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W245 2235791-1•Bundesverwaltungsgericht W245 2235791-1
W245 2235791-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022
antragsbedürftiger Verwaltungsakt Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Aussetzung Beschwerdegegenstand Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Empfänger ersatzlose Behebung EuGH Kopie personenbezogene Daten Sache des Verfahrens Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis Unionsrecht Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage
W245 2235791-1/8E
I.IM NAMEN DER REPUBLIK!
TEILERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte 2. b. und c. des Bescheides der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 28.05.2020, Zl. 2020-0.091.507 (D205.389), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 03.09.2020, Zl. 2020-0.437.319 (DSB-D062.437), nach Vorlageantrag der XXXX , betreffend Art. 15 DSGVO, zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte 2. b. und c. der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. a. des Bescheides der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 28.05.2020, Zl. 2020-0.091.507 (D205.389), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 03.09.2020, Zl. 2020-0.437.319 (DSB-D062.437), nach Vorlageantrag der XXXX , betreffend Art. 15 DSGVO, zu Recht beschlossen:
A)Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. a. des angefochtenen Bescheides bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f (beim EuGH anhängig unter C-154/21), vorgelegte Frage ausgesetzt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
I.1.Am 26.07.2019 brachte der Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) ein. Dieser Beschwerde legte der MB einen Antrag auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) vom 09.01.2019, Mitteilungen der BF über die Erledigungsdauer vom 04.02.2019, 23.02.2019 und 06.04.2019, Aufforderung der BF an den MB zur Übermittlung vollständiger Daten (Adresse und Ausweiskopie) zur Identifikation vom 05.03.2019, Schreiben zur Vorlage der Ausweiskopie und Bekanntgabe der Adresse vom 06.03.2019 bei (VWA ./1, siehe Punkt II.2).
I.2.Mit Schreiben vom 30.07.2019 forderte die bB die BF zur Stellungnahme auf (VWA ./2, siehe Punkt II.2).
I.3.Am 10.09.2019 übermittelte die BF eine Stellungnahme und fügte eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bei (VWA ./3, siehe Punkt II.2).
I.4.Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die bB die Eingabe der BF (siehe Punkt I.3) dem MB zur Stellungnahme (VWA ./4, siehe Punkt II.2)
I.5.In seiner Stellungnahme vom 14.10.2019 gab der MB an (VWA ./5, siehe Punkt II.2), dass die erteilte Auskunft der BF (VWA ./3) mangelhaft sei und brachte dazu zusammengefasst folgendermaßen vor: Dem ursprünglichen Auskunftsbegehren des MB vom 09.01.2019 sei erst acht Monate später und nur mangelhaft entsprochen worden, da die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten nicht genannt worden seien. Der MB habe in seinem ursprünglichen Begehren unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er unter anderem die Beauskunftung der Empfänger, gegenüber welchen seine personenbezogenen Daten offengelegt worden seien bzw. noch offengelegt werden würden, fordere. Diesem Begehren habe die BF nicht entsprochen. Überdies stehe der betroffenen Person gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten zu. Dem MB sei aus der Verletzung seines Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ein immaterieller Schaden erwachsen. Es werde daher neben der Forderung nach einer vollständigen Auskunft der Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin zum Ersatz des dem MB aus der Verletzung der Pflichten nach DSG und DSGVO entstanden Schadens zu verpflichten.
I.6.Mit Schreiben vom 19.11.2019 forderte die bB die BF zur Stellungnahme auf (VWA ./6, siehe Punkt II.2).
