Bundesverwaltungsgericht W135 2250926-1

W135 2250926-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W135 2250926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W135.2250926.1.00

Spruch

W135 2250926-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.08.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2022, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 16.08.1999 Inhaberin eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde der Grad der Behinderung aufgrund der Funktionseinschränkungen „1. Varikositas, chronisch venöse Insuffizienz mit kleinem Ulcus“, „2. Skoliose“, „3. Degenerative Gelenksabnützungen“, „4. Polyneuropathie“ und „5. Arterielle Hypertonie“ mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020, W217 2230254-1/7E, mit 70 von Hundert (v.H.) festgestellt.

Am 01.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 25.02.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt:

„Anamnese:

Letzte Begutachtung 06.03.2020, Gesamtgutachten:

1 Skoliose Unterer Rahmensatz, da höhergradige radiologische Veränderungen und

Funktionseinschränkungen bei Kyphoskoliose ohne motorische Ausfälle. 50 %

2 Degenerative Gelenksabnützungen Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen, vor allem im Bereich von Hüftgelenken, Füßen und

Händen. 20 %

3 Varikositas eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Schwellungsneigung,

Blutverdünnungstherapie mitberücksichtigt 20 %

4 Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit vorliegt. 10 %

5 arterielle Hypertonie unter Monotherapie 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Neueinstufung im Rahmen der mündlichen VH vom 08.09.2020:

1 Varikositas, chronisch venöse Insuffizienz mit kleinem Ulcus 60 %

2 Skoliose Unterer Rahmensatz, da höhergradige radiologische Veränderungen und

Funktionseinschränkungen bei Kyphoskoliose ohne motorische Ausfälle. 50 %

3 Degenerative Gelenksabnützungen Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen, vor allem im Bereich von Hüftgelenken, Füßen und Händen. 20 %

4 Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit vorEiegt. 10 %

5 arterielle Hypertonie unter Monotherapie 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Zwischenanamnese seit 9/2020: keine OP, kein stat. Aufenthalt

Derzeitige Beschwerden:

„Probleme habe ich mit dem Magen, mit Brust, Zysten, Schmerzen im Bauch, kann nicht gehen, Krämpfe in der Nacht, Schwindel, Übelkeit, gehe von Arzt zu Arzt, Befunde habe ich nicht mit.

Das Ulcus am linken Bein ist immer noch offen, habe nun ein zweites Ulcus am linken Bein.

Schmerzen in der BWS, Rippen krachen, Schmerzen im Kreuz, sticht, brennende Schmerzen, Füße werden taub, Herzklopfen. Ursache konnte dafür nicht gefunden werden.

Wie ich jung war, war ich einmal im Rollstuhl. Gehe mit Rollator außer Haus, in jedem Stock einen Sessel. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Novalgin, Diclofenac, Acetan, Blutverdünnung

Allergie: Nickel

Nikotin: gelegentlich

Hilfsmittel: Rollator

Laufende Therapie bei FA für Orthopädie, fast jede Woche Derzeit Physiotherapie, 1160.

Sozialanamnese:

verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stwk ohne Lift

Berufsanamnese: KS seit Herbst 2020, MA XXXX , Kassierin, Schwimmbäder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Nachgereichte Befunde:

Orthopädie XXXX 2.3.2017 und 15.1.2021 (ausgeprägte Skoliose, kostopelvines Impingement, Osteoporose, Muskelatrophie im MRT der LWS. Physikalische Therapie)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut, 59a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 152,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, HG bds, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mitteikräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S aktiv 0/100, IR/AR eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich.

Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen kurz durchgeführt, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar.

