Bundesverwaltungsgericht W116 2243116-1

W116 2243116-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022

Regest

Arzt Dienstbehörde Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Abweisung Disziplinarverfahren Kenntnis Medizinische Universität Nichteinleitungsbeschluss öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verdacht Verfolgungsverjährung Verjährung Verjährungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W116 2243116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W116.2243116.1.00

Spruch

W116 2243116-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Disziplinaranwalts des Amtes der medizinischen Universität Wien, gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.04.2021, GZ: 2020-0.684.296-27, betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge: der Beschuldigte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Medizinischen Universität Wien gemäß § 125 Abs 2 UG zur Dienstleistung zugewiesen. Im tatrelevanten Zeitraum war er Leiter der onkologischen XXXX (in der Folge M-Ambulanz) der Klinischen Abteilung für Onkologie des XXXX (in der Folge X-Klinik). Im November 2019 wurde er wegen der gegenständlichen Anschuldigungen von der klinischen Tätigkeit an Patientinnen freigestellt.

2. Mit Schreiben vom 19.08.2020 erstattete das Amt der medizinischen Universität Wien als zuständige Dienstbehörde gegen den Beschuldigten eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht mit näher ausgeführten Handlungen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.Konkret wurden darin folgende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben:1. Medikamentenausgabe und-Verabreichung an der XXXX An der zum damaligen Zeitpunkt der Leitung des Beschwerdeführers unterstehenden M-Ambulanz seien bis November 2019 hochpreisige chefarztpflichtige onkologische Medikamente direkt an onkologische X-Klinik-PatientInnen ausgegeben worden. Die Medikamente seien mittels eMedic (einer Anwendung im Krankenhausinformationssystem) rezeptiert, den PatientInnen ausgehändigt und meist gleich vor Ort oral, subkutan -oder intravenös vom Beschwerdeführer oder seinen MitarbeiterInnen verabreicht worden. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die Verabreichung und insbesondere die Injektion dieser Medikamente unzulässig wären, er habe sich jedoch darüber hinweggesetzt. Die Lieferung der Medikamente sei durch die XXXX -Apotheke (in der Folge: A-Apotheke), XXXX (in der Folge Mag. J) erfolgt. Die Medikamente seien sodann im Raum gelb „D" im Forschungskühlschrank und in einem Regal gelagert worden. Die Rezepte seien nicht an die PatientInnen ausgegeben, sondern einbehalten und in einer blauen Klarsichthülle für die XXXX -Apotheke gesammelt worden. Bei Lieferung der Medikamente seien diese Rezepte von der Apotheke mitgenommen worden. Die Rezeptgebühr sei vom Beschuldigten nicht eingehoben worden. Somit habe die A-Apotheke für die Rezeptgebühr aufkommen müssen. Ab 01.08.2019 sei ein Eingangsbuch „Apotheke Eingang" geführt worden. Um einen Eindruck vom Volumen zu bekommen, sei das Eingangsbuch ausgewertet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass an den 42 eingetragenen Tagen insgesamt 495 Packungen Medikamente dem Beschuldigten im X-Klinik geliefert worden seien. Bei einer Rezeptgebühr von EUR 6,10 habe die A-Apotheke in diesem Zeitraum auf EUR 3.019,50 an Rezeptgebühren.Der Beschuldigte habe seine MitarbeiterInnen dazu angewiesen, die extramuralen Medikamente anzunehmen, diese zu rezeptieren, Injektionen zu verabreichen und die Rezepte in der von ihm vorgegeben Art und Weise zu sammeln. Bei Abweichungen von dem geforderten Ablauf seien die MitarbeiterInnen von ihm angewiesen worden, sich an den von ihm vorgegebenen Ablauf zu halten. Nach Bekanntwerden der Medikamentenausgabe an der M-Ambulanz am 08.11.2019 habe der Leiter der klinischen Abteilung dem Beschuldigten diese Vorgehensweise mündlich und per E-Mail vom 11.11.2019 untersagt und die Weisung erteilt, die im Kühlschrank und Kasten des Ambulanzzimmers der Ambulanz für Karzinome vorrätigen Medikamente nicht zu verwenden bzw. an PatientInnen zu verabreichen oder zu übergeben und den Medikamentenbestand nicht zu verändern. Entgegen dieser Weisung habe der Beschuldigte die restlichen Medikamente am 13.11.2019 von der A-Apotheke entfernen lassen

2. Erhalt von Spenden von Apotheker Herrn Mag. JDer Beschuldigte habe den Inhaber der A-Apotheke, Herrn Mag. J, um Spenden für die Brustkrebsforschung gebeten. Die Spenden seien sodann über den SAP- Drittmittelauftrag UE71101014 abgewickelt worden. Herr Mag. J habe in drei Tranchen insgesamt EUR 5.850,- (am 27.12.2018 EUR 1.000,-, am 16.4.2019 EUR 1.100,-, am 02.10.2019 EUR 3.750,-) gespendet. Dass diese Spenden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Medikamenten-Lieferung gestanden und damit auch umsatzabhängig gewesen seien, sei nicht auszuschließen. Der Beschuldigte habe angegeben an, persönlich kein Geld erhalten zu haben.

3. Behandlung von PrivatpatientInnen an der X-Klink gegen BargeldDer Beschuldigte habe bei privaten PatientInnen das Arztgespräch in der X-Klinik in bar verrechnet. XXXX (in der Folge: Frau S) habe beschrieben, dass eine Patientin aus Wels „mehrere grüne Scheine" auf den Tisch gelegt habe und Beschuldigte diese kommentarlos eingesteckt habe. Der Beschuldigte habe bestritten, Geld von PatientInnen genommen zu haben. Die Darstellung des Beschuldigten erscheine allerdings nicht glaubhaft, da aus dem E-Mail-Verkehr seiner Assistentin hervorgehe, dass der Beschuldigte seinen PatientInnen die Möglichkeit eingeräumt habe, auch in der X-Klink bei ihm vorzusprechen. Diese Visiten seien mit bis zu EUR 500,- ausgepreist worden. Die Bewertung der vorliegenden Informationen dokumentiere nur die Anbahnung von Terminen für PrivatpatientInnen mit den zwei Optionen um EUR 350,- in der Privatordination bzw. EUR 500,- in der X-Klink im Jahr 2012. Korrespondenzen aus der näheren Vergangenheit würden nicht vorliegen. Beobachtungen von Frau S würden aber nahelegen, dass diese Praxis in die jüngere Vergangenheit aufrechterhalten worden sei.Der Beschuldigte habe darüber hinaus dem „Patientenvermittler" und Dolmetscher Herrn L bei an das XXXX mitgebrachten mutmaßlich rumänischen PatientInnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Zweitmeinung zu onkologischen Erkrankungen einzuholen. Der Beschuldigte habe angegeben, dafür kein Geld bekommen zu haben, sondern diese Leistungen „pro Bono", also freiwillig und ohne Bezahlung erbracht zu haben. Die vorliegenden E-Mails würden jedoch andere Schlüsse zulassen, da der Beschuldigte bei Terminvereinbarungen mit rumänischen PatientInnen für die Zweitmeinung bei Befunden in der X-Klink EUR 500,- verlangt habe. Betreffend sieben solcher PatientInnen sei überprüft worden, ob sie in der X-Klink administriert worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass davon nur eine Patientin in der Notfallambulanz in der X-Klink administriert und behandelt worden sei.

4. Ausübung der Nebenbeschäftigung in der DienstzeitFrau S, eine Studienkoordinatorin der M-Gruppe, habe angegeben, dass der Beschuldigte an bestimmten Tagen „ab Mittag" nicht mehr am XXXX und stattdessen in der Privatordination tätig gewesen sei. Zudem habe Prof. P dem Beschuldigten schon im Rahmen des Mitarbeitergesprächs am 1.1.2018 angewiesen, die Arbeitszeit von 7:30-15:30 Uhr einzuhalten. Frau S habe zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Angaben ihren WhatsApp-Chat-Verlauf mit dem Beschwerdeführer im Zeitraum 04.12.2018-12.11.2019 zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts seien im ersten Schritt 19 Einträge inhaltlich sowie dahingehend analysiert worden, zu welcher Uhrzeit sie abgeschickt worden seien. Im zweiten Schritt sei kontrolliert worden, ob der Beschuldigte an den betreffenden Tagen Urlaub oder eine sonstige Freistellung gehabt habe. In ca. 73% der überprüften Fälle seien keine genehmigten Abwesenheiten vorgelegen. Die WhatsApp-Nachrichten von Frau S würden darauf schließen lassen, dass der Beschuldigte in seiner Arbeitszeit nicht stets unmittelbar in der X-Klink zugegen gewesen sei, respektive an der M-Ambulanz und seine MitarbeiterInnen daher nur aus der Ferne bei der Lösung von Problemen unterstützen habe können. Wo er sich aufgehalten haben könnte, gehe nur aus einer Nachricht hervor - „25.04.19, 09:47 - Prof. S, X-Klink: Einmal gar nichts machen/reagieren, ich melde mich nach der PK". Der Beschuldigte habe in den Befragungen angegeben, sich an die Dienstzeit zu halten, seit er vom Leiter der X-Klinik für Innere Medizin darauf hingewiesen worden sei. Dies sei unglaubwürdig.

