Bundesverwaltungsgericht W269 2254664-1

W269 2254664-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022

Regest

Auslandsaufenthalt gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W269 2254664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2254664.1.00

Spruch

W269 2254664-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.07.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs vom 01.02.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2022, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen eines Auslandsaufenthalts vom 14.01.2022 bis 18.01.2022 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm § 16 Abs. 3 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2022 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.07.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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