Der Einbeinstand ist nicht durchgeführt. Hocken ist nicht möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, bsd Varizen,

Oberschenkelkompressionsstrumpf rechts, Spezialverband linker Unterschenkel bei Ulcus im Bereich des Innenknöchels und Außenknöchels, Pflaster in diesem Bereich sichtbar, die Sensibilität wird im Bereich der Vorfüße und im Bereich des rechten Sprunggelenks ventral als gestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig, allseits Schmerzangabe.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist passiv beidseits bis 60° möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Kyphoskoliose, deutlicher Thoraxbuckel untere BWS links, massiv Hartspann entlang der BWS und LWS, geringgradig entlang der HWS, Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Taillenfalten annähernd symmetrisch. Im Stehen deutlich vorgeneigt, Abstützen mit den Händen auf dem Oberschenkel bds

Aktive Beweglichkeit:

HWS: hochgradig eingeschränkt vorgeführt, geringgradig Hartspann

BWS/LWS: FBA nicht vorgeführt, in allen Ebenen nicht vorgeführt

Lasegue bds. negativ

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator mit Lendenstützmieder, das Gangbild im Untersuchungszimmer ohne Anhalten ist vorgeneigt, Abstützen mit Händen auf Oberschenkeln, teilweise Aufrichten möglich, raumgewinnend.

Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam, weinerlich.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Varikositas, chronisch venöse Insuffizienz mit Ulcus

2

Kyphoskoliose

3

Degenerative Gelenksabnützungen, Belastungseinschränkungen, vor allem im Bereich von Hüftgelenken, Füßen und Händen

4

Polyneuropathie

5

arterielle Hypertonie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine relevante Änderung.

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die / Der Untersuchte

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht zwar eine deutliche Kyphoskoliose, jedoch kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Der Antragstellerin ist es möglich, kurze Wegstrecken (300 bis 400 m), allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, Kraft und Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend. Die Greiffunktion der oberen Extremität ist ausreichend erhalten, keine maßgebliche Behinderung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Es liegen keine maßgeblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder Fähigkeiten vor. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Ein Rollator wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

Gutachterliche Stellungnahme:

Trägerin einer Orthese

D3: kein behinderungsrelevantes Leiden dokumentiert.“

Mit Schreiben vom 02.03.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab daraufhin fristgerecht eine Stellungnahme, eingelangt am 22.03.2021, ab. Darin führte sie aus, die Untersuchung durch die Sachverständige sei sehr schnell und oberflächlich durchgeführt worden. Die Sachverständige habe ihr mitgeteilt, dass sie keine Internistin sei, weshalb sie nur für den Bewegungsapparat zuständig und an den anderen Beschwerden und Krankheiten der Beschwerdeführerin nicht interessiert sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Untersuchung durch die Gutachterin verspottet und gedemütigt gefühlt. Die Beschwerdeführerin habe die die Ärztin darauf hingewiesen, dass sie überhaupt nicht stehen, sitzen und gehen könne. Sie stütze ihre Hände auf die Oberschenkel oder Knie, um die Wirbelsäule zu entlasten und die Füße leichter zu bewegen. Die Beschwerdeführerin habe brennende Schmerzen. Da sie sich immer schlechter fühle, sei sie mit dem Rollator zur Untersuchung gekommen. Sowohl bei den Haltestellen als auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, durch Geländer oder Armlehnen ihren gesamten Beckenbereich und die Hüfte vom Druck der Rippen sowie ihr linkes Bein von Schmerzen und Taubheit zu entlasten. Die Beschwerdeführerin habe zur Untersuchung orthopädische Befunde und einen Verordnungsschein mitgebracht, welche von der Sachverständigen ignoriert worden seien. Der Stellungnahme wurden die genannten orthopädischen Befunde vom 02.03.2017, 15.01.2021 und 16.03.2021 sowie der Verordnungsschein für Hörgeräte beidseits vom 30.09.2020 angeschlossen.

Aufgrund der Einwendungen und der Vorlage der neuen Beweismittel ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 30.05.2021 führte sie Folgendes aus:

„Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 25.02.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 19.03.2021 vor, dass sie nicht aufrecht stehen, nicht sitzen und nicht gehen könne.

Da sie sich immer schlechter fühle, sei sie in die Ordination mit einem Rollator gekommen. Der Ablauf der Untersuchung sei nicht in Ordnung gewesen.