I.7.Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 brachte die BF zusammengefasst wie folgt vor: Zum Vorbringen des MB, die BF habe keine Auskunft über die Empfänger seiner Daten erteilt, werde festgehalten, dass die Auftragsverarbeiter auf den letzten drei Seiten der Auskunft namentlich aufgezählt worden seien. Zudem würden betroffene Personen beispielsweise darüber informiert werden, dass seine Daten an Unternehmen für Zwecke des Adressverlags weitergegeben werden würden. Für Marketingzwecke Dritter würden die personenbezogenen Daten des MB nicht weitergegeben werden. Im Sinne des „layered approach“ werde in den Fußzeilen der ersten zwei Seiten des Auskunftsschreibens und auch im Fließtext auf die Datenschutzhinweise auf der Website verwiesen. Hieraus seien potenzielle Empfängerkategorien ersichtlich. Der MB habe weder behauptet noch belegt, dass ihm die Kenntnisnahme dieser Datenschutzhinweise nicht möglich gewesen wäre. Eine weitere Detailierung auf individueller Empfängerebene bedeute die Offenlegung der Vertriebswege sowie der individuellen Kundenbeziehungen der BF. Aus Art. 15 DSGVO sei kein Zwang zur Offenlegung individueller Empfänger ableitbar. Es sei durch die DSGVO anerkannt, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die durch eine solche Auskunft offengelegt werden würden, geschützt seien. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Auskunft hinsichtlich der Kopien personenbezogener Daten werde festgehalten, dass der MB lediglich die Rechtslage erörtere. Weshalb die Auskunft unvollständig sei, könne den Ausführungen hingegen nicht entnommen werden. Die in der erteilten Auskunft enthaltenen Informationen seien Kopien der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Der Vorhalt des MB sei somit nicht nachvollziehbar (VWA ./7, siehe Punkt II.2).
I.8.Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die bB die Eingabe der BF (siehe Punkt I.7) dem MB zur Stellungnahme (VWA ./8, siehe Punkt II.2).
I.9.In seiner Stellungnahme vom 05.02.2020 führte der MB aus (VWA ./9, siehe Punkt II.2), dass es sich bei den in der Auskunft der BF genannten Auftragsverarbeitern um eine Liste potenzieller Auftragsverarbeiter handle. Ob sie tatsächlich personenbezogene Daten des MB verarbeitet hätten bzw. welche Daten konkret verarbeitet worden seien, sei nicht ersichtlich. Auch den Datenschutzhinweisen auf der Website der BF, in welchen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht erwähnt seien, sei nicht zu entnehmen, an welche konkreten Empfänger welche konkreten Daten geflossen seien. Eine rechtmäßige Auskunft müsse sowohl den konkreten Auftragsverarbeiter, als auch die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten enthalten. Es leuchte nicht ein, wieso die bloße Nennung von Auftragsverarbeitern eine Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen darstellen würde. Im Sinne einer Interessensabwägung zwischen dem umfassenden und im Verfassungsrang stehenden Recht auf Datenschutz und dem Interesse an der Geheimhaltung sei im Ergebnis Auskunft zu erteilen. Das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses werde durch die BF auch nicht näher begründet. Die Ausführungen des MB im Hinblick auf seine Rechte nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO seien als Ergänzung zum übrig Gesagten zu lesen. Da die Auskunft unvollständig sei, sei auch dieser Anspruch ausständig.
I.10.Mit Bescheid vom 28.05.2020 gab die bB der Beschwerde des MB teilweise folge (VWA ./10, siehe Punkt II.2) und sprach aus wie folgt:
„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie am 10. September 2019 eine unvollständige Auskunft erteilt hat.
2. Der BF wird aufgetragen, dem MB innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution
a. die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten des MB zu bezeichnen,
b. eine allgemein verständliche Auskunft über die Marketingklassifikation „Mögliche Zielgruppe für Werbung Bio“ und über den Begriff der „Möglichen Lebensphase“, insbesondere über die Bedeutung des verwendeten Schlüsselbegriffs „Best Ager“, zu erteilen sowie Informationen über die maßgeblichen Parameter für die Bewertung und Zuordnung zum MB zur Verfügung zu stellen sowie
c. eine allgemein verständliche Auskunft über die Werbezielgruppe „Akademiker“ zu erteilen.
3. Der Antrag auf Zuspruch des durch die Rechtsverletzung entstanden Schadens des MB wird zurückgewiesen.
4. Der Bescheid wegen der gerügten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erging mit Bescheid er Datenschutzbehörde vom 28. April 2020 zur Zahl D205.397, 2020-0.092.471.
