.4. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).

4.1.4.1. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich in der Formulierung der E-Mail an die S GmbH.

Durch die Formulierungen „nach Rücksprache mit meinem AMS-Berater werde ich bzgl. dieses Jobs ‚nochmal darüber Schlafen‘“ und „Ich würde mich sehr über ein Jobangebot freuen, das besser zu meiner „Geschichte" passt.“ bringt der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, dass er an der zu diesem Zeitpunkt angebotenen Stelle kein Interesse hat. Hinzu kommt, dass er auch nur einen Lebenslauf übermittelt, nicht jedoch die übrigen geforderten Unterlagen (Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse).

4.1.4.2. Die klaren und unmissverständlichen Formulierungen in der Bewerbung waren zweifellos objektiv geeignet den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten, womit der Beschwerdeführer die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen hat (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Es kommt daher auch nicht (mehr) darauf an, ob die S GmbH tatsächlich vergeblich versucht hat, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, oder sich nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet hatte, da die Vereitelungshandlung bereits in der Bewerbung lag.

4.1.5. Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/00248).

4.1.6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da die Formulierungen im Bewerbungsschreiben kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus den oben getätigten Ausführungen ergibt, dass der Beschwerdeführer die Nichteinstellung zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat.

4.1.7. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ist der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen, weshalb sich die Dauer der Sperre als korrekt erweist.

4.1.8. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem Dienstverhältnis steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG finden.

4.2. Zur im Vorlageantrag beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auszuführen, dass der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde – zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen wurde – gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt(e).

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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