Befunde:

ORTHOPÄDIE XXXX 02.03.2017 (Anamnese: chronische Schmerzen seit Jahren, laufende orthopäd. Schmerztherapie, laufendes Beschwerdeverfahren nach dem Behindertengesetz, ausgeprägte Skoliose, vornüber geneigtes Gangbild bei Kyphoskoliose, gestörte sagittale Balance ausgeprägte Skoliose, costopelvines Impingement, NF Stenose L2/3 re, Osteoporose Peroneusschädigung bds (NLG) orthopäd Schmerztherapie, Lendenstützmieder nach Maß, längeres Gehen u Sitzen schmerzhaft, aus diesem Grund Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar)

ORTHOPÄDIE XXXX 15.01.2021 (ausgeprägte Skoliose, costopelvines Impingement, Peroneusschädigung. Osteoporose Muskelatrophie; Facettenarthrosen LI-SI, NF Stenose L5/SI re, L4/5 li, L1/2 re physikal Therapie weiter. Schmerztherapie, erneute Vorstellung beim BSA bzgl Festlegung der Funktionseinschränkungen)

ORTHOPÄDIE XXXX 16.03.2021 (Frau XXXX steht seit Juni 2016 hierorts in Behandlung. Wegen Schmerzen aufgrund der Skoliose wurden ein Lendenstützmieder sowie ein Rollmobil verordnet. Lt NLG besteht zudem eine Peroneusschädigung bds. Es wurde zunächst eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung auf 70% festgelegt, am 6.3. auf 50% reduziert.

Muskelatrophie; Facettenarthrosen LI-SI, NF Stenose L5/S1 re, L4/5 li, L 1/2 re ausgeprägte Skoliose Muskelatrophie; Facettenarthrosen LI-SI, NF Stenose L5/S1 re, L 4/5 LI/2 re ausgeprägte Skoliose. Peroneusschädigung bds, Korbhenkelriss Knie. In der Einschätzungsverordnung von 21.5.2010 werden diese Diagnosen als Funktionseinschränkung schweren Grades (50 -80%) bewertet. Eine schwere Skoliose (notwendige Miederversorgung), wie sie bei Frau XXXX vorliegt wird lt Vorlage mit 70% bewertet. Ich habe daher Frau XXXX geraten den Bescheid anzufechten.)

VO von FA für HNO vom 30.09.2020 (Laesio auris int fail. Zuschuss auf Hörgeräte beiderseits erbeten)

Stellungnahme:

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.

Die bei der Begutachtung am 25.02.2021 anhand einer gründlichen orthopädischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung festgestellten Defizite, vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, wurden in der Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen.

Ein Lendenstützmieder erschwert das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht in relevantem Ausmaß. Insbesondere wird auf den aktuellen Status verwiesen, weder konnten höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden noch liegt ein radikuläres Defizit vor. Die mit der Kyphoskoliose einhergehenden Beschwerden sind durch Analgetika beherrschbar, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecke von 300-400 m und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und möglich ist.

Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Ein aktuelles Audiogramm liegt nicht vor.

Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.

Insbesondere können die vorgebrachten Beschwerden bezüglich Untersuchungsmodalitäten nicht nachvollzogen werden.“

Aufgrund der Einwendungen und der Vorlage der neuen Beweismittel ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige abermals um eine ergänzende Stellungnahme. In einer weiteren Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen vom 12.08.2021 wurde Folgendes ausgeführt:

„Stellungnahme zu beantragter ZE "D3":