5. Einsatz von MitarbeiterInnen für die PrivatordinationIm Gedächtnisprotokoll vom 18.11.2019 habe Frau S angegeben, dass Frau XXXX (in der Folge Frau L) als Assistentin des Beschuldigten „zu 80% seine Privatordinationspatienten macht”. Der Beschuldigte habe in der Befragung am 21.11.2019 angegeben, dass die Privatordination „komplett getrennt" verlaufen würde. Die Auswertung des E-Mail-Verkehrs von Frau Mag B und Frau L würden zeigen, dass seit 2008 Frau Mag. B und ab Mai 2019 Frau L für die Terminkoordination in der Ordination und zur Abstimmung mit dem Ordinationszentrum heranzogen worden seien. Frau L habe angegeben, dass der Aufwand für die Privatordination ca. 30% ihrer Arbeitszeit betragen habe. Weiters waren die Assistentinnen des Beschuldigten auch die Ansprechpersonen für die Steuerberaterin des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang hätten zB. die Honorarnoten für die Vorträge und die der Ordination vervielfältigt werden müssen. Die Sekretärinnen des Beschuldigten dürften täglich für die Abwicklung der Privatordination von 2008 bis November 2019 herangezogen worden sein.

6. Weitergabe von PatientInnendaten an die PrivatordinationFrau S habe angegeben, dass die MitarbeiterInnen des Beschuldigten Nachmittags und außerhalb der Dienstzeit von ihm aus der Privatordination oder dem XXXX (in der Folge: P-Klinik) angerufen und dazu aufgefordert werden, für ihn im Krankenhausinformationssystem Daten auszuheben bzw. Befunde zu schicken (mittels WhatsApp oder Fax). Der Beschuldigte habe diese Vorgehensweise bestätigt und nichts Ungewöhnliches an dieser Vorgehensweise gefunden.

7. Anstiftung einer Mitarbeiterin zur FalschaussageDer Beschuldigte habe versucht, auf seine Mitarbeiterin Frau L nach Bekanntwerden der Anschuldigungen Einfluss zu nehmen und diese zu Falschaussagen zu bewegen. Frau L habe angegeben, der Beschuldigte habe sie am 25.11.2019 zu einem Kaffee im Cafe X eingeladen. Bei dem Gespräch habe er sie gebeten, bei dem für 29.11.2019 geplanten Termin bei Frau XXXX Falschaussagen über die Erstellung von Honorarnoten für Vortragstätigkeiten während wissenschaftlichen Freistellungen zu tätigen. Konkret habe er sie gebeten, anzugeben, dass diese Tätigkeiten in ihrer Freizeit und freiwillig erfolgt seien.

8. Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst (ESMO-Kongress)Der Beschuldigte habe für den ESMO-Kongress (Congress of the European Society for Medical Oncology) (27.9.-1.10.2019) in Barcelona eine Wissenschaftliche Freistellung beantragt. Gegen den Beschuldigte sei der Vorwurf erhoben worden, dass er nicht an dem ESMO-Kongress teilgenommen habe. Mit diesem Vorwurf im Gespräch am 21.11.2019 konfrontiert, habe der Beschuldigte eingeräumt, so krank gewesen zu sein, dass er nicht zum Kongress fliegen habe können. Obwohl er aufgefordert worden sei, für diesen Zeitraum eine Krankmeldung abzugeben, habe er auch nachträglich keine diesbezügliche Krankmeldung vorgelegt. Ein E-Mail des Beschuldigten vom 27.9.2019 liefere keinen Hinweis auf eine Erkrankung seinerseits. Der Beschuldigte habe die Medizinische Universität Wien jedenfalls nicht unverzüglich (am Tag des Eintritts der Verhinderung) von seiner Erkrankung verständigt. Im elektronischen System der Personalabteilung (EDM) sei die Abwesenheit weiterhin als wissenschaftliche Freistellung eingetragen.

Folgende Beweismittel wurden der Disziplinaranzeige beigelegt:Fotos von Medikamentenlagerung in Raum gelb D, Beilage ./A Dienstanweisung von XXXX vom 11.11.2019, Beilage ./B Protokoll zum Gespräch mit XXXX am 11.11.2019, Beilage ./C Protokoll zum Gespräch mit XXXX am 11.11.2019, Beilage ,/D Protokoll zum Gespräch mit XXXX am 11.11.2019, Beilage ,/E Protokoll zum Gespräch mit XXXX am 12.11.2019, Beilage ,/FGedächtnisprotokoll von XXXX vom 18.11.2019, Beilage ,/G Protokoll zum Gespräch mit XXXX am 19.11.2019, Beilage ,/H Mailverkehr zur Behandlung von Privatpatient*innen am AK Fl, Beilage ./IProtokoll zum Gespräch mit XXXX am 21.11.2019, Beilage ,/JProtokoll zum Gespräch mit XXXX am 26.11.2019, Beilage ,/KProtokoll zur Sichtung von Dateien auf dem PC von XXXX am 27.11.2019, Beilage ,/LStellungnahme von Herrn XXXX vom 04.05.2020, Beilage ./M"

3. Am 22.10.2020 leitete die Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 an die StA Wien zur strafrechtlichen Prüfung weiter. Am 18.12.2020 teilte die WKStA dazu mit, dass zu den Anschuldigungsunkten 2 und 3 der Disziplinaranzeige ein Strafverfahren zu AZ 8 St 6/20m anhängig sei. Am 22.10.2020 (sowie mit Ergänzungen vom 12.11.2020 und 20.04.2021) erteilte die Bundesdisziplinarbehörde einen Ermittlungsauftrag gemäß § 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 an die Dienstbehörde, der mit Berichten vom 01.12.2020 und 21.04.2021 beantwortet wurde.In seiner Stellungnahme vom 09.04.2021 bestritt der Beschuldigte sämtliche Dienstpflichtverletzungen und erhob den Einwand der Verjährung, was sich aus dem der Disziplinaranzeige beigelegten Protokoll Beilage ,/J ergebe, welches ein Gespräch am 21.11.2019 protokollarisch wiedergebe, bei dem auch der Leiter der Rechtsabteilung der MedUni Wien anwesend gewesen sei. In diesem Protokoll sei der Beschuldigte mit sämtlichen Vorwürfen, die nunmehr Teil der Disziplinaranzeige seien, konfrontiert worden. In diesem Protokoll sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Disziplinaranzeige erfolgen werde.

4. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid beschloss die Bundesdisziplinarbehörde hinsichtlich der mit Disziplinaranzeige des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 19.08.2020 gegen den Beschuldigten erhobenen Disziplinarvorwürfe 1.Medikamentenausgabe und -Verabreichung an der M-Ambulanz,4.Ausübung der Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit,5.Einsatz von Mitarbeiterinnen für die Privatordination,6.Weitergabe von Patientinnendaten an die Privatordination,7.Anstiftung einer Mitarbeiterin zur Falschaussage sowie8.Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst (ESMO-Kongress)

ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 iVm. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG nicht einzuleiten.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Disziplinaranzeige und der Beilage ,/J ergebe, dass der Beschuldigte bereits am 21.11.2019 unter der Leitung des Vizerektors sowie in Anwesenheit der Leiterin der Abteilung für Personal und Personalentwicklung sowie des Leiters der Rechtsabteilung der MedUni Wien mit den gegenständlichen Disziplinarvorwürfen konfrontiert worden sei. Davon ausgenommen sei lediglich Anschuldigungspunkt 7 der Disziplinaranzeige gewesen, zumal sich dieser Vorfall erst am 26.11.2019 ereignet habe (Beilage ./K). Aber auch dazu habe die Dienstbehörde mitgeteilt, dass dieses Protokoll von Univ.-Prof. Dr. P noch am 26.11.2019 per E-Mail an den Vizerektor, die Leiterin der Abteilung für Personal und Personalentwicklung sowie den Leiter der Rechtsabteilung der MedUni Wien weitergeleitet worden sei. Der Vizerektor, die Leiterin der Abteilung für Personal und Personalentwicklung sowie der Leiter der Rechtsabteilung der MedUni Wien seien der Dienstbehörde dabei in disziplinarrechtlicher Hinsicht zuordenbar, wobei vor allem die Rechtsabteilung gegenüber der Bundesdisziplinarbehörde in den Disziplinarsachen als zuständige Organisationseinheit aufgetreten sei. Da die Dienstbehörde somit bereits am 26.11.2019 iSd. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 über sämtliche Disziplinarvorwürfe Kenntnis gehabt habe, sei die Verfolgungsverjährung bereits vor Erstattung der Disziplinaranzeige am 19.08.2020 eingetreten.Zu Anschuldigungspunkten 2 und 3. der Disziplinaranzeige sei anzumerken, dass während einer laufenden Unterbrechung nach § 114 Abs. 2 BDG 1979 ein Beschluss über die Nichteinleitung bzw. Einstellung nicht zulässig sei (BK 14.4.2005, 31/16-BK/05), weshalb zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten bleibe.