5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.“
Begründend führte die bB aus, dass nach der einschlägigen Judikatur davon auszugehen sei, dass der Nennung der konkreten Empfänger jedenfalls der Vorrang einzuräumen sei (vgl. Ehmann in Ehmann/Selmayer, DSGVO zu Art. 15 Rz 20, Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG² Art 15 Rz 26, ein Wahlrecht des Verantwortlichen wird an anderer Stelle völlig abgelehnt, vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG² Art 15 Rz 16 f).
Da dem vom Normengesetzgeber der DSGVO verwendeten „oder“ letzten Endes aber kein kumulativer Charakter unterstellt werden könne (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO, RZ 39, Fn. 72), sei auf die Rechtsprechung von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, die sich (zur entsprechenden alten Rechtslage zu § 26 Abs. 1 DSG 2000 und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie) mit der Frage, wann eine Beauskunftung von Empfängerkreisen (in der damaligen Terminologie, entsprechend den Kategorien von Empfängern gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO) ausreiche und wann konkrete Empfänger zu benennen seien, auseinandergesetzt haben (VfSlg. 18.230/2007 bzw. VwSlg. 17.680 A/2009). Demnach bedürfe es einer Einzelfallabwägung, in welcher Gesichtspunkte der Datenschutzinteressen der Beteiligten und öffentlicher Geheimhaltungsinteressen einzubeziehen seien, um festzustellen, ob konkrete Empfänger oder lediglich Empfängerkreise zu beauskunften seien (vgl. auch Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, Rz 7/32).
Im konkreten Fall stehe das nicht weiter begründungsbedürftige Auskunftsinteresse des MB im gesetzlich determinierten Umfang, dass eine möglichst vollständige Auskunft erteilt werde, um unionsrechtlich garantierte subjektive Rechte, z.B.: Berichtigungs- und Löschungsrechte, auch gegenüber Dritten und anderen Verantwortlichen durchsetzen zu können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2009, Zl. 2007/05/0052, mwN, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.05.2009, Rs C-553/07 (Rijkeboer)), dem Geheimhaltungsinteresse der BF gegenüber.
Die BF bringe vor, dass eine Benennung konkreter Empfänger ihre Vertriebswege und Kundenbeziehungen preisgebe. Warum die Offenlegung der Geschäftspartner ihre schutzwürdigen Interessen als Adressverlag berühre, lasse die BF allerdings offen. Aus Sicht der bB liegen somit auch keine schutzwürdigen Interessen der BF vor. Zusätzlich lasse sich aus der Tatsache der entgeltlichen Überlassung von Daten an Adressverlage schließen, dass die BF allein aus verrechnungstechnischen Gründen genaue Kenntnis darüber haben müsse, an wen die betreffenden Daten weitergegeben wurden. Auch behauptete die BF zu keinem Zeitpunkt, dass ihr die konkreten Adressaten unbekannt seien.
Der Bescheid wurde am 10.06.2020 der BF zugestellt.
I.11.Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 08.07.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (siehe VWA ./11, Punkt II.2). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass über Empfänger der Daten des MB keine Auskunft habe erteilt werden können, weil es keine Empfänger gegeben habe. Die Auskunft sei auch ausreichend verständlich formuliert gewesen. Schließlich sie der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil die bB der BF die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens nicht vorgehalten und den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt habe.
I.12.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2020 änderte die bB den Spruch wie folgt ab (VWA ./12, siehe Punkt II.2):
„1. Der Beschwerde vom MB vom 14. Oktober 2019 (ha.eingelangt am 16. Oktober 2019) wird stattgegeben und festgestellt, dass die BF den MB dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie am 10. September 2019 eine unvollständige Auskunft erteilt hat.
