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W140 2239131-1•Bundesverwaltungsgericht W140 2239131-1
W140 2239131-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Mitwirkungsauftrag Reisedokument Zwangsstrafe
W140 2239131-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte im Jahr 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.11.2016 vollinhaltlich abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und in einem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.07.2020, XXXX zweitinstanzlich rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist des BF für die freiwillige Ausreise mit einer Dauer von vier Wochen festgelegt wurde.
Der BF verließ nach Ablauf der Ausreisefrist das Bundesgebiet nicht, dem BFA lag kein Reisedokument des BF vor. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 05.10.2020, XXXX , den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG XXXX , aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit ab.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten: persönlich am XXXX seinen Reisepass sowie das beilegende Formblatt ausgefüllt an einer näher genannten Adresse vorzulegen. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.).
Diesem behördlichen Auftrag kam der BF am 27.11.2020 nicht nach. Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 erhob er durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Ausgeführt wurde insbesondere, der angefochtene Bescheid enthalte keinen Hinweis darauf, dass der BF im Falle einer Erkrankung von der Verpflichtung dem Ladungsbescheid Folge zu leisten, befreit sei. Zudem erweise sich der Bescheid als widersprüchlich, sodass auch deshalb inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege. Der BF sei seiner im Bescheid niedergelegten Verpflichtung auch bereits nachgekommen, zumal er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.07.2020 dargelegt habe, dass er alle Unterlagen und Dokumente vorgelegt habe, weshalb auch das angedrohte Zwangsmittel nicht angemessen sei. Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung an das BFA, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der BF in weiterer Folge am 16.02.2021 einen Asylfolgeantrag in Österreich stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.04.2021, XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht bestimmt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2021 zur Zahl XXXX wurde die Entscheidung rechtskräftig bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine durchsetzbare und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Dem BFA lag kein gültiges Reisedokument vor. Der BF war im relevanten Zeitraum nicht Asylwerber, faktischer Abschiebeschutz kam ihm nicht zu. Der BF verfügte nur über begrenzte finanzielle Mittel. Seiner in Bangladesch aufhältigen Familie (Ehefrau und Kinder) ging es finanziell nicht gut.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten: persönlich am XXXX seinen Reisepass sowie das beilegende Formblatt ausgefüllt an einer näher genannten Adresse vorzulegen. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit des BF bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.).
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA sowie in das Zentrale Melde-, Fremden und Strafregister. Die finanzielle Situation des BF geht aus den Gerichtsakten zu XXXX und XXXX hervor.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Erkenntnis des BVwG zur Zahl XXXX liegt dem Gericht vor. In der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass der BF dem BFA bereits ein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht habe. Der Angabe im angefochtenen Bescheid, der BF habe keine Dokumente in Vorlage gebracht (vgl. AS 15), wurde nicht entgegengetreten und nicht behauptet, der BF sei im Besitz eines gültigen Reisepasses.
Der angefochtene Bescheid liegt im Akt ein.
Zu A)
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 AVG lautet:
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 VwGVG lautet:
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:
Da betreffend den BF im relevanten Zeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006), der BF das Bundesgebiet dennoch nicht verlassen und dem BFA kein Reisedokument in Vorlage gebracht hatte (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG grundsätzlich zulässig. Dass sie nicht notwendig gewesen sein soll, ist gerade aufgrund der Tatsache, dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, nicht nachvollziehbar. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde unter Vorlage eines entsprechenden Formblattes stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten.
Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage des Formblattes und etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft des BF – hier: Beteiligter; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung Haftstrafe [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Anders als in der Beschwerde ausgeführt, ist aus dem angefochtenen Bescheid keine Widersprüchlichkeit ersichtlich: Dass das BFA dem BF die Vorlage seines Reisepasses auftrug, führt nicht zur Widersprüchlichkeit des Bescheides. Vielmehr wird aus dem Spruch deutlich, dass der BF sich an einem konkreten Termin an einer konkreten Adresse einzufinden und dabei etwaig vorhandene Dokumente sowie das ausgefüllte Formblatt vorzulegen hatte. Zudem hätte sich der BF entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung seit Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Eigenem ein gültiges Reisedokument oder andere Dokumente verschaffen können. Eine Angabe der mitzubringenden Dokumente stellt gerade eine der formalen Voraussetzungen einer bescheidmäßigen Ladung iSd § 19 AVG dar (vgl. bereits oben).