5. Gegen den vorliegenden Nichteinleitungsbeschluss brachte der Disziplinaranwalt der MedUni Wien mit Schriftsatz vom 06.08.2021 rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird zunächst auf die massive Erheblichkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen verwiesen. Eine rein strafrechtliche Abhandlung des mannigfachen Fehlverhaltens werde dem Unrechtsgehalt nicht gerecht. Zum anderen sei das Vorliegen von Verfolgungsverjährung iSv. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG jedenfalls nicht in allen 6 Punkten des Bescheides gegeben. Mit der Bundesdisziplinarbehörde sei zwar festzuhalten, dass die Verjährung ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung zu laufen beginne. Allerdings sei das Tatbestandelement „Kenntnis" im vorliegenden Fall anders als von der erkennenden Behörde auszulegen. Die Frist beginne nach VwGH 22.2.1990 89/09/0095 mit Kenntnis des Verhaltens, „das den Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nahelegt hat“. Es werde auf Umstände abgestellt, die für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründen [Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010) 67). Ein bloßes Gerücht oder die Vermutung Dritter seien nicht ausreichend, um den Beginn der 6-monatigen Frist nach Abs 1 Z 1 auszulösen (VwGH 3.4.2008, 2007/09/0183, ZfV 2009, 266). Das gelte auch für die Meldung von Verdachtsmomenten durch Dritte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der komplexen Organisationsstruktur X-Klink Wien bzw. der MedUni Wien Erhebungen beim Verdacht allfälliger Dienstpflichtverletzungen von Ärzten im Rahmen ihrer klinischen Tätigkeit ungleich komplexer und daher auch zeitaufwändiger als bei anderen Dienstbehörden seien. Dieser Ansatz entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164), wonach bei der Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist die sich aus der Unterteilung einer Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten ergebende Komplexität zu berücksichtigen sei. Die Interne Revision der Medizinischen Universität Wien habe daher die dargestellten umfangreichen Erhebungsmaßnahmen - auch erst in Zusammenarbeit mit dem Krankenanstaltenverbund der Gemeinde Wien (KAV) – setzen müssen. Erst nach Abschluss der Untersuchungen der Internen Revision und Vorlage des Revisionsberichts am 13.05.2020 sei der Sachverhalt somit hinreichend bekannt gewesen, um den Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen zu begründen. Erst mit Vorlage dieses Revisionsberichts habe also die Dienstbehörde ausreichend „Kenntnis" iSv. § 94 bs 1 Z 1 BDG vom Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen erhalten und habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Einbringung der Disziplinaranzeige am 19.08.2020 sei daher fristgerecht und die Vorwürfe grundsätzlich nicht verfolgungsverjährt gewesen.Am 21.11.2019 sei von Beschuldigten lediglich Punkt 1 des Einstellungsbescheides (Medikamentenausgabe und -Verabreichung in der XXXX ) zugegeben worden (vgl das Protokoll Beilage ,/C). In diesem Punkt könne also bereits am 21.11.2019 von einer Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die Dienstbehörde (nach § 125 UG des Amts der MedUni Wien) ausgegangen werden. Diesbezüglich wäre eine Verfahrenseinstellung womöglich rechtskonform, weil der Sachverhalt nicht mehr strittig gewesen und eine Art „Geständnis“ vorgelegen sei.Aber bereits den Vorwurf der Nebenbeschäftigung während der Dienstzeit (Punkt 4) habe der Beschuldigte bei der Befragung am 21.11.2019 abgestritten. Er habe behauptet, sich an die Dienstzeiten zu halten. Um zu eruieren, ob es sich bei diesem Vorwurf nur um ein Gerücht bzw. eine Vermutung Dritter oder tatsächlich um eine Dienstpflichtverletzung handelte, seien daher Nachforschungen erforderlich gewesen, welche von der Internen Revision unternommen worden und im Bericht „SV Medikamente-Ausgabe Onkologie" vom 13.5.2020 aufgegangen seien. Um festzustellen, ob XXXX tatsächlich während der Dienstzeit einer Nebenbeschäftigung nachgegangen sei oder es sich bloß um eine Unterstellung Dritter gehandelt habe, sei es - schon aus Gründen der Wahrnehmung der dem DG obliegenden Fürsorgepflicht aus dem Dienstverhältnis – notwendig gewesen, den WhatsApp-Chat-Verlauf von XXXX vom Zeitraum fast eines Jahres (4.12.2018 bis 12.11.2019] auszuwerten (vgl auch Beilage ./H). Nur durch diese umfangreichen Nachforschungen habe geprüft bzw. festgestellt werden können, ob der Vorwurf substantiiert sei und daher eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorliege. Daher habe die Frist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG bezüglich der Verdachtsmomente Punkt 4 erst mit dem 13.5.2020 zu laufen begonnen.Bezüglich des Punktes 5 (Einsatz von Mitarbeiterinnen für die Privatordination) könne am 21.11.2019 ebenso noch nicht von einer entsprechenden Kenntnis der Dienstbehörde von der Dienstpflichtverletzung ausgegangen werden. Der Beschuldigte habe im Gespräch am 21.11.2019 ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Einsatz von Mitarbeitern für die Privatordination während der Dienstzeit nach seiner Ermahnung durch Prof. W vorgekommen sei. Auch um diesen Vorwurf zu objektivieren, seien Nachforschungen erforderlich gewesen, welche von der Internen Revision vorgenommen und mit Bericht vom 13.5.2020 abgeschlossen worden seien (Beilage ./G).Für Punkt 6 (Weitergabe von PatientInnendaten an die Privatordination) seien ebenfalls Nachforschungen erforderlich gewesen, um festzustellen, ob ein Tätigwerden der Dienstbehörde geboten sei. Am 21.11.2019 sei vom Beschuldigten zunächst nur zugegeben worden, dass Befunde außerhalb der Dienstzeit vom XXXX an die Privatordination gefaxt worden seien (vgl auch Beilage ,/H].Von den Vorhaltungen des Punktes 7 (Anstiftung der Mitarbeiterin L zur Falschaussage, vgl das Protokoll des Gesprächs vom 26.11.2019 Beilage ,/K] habe am 26.11.2019 zuerst Prof. P Kenntnis erlangt, am selben Tag noch durch diesen Prof. W (Vizerektor für Klinische Angelegenheiten), Frau K (Leiterin der Personalabteilung) und Herr G (Leiter der Rechtsabteilung). Daher könne im Punkt 7 bereits am 26.11.2019 Kenntnis der Dienstbehörde von der Dienstpflichtverletzung vorgelegen haben. In diesem Punkt mag die sechsmonatige Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG bereits am 26.11.2019 begonnen haben zu laufen.Bezüglich des Punktes 8 (Fernbleiben vom Dienst während ESMO-Kongresses] habe der Beschuldigte am 21.11. nur zugegeben, krank gewesen zu sein. Erst die Untersuchung durch die Interne Revision habe ein Email von XXXX zu Tage gefördert, welches darauf hindeute, dass diese Aussage womöglich nicht der Wahrheit entsprochen habe (vgl das Email vom 27.9.2019, Screenshot Beilage 4). Auch bzgl. dieses Punktes seien also Nachforschungen und der Bericht vom 13.5.2020 notwendig, um der Dienstbehörde Kenntnis der Dienstpflichtverletzung zu verschaffen.In den Punkten 1 und 7 könnte somit am 21.11.2020 bzw. am 26.11.2020 allenfalls ausreichende Kenntnis der Dienstbehörde von den Dienstpflichtverletzungen bestanden haben und damit die Frist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG ausgelöst worden sein. Aber selbst in diesen Punkten hätte trotz der „Zugeständnisse“ des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht bestanden, dass darüber hinaus gehende Malversationen vorliegen könnten, die der Dienstbehörde weitere, objektivierende Ermittlungsschritte auferlegt hätten. Daher sei selbst in diesen Punkten zu vertreten, dass die Frist des § 94 BDG erst mit Vorlage des Berichts der Innenrevision am 13.5.2020 zu laufen begonnen habe.In allen anderen eingestellten Sachverhalten habe die Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG jedenfalls erst mit Abschluss des Berichts der internen Revision, also am 13.5.2020 zu laufen begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei nämlich ein begründeter Verdacht vorgelegen, der über Gerüchte oder Vermutungen Dritter hinausgegangen sei. Die Erstattung der Disziplinaranzeige am 19.08.2020 sei also jedenfalls in diesen Punkten rechtzeitig.Schließlich wurde der Antrag gestellt, den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde ersatzlos aufheben, in eventu eine Einstellung bloß im Hinblick auf die Punkte 1 und 7 des Bescheides auszusprechen.

6. Mit Schreiben 31.05.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 07.06.2021).

7. Mit Schreiben vom 09.12.2021 brachte der Beschuldigte über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme ein. Darin wird nach Wiederholung der von der Bundesdisziplinarbehörde ausgeführten Entscheidungsgründe im Wesentlichen vorgebracht, dass diese richtig seien. Die Dienstbehörde habe spätestens am 21.11.2019 von sämtlichen Vorwürfen in einer Art und Weise Kenntnis erlangt, die eine Pflicht zum Tätigwerden begründen würden. Ob die Organisationsstruktur innerhalb einer Dienstbehörde komplex sei, sei - entgegen den Behauptungen des Disziplinaranwalts der MUW - irrelevant, zumal das Gesetz in keiner Weise danach differenzieren würde. Auch aus dem vom Disziplinaranwalt zitierten Erkenntnis des VwGH (15.12.2004, 2003/09/0164) könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, zumal mit keinem Wort darauf eingegangen werde, dass es bei der Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist auf die „Komplexität“ der jeweiligen Dienstbehörde ankomme. Schon alleine die Ankündigung einer Disziplinaranzeige im Rahmen der Besprechung zeige deutlich, dass die Dienstbehörde spätestens am 21.11.2019 Kenntnis über Vorwürfe bzw. Umstände erlangt habe, die eine Pflicht zum Tätigwerden begründet hätten. Auch die nach der Besprechung „erhobenen" Beweismittel seien der Dienstbehörde kurze Zeit später bekannt geworden, indem Beilage ./K noch am 26.11.2019 an die Leiterinnen der Personal- und Rechtsabteilung übermittelt worden sei sowie bei der Sichtung von Dateien auf dem PC von XXXX (Beilage ./L) eine Vertreterin der Rechtsabteilung unmittelbar anwesend gewesen sei. Es sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb der Antrag gestellt werde, der Beschwerde des Disziplinaranwalts keine Folge zu geben.