Leiden 5, arterielle Hypertonie unter Monotherapie mit Einstufung des GdB von 10 0/0, daher: ZE D3 10 v.H.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 19.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.02.2021 und erstmals die ergänzenden Stellungnahmen vom 30.05.2021 und 12.08.2021 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie ihr Vorbringen der am 22.03.2021 eingelangten Stellungnahme wiederholte. Darüber hinaus sei sie mit der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen nicht einverstanden, wonach die vorgelegten Befunde und Einwendungen nicht ausreichend seien. Hätte die Gutachterin in die im elektronischen Akt bereits vorhandenen Befunde eingesehen, hätte sie erkennen müssen, dass im elektroneurodiagnostischen Befund vom 15.09.2019 eine hochgradige Schädigung des N. peronaeus rechts und eine axonale Schädigung des N. peronaeus links festgestellt worden sei. Diese führe dazu, dass die Beschwerdeführerin bei jeder Bewegung spüre, wie es krache und schmerze. Sie habe Muskellähmungen und Taubheitsgefühle, Brennen und Kribbeln vom Buckel bis in die Zehen des linken Fußes. Zusätzlich leide sie an starken Schmerzen und Entzündungen im gesamten Beckenbereich und Rippenbuckel. Schon nach wenigen Metern brauche sie eine Pause und müsse stehen bleiben, um ihren Beckenbereich von den Rippen zu entlasten. Die von der Sachverständigen festgestellten Einschränkungen der Wirbelsäule seien nicht korrekt. Sie habe außerdem fälschlicherweise eine idente Beinlänge attestiert, obwohl die Beschwerdeführerin an einem Beckenschiefstand leide und das linke Bein 3,5cm kürzer sei als das rechte. Weiters führte sie aus, sie leide seit 2015 unter starken Schmerzen, Lähmungen, Magenentzündungen teilweise mit erbrechen und Rückflüsse, die durch eine 5cm große axiale Hiatushernie verursacht seien. Darüber hinaus habe sie eine Laktoseintoleranz, wegen der sie eine spezielle Diät halten und Medikamente nehmen müsse. Die diesbezüglichen Befunde sollten bereits im elektronischen Akt zu finden sein, die Sachverständige habe diesen jedoch keine Beachtung geschenkt. Die Beschwerdeführerin habe im Abdomen einen 8,5cm großen Tumor, welcher bei der Untersuchung sichtbar und tastbar gewesen wäre, hätte die Ärztin sie untersucht. Ihre Organe seien asymmetrisch, verdreht, verschoben und 25cm zerdrückt. Im September 2019 habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer Meniskusruptur leide. Die Beschwerdeführerin trage täglich eine Schiene am Handgelenk, eine Orthese zur Aufrichtung und Stabilisierung der Wirbelsäule (Korsett), Schuhorthesen aufgrund unterschiedlich langer Beine, therapeutische Stützbänder im Schulterbereich, eine Stützstrumpfhose, Kniebandage und beidseitige Hörgeräte. Zum Liegen und Schlafen habe die Beschwerdeführerin eine maßgefertigte stabile Ganzrückenorthese aus Acryl, sie sei daher sehr wohl eine Orthesenträgerin. Es müsste auch die Eintragung „schwere Hörbehinderung“ in den Behindertenpass vorgenommen werden, die Beschwerdeführerin habe einen HNO Befund vorgelegt, in welchem ein Hörverlust rechts von 51% und links von 51% festgestellt worden sei. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen.

Zur Erlassung einer geplanten Beschwerdevorentscheidung ersuchte die belangte Behörde einen Facharzt für Orthopädie sowie einen Facharzt für HNO um Erstellung weiterer Sachverständigengutachten. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst für den 19.11.2021 und 23.11.2021 und anschließend für den 14.12.2021 und 14.01.2022 zu ärztlichen Untersuchungen eingeladen.

Mit Schreiben vom 18.11.2021 und 13.12.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, aufgrund starker Schmerzen, insbesondere im linken Kniegelenk aufgrund eines Meniskusrisses mit Wassereinlagerungen, Schwellungen und Einklemmungssymptomatik die Untersuchungstermine nicht wahrnehmen zu können.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde merkte dabei an, dass die Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht möglich gewesen sei.

