projekte
W289 2254959-3•Bundesverwaltungsgericht W289 2254959-3
W289 2254959-3Bundesverwaltungsgericht29.07.2022
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit
W289 2254959-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX (alias: XXXX ), geb. XXXX (alias: XXXX ), StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein.
2. Am 01.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen (= aufenthaltsbeendende Maßnahme).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2012, Zl. XXXX , abgewiesen. Am 13.04.2012 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
4. Am 11.01.2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag besteht. Am selben Tag wurde er zur möglichen Schubhaftverhängung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bzw. belangte Behörde bezeichnet) einvernommen.
5. Mit Bescheid des BFA wurde gegen den BF am 13.01.2022 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
6. Am 20.01.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Dieser Bescheid gemäß §§ 77 Abs. 1 und 3 iVm 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2022 zugestellt.
7. Am 16.02.2022 versuchte der BF mittels Gebrauch eines fremden Reisepasses aus Österreich nach Portugal auszureisen. Mit Festnahmeauftrag des Bundesamtes wurde er am selben Tag am Flughafen XXXX festgenommen und in weiterer Folge wieder in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
8. Am 17.02.2022 wurde die mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 angeordnete periodische Meldeverpflichtung aufgehoben.
9. Zugleich wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 17.02.2022 an diesem Tag zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Am 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer COVID-19 Infektion aus dem Stande der Schubhaft mit Entlassungsschein entlassen und an einen Mitarbeiter der MA 70 übergeben.
Nach Beendigung der Quarantäne wurde der Beschwerdeführer erneut von Beamten der LPD XXXX festgenommen und in weiterer Folge wieder in das PAZ eingeliefert.
10. Mit neuerlichem Bescheid des BFA vom 05.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7, 8 und 9 FPG.
11. Gegen diesen Bescheid vom 05.03.2022, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung am 13.05.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
12. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in diesem Schubhaftbeschwerdeverfahren eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA bezüglich der seitens der Behörde bislang zur Erreichung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gesetzten Schritte.
13. Mit Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA mit, dass der Antrag auf Ausstellung eines HRZ am 25.03.2021 an die Botschaft übermittelt worden sei. Ein Vorführtermin am 31.03.2022 sei wahrgenommen worden. Da der BF über keinen ID-Nachweis verfüge, könne die Überprüfungsdauer 2 – 3 Monate andauern. Anfang Juni sei ein weiterer Termin mit der Botschaft geplant, bei dem der gegenständliche Fall urgiert werde. Falls eine Zustimmung einlangen sollte, könne innerhalb weniger Tage ein Flug gebucht werden. Indien liege unter den zahlenmäßig führenden HRZ-Ausstellungen in der Länder-Statistik; die letzte Abschiebung mittels HRZ sei am 09.03.2022 erfolgt.
14. Schließlich wurde die gegen den Bescheid vom 05.03.2022 erhobene Schubhaftbeschwerde mit hg. Erkenntnis vom 19.05.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.
15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.03.2022, Zl. XXXX , (rechtskräftig seit 05.04.2022) wurde der BF gemäß § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
16. Am 20.05.2022 richtete die Behörde eine Buchungsanfrage an das Verkehrsbüro, die am 24.05.2022 bestätigt wurde.
Für den BF wurde am 07.06.2022 ein HRZ ausgestellt und ein Flug am 10.06.2022 für ihn gebucht, wobei ein PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, Voraussetzung für den Flugantritt war.
Am 09.06.2022 verweigerte der BF die Durchführung des erforderlichen PCR-Tests, woraufhin der Flug storniert werden musste.
17. Es wurde sodann ein neuerlicher Flug für den 28.06.2022 gebucht, wobei abermals ein PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, Voraussetzung für den Flugantritt war.
Auch am 26.06.2022 verweigerte der BF neuerlich die Durchführung des erforderlichen PCR-Tests, woraufhin auch dieser Flug storniert werden musste.