8. Am 05.07.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Verfahrensparteien und ein informierter Vertreter der Dienstbehörde geladen wurden.Der von der Dienstbehörde entsendete Vertreter gab zur Organisation des Amtes der MedUni Wien an, dass es gar keine Organisation geben würde. Es handle sich um eine monokratische Behörde, die auch nicht Organ der medizinischen Universität sei. Im Prinzip sei dieses Amt der Rektor der medizinischen Universität Wien. Er sei dabei kein Organ der medizinischen Universität, sondern des Bundes als Dienstbehörde. Die Leitung und der innere Aufbau der Universität sei im I. Teil zweiter Abschnitt des UG geregelt. Dort würden sich als Hauptorgane der Rektor und das Rektorat finden, welche für die Universität Wien handeln, während das Amt der Universität an anderer Stelle geregelt sei; nämlich im VIII Teil, vierter Abschnitt betreffend Überleitung des Personals. Der Disziplinarbeschuldigte sei auch nicht Arbeitnehmer der Universität, sondern des Amtes und sei der medizinischen Universität nur zur Dienstleistung zugewiesen. Auch der VwGH bezeichne dies als sondergesetzlich angeordnete Arbeitsüberlassung. Der Vizerektor, welcher in der Beilage J vorkomme, die Leiterin der Personalabteilung und der Leiter der Rechtsabteilung würden nicht dem Amt der MedUni Wien angehören, sondern seien Arbeitnehmer der medizinischen Universität und zwar von Abteilungen des Rektorats.Auf Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass der Rektor nicht sämtliche Aufgaben des Amtes selbst erledigen würde, sondern dass ihm dafür Personal zur Verfügung stehen müsse, führte der informierte Vertreter aus, dass der Rektor für seine Aufgaben auf die Bediensteten der medizinischen Universität im Bedarfs- und Einzelfall zurückgreifen könne.Auf Vorhalt des § 14 Abs. 1 und 2 des Organisationsplans der medizinischen Universität Wien, worin konkrete Dienstleistungseinrichtungen angeführt werden, und des Abs. 3, der normiert, dass die in Absatz 1 Z 2 genannte Dienstleistungseinrichtung (Abteilung Personal und Personalentwicklung) auch die administrative Unterstützung des Amts der medizinischen Universität Wien wahrnehmen würde, antwortete der informiert Vertreter, dass dies dem entspreche, was er zuvor ausgeführt habe. Auf die Frage, ob der stellvertretende Rektor den Rektor in Angelegenheiten des Amtes nicht vertreten würde, antwortete der informierte Vertreter, dass es ein Rektorat geben würde und der Rektor lediglich Mitglied des Rektorats sei. Als Amt der MedUni Wien habe dieser keinen gesonderten Stellvertreter. Dafür könne er in einzelnen Fällen eine Approbationsbefugnis erteilen. Er wisse aber nicht, wer dort über eine solche verfüge. Auf die Frage, ob der Rektor für seine Aufgaben als Amt auch die Personalabteilung und die interne Revision zur administrativen Unterstützung heranziehen könne, antwortete der informierte Vertreter, dass dies richtig sei, aber nicht zur Bildung eines behördlichen Willens. Auf die Frage, wenn die Interne Revision, die Personalabteilung oder die Rechtsabteilung in Angelegenheit des Amtes aktiv werden, ob diese das dann aus eigenem Antrieb oder im Auftrag des Rektors machen würden, antworte der informierte Vertreter: „Im Auftrag des Rektorats, welches durch den Rektor vertreten wird.“ Aus dem Verteilern des in der Verhandlung vorgelegten Revisionsbericht vom 13.05.2020 entnehme er, dass der Bericht an das gesamte Rektorat gegangen sei. Er schließe daraus, dass die interne Revision auch vom Rektorat beauftragt worden sei und nicht vom Rektor alleine.Der rechtliche Vertreter des Beschuldigten brachte zur Organisation vor, dass er auf das Schreiben vom 01.12.2020 verweisen wolle (ON 8), das im Hinblick auf einen Ermittlungsauftrag Fragen beantwortet habe, wobei diese Fragen durch Frau Dr. E (Rechtsabteilung) unter der Leitung von Dr. G (Leiter der Rechtsabteilung) beantwortet wurde. Ebenso werde verwiesen auf das Schreiben vom 17.08.2020 des Amts der medizinischen Universität Wien an den Beschuldigten, in dem der Beschuldigte in Kenntnis gesetzt wurde, dass Disziplinaranzeige erstattet wurde. Dieses Schreiben wurde ebenso von Dr. E verfasst. Verwiesen wird ebenso darauf, dass auf Beilage J am Ende des Protokolls Seite sieben Vizerektor W den Beschuldigten mitgeteilt habe, dass es eine Disziplinaranzeige in dieser Gelegenheit geben werde. Schlussendlich lege er ein E-Mail des Betriebsrates der Universität Wien vor, wonach die Disziplinarverfahren betreffend die Beamten der Universität Wien durch Dr. E unter der Leitung von Dr. G abgehandelt würden. Es gehe darum, welche Personen seitens der Personalabteilung und Rechtsabteilung der medizinischen Universität Wien im Auftrag des Rektors involviert gewesen seien. Außerdem verweise er noch auf ON 3 und ON 4 des Verwaltungsakts, woraus sich einerseits ergebe, dass die Anfrage des Bundesministeriums zuerst an das Büro der Universitätsleitung der MedUni Wien übermittelt und dann an Dr. E und Dr. G weitergeleitet und sodann von Dr. E beantwortet worden sei.Der Informierte Vertreter des Amtes der MedUni Wien wendete ein, dass diese Unterlagen allesamt aus der Zeit nach der Übermittlung des Revisionsberichts stammen würden, mit dem die dienstbehördlichen Ermittlungen aufgenommen worden seien. Außerdem seien alle darin angeführten Personen Angehörige der Universität Wien und nicht Angehörige des Amtes Wien. Daher könne eine Kenntnis solcher Personen oder eine Handlung einer solcher Personen nicht als Kenntnis der monokratischen Behörde in Person des Rektors angesehen werden. Auch die Anordnung des Prüfauftrages an die interne Revision sei durch das Rektorat und nicht durch den Rektor als monokratische Behörde erfolgt. Es sei daher auch dieser Prüfungsauftrag nicht dem Amt der MedUni Wien zuzurechnen.Daraufhin wurde dem informierten Vertreter vorgehalten, dass es hier um die Kenntnis des vorliegenden Verdachts gehe, der durch die interne Revision überprüft werden sollte. Wenn dieser Prüfauftrag vom Rektorat gekommen sei, dann wäre dazu auch festzuhalten, dass der Rektor Teil dieses Rektorats ist und daher davon auszugehen sei, dass jener Verdacht, der zur Anordnung der Überprüfung durch die interne Revision geführt hat, auch diesen bekannt gewesen sei.In weiterer Folge wurde zu den einzelnen Vorwürfen die vorliegende Aktenlage im Hinblick auf den sich daraus ergebenden Zeitpunkt der Kenntnis der Dienstbehörde vom konkreten Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten erörtert. Zu Vorwurf 1 liegen im Akt die die Beilage A der Disziplinaranzeige, die Fotos von eingelagerten Medikamente zeigt, ein Mail seines Vorgesetzten vom 11.11.2019 an den Beschuldigten (Beilage B), worin er ihn darüber Informiert, dass Verdachtsmomente für eine irreguläre Medikamentenabgabe in der M-Ambulanz vorliegen und er in diesem Zusammenhang entsprechende Weisungen erteilt, Protokolle über Gespräche mit dem Beschuldigten, Frau S, Frau R und Dr. M zum Themenbereich Irreguläre Abgabe von Medikamenten in der M-Ambulanz (Beilagen C, D, E, F). Darin gibt der Beschuldigte zu, dass extern bezogene Medikamente in der M-Ambulanz verabreicht werden und erläutert, woher und wie die Medikamente bezogen wurden. Diese Angaben werden von Frau S, Frau R und Dr. M im Wesentlichen inhaltlich bestätigt. Laut Protokoll vom 21.11.2019 (Beilage J) wurde dieser Vorwurf ausführlich in Anwesenheit des Vizerektors für klinische Angelegenheiten, eines Vertreters der internen Revision, der Leiterin der Abteilung Personal und des Leiters der Rechtsabteilung der MedUni Wien mit dem Beschuldigten erörtert. Es könne daher zu diesem Anschuldigungspunkt davon ausgegangen werden, dass spätestens an diesem Tag die Dienstbehörde Kenntnis von einem ausreichend begründeten Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten gehabt habe.Der informierte Vertreter replizierte darauf, dass er wiederhole, dass bei diesen Gesprächen die den genannten Beilagen zugrunde liegen, der Rektor selbst nicht dabei gewesen sei. Er gehe daher davon aus, dass der Rektor von deren Inhalt zu diesem Zeitpunkt gar keine Kenntnis gehabt habe.Der rechtliche Vertreter des Beschuldigten verwies daraufhin neuerlich auf die in den genannten Protokollen anwesenden Personen. Darüber hinaus sei dem Beschuldigten auf dem Weg zur internen Revision am 11.11.2019 seitens des Rektors und des Vizerektors, die gerade aus dieser Richtung gekommen seien, von diesen mittgeteilt worden, das er als Beschuldigter ihnen „derzeit viel Freude“ mache, woraus sich eindeutig ergebe, dass einerseits der Vizerektor für den Rektor in dieser Angelegenheit tätig geworden sei und andererseits der Rektor Kenntnis von den Vorwürfen gegen den Beschuldigten gehabt habe. Außerdem hätte es auch noch am 17.12.2019 ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Rektor gegeben, in dem auch über sämtliche Punkte gesprochen worden sei. Das Gespräch sei auf Wunsch des Beschuldigten zustande gekommen.Der informierte Vertreter der Dienstbehörde antwortete darauf, Frau K und Herr G eindeutig als Leiter der Abteilungen der MedUni Wien und nicht als Vertreter