Am 01.07.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An der mündlichen Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und die von der belangten Behörde beauftragte ärztliche Sachverständige teil. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Die Beschwerdeführerin legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, welche zum Teil bereits im Akt einliegend waren. Die Sachverständige erstattete in der Verhandlung am 01.07.2022 ein weiteres Sachverständigengutachten. In diesem wird Folgendes ausgeführt:

„Anamnese:

SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 19.8.2021 mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1, 3. Teilstrich, liegt vor" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen der BF vom 16.09.2021 wird eingewendet, dass auch die Zusatzeintragung „schwere Hörbehinderung" in den Behindertenpass vorzunehmen sei. Sie könne nicht aufrecht stehen, sitzen oder gehen, müsse sich mit den Händen an den Oberschenkeln abstützen. Sie habe brennende Schmerzen in den Füßen und gehe mit Rollator. Sie habe eine hochgradige Schädigung des Peronaeus rechts und eine axonale Schädigung des Nervus peronaeus links, siehe NLG Befund vom 15.9.2016. Sie habe starke Schmerzen und Entzündungen im ganzen Beckenbereich und Rippenbuckel, brauche schon nach wenigen Metern eine Pause der linke Fuß seit 3,5 cm kürzer.

Seit 2015 leide sie unter starken Schmerzen, Lähmungen, Magenentzündungen und Reflux habe eine 5 cm große axiale Hiatushernie. Sie habe eine Laktoseintoleranz und benötige eine spezielle Diät. Sie habe im Abdomen einen 8,5 cm großen Tumor. Alle Organe seien asymmetrisch, verdreht und verschoben.

Am 14.9.2021 sei eine Meniskusruptur links festgestellt worden.

Sie trage täglich eine Schiene am Handgelenk, Orthese der Wirbelsäule, Schuhorthesen zum Ausgleich der Füße, Stützbänder für den Schulterbereich, Stützstrumpfhosen, Kniebandagen, Hörgeräte.

Sie lege weitere Befunde vor.

Stellungnahme:

Vorgebracht wird, dass die BF aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates nicht aufrecht stehen, nicht sitzen und nicht gehen könne, sich abstützen müsse und unter therapieresistenten Beschwerden leide.

Die Angabe, nicht aufrecht stehen zu können, nicht sitzen, nicht gehen zu können, sich beim

Gehen mit den Händen abstützen zu müssen, ist aufgrund mehrfach durchgeführter Untersuchung und beobachteter Gesamtmobilität nicht nachvollziehbar, siehe mehrfach festgestellte geringgradige Gangbildbeeinträchtigung,

Die Haltung ist leicht vorgeneigt jedenfalls nicht in einem Ausmaß, dass ein ständiges Abstützen erforderlich wäre.

Das costopelvine Impingement führt zu keiner relevanten Einschränkung der Beweglichkeit in der Sagittalebene.

Schädigung von N.peronaeus beidseits:

Eine Schädigung des N.peronaeus beidseits ist anhand der vorgenommenen Untersuchung nicht objektivierbar, es konnte weder eine Gangunsicherheit noch ein Hinweis für eine Lähmung mit Vorfußheberschwäche festgestellt werden, siehe mehrfach festgestellte geringgradige Gangbildbeeinträchtigung ohne neurologisches Defizit.

Axiale Hiatushernie und Refluxbeschwerden:

der Endoskopiebefund vom 15.11.2016 (Neuerungsbeschränkung) dokumentiert eine größere Hiatushernie von 5 cm und Refluxösophagitis GERD II, Gastritis.

Festgestellt wurde bei der klinischen Untersuchung ein guter Ernährungszustand und kein Hinweis für epigastrische Beschwerden, sodass hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung keine Relevanz vorliegt.

Aktuelle Befunde über einen Bauchtumor liegen nicht vor.

Eine Meniskusläsion ist nicht dokumentiert

Sämtliche verwendeten Bandagen und Orthesen werden berücksichtigt.

Relevant für beantragte Zusatzeintragung ist in erster Linie die feststellbare Mobilität. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist durch die Verkrümmungen der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit nicht erheblich beeinträchtigt. Die mit der Erkrankung einhergehenden Beschwerden bedürfen einer regelmäßigen orthopädischen Behandlung, sodass die beobachtete Gesamtmobilität nicht erheblich eingeschränkt ist.

Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden.

Anhand des beobachteten Gangbilds, des Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der zumutbaren analgetischen Therapie ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen bzw. erheblich erschweren.

Die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.