18. Am 28.06.2022 langte der Verfahrensakt zur ersten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 28.06.2022 zugrunde gelegt.
19. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde unter Verweis auf die Aktenvorlage der Behörde mittels Parteiengehör vom selben Tag die Möglichkeit der Stellungnahme zum amtswegig eingeleiteten Verfahren, insbesondere zur verweigerten PCR-Testung und der dadurch vereitelten Abschiebung, gewährt.
Dieses Parteiengehör wurde nicht nur dem vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen rechtsfreundlichen Vertreter, sondern auch der BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) zugestellt, wobei der Beschwerdeführer zudem mittels Verfahrensanordnung darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihm auch im Haftüberprüfungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werde, sich an einen Rechtsberater, die BBU, zu wenden.
Binnen aufgetragener Frist gab die BBU mit Schriftsatz vom 30.06.2022 bekannt, dass der BF keine Vertretung durch sie wünsche, weshalb von der Erstattung einer Stellungnahme abgesehen werde.
Der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte, im Spruch ausgewiesene, Vertreter brachte mittels E-Mail vom 30.06.2022 im Wesentlichen vor, dass ihm von einem Freund vom BF mitgeteilt worden sei, dass der BF jetzt schon über 1 Monat in Schubhaft sei, wobei es dem BFA nicht möglich sein werde, den Mandanten abzuschieben, weil die indische Botschaft nicht bereit sei, ein HRZ für ihn auszustellen.
20. Mit E-Mail vom 29.06.2022 wies das BFA darauf hin, dass der Beschwerdeführer den PCR-Test bereits zwei Mal verweigert habe und er daher auch am 28.06.2022 nicht abgeschoben habe werden können. Die Gültigkeitsdauer des HRZ sei jedoch bis 30.08.2022 gegeben und könne auch danach jederzeit ein Reisedokument ausgestellt werden. Gleichzeitig übermittelte das BFA eine elektronische Kopie des entsprechenden HRZ.
21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die für die Aufrechterhaltung der Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist.
22. Am 26.07.2022 langte der Verfahrensakt zur nunmehr verfahrensgegenständlichen erneuten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 26.07.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass ein gültiges Heimreisezertifikat für den BF bei der Behörde aufliege und nur noch die PCR-Testung ausschlaggebend für eine allfällige Abschiebung sei. Weiters sei für den 28.09.2022 eine Charterabschiebung nach Indien geplant, wobei hier darauf hingearbeitet werde, im Einvernehmen mit den indischen Behörden auch die Abschiebung von Personen, die PCR-Tests verweigern, zu ermöglichen. Die Dauer der Anhaltung sei aktuell ausschließlich dem BF zuzuordnen, da dieser aufgrund der Weigerung, sich einer PCR-Testung zu unterziehen, jegliche Abschiebung behindere.
23. Diese Stellungnahme wurde dem im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF am 27.07.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. 1. bis 23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger Indiens. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Seine Identität steht jedoch fest, da er von der indischen Vertretungsbehörde identifiziert wurde. Ihm wurde von der indischen Botschaft am 07.06.2022 ein Heimreisezertifikat lautend auf XXXX , geb. am XXXX , gültig von 07.06.2022 bis 30.08.2022, ausgestellt.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er gehört keiner der COVID-19-Risikogruppen an.
1.2.3. Der Beschwerdeführer wird (zuletzt) seit 05.03.2022 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF mehrfach unter. Er war lediglich von 01.09.2008 - 24.09.2008 (Grundversorgung; Entlassungsgrund: unbekannter Aufenthalt), von 23.10.2008 - 24.12.2008 und von 24.04.2009 - 12.02.2010 (obdachlos bei XXXX ), von 12.02.2010 - 11.10.2011, von 16.08.2012 - 25.07.2013 und von 10.01.2014 - 19.07.2016 außerhalb behördlicher Anhaltung amtlich in Österreich gemeldet. Seit 19.07.2016 ist der Beschwerdeführer von seiner letzten Meldeadresse abgemeldet, er war dadurch für die Behörde nicht greifbar.
