Bundesverwaltungsgericht I406 1427342-3

I406 1427342-3Bundesverwaltungsgericht09.11.2022

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I406 1427342-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I406.1427342.3.00

Spruch

I406 1427340-3/12E

I406 1427342-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige von Nigeria, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2019, Zlen. XXXX und XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, stellte sie nach dessen Geburt als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.

Mit den Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 30.05.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet abgewiesen und die beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerden hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab und wies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Daraufhin erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 5. Oktober 2016 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Darüber hinaus setzte das Bundesamt eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 19.03.2018 mündlich verkündetem Erkenntnis, GZ: I409 1427340-2 /15E, I409 1427342-2/12E, als unbegründet ab.

2. In weiterer Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin am 15.04.2019 für sich und als gesetzliche Vertretung für ihren Sohn die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.

Die Erstbeschwerdeführerin führte zu ihrer Integration aus, seit dem 01.09.2011 in Österreich aufhältig zu sein, sich Deutschkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet, Freunde und eine Beschäftigungszusage zu haben. Weiters sei sie in einem Nachtclub tätig und bringe ca. EUR 800,00 pro Monat ins Verdienen.

Zur Integration des Zweitbeschwerdeführers wurde angegeben, dass dieser sich seit XXXX im Bundesgebiet aufhalte und die erste Klasse einer Volksschule besuche.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.05.2019 wies das Bundesamt die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurück.

Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidungen sei nicht eingetreten.

4. Dagegen richten sich die Beschwerden vom 11.06.2019.

5. Mit Schreiben 12.04.2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legten mehrere Urkunden vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria.

Sie sind gesund, die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig.

Die Erstbeschwerdeführerin wuchs wohlbehütet in einer Familie auf, wobei das Verhältnis in der Familie zueinander gut war. Sie ist mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, der in Nigeria zurückgeblieben ist, traditionell verheiratet.

Am 1. September 2011 reiste die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich ein.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2011 im Bundesgebiet geboren.

Trotz der aufrechten Rückkehrentscheidungen (mündlich verkündetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2018, GZ: I409 1427340-2 /15E, I409 1427342-2/12E) sind die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidungen und den angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes vom 10.05.2019, mit denen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurden, haben sich bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen ergeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2018, GZ: I409 1427340-2 /15E, I409 1427342-2/12E, und aus den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Dass im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidungen und den angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes vom 10.05.2019 in Bezug auf das Privat und Familienleben der Beschwerdeführer keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der schriftlichen Ausfertigung des am 19.03.2018 verkündeten Erkenntnisses und dem Vorbringen der Beschwerdeführer in den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.

Zwar hat sich nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bzw. nach der Rückkehrentscheidung die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer bis zu den zurückweisenden Entscheidungen des Bundesamtes durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um etwa ein Jahr verlängert, jedoch begründet die längere Aufenthaltsdauer, die als kurz einstufen ist, noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung.

Dass die Erstbeschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 verfügt, wurde bereits im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und mit dem Vorbringen, wonach sie Freunde und Bekannte sowie eine Arbeitsplatzzusage habe, wird keine relevante Sachverhaltsänderung dargelegt.

Dass die Erstbeschwerdeführerin in einem Nachtclub tätig gewesen sei, bewirkt ebenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsänderung: Nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.04.2022 sei die Beschwerdeführerin von 2016 bis 2019 in einem Nachtclub tätig gewesen, weshalb die Tätigkeit jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorlag und von der Entscheidung miterfasst ist.

Auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurden im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet dargetan. Der Besuch der ersten Klasse einer Volksschule begründet noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt, der eine meritorische Prüfung erforderlich machen würde.

Insgesamt war daher festzuhalten, dass sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer zwischen der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und den angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes nicht ergeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung der Anträge gemäß § 58 Abs 10 AsylG:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).

Anträge gemäß § 55 AsylG sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (§ 58 Abs 10 AsylG).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Das Bundesamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die auf § 58 Abs 10 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127).

Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).

In der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide hält das Bundesamt fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidungen nicht eingetreten sei.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, sind im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidungen und den angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes keine maßgeblichen Änderungen im Privat und Familienleben der Beschwerdeführer eingetreten. Das Bundesamt wies zu Recht daraufhin, dass der konkrete Fall zum damaligen Entscheidungszeitpunkt der Behörde keiner Neubewertung nach Art 8 EMRK zu unterziehen war.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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