2. Der BF wird aufgetragen, dem MB innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution
a. die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten des MB, gegenständlich jene Auftragsverarbeiter, die die personenbezogenen Daten des MB tatsächlich erhalten haben, zu bezeichnen,
b. eine allgemein verständliche Auskunft über die Marketingklassifikation „Mögliche Zielgruppe für Werbung Bio“ und über den Begriff der „Möglichen Lebensphase“, insbesondere über die Bedeutung des verwendeten Schlüsselbegriffs „Best Ager“, zu erteilen sowie Informationen über die maßgeblichen Parameter für die Bewertung und Zuordnung zum MB zur Verfügung zu stellen sowie
c. eine allgemein verständliche Auskunft über die Werbezielgruppe „Akademiker“ zu erteilen.
3. Der Antrag auf Zuspruch des durch die Rechtsverletzung entstanden Schadens des MB wird zurückgewiesen.
4. Der Bescheid wegen der gerügten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erging mit Bescheid er Datenschutzbehörde vom 28. April 2020 zur Zahl D205.397, 2020-0.092.471.“
I.13.Gegen den Beschwerdevorentscheidung der bB richtete sich der am 17.09.2020 fristgerecht erhobene Vorlageantrag der BF (siehe VWA ./13, Punkt II.2).
I.14.Die gegenständliche Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung sowie der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1 bis ./14, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 07.10.2020 von der bB vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage erstatte die bB eine Stellungnahme (siehe VWA ./14, Punkt II.2).
I.15.Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 beantragte die BF die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f. Dazu brachte die BF vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, wie Unionsrecht auszulegen sei, eine Vorfrage iSd § 38 AVG bilde. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des OGH sei es iSd Prozessökonomie zweckmäßig und geboten, Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu unterbrechen, für deren Erledigung dieselbe Rechtsfrage zu klären sei, zu deren Beantwortung der EuGH angerufen worden sei. Da die im Vorabentscheidungsverfahren zu lösende Rechtsfrage auch im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblich sei, werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt.
I.16.Am 16.07.2021 begehrte der MB eine Aktenabschrift (OZ 3). In der Folge wurden angeforderte Unterlagen dem MB übermittelt (OZ 4).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1.Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2.Zum Auskunftsbegehren des MB:
Der MB begehrt von der BF die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden.
II.1.3.Zur vorgelegten Frage der Vorabentscheidung C-154/21:
Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?
II.2.Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde des MB vom 26.07.2019 samt Beilagen (siehe Punkt I.1), ./2 – Aufforderung der bB an die BF zur Stellungnahme vom 30.07.2019, per E-Mail am 13.08.2019 übermittelt (siehe Punkt I.2), ./3 – Stellungnahme der BF vom 10.09.2019 samt Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom 10.09.2019 (siehe Punkt I.3), ./4 – Aufforderung der bB an den MB zur Stellungnahme vom 30.09.2019, per E-Mail am 01.10.2019 übermittelt (siehe Punkt I.4), ./5 – Stellungnahme des MB vom 14.10.2019 (siehe Punkt I.5), ./6 – Aufforderung der bB an die BF zur Stellungnahme vom 19.11.2019, per E-Mail am 28.11.2019 übermittelt (siehe Punkt I.6), ./7 – Stellungnahme des BF vom 12.12.2019 (siehe Punkt I.7), ./8 – Aufforderung der bB an den MB zur Stellungnahme vom 30.09.2019, per E-Mail am 01.10.2019 übermittelt (siehe Punkt I.8), ./9 – Stellungnahme des MB vom 05.02.2020 (siehe Punkt I.9), ./10 – Bescheid der bB vom 18.05.2020 (siehe Punkt I.10), ./11 – Bescheidbeschwerde der BF vom 08.07.2020 (siehe Punkt I.11), ./12 – Beschwerdevorentscheidung der bB vom 03.09.2020 (siehe Punkt I.12), ./13 – Vorlageantrag der BF vom 17.09.2020 (siehe Punkt I.13) und ./14 – Stellungnahme im Zuge der Aktenvorlage vom 29.09.2020 (siehe Punkt I.14)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1.Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2.Zum Auskunftsbegehren des MB:
Die dahingehende Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (VWA ./1 und ./5).
