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W259 2256441-1•Bundesverwaltungsgericht W259 2256441-1
W259 2256441-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022
Amtsverschwiegenheit - Entbindung Beschwerdelegimitation Parteistellung Zurückweisung
W259 2256441-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom XXXX .2022, Zl. XXXX den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Landesgericht XXXX . In diesem Verfahren wurde Herr XXXX als Zeuge geladen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser geladene Zeuge von der belangten Behörde nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Eine Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den Zeugen, nicht aber an die nunmehrige Beschwerdeführerin.
3. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 zog die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung den im Spruch bezeichneten Bescheid in Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass ihr der angefochtene Bescheid im Zuge der Tagsatzung vom 20.04.2022 vom Landesgericht XXXX zugestellt worden sei. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ihr Parteistellung im Verfahren betreffend die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zukomme. An der Einvernahme des Zeugen bestehe ein rechtliches Interesse der Parteien des Zivilverfahrens. Diesbezüglich wurde auch auf das Auskunftspflichtgesetz verwiesen, in welchem die Beschwerdeführerin Parteistellung genießen würde. Eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse an Geheimhaltung der belangten Behörde und dem Auskunftsrecht der Partei eines Zivilprozesses sei nicht ersichtlich. Die Parteistellung zur Bekämpfung der Entscheidung der belangten Behörde über die Nichtentbindung von der Amtsverschwiegenheit folge schon aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren und Zugang zur unabhängigen Justiz gemäß Art. 6 EMRK.
4. Mit Schreiben vom 27.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass bereits vier ähnlich gelagerte Sachverhalte durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Landesgericht XXXX . In diesem Verfahren wurde Herr XXXX als Zeuge geladen.
Mit Bescheid vom XXXX 2022, Zl. XXXX wurde dieser geladene Zeuge von der Amtsverschwiegenheit nicht entbunden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen die gegenständliche Beschwerde.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind insoweit unstrittig. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Landesgericht XXXX ist und XXXX in diesem Verfahren als Zeuge geladen wurde, ergibt sich insbesondere aus der im Akt aufliegenden Ladung zur Vernehmung als Zeuge durch das Landesgericht XXXX , die auch Angaben zur Rechtssache enthält. Dass XXXX mit dem gegenständlichen Bescheid von der Amtsverschwiegenheit nicht entbunden wurde, ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung
3.1. Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf – in § 6 Abs. 1 – noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden [mitbeteiligte Parteien], sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR, 24. GP, 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass „daher“ auch § 8 AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen. Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in § 6 Abs. 1 des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch § 17 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des § 8 AVG für entbehrlich erachtet (siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (siehe wieder VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, m.w.N.).
3.2. § 46 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) normiert:
„Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“
Nach § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) sind die § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979 auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
3.3. Aus der Judikatur zu § 46 Abs. 3 BDG 1979 folgt, dass es sich bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit um eine dem inneren Dienstbetrieb zugehörige Maßnahme der Diensthoheit handelt (siehe etwa OGH 10.12.1970, SSt 41/75; 08.11.1990, 12Os117/90; 21.06.1994, 14Os60/94 [14Os61/94]; 01.04.2008, 11Os108/07b; 11.03.2014, 11Os51/13d). Aus Art. 20 Abs. 2 (nun Abs. 3) B-VG kann kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit abgeleitet werden. Bei der Entbindung handelt es sich um eine Maßnahme der Diensthoheit; auch haben Parteien kein subjektives öffentliches Recht, dass Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden (siehe VfGH 18.06.1956, B232/55). Ein Privatankläger hat keinen Rechtsanspruch, dass ein Zeuge von der Amtsverschwiegenheit entbunden wird (siehe VfGH 08.10.1953, B112/53; siehe auch Fellner, BDG § 46 BDG [Stand 1.1.2018, rdb.at]).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Verwaltungsverfahren lediglich der Beamte, dessen Amtsverschwiegenheit in Frage steht, Partei, nicht aber auch ein Privatkläger, der im gerichtlichen Strafverfahren den Beamten als Zeugen führen will (siehe VwGH 11.06.1968, 1795/67).
3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur, dass die Beschwerdeführerin, welche beklagte Partei im Zivilverfahren ist, keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gem. § 46 Abs. 3 BDG 1979 genießt. Die Beschwerde war daher mangels Parteistellung und somit mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war (siehe etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, m.w.N.).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Spruchpunkt A) die relevante Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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