der Dienstbehörde teilgenommen hätten. Der Vizerektor habe deshalb teilgenommen, weil er als Rektor für klinische Angelegenheiten für Medikamentenabgaben zuständig sei.Zu Anschuldigungspunkt 4 liege im Akt eine Sachverhaltsdarstellung/Gedächtnisprotokoll vom 18.11.2019 auf (Beilage G), unterschrieben von Frau S und dem Vorgesetzten des Beschuldigten. Darin bringt Frau S vor, dass der der Beschuldigte meistens ab 12:00 Uhr nicht mehr in der Ambulanz sei und auf Visite in die P-Klinik gehe. Der Vorwurf der Behandlung von Privatpatienten innerhalb der Dienstzeit bzw. Abwesenheit des Beschuldigten innerhalb der Dienstzeit wurden im Zuge der Besprechung am 21.11.2019 (Beilage J) ebenfalls thematisiert. Bereits in diesem Gespräch stellt der Vizerektor fest, dass es eine Disziplinaranzeige geben wird. Darüber hinaus wurden zu diesem Thema von Frau S WhatsApp Verläufe zur Verfügung gestellt, welche belegen sollen, dass sich der Beschuldigte an mehreren Tagen während der Dienstzeit nicht an der Dienststelle aufgehalten hat (ON 8). In der Folge wird der Punkt 4.5 aus dem Bericht der internen Revision vom 13.05.2020 verlesen. Auf die Frage, ob nicht bereits durch die Aussage der Frau S, dass der Beschuldigte meistens ab 12:00 Uhr nicht mehr in der Ambulanz war und auf Visite in die P-Klinik geht, ein ausreichend begründeter Verdacht vorliege, dass der Beschuldigte seine Dienstzeit nicht einhält bzw. er während der Dienstzeit für die Privatordination arbeitet, verwies der Disziplinaranwalt darauf, dass der Beschuldigte während dieser Besprechung im November 2019 alle Vorwürfe bestritten habe, bis auf Punkt eins des Einstellungsbescheides. Die Aussage der Frau S in ihrer Sachverhaltsdarstellung erachte er als Gerücht, welches nicht ausreichend sei, um einen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten ausreichen zu begründen. Er verweise diesbezüglich auf die Judikatur, welche er in der Beschwerde zitiert habe. Nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen könne zu einem begründeten Verdacht führen.In weiterer Folge wurde zu Anschuldigungspunkt 5 vorgehalten, dass Frau S in ihrem Gedächtnisprotokoll vom 18.11.2019 angegeben habe, dass Frau L als Assistentin des Beschuldigten zu 80% seine Privatordinationspatienten mache, alle telefonischen privaten Patientengespräche annehmen und schließlich genau wie sie selbst weitere Termine vereinbaren und auch seine privaten Abrechnungen machen müsse, und dass Frau L selbst für eine Befragung zur Verfügung stehe. Weiters ergebe sich aus Beilage L der Disziplinaranzeige, dass am 27.11.2019 mit Frau L im Beisein eines Vertreters der internen Revision und der Rechtsabteilung der MedUni Wien Daten auf dem Computer ihres Büros gesichtet und gesichert wurden, zum Beweis dafür, dass die ehemalige Assistentin des XXXX während ihrer Dienstzeit für die Privatordination des Dr. S arbeiten musste. Damit war der Verdacht einer konkreten Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde spätestens an diesem Tag hinreichend bekannt.Der Disziplinaranwalt gab dazu an, dass er das genauso wie beim ersten Punkt sehe und er auf seine bisherigen Ausführungen verweise. Ich vertrete grundsätzlich die Ansicht, aufgrund des Wissenstandes von 2019 weitere Erhebungen notwendig gewesen seien, wie sie dann letztendlich von der internen Revision durchgeführt wurden, um einen konkreten Verdacht zu begründen. Auf die Frage, ob es eine Einvernahme von Frau L gebe, antwortete der Disziplinaranwalt, dass er davon keine Kenntnis habe.Auf Vorhalt, dass Frau S in ihrer Sachverhaltsdarstellung (Beilage G) zu Anschuldigungspunkt 6 angegeben habe, dass sie Nachmittags und außerhalb der Dienstzeit vom Beschuldigten aus der Privatordination oder der P-Klinik angerufen und dazu aufgefordert würden, für ihn im Patientendatensystem Daten auszuheben bzw. Befunde zu schicken (mittels WhatsApp oder Fax) und dass der Beschuldigte diese Vorgehensweise in der Besprechung vom 21.11.2019 (Beilage J) bestätigt und nichts Ungewöhnliches daran gefunden habe, weshalb spätestens an diesem Tag der Dienstbehörde der begründete Verdacht einer konkreten Dienstpflichtverletzung ausreichend bekannt gewesen sei, verwiesen die anwesenden Parteien auf ihre bisherigen Ausführungen.Auf Vorhalt, dass Frau L zu Anschuldigungspunkt 7 am 26.11.2019 gegenüber Dr. P angegeben habe (Beilage K), dass sie am Vortag vom Beschwerdeführer in einem Café gebeten worden wäre, am 29.11.2019 in einem Gespräch mit einer Vertreterin des Amtes der MedUni Wien Falschaussagen über die Erstellung von Honorarnoten zu machen und dass das Protokoll über diese Angaben noch am gleichen Tag per Mail an Vertreter des Amtes der MedUni Wien übermittelt wurde, weshalb dieser konkrete Verdacht der Dienstbehörde spätestens an diesem Tag bekannt gewesen sei, verwiesen die anwesenden Parteien auf ihre bisherigen Ausführungen.Auf Vorhalt, dass Frau S in ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 18.11.2019 (Beilage G) erstmals angegeben hat, dass diverse Pharmareferenten und Sponsoren sie darauf aufmerksam gemacht hätten, dass der Beschuldigte nicht in Barcelona beim ESMO-Kongress gewesen sei, und der Beschuldigte laut Protokoll der Besprechung vom 21.11.2019 (Beilage J, Seite 6) gefragt worden sei, weshalb er nicht bei diesem ESMO-Kongress gewesen sei, er darauf geantwortet habe, dass er krank gewesen sei, aber sich nicht krankgemeldet habe, er nicht daran gedacht habe, aber einsichtig sei, weshalb zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliege, entgegnete der Disziplinaranwalt, dass dies nicht der Fall sei. Es habe nur geheißen, dass der Beschuldigte nicht am ESMO-Kongress anwesend gewesen sei, weil er krank gewesen sei. Hier habe man am 21.11.2019 noch keinen Verdacht gehabt, dass es sich dabei um eine Dienstpflichtverletzung handeln würde. Denn zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht klar gewesen, dass der Beschuldigte keine entsprechende Krankmeldung vorlegen werde, wozu er jedoch dienstrechtlich verpflichtet gewesen wäre. Der Rechtliche Vertreter des Beschuldigten widersprach diesen Ausführungen.Abschließend verwies der Disziplinaranwalt auf seine bisherigen Ausführungen. Der rechtliche Vertreter des Beschuldigten brachte abschließend vor, dass sämtliche vorgelegten Urkunden und Verhandlung eindeutig ergeben hätten, dass Kenntnis der Dienstbehörde bzw. ihr zugeordneten Unterorganisationseinheiten im Sinne des § 94 BDG 1979 spätestens im November 2019 gegeben gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Beschuldigte sich geständig verantwortet habe oder nicht. Ebenso komme es nicht auf angebliche komplexe Organisationseinheiten an. Wesentlich sei alleine, dass das Verhalten in den wesentlichen Grundzügen bekannt sein müsse. Dies sei jedenfalls am 21.11.2019 der Fall gewesen. Spätestens aber im persönlichen Gespräch des Beschuldigten mit dem Rektor am 17.12.2019. Dementsprechend beantrage er, der Beschwerde keiner Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Medizinischen Universität Wien gemäß § 125 Abs 2 UG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Tatrelevanten Zeitraum war er Leiter der onkologischen M-Ambulanz der Klinischen Abteilung für Onkologie der X-Klinik. Die für ihn zuständige Dienstbehörde ist das Amt der medizinischen Universität Wien. Gemäß § 125 Abs. 1 UG ist dieses Amt dem zuständigen Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird vom Rektor der Medizinischen Universität Wien geleitet, der in dieser Funktion an die Weisung des Bundesministers gebunden ist. Gemäß § 13 Abs. 1 des Organisationsplans der medizinischen Universität Wien bestehen zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsleitung Dienstleistungseinrichtungen und Stabsstellen. Solche Dienstleistungseinrichtungen sind laut § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Organisationsplans neben anderen das Büro der Universitätsleitung, die Abteilung Personal und Personalentwicklung und die Rechtsabteilung, wobei die Abteilung Personal und Personalentwicklung gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Abs. 3 auch die administrative Unterstützung des Amts der Medizinischen der medizinischen Universität Wien wahrnimmt. Gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 besteht zudem an der medizinischen Universität die Stabstelle „Interne Revision“, welche gemäß Abs. 5 direkt dem Rektor zugeteilt ist. Der Rektor kann im Bedarfs- und Einzelfall für die Erfüllung seiner Aufgaben als Leiter des Amtes der MedUni Wien auf die Bediensteten der medizinischen Universität zurückgreifen. Wenn Bediensteten der Abteilung Personal und Personalentwicklung auf dienstlichen Wege der begründete Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen von unterstellten Beamten zur Kenntnis gelangt, ist in jedem Fall von einer Kenntnis der Dienstbehörde (Amt der MedUni Wien) auszugehen. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Verdacht Bediensteten der Rechtsabteilung oder der Internen Revision im Zuge von für das Amt der der MedUni Wien geführten disziplinären Erhebungen zur Kenntnis gelangt.