II.2.3.Zur vorgelegten Frage der Vorabentscheidung C-154/21:
Die festgestellten Fragestellungen stehen allgemein im Internet zur Verfügung (siehe beispielsweise https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=docid=242194pageIndex=0doclang=demode=lstdir=occ=firstpart=1cid=4408890, zuletzt aufgerufen am 28.07.2022).
II.3.Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 15 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2.Zu Spruchpunkt I. A) – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte 2. b. und c.:
Mit ihrem Ausspruch in den Spruchpunkten 2. b und 2. c des angefochtenen Bescheids überschritt die bB den Gegenstand des bei ihr anhängigen Verfahrens:
Der MB machte in seiner Beschwerde (Stellungnahme vom 14.10.2019, VWA ./5, Punkt VI.) an die bB geltend, dass die BF keine Auskunft über die Empfänger erhalten habe sowie das Recht auf Kopie verletzt worden sei.
In antragsgebundenen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides.
Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-) „Sache“ iSd §§ 8, 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG.
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag (bzw nach dessen Zurückziehung), belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Während der VwGH in zahlreichen Fällen einen solchen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat, hat er in der jüngeren Rechtsprechung auch häufig eine Verletzung der Partei im Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung angenommen. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil sie (auch) nach Ansicht des VfGH damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (vgl. zu den beiden vorstehenden Absätzen mit dort näheren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters.
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann […] [vgl. erneut zu diesen beiden Absätzen mit dort näheren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].
Im gegenständlichen Fall machte der MB klare Angaben dazu, weshalb er der Meinung war, dass die ihm erteilte Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO mangelhaft gewesen sein soll: Er habe keine Auskunft über die Empfänger erhalten habe sowie das Recht auf Kopie sei verletzt worden. Damit umriss der MB sehr deutlich seinen Beschwerdegrund, womit der Beschwerdegegenstand und damit der Antrag klar umgrenzt war. Nicht hingegen wurde durch den Mitbeteiligten im hier zu behandelnden Verfahren moniert, dass er in irgendeiner Form allgemein in seinem Recht nach Art. 12 und 15 DSGVO verletzt worden sei.
Das in Art. 77 DSGVO normierte Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörden erlaubt zwar keine formalen Einschränkungen, wie sie zB in § 24 DSG teilweise vorgesehen sind, sieht aber dennoch nach der Literatur vor, dass eine betroffene Person in einer Beschwerde ausreichende Angaben zu machen hat, die die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Verstoß gegen die Bestimmungen zumindest nachzuvollziehen (vgl. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Diesen Vorgaben kam der MB im gegenständlichen Fall jedenfalls nach, wenn er unzweifelhaft monierte, dass ihm Daten von Empfängern seiner Daten nicht beauskunftet worden seien. Damit war im Sinne der genannten Bestimmung die bB in der Lage, den Beschwerdegegenstand zu definieren (nämlich die fehlende Auskunft über Empfänger) und die vorgebrachte Rüge zu untersuchen. Für eine umfassende Prüfung der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten auf mögliche Rechtsverletzungen lässt auch Art. 77 DSGVO keinen Raum. Schließlich spricht auch der Wortlaut des § 24 Abs. 6 DSG dafür, dass der Beschwerdegegenstand durch das konkrete Vorbringen des (hier) Mitbeteiligten begrenzt zu sein hat, wenn daraus hervorgeht, dass ein Gegner einer Beschwerde vor der Datenschutzbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens vor dieser die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen einer betroffenen Person entspricht. Eine solche Beseitigung von vorgebrachten Rechtsverletzungen ist allerdings nur dann möglich, wenn sie sich aus den Eingaben bzw. Anträgen eines Beschwerdeführers vor der Datenschutzbehörde ergibt. Weiters muss sie einem Gegner einer solchen Beschwerde auch zur Kenntnis gebracht werden, da andernfalls eine Beseitigung wohl ebenfalls nicht erwartbar ist. Der Sinn wie auch der Wortlaut dieser Bestimmung deuten demnach auch darauf hin, dass Beschwerdegegenstand vor der Datenschutzbehörde in Fällen, wie dem gegenständlichen, jene Vorbringen zu sein haben, die von dem (hier) MB auch tatsächlich erstattet wurden. Der MB machte keinerlei Vorbringen hinsichtlich Verständlichkeit (Art. 12 DSGVO) der erteilten Auskunft betreffend einige oder alle von der BF genannten Marketingklassifikationen. Er stellte dazu weiter keine Anträge noch lassen sich solche aus seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde ableiten.