Mit Rechtskraftwirkung vom 13.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF in 2. Instanz abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (früher „Ausweisung“) erlassen.
1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten.
1.3.4. Mit Bescheid des BFA wurde gegen den BF am 13.01.2022 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 20.01.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Am 16.02.2022 versuchte der BF mittels Gebrauch eines fremden Reisepasses aus Österreich nach Portugal auszureisen. Am 17.02.2022 wurde die mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 angeordnete periodische Meldeverpflichtung aufgehoben. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2022 wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer COVID-19 Infektion aus dem Stande der Schubhaft mit Entlassungsschein entlassen und an einen Mitarbeiter der MA 70 übergeben. Nach Beendigung der Quarantäne wurde der Beschwerdeführer mit neuerlichem Bescheid des BFA vom 05.03.2022 in Schubhaft genommen.
1.3.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen oder eine legale Beschäftigung.
1.3.6. Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf: mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.03.2022, Zl. XXXX (rechtskräftig seit 05.04.2022) wurde der BF gemäß § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
1.3.7. Das Bundesamt führte das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den Beschwerdeführer seit 23.03.2021 (Einvernahme und Ausfüllen der HRZ-Blätter). Nach dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherungsmaßnahme entlassen und war für die Behörde bis zu seiner Anhaltung am 13.01.2022 nicht mehr greifbar. Ein unmittelbarer Vorführtermin vor die indische Botschaft konnte zum damaligen Zeitpunkt letztlich nicht in Aussicht gestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer am 20.01.2022 aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet wurde. Am 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer bei der versuchten Ausreise aus Österreich nach Lissabon durch Gebrauch eines fremden Reisepasses betreten und in Folge festgenommen. Für den BF wurde am 07.06.2022 ein HRZ der indischen Botschaft ausgestellt, gültig von 07.06.2022 bis 30.08.2022.
1.3.8. Der BF verhält sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Der BF hat sich bereits kurz nach Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Er ist nicht ausreisewillig. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, sondern beging vielmehr eine Straftat. Er hat die Behörden mehrfach über seine wahre Identität getäuscht, indem er andere Namen und Geburtsdaten verwendete. Zudem entzog er sich einem zunächst angeordneten gelinderen Mittel, indem er versuchte, am 16.02.2022 durch den Gebrauch eines fremden Ausweises, nämlich eines Reisepasses einer anderen Person, nach Portugal zu reisen.
1.3.9. Das Bundesamt hatte zwecks Abschiebung des BF, nach Erhalt des HRZ, bereits für 10.06.2022 einen Flug gebucht, wobei ein PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, Voraussetzung für den Flugantritt war. Diese Abschiebung musste - trotz vorgelegenem HRZ - aufgrund der Verweigerung des PCR-Tests durch den BF am 09.06.2022 storniert werden.
Sodann wurde ein neuerlicher Flug seitens des Bundesamtes für den 28.06.2022 gebucht, wobei neuerlich ein PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, Voraussetzung für den Flugantritt war. Auch diese Abschiebung musste aufgrund der Verweigerung des PCR-Tests durch den BF am 26.06.2022 storniert werden.
1.3.10. Die Identifizierung des BF hat fallgegenständlich bereits stattgefunden und wurde für den BF bereits ein bis 30.08.2022 gültiges HRZ ausgestellt. Da für den identifizierten BF bereits ein HRZ ausgestellt wurde, wird selbst bei Ablauf des aktuellen HRZ bei neuerlicher Beantragung mit Vorlaufzeit von zwei Wochen (vgl. XXXX ) ein neues HRZ ausgestellt werden. Flüge nach Indien finden regelmäßig statt und bestehen häufige Flugverbindungen. Für den 28.09.2022 ist eine Charterabschiebung nach Indien geplant, wobei seitens des Bundesamtes darauf hingearbeitet wird, im Einvernehmen mit den indischen Behörden auch die Abschiebung von Personen, die PCR-Tests verweigern, zu ermöglichen. Es ist daher realistisch und damit zu rechnen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer tatsächlich erfolgen wird.
