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W205 2199211-3•Bundesverwaltungsgericht W205 2199211-3
W205 2199211-3Bundesverwaltungsgericht29.07.2022
Eingabengebühr Einvernahme Ermittlungspflicht finanzielle Mittel Heimreisezertifikat Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Parteiengehör Verfahrenshilfe
W205 2199211-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien alias Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zl. 1071433110-180484169, beschlossen:
A)
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3, Abs. 4 FPG iVm § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gem. § 8a VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 29.05.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 28.12.2016, Zl. 33 Hv 94/16v, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten (davon 7 Monate bedingt und 1 Monat unbedingt) verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 30.05.2017, 26 Hv 29/17k, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall sowie Abs. 2a SMG, § 15 StGB sowie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer 9-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.05.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigen Einreiseverbot erlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 05.05.2019, Zl. 18 U 453/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Betrugs gemäß § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
Die gegen den Bescheid vom 29.05.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, Zl. W111 2199211-1, als unbegründet abgewiesen.
Das BFA leitete am 16.04.2019 ein Verfahren für die Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) betreffend Somalia sowie am 06.08.2019 bezüglich Äthiopien ein.
Am 01.10.2019 stellte der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung aus Deutschland einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 17.10.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen worden sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 25.11.2019, Zl. W111 2199211-2, ebenfalls als unbegründet ab.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 23.07.2020, Zl. 40 Hv 44/20y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und am 20.01.2021 aus dieser entlassen. Der gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.08.2021, Zl. G303 2238778-1, statt und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von 10.01.2021, 07:30 Uhr bis 20.01.2021, 12:50 Uhr für rechtswidrig. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass nach der Einleitung von HRZ-Verfahren unbeantwortet gebliebene Urgenzen an die zuständigen Vertretungsbehörden (im Hinblick auf Somalia am 28.11.2019, 26.08.2020 und 26.11.2020 sowie im Hinblick auf Äthiopien am 06.02.2020, 26.08.2020 und 30.11.2020) ergangen seien. Im Entscheidungszeitpunkt seien keine zwangsweisen Rückführungen nach Äthiopien und Somalia möglich. Da der belangten Behörde die Hindernisse bei der Effektuierung der Abschiebung nach Äthiopien bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bekannt gewesen seien bzw. hätten bekannt sein müssen und sich das Verfahren hinsichtlich Somalia ebenfalls erfolglos gezeigt habe, erweise sich sohin die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Eine Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer von gegenständlich 18 Monaten erscheine mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 24.02.2021, Zl. 4 U 14/20h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
Am 20.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 02.08.2021, Zl. 1071433110-210826227, wiederum wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 17.08.2021 in erster Instanz in Rechtskraft.
2. Verfahren über den vorliegenden Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:
Am 23.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er seit 6,5 Jahren in Österreich sei und nicht nach Somalia abgeschoben werden könne. Er wolle in Österreich arbeiten und nicht mehr vom Staat finanziell abhängig sein. Er wolle einen positiven Beitrag leisten.
Mit Schreiben vom 21.01.2022 urgierte das BFA bei der Botschaft von Somalia die Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer.
Am 28.01.2022 übermittelte das BFA eine HRZ-Urgenz an die äthiopische Botschaft.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.12.2021 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Darin wurde begründend unter Hinweis auf die an die Botschaften von Somalia und Äthiopien gerichteten Urgenzen ausgeführt, dass die Verfahren zur Ausstellung eines HRZ noch laufend seien und eine Zustimmung nicht ausgeschlossen bzw. abzuwarten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht aufgefordert habe, an der Erlangung eines HRZ mitzuwirken. Es werde nicht beschrieben, wann oder ob überhaupt mit der Erreichung eines HRZ zu rechnen sei. Es sei nach zwei Jahren der Untätigkeit der somalischen und äthiopischen Botschaft davon auszugehen, dass kein HRZ ausgestellt werde. Ferner sei es Amtswissen, dass die Botschaft nichts ausstellen werde, weil keine gegenteiligen Erfahrungen vorlägen.
Außerdem beantragte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO. Er sei vermögenslos und beziehe kein regelmäßiges Einkommen, das Taschengeld sei ihm entzogen worden, weshalb er nicht in der Lage sei, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, welche gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B iVm 13 VwGVG für 4 Monate eingeschränkt wurden. Seit 01.06.2022 erhält er wieder Taschengeld in Höhe von € 40,-- monatlich (vgl. GVS-Auszug vom 29.07.2022).
