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W261 2137616-3•Bundesverwaltungsgericht W261 2137616-3
W261 2137616-3Bundesverwaltungsgericht29.07.2022
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufhebungsantrag Ausreiseverpflichtung Duldung Einreiseverbot Kostentragung Verkürzung des Einreiseverbotes Voraussetzungen Zurückweisung
W261 2137616-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.04.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte erstmals am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. S13 406.283 1/2009/13E, wurde dieser Antrag – in Bestätigung eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2009 – gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Griechenland zuständig sei, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.02.2010 nach Griechenland überstellt.
4. Nach neuerlicher Einreise stellte der Beschwerdeführer am 25.06.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012 wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zl. W134 1406283-2/8E, wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.05.2015 erteilt.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.06.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 5,00 Euro (gesamt 400,00 Euro) verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ihm 17 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2016, Zl. W233 2137616-1/2E, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 2 2. Unterabsatz AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt II.).
11. Am 01.02.2017 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine bis 31.01.2018 gültige Karte für Geduldete aus, die am 31.01.2018 bis 30.01.2019 verlängert wurde.
12. Mit Eingabe vom 30.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG (Duldung des Aufenthaltes iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG).
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2019 wurde dieser Antrag gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
14. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zl. W261 2137616-2/3E, wurde einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde betreffend Spruchpunkt VI. dieses Bescheides Folge gegeben und dieser behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2019, schriftlich ausgefertigt am 10.10.2019, Zl. W261 2137616-2/10E, wurde der Beschwerde auch im Übrigen stattgegeben. Spruchpunkt III. insoweit abgeändert, als gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 9 Abs. 2 letzter Halbsatz AsylG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt I.1.). Spruchpunkt IV. wurde insoweit abgeändert, als gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt I.2.).
16. Am 08.06.2020 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut eine bis 08.06.2021 gültige Karte für Geduldete aus, die zuletzt am 06.09.2021 bis 06.09.2022 verlängert wurde.
17. Mit Eingabe vom 04.01.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung den Antrag, das gegen ihn erlassene Einreiseverbot aufzuheben. Er verfüge derzeit über eine „Duldung“. Von dem fünfjährigen Einreiseverbot sei fast die Hälfte verstrichen. Der Beschwerdeführer habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und es sei offensichtlich unmöglich, nach Afghanistan zurückzukehren. Er möchte daher seinen Status in Österreich in einer Weise legalisieren, die ihm eine reguläre Arbeit erlaube und die Antragstellung ermögliche, seine Ehegattin aus Afghanistan nach Österreich zu holen. Voraussetzung dafür sei die Eliminierung des Einreiseverbotes.
18. Mit Schreiben vom 09.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes abzuweisen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geduldet und in Besitz einer bis 05.09.2022 gültigen Duldungskarte sei. Er habe das Bundesgebiet seit Durchsetzbarkeit der vorliegenden Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) nicht verlassen und sei somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Die Dauer des Einreiseverbotes beginne mit der Ausreise zu laufen, jedoch sei seinerseits noch keine Ausreise nachgewiesen worden. Das gegenständliche Einreiseverbot sei des Weiteren wegen schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen – unter anderem wegen Suchtmittelhandels nach § 28a SMG – erlassen worden, eine Tilgung der Verurteilungen aus dem Strafregister sei frühestens mit 10.03.2027 möglich. Zugleich ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, mehrere Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
19. Mit Eingabe vom 30.03.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer Duldungseigenschaft habe und daher ohne eigenes Verschulden nicht ausreisen könne, so nicht richtig, dass er einer Ausreiseverpflichtung unterliege. Davon abgesehen habe sich die Situation in Afghanistan auch dahingehend entwickelt, dass er im Fall einer Rückkehr einer Lebensgefahr unterliegen würde, und ihm könne schon deshalb eine Ausreise nicht aufgetragen werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dem Beschwerdeführer die nicht erfolgte Ausreise vorzuwerfen. Seit Erteilung des Einreiseverbotes sei schon deutlich mehr als die Hälfte der Zeit vergangen und er habe sich gänzlich wohlverhalten. Beim Beschwerdeführer habe ein positiver Gesinnungswandel stattgefunden, womit der eigentliche Grund für die Erteilung des Einreiseverbotes mittlerweile weggefallen sei. Es liege eine günstige Zukunftsprognose vor, für das weitere Bestehen des Einreiseverbotes bestehe daher kein Anlass. Auch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines mittlerweile achtjährigen Aufenthalts große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe, und er wünsche, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, was ihm bislang mangels Arbeitsbewilligung jedoch nicht möglich gewesen sei.
20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2022 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid/Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2019, Zl. W261 2137616-2/10E, gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurück.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 60 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG auf Antrag verkürzt oder aufgehoben werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen habe. Die fristgerechte Ausreise habe der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Der Beschwerdeführer sei aktuell im Bundesgebiet geduldet und in Besitz einer bis 22.09.2022 gültigen Duldungskarte und sei daher seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht aus Eigenem nachgekommen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 05.08.2019, Zl. G306 2212830-2/2E, festgestellt habe, sei es der Behörde nicht erlaubt, über seinen Antrag inhaltlich zu entscheiden, sondern sei dieser in Ermangelung einer nachgewiesenen rechtzeitigen Ausreise zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen habe, habe der Fristenlauf für die Dauer des Einreiseverbotes noch nicht begonnen und es sei somit auch nicht, wie von ihm behauptet, die Hälfte der Dauer des verhängten Einreiseverbotes vergangen. Das fristgerechte Verlassen Österreichs sei eine Formalvoraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes. Sofern die fristgerechte Ausreise nicht stattgefunden habe bzw. nicht nachgewiesen worden sei, bleibe es der belangten Behörde verwehrt, über einen Antrag auf Aufhebung inhaltlich abzusprechen.