1.3.11. Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist (weiterhin) in besonders ausgeprägter Form nicht vertrauenswürdig.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Der BF wurde seitens der indischen Botschaft jedoch erfolgreich als XXXX , geb. am XXXX , identifiziert, weshalb seine Identität, obwohl sich der BF zuvor unterschiedlicher Identitäten bediente, als geklärt anzusehen ist. Dass für den BF ein HRZ, gültig bis 30.08.2022, vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage vom 26.07.2022 sowie einer Einsichtnahme in das (abgeschlossene) hg. Verfahren, Zl. XXXX , sowie den diesbezüglichen Gerichtsakt (Kopie des HRZ in OZ XXXX ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Entscheidungen im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere dem Vorliegen einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ergeben sich aus den Verfahrensakten und hg. Gerichtsakten sowie einer Einsichtnahme in das IZR.
2.2.3. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nicht behauptet und kam auch sonst in den Verfahren diesbezüglich nichts hervor.
2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, wonach er gesund ist. Die Einsichtnahme in die Anhaltedatei hat nichts Gegenteiliges, insbesondere seit der letzten Haftüberprüfung, in welcher der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls als gut befunden wurde, ergeben. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der BF keiner der COVID-19-Risikogruppen angehört. Für eine Haftunfähigkeit gibt es keinen Hinweis.
2.2.5. Dass der BF seit 05.03.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei und dem Zentralen Melderegister.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist aus der Aktenlage ersichtlich und wurde im Übrigen auch nicht bestritten.
2.3.2. Die Feststellungen zur rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für die Feststellungen betreffend seine Meldeadressen (beziehungsweise das Fehlen derselben).
2.3.3. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF bereits kurz nach seinem Antrag auf internationalen Schutz des Öfteren untertauchte und daraus, dass er – abgesehen von unfreiwilligen Haftaufenthalten – in Österreich mehrfach im Verborgenen gelebt hat. Am 19.07.2016 war er das letzte Mal behördlich gemeldet, wodurch er für die Behörde nicht greifbar war. Die fehlende Ausreisewilligkeit ergibt sich aus dem bisher gesetzten Verhalten des BF und seinem Unwillen, mit den Behörden zusammenarbeiten zu wollen. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen, wie sich der Anhalte- und Vollzugsdatei entnehmen lässt. Überdies gab er mehrfach falsche Daten an und versuchte die Behörde über seinen Namen und sein Geburtsdatum zu täuschen. Bereits mit Bescheid des BFA vom 13.01.2022 wurde erstmals die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 20.01.2022 wurde der BF zunächst aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Doch entzog sich der BF dem gelinderen Mittel und versuchte am 16.02.2022 mittels Gebrauch eines fremden Reisepasses aus Österreich nach Portugal auszureisen. Am 17.02.2022 wurde die angeordnete periodische Meldeverpflichtung daher aufgehoben und der BF an diesem Tag zur Sicherung der Abschiebung neuerlich in Schubhaft genommen, wie sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden samt Mitteilungen hierüber ergibt. Schließlich vereitelte der BF auch zwei Abschiebeflugtermine, indem er die jeweiligen PCR-Tests verweigerte. Dass diese Verweigerungen – insbesondere in Anbetracht des Vorliegens eines gültigen HRZ – kausal für die Stornierung der jeweiligen Flüge waren, ergibt sich zunächst aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Mitteilungen des BFA vom 09.06.2022 (AS XXXX ) und 27.06.2022 (AS XXXX ). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verweigerungen nicht zu den besagten Terminen abgeschoben werden konnte, erschließt sich zudem aus den einliegenden Formularen „Verweigerung von Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen, AS XXXX und XXXX ), obwohl diese jeweils Voraussetzung waren, um den jeweiligen Flug anzutreten. Deren Verweigerung belegt zugleich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, sondern vielmehr seine Abschiebung verhindern will. Die jeweiligen Buchungsbestätigungen lassen sich zweifelsfrei dem Akt entnehmen.