Die festgestellte Beinlängendifferenz von links -3 cm, mittels Schuheinlagen kompensierbar, stellt keine maßgebliche Beeinträchtigung dar.

Es konnte zwar eine ausgeprägte Skoliose im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Beckenschiefstand und leicht vorgeneigter Haltung bei Kyphose festgestellt werden, dies führt jedoch nicht zu einer maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung.

Das Zurücklegen von etwa 300-400 m ist der BF zumutbar, siehe mehrfach festgestellte geringgradige Gangbildbeeinträchtigung.

Das Überwinden von Niveauunterschieden ist zumutbar, da die Gelenke der unteren Extremitäten frei beweglich sind, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar, Stand und Trittsicherheit sind ausreichend, Hinweise für eine Unsicherheit konnte nicht festgestellt werden.

Es besteht ausreichend Kraft zum Anhalten, es liegen weder Funktionseinschränkungen der Gelenke der oberen Extremitäten noch eine Kraftminderung vor.

Eine schwere Hörbehinderung ist nicht objektivierbar.

Es konnte durch die Einwendungen keine maßgebliche Verschlimmerung nachgewiesen werden, sodass an der vorgenommenen Beurteilung festgehalten wird.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:

1. Varikositas, chronisch venöse Insuffizienz mit Ulcus

2. Kyphoskoliose

3. Degenerative Gelenksabnützungen, Belastungseinschränkungen, vor allem im Bereich von Hüftgelenken, Füßen und Händen

4. Polyneuropathie

5. Arterielle Hypertonie

Die Beschwerdeführerin leidet unter einer deutlichen Kyphoskoliose, es liegen jedoch keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken würden. Das Gangbild ist nicht ausgeprägt beeinträchtigt. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist trotz der vorliegenden Beeinträchtigungen zumutbar und möglich – allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfes. Es besteht jedoch keine behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators. Kraft und Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Greiffunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend erhalten, um Haltegriffe- und Stangen zu verwenden.

Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung, ist nicht objektivierbar.

Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Bei der Beschwerdeführerin besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen des Verdauungssystems oder des Endokrinen Systems und kein Malignom des Verdauungstraktes, welche einen Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. erreichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 62 des Verwaltungsaktes).

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.02.2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2021 sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten derselben Sachverständigen vom 01.07.2022, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden.

Darin geht die orthopädische Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.02.2021 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.

In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befunds zum klinischen Status betreffend den Bewegungs- und Stützapparat nachvollziehbar und schlüssig.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihr festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an einer deutlichen Kyphoskoliose im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Beckenschiefstand. Das Gangbild ist jedoch nicht maßgeblich beeinträchtigt. In der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige zeigte sich das Gangbild ohne Anhalten vorgeneigt, die Beschwerdeführerin stützte sich mit den Händen auf den Oberschenkeln ab, teilweises Aufrichten war jedoch möglich. Die Bewegungsabläufe waren nicht eingeschränkt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates nicht aufrecht stehen, nicht sitzen und nicht gehen könne, ist auf Basis der Untersuchung durch die Sachverständige und beobachtete Gesamtmobilität nicht nachvollziehbar. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2022 führte die Sachverständige darüber hinaus aus, dass die durch die Skoliose hervorgerufenen Schmerzen mit Analgetika behandelbar seien. Das Lendenstützmieder dient ebenfalls der Stabilisierung und der Milderung der Schmerzen und erschwert das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht in relevantem Ausmaß.

Im Rahmen der Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei am 14.09.2021 eine Meniskusruptur am linken Knie festgestellt worden. Die Sachverständige, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.07.2022 erstmals in die entsprechenden Befunde einsehen konnte, führte aus, dass die darin empfohlene Operation nachvollziehbar sei und in weiterer Folge von einer wesentlichen Besserung auszugehen sei, zumal keine wesentlichen Knorpelschädigungen vorlägen.