Damit überschritt die Datenschutzbehörde mit ihren Aussprüchen zu den Spruchpunkten 2. b und c den Beschwerdegegenstand im bei ihr anhängigen Verfahren und damit ihre Zuständigkeit, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren (siehe dazu auch BVwG 15.10.2021, W211 2233114-1; 17.05.2022, W214 2233398-1).
II.3.3.Zu Spruchpunkt II. A) – Aussetzung des Verfahrens:
II.3.3.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 38 AVG lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a)die Verarbeitungszwecke;
b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
II.3.3.2.Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage gemäß § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Verwaltungsgericht) eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (Gerichten) zu entscheiden ist (VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar – dh eine notwendige Grundlage – ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (VwGH 25.01.2022, Ra 2020/11/0226; 25.05.2021, Ra 2020/22/0137). Der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG kann nur dann erreicht werden, wenn die andere Entscheidung deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Die Behörde ist aber nicht völlig ungebunden: Die Aussetzungsentscheidung kann nämlich in jeder Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie im Sinne des Gesetzes getroffen wurde. Dabei hat die Behörde hinsichtlich Verfahrensökonomie die Kriterien der möglichsten Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen zu berücksichtigen. Demgegenüber steht das Interesse des Einzelnen auf möglichst rascher Beendigung des Verfahrens, insbesondere dann, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, mwH).
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts trifft den Behörden die Verpflichtung, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren. Zudem ist die Rechtsprechung des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Österreichische Behörden haben nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen und den Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbaren Unionsrecht inzident zu beachten (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120). In diesem Zusammenhang können auch Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden. Eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Im Ergebnis sind Behörden berechtigt (angehalten), ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068, 16.11.2016, Ra 2016/18/0172).
II.3.3.3.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Im gegenständlichen Fall begehrte der BF die Bekanntgabe von Empfängern gemäß Art 15 Abs. 1 lit. c DSGVO. In diesem Zusammenhang legte der OGH mit Beschluss 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f eine Frage zur Vorabentscheidung (siehe Punkt II.1.3) vor.
Der OGH führte dazu in seinem Beschluss vom 18.02.2021 Folgendes aus:
„ Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO lässt keine abschließende Beurteilung der Frage zu.
Die deutsche Fassung deutet, indem sie in Art 15 Abs 1 zweiter Halbsatz DSGVO auf die Reichweite des Auskunftsrechts des Betroffenen und nicht etwa der korrelierenden Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen abstellt, eher auf ein Wahlrecht des Betroffenen hin.
Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden Textabschnitts in der englischen (arg: „[…] the right to obtain […] access to […] the following information: […] the recipients or categories of recipient to whom the personal data have been or will be disclosed“) und der französischen Sprachfassung (arg: „[…] le droit d'obtenir […] les informations suivantes: les destinataires ou catégories de destinataires auxquels les données à caractère personnel ont été ou seront communiquées […]“).
Anders als in Art 15 DSGVO wird in Art 13 Abs 1 lit e und Art 14 Abs 1 lit e DSGVO kein (Auskunfts-)Recht des Betroffenen auf Informationen über „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ statuiert, sondern vielmehr eine Informationspflicht des Verantwortlichen.