Im Gegensatz zu dem Beschwerdevorbringen, finden sich in dem gegenständlichen Bescheid auch an mehreren Stellen Hinweise auf die Möglichkeit, dem behördlichen Auftrag im Fall von Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstigen wichtigen Gründen fernzubleiben (vgl. angefochtener Bescheid S. 2 und 5). Alleine die Tatsache, dass nicht darauf verwiesen wurde, dass das Vorliegen eines solchen Grundes gegebenenfalls amtswegig – unter etwaiger Mitwirkung des BF (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at) insb. Rz 19) – zu prüfen wäre, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Aus dem Bescheid geht zudem auch klar hervor, dass es sich um die Mitwirkung an einer Amtshandlung des BFA und nicht einen Auftrag zur eigenständigen Erlangung eines Heimreisezertifikates handelte (vgl. etwa VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0102 mwN).
Was die angedrohte Haft angeht, so stellt diese ein gesetzlich vorgesehene Zwangsstrafe iSd § 5 VVG dar. Zwangsstrafen sind nicht gleicher Natur wie andere Strafen, da sie einen anderen Zweck verfolgen. Ihre Aufgabe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf den Vollzug der Haft oder die Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühne- oder Besserungszwecks ausscheidet (vgl. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2017/17/0255). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann jedoch allein die Tatsache, dass der BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 14.07.2020 anführte, er habe keine weiteren Dokumente vorzulegen (vgl. Verhandlungsschrift XXXX ), ihn nicht davon entbinden, in weiterer Folge an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der BF befindet sich seit 2016 im Bundesgebiet, gegen ihn bestand im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits eine zweitinstanzlich rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, er war (und ist) zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bereits aufgrund des Gesetzes verpflichtet. Der Zweck des Bescheides – Mitwirkung des BF und dadurch Erlangung eines Ersatzreisedokuments – war noch nicht erreicht. Hinsichtlich der bemängelten Angemessenheit der angedrohten Haftstrafe ist weiters anzumerken, dass Zwangsstrafen iSd § 5 Abs. 1 VVG dem Gebot des § 2 Abs. 1 VVG zu entsprechen haben (vgl. etwa VwGH vom 24.11.1998, 97/05/0207). § 2 Abs. 1 VVG legt fest, dass die Vollstreckungsbehörde bei der Handhabung der Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten hat, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Nach Abs. 2 leg cit dürfen Geldleistungen jedoch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Zumal das Verfahren keine signifikanten finanziellen Mittel des BF ergab und zudem, dass es seiner in Bangladesch lebende Familie, bezüglich der den BF eine Unterhaltsverpflichtung trifft, finanziell nicht gut geht, stellte die Androhung einer Haft- anstelle einer Geldstrafe im vorliegenden Fall das zielführende Mittel zur Erreichung des genannten Zwecks dar. Weshalb die Androhung der Haft – abgesehen von der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass der BF seiner Verpflichtung bereits nachgekommen sei – unangemessen gewesen sein soll, wurde zudem nicht ausgeführt.
Somit wurde allen Form- und Inhaltserfordernissen Rechnung getragen und auch sonstige Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
In der Beschwerde wurde nicht nachvollziehbar dargetan, warum das BFA im gegenständlichen Fall nicht berechtigt gewesen sein soll, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass dem BF im Fall des Vollzugs der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung ein erheblicher Nachteil drohe. Worin jedoch der erhebliche Nachteil im Fall eines Erscheinens vor dem BFA unter Vorlage von Dokumenten liegen soll – einer Verpflichtung zur Mitwirkung die ohnedies bereits aufgrund des Gesetzes besteht – wurde nicht dargetan. Die Gefährdungslage in Bangladesch betreffend den BF wurde zudem bereits im Asylverfahren des BF abgehandelt und ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Darüber hinaus war der relevante Termin zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – beziehungsweise der Beschwerdeeinbringung – bereits verstrichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage auf klare Judikatur des VwGH stützen, auf welche in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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