Zu den einzelnen Anschuldigungspunkten:

Zu Anschuldigungspunkt 1: Am 08.11.2019 wurde der Vorgesetzte des Beschuldigten von der Entdeckung eines Medikamentendepots an der M-Ambulanz und dem Verdacht der irregulären Medikamentenabgabe durch den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt. Dazu führte der Vorgesetzte am 11.11.2019 ein Gespräch mit dem Beschuldigten, worin dieser eingestand, im letzten Jahr ein Medikamentendepot an der M-Ambulanz angelegt zu haben, die Bezugsquelle offenlegte, Aufzeichnungen über die konkreten Medikamenteneingänge vorlegte und angab, dass diese Medikamente von den behandelnden Ärzten der M- Ambulanz ausgegeben und auch Injektionen in den Ambulanzräumen durchgeführt würden. Die ausgestellten Rezepte würden an die Apotheke weitergegeben werden, eine Rezeptgebühr würde jedoch nicht eingehoben werden. Diese Angaben wurden am 11.11.2019 von Frau S und Frau R (beide Studienkoordinatorinnen an der M-Ambulanz und Mitarbeiterinnen des Beschuldigten) und am 12.11.2019 durch Dr. M im Zuge von Befragungen durch den Vorgesetzten bestätigt. Damit war hinsichtlich dieses Anschuldigungspunkts ein ausreichend begründeter Verdacht der Begehung einer konkreten Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten gegeben. Am 21.11.2019 wurde der Beschuldigte auf Grundlage dieser Erhebungsergebnisse im Büro des Vizerektors für klinische Angelegenheiten der MedUni Wien zu diesen Vorwürfen eingehend befragt, wobei neben dem Vizerektor der Leiter der Internen Revision, die Leiterin der Abteilung Personal und Personalentwicklung und der Leiter der Rechtsabteilung anwesend waren. Damit hatte das Amt der MedUni Wien spätestens am 21.11.2019 im Zusammenhang mit diesem Vorwurf nachweislich Kenntnis vom ausreichend begründeten Verdacht einer konkreten Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten.

Zu Anschuldigungspunkt 4: Am 18.11.2019 übergab Frau S eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung an den Vorgesetzten des Beschuldigten, worin sie unter anderem ausführte, dass der Beschwerdeführer Frau L aufgetragen habe seinen Pager zu tragen, und wenn er gepagert werde, müssten sie ihn alle am Handy anrufen und es ihm ausrichten, denn er sei meistens ab 12:00 Uhr nicht mehr in der Ambulanz und gehe auf Visite in die P-Klinik. Damit lag zu diesem Anschuldigungspunkt ein ausreichend begründeter Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten vor. Die Befragung des Beschuldigten am 21.11.2019 im Büro des Vizerektors für klinische Angelegenheiten hatte laut vorliegendem Protokoll auch die schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Frau S vom 18.11.2019 zum Gegenstand. Im Zuge dieser Befragung wurde dem Beschuldigten in Anwesenheit des Leiters der Internen Revision, der Leiterin der Abteilung Personal und Personalentwicklung und des Leiters der Rechtsabteilung vorgehalten, dass er bereits bezüglich der Einhaltung seiner Dienstzeiten ermahnt worden sei, was der Beschuldigte bestätigte und angab, diese Vorgaben nun einzuhalten. Auf die Frage, ob er seiner Sekretärin, Frau L, seinen Pager gegeben habe, damit sie während der Dienstzeit für ihn antworte, bestätigte er, dass dies zum Teil auch während der Dienstzeit vorgekommen sei, seit Ermahnung jedoch nicht mehr. Damit hatte das Amt der MedUni Wien auch bezüglich dieses Vorwurfs spätestens am 21.11.2019 nachweislich Kenntnis von einem ausreichend begründeten Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten.

Zu Anschuldigungspunkt 5: Frau S hat in ihrer Sachverhaltsdarstellung/Gedächtnisprotokoll vom 18.11.2019 darüber hinaus ausdrücklich angegeben, dass Frau L als Assistentin des Beschuldigten zu 80% dessen Privatordinationspatienten machen würde und auf seinen Befehl hin alle privaten Patientengespräche telefonisch annehmen und ihm dann ausrichten müsse, damit er die Patienten zurückrufe oder ihnen Rezepte schreibe und MR/CT Termine vereinbare, bzw. müssten sie das dann für ihn machen. Frau L müsse außerdem seine privaten Abrechnungen machen und an dessen Steuerberaterin weitergeben, welche einmal im Monat ins Spital komme, um die Honorarnoten und privaten Buchungen abzuholen. Frau L würde gerne selbst dazu befragt werden. Damit lag zu diesem Anschuldigungspunkt ein ausreichend begründeter Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten vor. Die Befragung des Beschuldigten am 21.11.2019 im Büro des Vizerektors für klinische Angelegenheiten hatte laut vorliegendem Protokoll diese schriftliche Sachverhaltsdarstellung vom 18.11.2019 zum Gegenstand. Damit hatte das Amt der MedUni Wien auch in diesem Zusammenhang spätestens am 21.11.2019 nachweislich Kenntnis vom ausreichend begründeten Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten. Darüber hinaus wurden am 27.11.2019 mit Frau L im Beisein von (unter anderem) je einem Vertreter der Internen Revision und der Rechtsabteilung der MedUni Wien Daten auf dem Computer ihres Büros gesichtet und gesichert, zum Beweis dafür, dass auch die ehemalige Assistentin des Beschuldigten während ihrer Dienstzeit für seine Privatordination arbeiten habe müssen. Aus dem dabei angelegten Protokoll (Beilage ./L) ergibt sich zu gegenständlichem Vorwurf Folgendes: Zunächst führte der Vertreter der Internen Revision als Grund für die Datensichtung aus, dass bekannt geworden sei, dass der Beschuldigte für die Betreuung von PrivatpatientInnen in der X-Klinik 500 Euro verlangt habe und dass im Raum stehe, dass auch Frau B, die ehemalige und nunmehr pensionierte Assistentin des Beschuldigten während ihrer Dienstzeit für die Privatordination arbeiten habe müssen. Dabei habe Frau L, welche seit 01.01.2019 die Nachfolgerin der Frau B war, erklärt, dass sie permanent gefragt werde, Privattermine für ihn auszumachen. Zweimal pro Woche werde der Ordinationsplan mit Passwort gesichert geschickt. Montag und Donnerstag am Abend habe der Beschuldigte Ordination. Honorarnoten würden in der X-Klinik gesammelt werden und die Steuerberaterin hole diese von der X-Klinik ab. Aus den gesichteten Ordnern ging hervor, dass Frau B seit 18.11.2008 die Administration der Privatordination gemacht habe, der Beschuldigte hat sie als „my administrator“ angegeben. Aus konkret angeführten gesichteten Mails gehe unter anderem hervor, dass Frau B seit 18.11.2008 die Administration für den Beschuldigten gemacht und die Termine für die Privatordination des Beschuldigten ausgemacht habe und während der Dienstzeit in die Privatklinik gegangen sei, um Honorarnoten abzuholen. Frau L habe gesagt, dass Frau B keinen offiziellen Vertrag mit dem Beschuldigten gehabt habe, ebenso wenig wie sie selbst. Damit hatte die Dienstbehörde zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch Kenntnis von einem ausreichend begründeten Verdacht, dass nicht nur Frau L sondern auch deren Vorgängerin, Frau B, als Assistentin des Beschuldigten seit 2008 konkrete Tätigkeiten für dessen Privatordination während ihrer Dienstzeit zu verrichten hatte.