Die Verwendung eines Rollators kann durch die vorhandenen Funktionsdefizite nicht begründet werden. Zur mündlichen Verhandlung erschien die Beschwerdeführerin mit einer Stützkrücke. Kraft und Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten zeigten sich ausreichend. Maßgebend für die Beurteilung des Grades der Behinderung von Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates ist der objektivierte Bewegungsumfang. Die vorgelegten Befunde, wonach eine Schädigung des Nervus peronaus bestehe, sind daher nur relevant für die Einschätzung, wenn sie mit der klinischen Symptomatik korrelieren. Die Sachverständige ergänzte im Gutachten vom 01.07.2022, dass die vorgebrachte Schädigung des Nervus peronaeus beidseits in der persönlichen Untersuchung nicht objektivierbar gewesen sei, da weder eine Gangunsicherheit noch ein Hinweis für eine Lähmung mit Vorfußheberschwäche festgestellt werden konnte. Mit Sachverständigengutachten vom 01.07.2022 führte die orthopädische Gutachterin dazu ebenfalls umfassend aus, dass für die beantragte Zusatzeintragung in erster Linie die feststellbare Mobilität relevant ist. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist durch die Verkrümmung der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit nicht erheblich beeinträchtigt. Die mit der Erkrankung einhergehenden Beschwerden bedürfen einer regelmäßigen orthopädischen Behandlung, sodass die beobachtete Gesamtmobilität nicht erheblich eingeschränkt ist.

Insofern die Beschwerdeführerin beanstandet, dass im Gutachten vom 25.02.2022 fälschlicherweise eine idente Beinlänge beschrieben worden sei, obwohl das linke Bein um 3,5cm kürzer sei als das rechte, so ist dieser Einwand zwar gerechtfertigt, vermag jedoch nicht zu einer Änderung der Beurteilung zu führen, zumal laut der Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8cm vorliegt und die Beschwerdeführerin eine Beinlängendifferenz von 3,5cm aufweist. Ein durch die Beinlängendifferenz und den Beckenschiefstand hervorgerufenes Hinken konnte weder durch vorgelegte Befunde noch durch die Statuserhebung in der persönlichen Untersuchung belegt werden. Die Sachverständige ergänzte im Sachverständigengutachten vom 01.07.2022 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Beinlängendifferenz mittels Schuheinlagen kompensierbar ist und keine Beeinträchtigung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.

Die Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten ist ebenfalls nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränken würde. Haltegriffe können daher verwendet werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Rhizarthrose im rechten Handgelenk. In der klinischen Untersuchung am 25.02.2021 führte diese jedoch zu keiner hochgradigen funktionellen Beeinträchtigung, die das Festhalten an Haltegriffen beeinträchtigen würde. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin täglich eine Schiene am Handgelenk tragen müsse, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal die Beschwerdeführerin die genannte Schiene in der Beschwerdeverhandlung am 01.07.2022 nicht trug und angab, diese sei zu Hause. Die nach Bescheiderlassung erlittene Prellung des rechten Unterarms stellt ein vorübergehendes Ereignis dar und kann daher ebenfalls nicht zu einer Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung führen. Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Fraktur des rechten Unterarms, wobei diese auch nicht durch Befunde belegt wurde.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer arteriellen Hypertonie. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung, ist dadurch jedoch nicht objektivierbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus nicht vor, an einer Einschränkung ihrer psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.

Zur Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996:

Im Zusammenhang mit der weiteren beantragten Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten) konnte mangels vorgelegten Befunden im Sachverständigengutachten vom 25.02.2021 kein relevantes Leiden des Verdauungssystems oder des Endokrinen Systems und kein Malignom des Verdauungstraktes festgestellt werden. Der in der Beschwerde vorgebrachte 8,5cm große Tumor im Abdomen ist durch keine Befunde belegt. Der der Beschwerde angeschlossene Endoskopiebefund vom 15.11.2016 dokumentiert eine Hiatushernie von 5cm, eine Refluxösophagitis GERD II und eine Gastritis. Die Sachverständige führte dazu in ihrem Gutachten vom 01.07.2022 aus, dass bei der klinischen Untersuchung ein guter Ernährungszustand und kein Hinweis für epigastrische Beschwerden festgestellt worden seien, sodass hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung keine Relevanz vorliege. Sie ergänzte auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung, dass damit kein Befund hinsichtlich einer Magen- bzw. Speiseröhrenerkrankung vorliegt, keine entsprechenden Behandlungen dokumentiert seien und kein Medikament eingenommen werde.