2.3.4. Die Feststellungen, wonach der BF keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und kein nennenswertes Vermögen hat, ergeben sich aus der Aktenlage.
2.3.5. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.3.6. Die Feststellungen zum bisherigen HRZ-Verfahren, den bisher beabsichtigten Abschiebeflügen, den Stornierungen dieser und den Gründen hierfür sowie, dass ein HRZ für den BF vorliegt, ergeben sich aus der Aktenlage. Aus der Stellungnahme des BFA vom 26.07.2022 anlässlich der gegenständlichen (zweiten) Aktenvorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG, ergibt sich, dass ein bis 30.08.2022 gültiges HRZ bei der Behörde aufliegt und nur noch die PCR-Testung ausschlaggebend für eine allfällige Abschiebung des BF ist. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass für den 28.09.2022 eine Charterabschiebung nach Indien geplant ist, wobei hier darauf hingearbeitet wird, im Einvernehmen mit den indischen Behörden auch die Abschiebung von Personen, die den PCR-Test verweigern, zu ermöglichen. Diese Ausführungen des BFA anlässlich der Aktenvorlage wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da für den identifizierten BF bereits ein HRZ ausgestellt wurde, ist amtsnotorisch und jedenfalls damit zu rechnen, dass selbst bei Auslaufen des aktuellen HRZ bis zur Charterabschiebung bei einer neuerlichen Beantragung mit Vorlaufzeit von zwei Wochen (vgl. XXXX ) ein neues HRZ ausgestellt werden wird. Schließlich wies auch das BFA mit E-Mail vom 29.06.2022 (im Verfahren zu XXXX darauf hin, dass die Gültigkeitsdauer des HRZ bis 30.08.2022 gegeben ist und auch danach, nach Vorlage des abgelaufenen HRZ, jederzeit ein neues Reisedokument ausgestellt werden kann. Dass derzeit regelmäßig Flüge nach Indien stattfinden, ist aus einer aktuellen Abfrage auf einschlägigen Flugvergleichsportalen im Internet zum Entscheidungszeitpunkt ersichtlich und wurde auch nicht bestritten.
2.3.7. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon
unberührt.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z. 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den im Spruch ausgewiesenen Vertreter bereits im hg. ersten Haftüberprüfungsverfahren zu XXXX bevollmächtigt hat und er somit im Verfahren nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG rechtsfreundlich vertreten ist. Der im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreter berief sich sowohl gegenüber dem BFA mit Schreiben vom 13.06.2022 auf eine ihm vom Beschwerdeführer an jenem Tag erteilte Vollmacht (vgl. AS XXXX ) als auch gegenüber dem BVwG auf eben jene Vollmacht (vgl. OZ XXXX zu XXXX ), den BF im fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten, weshalb ein aufrechtes Vertretungsverhältnis vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die BBU mit Schreiben vom 30.06.2022 zudem angab, dass der BF keine Vertretung durch sie wünscht (vgl. OZ XXXX im Verfahren zu XXXX ).
3.1.3. §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 05.03.2022 (durchgehend im Sinne des § 22 a Abs. 4 BFA-VG) in Schubhaft angehalten wird.