21. Mit Eingabe vom 10.05.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 FPG sei nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer das Gebiet des Mitgliedsstaats nicht fristgerecht verlassen habe, nicht richtlinienkonform sei. Die Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) bestimmte in Art. 11 Abs. 3, dass die Mitgliedsstaaten in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein solches aufheben oder aussetzen könnten. In Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen könnten sie ein Einreiseverbot auch aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen. Es sei unmittelbar einleuchtend, dass es Fallkonstellationen gebe, die die Antragstellung auf Verkürzung bzw. Aufhebung eines Einreiseverbotes ohne Ausreise zulassen und daher inhaltlich zu prüfen seien. Andernfalls wären die letzten beiden zitierten Sätze des Art. 11 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie sinnlos. Verwiesen werde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2018, C-82/16, Rz 59-61. Zusammenfassend sei § 60 Abs. 2 FPG richtlinienkonform daher so zu interpretieren, dass die Aufhebung bzw. Aussetzung eines Einreiseverbotes auch dann beantragt werden könne, wenn die Rückkehrentscheidung nicht durchgeführt worden sei und sich der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet aufhalte. Mit der Duldung nach § 46a FPG werde die Rückkehrentscheidung und damit das auf ihr aufbauende Einreiseverbot gegenstandslos. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers möge nicht rechtmäßig sein, schließe aber den Vollzug einer Abschiebung aus. Es stelle sich auf die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung nicht überhaupt gegenstandslos sei, wenn der Vollzug der Abschiebung nicht unmittelbar realisierbar sei (Vorabentscheidungsverfahren Ra 2021/20/0246 vom 20.10.2021).
22. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.05.2022 in der Gerichtsabteilung W261 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX (auch XXXX (auch XXXX ) und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2019, Zl. W261 2137616-2/10E, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet und somit auch das Gebiet der Mitgliedsstaaten seither nicht verlassen. Er ist in Österreich geduldet und verfügt über eine gültige Karte für Geduldete.
Der Name und die Aliasnamen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
Die rechtskräftige Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem genannten, im Verfahrensakt erliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Es ist auch unstrittig, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet seither nicht verlassen hat. Die Beschwerde tritt den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht entgegen, sondern zielt vielmehr erkennbar darauf ab, darzulegen, warum dieser Umstand dem gegenständlichen Antrag nicht entgegensteht.
Schließlich ergeben sich auch die Duldung des Beschwerdeführers und die ihm ausgestellte Karte für Geduldete aus dem Verfahrensakt sowie dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (vgl. OZ 2).
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
3.1. Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60. […]
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“
3.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2019, Zl. W261 2137616-2/10E, ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.
Die Verkürzung eines solchen Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR 24. GP) sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.
3.3. Diese zwingende Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Dieser hat das österreichische Bundesgebiet und somit auch das Gebiet der Mitgliedsstaaten seit Erlassung des Einreiseverbotes wie festgestellt nicht verlassen. Er hält sich nach wie vor in Österreich auf und ist hier gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Daraus ergibt sich auch, dass er seither jedenfalls keinen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat eine fristgerechte Ausreise nicht nur nicht gemäß § 60 Abs. 2 letzter Satz FPG nachgewiesen, sondern eine solche gar nicht behauptet.
3.4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht die in § 60 Abs. 2 FPG vorgesehene Voraussetzung der fristgerechten Ausreise auch nicht in Widerspruch zu Art. 11 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie. Auch in dieser Bestimmung ist als Grundregel vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots dann prüfen, wenn Drittstaatsangehörige nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben (UAbs. 1). Lediglich in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen können die Mitgliedstaaten aus humanitären oder sonstigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein solches aufheben oder aussetzen (UAbs. 3 und 4).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der österreichischen Rechtslage sehr wohl – den Vorgaben des Art. 11 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie entsprechende – Möglichkeiten bestehen, ein Einreiseverbot aus humanitären Gründen auch ohne das Erfordernis einer fristgerechten Ausreise aufzuheben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FPG unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11 auch ausdrücklich in Hinblick auf § 60 Abs. 2 FPG.
Eine richtlinienkonforme einschränkende Interpretation der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG ist daher nicht erforderlich.
3.5. Insofern der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorbringt, dass mit einer Duldung gemäß § 46a FPG die Rückkehrentscheidung und das auf ihr aufbauende Einreiseverbot gegenstandslos werden würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot des vorliegenden Falles rechtskräftig sind. Die Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote ist nur in den in § 60 FPG genannten Fällen vorgesehen. Das genannte Vorabentscheidungsersuchen behandelt zwar (unter anderem) die Frage, ob es dem Unionsrecht entspricht, bei festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Ansicht des Beschwerdeführers, dass bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidungen oder Einreiseverbote durch eine Duldung gegenstandslos würden, wird in diesem Beschluss jedoch nicht gestützt.
3.6. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbotes somit zurecht mangels Vorliegens der einer Formalvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052; 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, 03.08.2016, Ra 2016/07/0058). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0050).
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei wie dargelegt zurückzuweisen war und auch Art. 6 EMRK sowie Art. 47 GRC dem Unterbleiben der Verhandlung nicht entgegenstehen. Der Sachverhalt ist wie dargestellt in allen maßgeblichen Punkten unstrittig, es waren vorranging Rechtsfragen zu klären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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