Die Sachverständige hielt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2021 fest, dass jedoch aufgrund des bei der Beschwerdeführerin bestehenden und medikamentös behandelten Bluthochdrucks, welcher zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft wurde, die Eintragung „D3“ (entspricht der beantragten Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“) vorzunehmen sei. Dabei stützte sie sich auf ein Handbuch für ärztliche Sachverständige, in welchem wiederum auf einen Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 17.03.2020 verwiesen wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, die Untersuchung durch die orthopädische Sachverständige sei oberflächlich durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin habe sich verspottet und nicht ernstgenommen gefühlt, so findet sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt im Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt und hat auch die Beschwerdeführerin nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtung unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehe.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals vorbringt, schwer hörbehindert zu sein, so ist laut Audiometriebefund vom 30.09.2020, wonach rechts ein Hörverlust von 51% und links ein Hörverlust von 52% bestehe, keine schwere Hörbehinderung objektivierbar. Laut Anlage zur Einschätzungsverordnung würde diese laut Tabelle der Position 12.02.01 eine mittelgradige Hörbehinderung darstellen, welche einen Grad der Behinderung von 30 v.H. erreicht. Laut Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist die Eintragung „schwer hörbehindert“ ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. vorzunehmen. Die Sachverständige ergänzte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus, dass ein Hörleiden auch keine Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ vorzunehmen wäre, ist festzuhalten, dass diese Eintragung am 19.08.2021 von der belangten Behörde vorgenommen wurde.

Wie zuvor ausgeführt, waren die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde nicht geeignet, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es wurden auch keine Befunde vorgelegt, die Leiden des Verdauungssystems oder des Endokrinen Systems oder ein Malignom des Verdauungstraktes belegen, welches einen Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. erreicht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 25.02.2021, der ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2021 und des Sachverständigengutachtens vom 01.07.2022. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Zur Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“:

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. ...2. …3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-Kleinwuchs,

-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 25.02.2021, in der Stellungnahme vom 30.05.2021 und im Sachverständigengutachten vom 01.07.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass:

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

...“

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, legte die Beschwerdeführerin keine Befunde vor, die ein Leiden im Sinne des Abschnittes 07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Verdauungssystem) oder Abschnitt 09 (Endokrines System) oder ein Malignom des Verdauungstraktes belegen würden, welches einen Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. erreicht.

Insoweit die Sachverständige ausführte, dass die Zusatzeintragung aufgrund des Vorliegens der arteriellen Hypertonie vorgenommen werden könne, verwies sie damit auf den Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 17.03.2020. Um eine Diskrepanz zwischen der Verwaltungspraxis des Sozialministeriumservice und den Ausführungen in den jeweiligen Steuerhandbüchern zu vermeiden – in welchen unter außergewöhnlichen Belastungen auch ein Diäterfordernis bei Herzerkrankungen angeführt wird – soll aufgrund des Erlasses auch bei Vorliegen von Hypertonie und Herzerkrankungen die Zusatzeintragung „D3“ vorgenommen werden, sofern für diese Funktionsbeeinträchtigung ein Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. festgestellt ist.

Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an einen solchen Erlass des Bundesministers nicht gebunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im vorliegenden Fall ausschließlich das Bundesbehindertengesetz sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 anzuwenden, wonach die beantragte Zusatzeintragung lediglich bei Vorliegen von Leiden des Verdauungssystems oder des Endokrinen Systems und Malignomen des Verdauungstraktes vorzunehmen ist, welche einen Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. aufweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende arterielle Hypertonie auch bei Anwendung des genannten Erlasses nicht die Kriterien des Vorliegens der Zusatzeintragung erfüllen würde, da dieses Leiden im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020 mit einem Grad der Behinderung von (lediglich) 10 v.H. eingestuft wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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