3.1.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.6. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (Ziffer 1, 3, 7, 8 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich nicht geändert.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der BF ist während seines Aufenthaltes in Österreich – auch während seines Asylverfahrens und danach – bereits untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Zudem hielt er ein gelinderes Mittel nicht ein und versuchte, illegal in ein anderes Land auszureisen.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht mehr greifbar, da er seit 19.07.2016 über keine Meldeadresse verfügte und häufig seine Wohnorte wechselte. Er versuchte am 16.02.2022 aus Österreich nach Portugal mit einem an sich genommenen fremden Reisepass auszureisen, um einer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Zudem hat er PCR-Tests für die am 10.06.2022 und 28.06.2022 geplanten Abschiebungen verweigert, weshalb die Flüge storniert werden mussten. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich auch seinem Verfahren auf internationalen Schutz und der Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Gemäß Z 8 leg. cit. ist zudem u.a. zu berücksichtigen, ob Meldeverpflichtungen verletzt wurden. Wie sich aus der Anzeige der LPD XXXX vom 16.02.2022 (AS XXXX ) ergibt, wollte der BF mit einem fremden Reisepass nach Portugal ausreisen und sich somit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entziehen. Am 16.02.2022 wurde er lediglich durch seine Festnahme am Flughafen XXXX an seiner Ausreise gehindert, er konnte daher seiner Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht mehr nachkommen. Das Vorgehen hat der Beschwerdeführer bewusst gewählt, wodurch insgesamt auch die Tatbestände der §§ 76 Abs. 3 Z 7 und 8 FPG erfüllt sind.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte, wie auch sein vergangenes Verhalten aufgezeigt hat. So ist festzuhalten, dass der BF illegal und mit einem fremden Reisepass nach Portugal ausreisen wollte, um sich einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Zudem nutzte der BF mehrfach Aliasdaten und tauchte auch bisher des Öfteren unter. Der BF beabsichtigte somit, die Grenze illegal zu passieren und sich erneut den österreichischen Behörden zu entziehen. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
3.1.7. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF verfügt, wie bereits dargelegt, im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb kein soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Selbst bei Vorliegen einer etwaigen Wohnsitzmöglichkeit, wovon im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen wird, könnte ihn eine solche angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vor einem neuerlichen Untertauchen bewahren. Der BF tauchte bereits zahlreiche Male unter bzw. versuchte, das Bundesgebiet zu verlassen und sich seiner Abschiebung zu entziehen.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Sein Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Er ist nicht ausreisewillig und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er hat er im Stande des gelinderen Mittels bereits versucht, illegal in ein anderes Land zu reisen. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Hierzu ist festzuhalten, dass der BF am 31.03.2022 strafgerichtlich wegen Urkundenunterdrückung zu 6 Wochen bedingter Haft verurteilt wurde. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Durch seine beabsichtigte Flucht nach Portugal hat der Beschwerdeführer auch gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
Der BF wird seit 05.03.2022 (durchgehend) in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die mangelnde Mitwirkung des BF zurückzuführen. Wie dem Verfahrenslauf entnommen werden kann, liegt bereits ein HRZ vor und hätte bereits zwei Mal eine Abschiebung des BF erfolgen können. Alleine der BF ist dafür verantwortlich, dass er die notwendigen PCR-Tests für die beiden geplanten Abschiebungen verweigerte und jene somit vereitelte. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hatte das BFA nach der ersten PCR-Test-Verweigerung rechtzeitig und zielführend erneut einen Abschiebeflug organisiert und auch das Verfahren zur Erlangung eines HRZ stets zügig und kontinuierlich geführt und ist eine Abschiebung des BF in der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.
Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da sich der BF sowohl bereits dem Verfahren entzogen als auch seine beiden bisherigen Abschiebeversuche durch Verweigerung der PCR-Tests vereitelt hat.
Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall zudem erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020).
Das Verhalten des BF hingegen war von Anfang an unkooperativ. Zudem widersetzte er sich der Durchführung der PCR-Tests, um seine bisherigen Abschiebungen zu verhindern. Die dadurch herbeigeführten Verzögerungen sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird.
Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF und seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft sowie seines Vorverhaltens, ist die weitere Anhaltung des BF aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen.
Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 04.07.2022 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.
3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF war bereits mehrfach untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar. Er entzog sich bereits in der Vergangenheit einem gelinderen Mittel und versuchte, illegal nach Portugal auszureisen. Zudem nutzte er verschiedene Aliasdaten, um seine Abschiebung zu verzögern. Überdies verweigerte er bereits mehrmals PCR-Tests, um seine Abschiebung zu verhindern. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.11. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt.
Es finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.