Zu Anschuldigungspunkt 6: Frau S hat in ihrer Sachverhaltsdarstellung/Gedächtnisprotokoll vom 18.11.2019 ebenso ausdrücklich angegeben, dass sie (Anm.: gemeint sie selbst und Frau L) nachmittags und außerhalb der Dienstzeit vom Beschuldigten aus der Privatordination oder der P-Klinik angerufen und dazu aufgefordert würden, für ihn im Patientendatensystem der X-Klinik Daten auszuheben und ihm Befunde zu schicken (mittels WhatsApp oder Fax). Damit lag zu diesem Anschuldigungspunkt ein ausreichend begründeter Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten vor. Im Zuge der Befragung des Beschuldigten am 21.11.2019 im Büro des Vizerektors für klinische Angelegenheiten wurde er auch dazu befragt, worauf der der Beschuldigte diese Vorgehensweise im Wesentlichen bestätigte, jedoch nichts Ungewöhnliches daran gefunden habe. Die Dienstbehörde hatte somit spätestens an diesem Tag Kenntnis vom ausreichend begründeten Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit gegenständlicher Anschuldigung.

Zu Anschuldigungspunkt 7: Am 26.11.2019 gab Frau L, die Assistentin des Beschuldigten gegenüber dem Vorgesetzten ausdrücklich an, dass sie am Vortag vom Beschuldigten in einem Café gebeten worden wäre, am 29.11.2019 bei einem Gespräch mit einer Vertreterin des Amtes der MedUni Wien Falschaussagen über die Erstellung von Honorarnoten zu machen. Das über dieses Gespräch angefertigte Protokoll wurde noch am gleichen Tag per Mail an Vertreter des Amtes der MedUni Wien übermittelt. Damit hatte die Dienstbehörde am 26.11.2019 Kenntnis von einem ausreichend konkreten und begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten.

Zu Anschuldigungspunkt 8: Frau S hat in ihrer Sachverhaltsdarstellung/Gedächtnisprotokoll vom 18.11.2019 ausdrücklich angegeben, dass diverse Pharmareferenten und Sponsoren sie darauf aufmerksam gemacht hätten, dass der Beschuldigte nicht in Barcelona beim ESMO-Kongress gewesen sei. Im Zuge der Befragung des Beschuldigten am 21.11.2019 im Büro des Vizerektors für klinische Angelegenheiten wurde der Beschuldigte ausdrücklich gefragt, weshalb er nicht bei diesem ESMO-Kongress gewesen sei, worauf dieser geantwortet hat, dass er krank gewesen sei, sich aber nicht krankgemeldet habe. Er habe nicht daran gedacht, sei aber einsichtig. Damit hatte die Dienstbehörde an diesem Tag Kenntnis von einem ausreichend konkreten Verdacht einer konkreten Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten Aktenlage und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu Aufbau und Organisation der hier zuständigen Dienstbehörde (Amt der MedUni Wien) ergeben sich unzweifelhaft aus § 125 UG sowie aus den oben zitierten Bestimmungen des Organisationsplans der medizinischen Universität Wien. Die Feststellung, dass der Rektor im Bedarfs- und Einzelfall für die Erfüllung seiner Aufgaben als Leiter des Amtes der MedUni Wien auf die Bediensteten der medizinischen Universität zurückgreifen kann, ergibt sich zudem auch aus der Aussage des in der Verhandlung befragten informierten Vertreters der Dienstbehörde. Die Feststellung, dass bei dienstlicher Kenntnisnahme eines begründeten Verdachts durch Bedienstete der Abteilung Personal und Personalentwicklung in jeden Fall auch von einer Kenntnis der Dienstbehörde auszugehen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der oben zitierten Bestimmung des Organisationsplanes, wonach diese die administrative Unterstützung des Amts der medizinischen Universität Wien wahrnehmen. Die Feststellung, dass das Gleiche für Bedienstete der Rechtsabteilung und der Internen Revision gelten muss, wenn sie im Zuge von für das Amt der MedUni Wien geführten disziplinären Erhebungen einen solchen begründeten Verdacht zur Kenntnis bekommen, ergibt sich ebenfalls aus der hier vorliegenden Organisation. Denn demnach ist die hier zuständige Dienstbehörde nicht der Rektor der MedUni Wien, sondern das Amt der MedUni Wien, das vom Rektor geführt wird, der dabei auf die Unterstützung von Angehörigen der MedUni zurückgreifen kann. Eine weitere Unterteilung der Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten, welche allenfalls konkrete Aufgaben des Amtes (wie zB. hier Disziplinarangelegenheiten) für den Rektor selbstständig zu besorgen hätten, existiert nicht. Selbst der im Organisationsplan der MedUni Wien im Zusammenhang mit den Aufgaben des Amtes der MedUni Wien ausdrücklich erwähnten Abteilung Personal und Personalentwicklung kommt dabei lediglich eine administrative Unterstützung des Amtes der MedUni Wien zu. Wenn der informierte Vertreter der Dienstbehörde hinsichtlich der im gegenständlichen Fall durchgeführten internen Revision vorbringt, dass diese seiner Ansicht nach vom Rektorat und nicht vom Rektor (und damit auch nicht vom Amt der MedUni Wien) angeordnet worden wäre, weil der Abschlussbericht auch an alle Mitglieder der Rektorats gesendet worden sei, weshalb die Kenntnisnahme von konkreten Umständen während dieser Revision nicht dem Rektor und damit auch nicht dem Amt der MedUni Wien zugerechnet werden könne, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Stabstelle „Interne Revision“ laut vorliegendem Organisationsplan ausdrücklich direkt dem Rektor zugeteilt ist. Und schließlich weist auch der Umstand, dass der Vizerektor dem Beschuldigten im Zuge der Befragung am 21.11.2019 laut vorliegendem Protokoll ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es eine Disziplinaranzeige geben werde, eindeutig darauf hin, dass der Vizerektor und die anwesenden Angehörigen der Abteilung Personalentwicklung, der Rechtsabteilung und der Internen Revision dabei für das Amt der MedUni Wien tätig geworden sind.

Die Feststellungen betreffend die Umstände, welche hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 den konkreten Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten begründen, ergeben sich aus den der Disziplinaranzeige beiliegenden Fotos (Beilage ./A), der Dienstanweisung des Vorgesetzten des Beschuldigten vom 11.11.2019 (Beilage ./B) dem Protokoll zum Gespräch mit dem Beschuldigten vom 11.11.2019 (Beilage ./C), dem Protokoll zum Gespräch mit Frau S vom 11.11.2019 (Beilage ./D), dem Protokoll zum Gespräch mit Frau R vom 11.11.2019 (Beilage ./E), dem Protokoll zum Gespräch mit Dr. M vom 11.11.2019 (Beilage ./F), der Sachverhaltsdarstellung/Gedächtnisprotokoll der Frau S vom 18.11.2019 (Beilage ./G) sowie dem Protokoll zum Gespräch mit dem Beschuldigten vom 21.11.2019 (Beilage ./J).

Die Feststellung, dass das Gespräch vom 21.11.2019 in Anwesenheit des Vizerektors, der Leiter der Rechtsabteilung, der Internen Revision und der Abteilung Personal und Personalentwicklung stattfand, ergebt sich unzweifelhaft aus dem Protokoll zum Gespräch mit dem Beschuldigten vom 21.11.2019 (Beilage ./J)

Die Feststellungen betreffend die jeweiligen Umstände, welche hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 4, 5, 6 und 8 den konkreten Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten begründen, ergeben sich aus der Sachverhaltsdarstellung/Gedächtnisprotokoll der Frau S vom 18.11.2019 (Beilage ./G), worin diese gegenüber dem Vorgesetzten des Beschuldigten ausreichend konkrete Anschuldigungen gegen den Beschuldigten vorbringt und sich dabei auf eigene Wahrnehmungen beruft. Zu Anschuldigungspunkt 5 brachte Frau S in ihrer Sachverhaltsdarstellung darüber hinaus ausdrücklich vor, dass auch Frau L für eine Befragung als Zeugin zur Verfügung stehen würde. Wie bereits ausgeführt, war diese Sachverhaltsdarstellung nachweislich auch Grundlage für das Gespräch mit dem Beschuldigten am 21.11.2019 (Beilage ./J). Die weiteren Feststellungen hinsichtlich Anschuldigungspunkt 5 ergeben sich aus dem Protokoll vom 27.11.2019 über die Sichtung und Sicherung von Daten auf Computer des Büros von Frau L im Beisein von unter anderem je einem Vertreter der Internen Revision und der Rechtsabteilung der MedUni Wien (Beilage ./L).

Die Feststellungen betreffend die Umstände, welche hinsichtlich Anschuldigungspunkt 7 den konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten begründen, ergeben sich aus dem Protokoll über ein Gespräch des Vorgesetzten des Beschuldigten mit Frau L vom 26.11.2019 (Beilage ./K), worin diese einen konkreten Vorwurf gegen den Beschuldigten erhebt. Die Feststellung, dass dieses Protokoll noch am selben Tag an des Amt der MedUni Wien übermittelt wurde und damit die Dienstbehörde Kenntnis vom vorliegenden Verdacht hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Antwortmail der MedUni Wien vom 21.04.2021 (ON 25) auf eine entsprechende Anfrage der Bundesdisziplinarbehörde (ON 24).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 und 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Disziplinaranwalt machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Bundesdisziplinarbehörde zu hier Unrecht kein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, weil hinsichtlich der darin gegen den Beschuldigten angeführten Anschuldigungen das Verfolgungshindernis der Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 nicht vorliegen würde. Die Dienstbehörde habe erst mit Vorlage des Berichts der Innenrevision am 13.05.2020 Kenntnis vom Vorliegen eines konkreten Verdachts von Dienstpflichtverletzungen erlangt, davor hätte der Verdacht auf bloßen Gerüchten beruht. Zudem sei auf die komplexen Organisationsstrukturen der X-Klinik und es Amtes der MedUni Wien bei der Erhebung vom Verdacht allfälliger Dienstpflichtverletzungen Rücksicht zu nehmen, was sich auch aus der Judikatur des VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0164 ergeben würde. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 7 könne allenfalls am 21.11.2020 und am 26.11.2020 eine Kenntnis der Dienstbehörde vom Verdacht von Pflichtverletzungen bestanden haben, aber wegen des bestehenden Verdachts von darüberhinausgehenden Malversationen habe die Dienstbehörde weitere Erhebungen durchführen müssen, weshalb es auch hier vertretbar erscheine, den Beginn der Frist des § 94 BDG erst mit Vorlage des Berichts der Innenrevision anzunehmen.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idgF. lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht1.innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder2.innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt1.für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,2.für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,3.für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und5.für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilunga)über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,b)der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oderc)der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,1.für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,2.für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,3.Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder4.die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

3.3.3. Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).