Dazu kommt, dass die in Art 13 und 14 DSGVO vorgesehene Informationspflicht am – zwangsläufig der Datenverarbeitung vorgelagerten – Zeitpunkt der Datenerhebung anknüpft, sodass die Informationen stets vorab, also in einem Stadium zu erteilen sind, in dem es noch zu keiner tatsächlichen Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gekommen sein kann. Der Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO erstreckt sich dagegen nicht bloß auf die aktuell verarbeiteten Daten des Betroffenen, sondern schon nach seiner Zweckrichtung auch auf den in der Vergangenheit verarbeiteten Datenbestand (grundlegend EuGH Rs C-553/07, Rijkeboer, ECLI:EU:C:2009:293, Rz 51 ff; die überzeugenden auf das Telos des Auskunftsanspruchs abstellenden Erwägungen dieser Entscheidung sind auch auf den Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO zu übertragen, zumal sich aus ErwGr 9 und 10 der DSGVO ableiten lässt, dass der Europäische Gesetzgeber eine Herabsetzung des Schutzniveaus gegenüber der RL 95/46/EG ganz allgemein nicht intendiert hat).
ErwGr 63 der DSGVO spricht davon, „jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, … wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, …“. Hier wird also nicht bloß von „Kategorien von Empfängern“ gesprochen, was ebenfalls dafür spricht, dass der Verantwortliche die einzelnen Empfänger namentlich nennen muss.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Auslegung des Art 15 Abs 1 lit c DSGVO in erster Linie am Normzweck zu orientieren: Dabei ist zunächst auf das bereits dargelegte Telos des Auskunftsrechts als Hilfsanspruch zur effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere der Betroffenenrechte nach Art 16 ff DSGVO, zu verweisen. Dieser Regelungszweck spricht klar für ein – vom Wortlaut der Bestimmung durchaus gedecktes – Verständnis dahingehend, dass nicht dem Verantwortlichen ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zukommt, wie konkret er dem Ersuchen um Auskunft über die Empfänger personenbezogener Daten nachkommen will; vielmehr soll grundsätzlich der Betroffene die Wahl haben, ob er Auskunft nur über abstrakte Empfängerkategorien oder über die konkreten Empfänger seiner Daten begehrt. Das gegenteilige Normverständnis, aufgrund dessen sich der Verantwortliche letztlich immer darauf zurückziehen könnte, bloß über die Empfängerkategorie zu informieren, führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vom Europäischen Gesetzgeber angestrebten Effektivität der dem Betroffenen zum Schutz seiner Daten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe: Hat nämlich der Verantwortliche – wie das Berufungsgericht und die Beklagte meinen – die freie Wahl, wird kaum jemals ein Verantwortlicher die mit erheblichem Mehraufwand verbundene Detailauskunft über konkrete Empfänger erteilen. Diesfalls wird der Betroffene in aller Regel nur über abstrakte Empfängerkategorien informiert werden.“
Die Beantwortung der vom OGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage ist für das gegenständliche Verfahren im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist auch präjudiziell: Wird die Frage bejaht, hätte die BF die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO mangels namentlicher Nennung der konkreten Empfänger noch nicht vollständig erfüllt und wäre die Beschwerde diesbezüglich – vorbehaltlich der rechtlichen Beurteilung des diesbezüglichen weiteren Vorbringens der BF – voraussichtlich abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass auch Auftragsverarbeiter des Verantwortlichen Empfänger gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sein können (vgl Jahnel, DSGVO, Art. 15 Rz 25).
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der bB zur Aussetzung von Verfahren im Hinblick auf die Anhängigkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Vorabentscheidungsersuchens (VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0011). Jedoch überwiegen in der gegenständlichen Beschwerdesache die Punkte betreffend die Verfahrensökonomie (Einfachheit, Kostenvermeidung, Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen). Zwecks Vermeidung von Verfahrenswiederholungen ist im vorliegenden Mehrparteiverfahren (BF, MB und bB) die vorausgehende Klärung der Vorfrage zielführend.
Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f (beim EuGH anhängig unter C-154/21), vorgelegten Frage beschlossen.
II.3.4.Zu Spruchpunkt I. B und II. B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.5.Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.5.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
II.3.5.2.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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