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes, aus einer Einsicht in die wesentlichen Aktenbestandteile der hg. betreffend den Beschwerdeführer geführten Verfahren sowie aus dem Strafregister, dem Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem.
Zu A):
Zu Spruchpunkt 1.: Zurückverweisung
3.1. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).
3.2. Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
[…]
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
[…]“
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Hinweis auf die zuletzt im Jänner 2022 an die äthiopische sowie die somalische Botschaft übermittelten und bis Bescheiderlassung unbeantwortet gebliebenen Urgenzen ab, weil die Verfahren zur Beschaffung von HRZ für Äthiopien und Somalia noch nicht abgeschlossen seien und eine Zustimmung nicht ausgeschlossen werden könne.
Dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Verfahrensgang lässt sich zu den geführten HRZ-Verfahren ansonsten lediglich entnehmen, dass diese im April bzw. August 2019 eingeleitet wurden. Das BFA führte jedoch weder aus, welche weiteren Schritte diesbezüglich seitens der Behörde gesetzt wurden und insbesondere aufgrund welcher Überlegungen die Abschiebung angesichts der Dauer des HRZ-Verfahrens sowie in Anbetracht des den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisses im Schubhaftverfahren zur Zl. G303 2238778-1/14E (welches im Übrigen im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise erwähnt wird und lediglich in einem Auszug aus dem Fremdenregister ersichtlich war) tatsächlich möglich erscheint (vgl. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG; vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333). Diesbezügliche Hinweise können auch dem vorgelegten Verfahrensakt nicht entnommen werden, zumal darin – abgesehen von dem Erinnerungsschreiben an die somalische Botschaft vom 21.01.2022 und einer E-Mail-Korrespondenz betreffend die HRZ-Urgenz bezüglich Äthiopien – keinerlei Unterlagen zu den geführten HRZ-Verfahren enthalten sind. Den Ausführungen im Schubhafterkenntnis lässt sich zwar entnehmen, dass es zumindest bis Ende 2020 je drei weitere unbeantwortete Urgenzen an die Vertretungsbehörden von Somalia und Äthiopien ergangen seien. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aber nicht erkennbar, ob bzw. welche weiteren Ermittlungsschritte die belangte Behörde zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den Beschwerdeführer tätigte.
Das BFA setzte sich aber auch nicht damit auseinander, ob eine allfällige Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertreten wäre, insbesondere, ob der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitwirkte oder diese vereitelt hat (vgl. insbesondere § 46a Abs. 3 Z 3 FPG).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der VwGH mit dem Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, klarstellte, dass wenn das Bundesamt - wie im vorliegenden Fall - von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht und der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG besteht, aus Eigenem bei der für ihn zuständigen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf in diesem Zusammenhang daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden.
Zudem hat im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden noch wurde ihm auf sonstigem Wege, etwa mittels schriftlicher Verständigung bzw. Aufforderung, die Gelegenheit gegeben, sich zum Standpunkt der Behörde zu äußern bzw. die von ihm behauptete Unmöglichkeit seiner Abschiebung näher zu begründen.
Die belangte Behörde tätigte daher völlig ungeeignete Ermittlungsschritte und ermittelte darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht respektive nur rudimentär. Das Bundesamt führte das gegenständliche Verfahren somit grob mangelhaft. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind und im vorgelegten Verwaltungsakt weder Informationen über den Verlauf des HRZ-Verfahrens noch an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderungen im Zusammenhang mit seiner Mitwirkungspflicht enthalten sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und dem hg. Erkenntnis vom 30.08.2021, Zl. G303 2238778-1, mit welchem die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklärt wurde, zu klären sein, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich möglich erscheint und falls dies nicht der Fall sein sollte, ob die dafür maßgeblichen Gründe vom Beschwerdeführer zu vertreten sind.
Zu Spruchpunkt 2.: Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe
Gem. § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, solange durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Gebühr von € 30,-- für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht nicht exorbitant hoch angesetzt ist und den Beschwerdeführer nicht an seinem effektiven Zugang zum Rechtsschutz hindert. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass ihm auch ohne Erwerbstätigkeit in Österreich in seinen diversen Verfahren ein Zugang zum Rechtsschutz möglich war. Zudem erhält er seit Anfang Juni wieder monatlich € 40,-- Taschengeld im Rahmen der Grundversorgung. Eine unmittelbare Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes wird daher nicht erkannt und ist die beantragte Verfahrenshilfe daher nicht zu gewähren.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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