Wie § 91 BDG zu entnehmen ist, liegt eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der "Kenntnis" von solchen Umständen iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG reicht ein begründeter Verdacht aus, jedoch kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 53 sowie die darin zitierte hg. Rechtsprechung). (VwGH vom 03.04.2008, 2007/09/0183).

Der Beginn der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 wird nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. Die Eintragung über Handlungsweisen eines Beamten in ein Behörden-Journal, das offensichtlich Dokumentationszwecken dient, ist nicht als eine Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde von der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zu werten. (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Ist die Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten unterteilt, so ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit der Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört), zuständig ist, anzunehmen. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (Hinweis auf das E 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). (VwgH 15.12.2004, 2003/09/0164)

3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:Im gegenständlichen Verfahren hat die Bundesdisziplinarbehörde auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel gegen den Beschuldigten Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1, 4, 5, 6, 7 und 8 zu Recht keine Disziplinarverfahren eingeleitet.

Denn für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Im gegenständlichen Fall hat die Disziplinarbehörde zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich der dem in diesen Punkten vorgeworfenen Tathandlungen bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten ist, was einen Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 darstellt.

Gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 darf ein Beamter nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt, an dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde) eingeleitet wurde.

Zu Anschuldigungspunkt 1: Wie oben festgestellt hatte die zuständige Dienstbehörde spätestens am 21.11.2019 Kenntnis vom begründeten Verdacht, dass der Beschuldigte entgegen den internen Vorschriften der X-Klinik in der M-Ambulanz über eine konkret genannte Apotheke ein privates Medikamentendepot angelegt und diese Medikamente an Patientinnen der M-Ambulanz ausgegeben hat, sowie dass für die dafür ausgestellten Rezepte keine Rezeptgebühren eingehoben und diese dann an die Apotheke weitergegeben wurden, was als Verdacht der Verletzung der Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu werten wäre. Dieser Verdacht bestand auf Grundlage von konkreten Beweismittel (Fotos, Zeugenaussagen und den eigenen Angaben des Beschuldigten) und war daher bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend begründet.

Zu Anschuldigungspunkt 4: Wie oben festgestellt hatte die zuständige Dienstbehörde spätestens am 21.11.2019 Kenntnis vom begründeten Verdacht, dass der Beschuldigte regelmäßig bereits um 12:00 Uhr, also während seiner Dienstzeit nicht mehr an seiner Dienststelle sei, sondern auf Visite in die P-Klinik gehe, was als Verletzung der Treuepflicht des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG zu werten wäre. Auch dieser Verdacht bestand auf der Grundlage einer klaren Aussage einer unmittelbaren Mitarbeiterin des Beschuldigten (Frau S) über eigene Wahrnehmungen, weshalb auch hier nicht mehr von einem bloßen Gerücht die Rede sein konnte.

Zu Anschuldigungspunkt 5: Wie oben festgestellt hatte die zuständige Dienstbehörde spätestens am 21.11.2019 Kenntnis vom begründeten Verdacht, dass Frau L, die Assistentin des Beschuldigten in ihrer Dienstzeit regelmäßig näher beschriebene Tätigkeiten für die Privatpatienten des Beschuldigten erledigen müsse, was als Verletzung der Dienstpflichten eines Beamten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu werten wäre. Auch dieser Verdacht bestand auf der Grundlage von klaren Aussagen der Mitarbeiterin des Beschuldigten (Frau S) über eigene Wahrnehmungen, ergänzt um den Hinweis, dass Frau L dazu gerne auch selbst befragt werden würde. Darüber hinaus hatte die Dienstbehörde am 27.11.2019 Kenntnis vom durch Aussagen von Frau L und auf deren Computer gesichteten und gesicherten Dateien ausreichend begründeten Verdacht, dass auch Frau B, die ehemalige und nunmehr pensionierte Assistentin des Beschuldigten bereits ab 2008 während ihrer Dienstzeit Arbeiten für die Privatordination des Beschuldigte erledigen musste, was als Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu werten wäre.

Zu Anschuldigungspunkt 6: Wie oben festgestellt hatte die zuständige Dienstbehörde spätestens am 21.11.2019 auf Grundlage der klaren Aussagen der Mitarbeiterin S über eigene Wahrnehmungen Kenntnis vom begründeten Verdacht, dass der Beschuldigte außerhalb der Dienstzeit Frau S und Frau L aus seiner Privatordination oder der P-Klinik anrufen und dazu auffordern würde, Daten aus dem Patientendateisystem der X-Klinik auszuheben und Befunde an ihn zu schicken, was ebenfalls den Verdacht der Verletzung der in § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 enthaltenen Dienstpflichten begründet.

Zu Anschuldigungspunkt 7: Wie oben festgestellt hatte die zuständige Dienstbehörde spätestens am 26.11.2019 auf Grundlage der unmissverständlichen Aussage von Frau L Kenntnis vom begründeten Verdacht, dass sie am Vortag vom Beschuldigten in einem Café gebeten worden ist, am 29.11.2019 bei einem Gespräch mit einer Vertreterin des Amtes der MedUni Wien Falschaussagen über die Erstellung von Honorarnoten zu machen, was als Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu werten wäre.

Zu Anschuldigungspunkt 8: Wie oben festgestellt hatte die zuständige Dienstbehörde spätestens am 21.11.2019 auf Grundlage der konkreten Ausführungen von Frau S in ihrer Sachverhaltsdarstellung/Gedächtnisprotokoll vom 18.11.2019 und der Angaben des Beschuldigten im Zuge seiner Befragung am 21.11.2019 Kenntnis vom begründeten Verdacht, dass der Beschuldigte nicht in Barcelona am ESMO-Kongress teilgenommen und sich in diesem Zeitraum auch nicht krank gemeldet hat, was zumindest einen Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 51 Abs. 1 BDG darstellen würde.Die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 begann daher hinsichtlich der Anschuldigungen 1, 4, 6, 8 und des ersten Teils der Anschuldigung 5 am 21.11.2019 zu laufen; hinsichtlich des zweiten Teiles der Anschuldigung 5 am 27.11.2019 und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 7 am 26.11.2019. Innerhalb der Frist von sechs Monaten wurde gegen den Beschuldigten wegen dieser Anschuldigungen jedoch weder eine Disziplinarverfügung noch ein Disziplinarerfahren von der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet.

„Eine Verlängerung der subjektiven Verjährungsfrist um sechs Monate (also insgesamt auf ein Jahr) normiert § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG für den Fall, dass die Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen hat (vgl. § 123 Abs. 1 2 Satz BDG). Diese Regelung, die durch die BDG-Nov 1994, BGBl 16, eingeführt wurde, soll verhindern, dass den für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses allenfalls notwendigen umfassenden Ermittlungen die Verjährungsfrist entgegensteht (vgl. 1358 BlgNR, 18. GP, 21); damit soll wohl auch einer Praxis entgegengewirkt werden, Einleitungsbeschlüsse – ohne nähere Prüfung des Sachverhalts – nur zur Verhinderung der Verjährung zu zu erlassen. Da es sich um eine Verlängerung der Verjährungsfrist handelt, ist freilich zu beachten, dass der Ermittlungsauftrag (Beschlussfassung, vgl. 1358 BlgNR, 18. GP, 21) vor Ablauf der subjektiven Frist erfolgen muss. Die normierte Verlängerung der Verjährungsfrist tritt nur ein, wenn es sich um einen Auftrag zu notwendigen Ermittlungen handelt; ob dies der Fall ist, kann – da kein eigener Verfahrensakt für die Verlängerung erforderlich ist – erst mit der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geprüft werden. …“ (vgl. Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, S72f)

Im gegenständlichen Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde zwar einzelne weitere Ermittlungsaufträge an die Dienstbehörde erteilt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Sechsmonatsfrist jedenfalls bereits abgelaufen war, da sogar die Disziplinaranzeige vom 19.08.2020 erst nach Ablauf dieser Verjährungsfrist an die Disziplinarbehörde weitergeleitet wurde. Eine Verlängerung der subjektiven Verjährungsfrist um weitere sechs Monate gemäß § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 kommt hier daher nicht in Betracht.

Zusammengefasst ergibt sich daher auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel unzweifelhaft, dass hinsichtlich aller hier verfahrensgegenständlichen Anschuldigungspunkte eine Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten ist. Gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 ist ein Disziplinarverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist hier der Fall. Die Bundesdisziplinarbehörde hat daher mit beschwerdegegenständlichem Bescheid zu Recht kein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten wegen der verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen eingeleitet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B):Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

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