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L511 2236368-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2236368-1
L511 2236368-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022
Anspruchsvoraussetzungen Anwartschaft Arbeitslosengeld Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Revision zulässig Versicherungszeiten
L511 2236368–1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.08.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 29.09.2020, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.07.2020 erstmalig einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 2, 14).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 05.08.2020, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG keine Folge gegeben (AZ 5).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist null Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachgewiesen.
1.3. Mit Schreiben vom 20.08.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid (AZ 7).
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie reiche nun ein PD U1 Formular nach (AZ 3), um ihre bisherigen Beschäftigungszeiten nachzuweisen. Außerdem sei sie als Grenzgängerin iSd VO (EG) 882/2004 zu sehen, da sie bereits in Österreich gewohnt habe als sie noch in Deutschland in Beschäftigung gestanden sei.
1.4. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, sie habe keinen einzigen Tag in Österreich gearbeitet, weshalb keine Zeiten aus Österreich mit Zeiten aus Deutschland zusammengerechnet werden könnten. Bei Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft gelte Abweichendes, doch sei die Beschwerdeführerin keine Grenzgängerin, da sie während ihrer Beschäftigung in Deutschland nicht in Österreich gewohnt habe. Auch sei die Beschwerdeführerin keine unechte Grenzgängerin, da sie nicht in den gewählten Wohnmitgliedstaat Österreich zurückgekehrt sei, sondern überhaupt erstmalig einige Wochen vor Beendigung des Dienstverhältnisses in Deutschland nach Österreich übersiedelt sei.
Mit Stellungnahme vom 23.09.2020 (AZ 10) legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie in jenem Zeitraum, als ihr Hauptwohnsitz bereits in Österreich gewesen sei, tatsächlich nach Deutschland gependelt und am Ende der Arbeitswoche wieder zu ihrem Mann nach Österreich zurückgekehrt sei. Sie erfülle somit die Voraussetzungen hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft und habe daher Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wohnmitgliedstaat.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 29.09.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 20.08.2020 eingelangte Beschwerde ab und sprach aus, dass dem Antrag mangels Erfüllung der Anwartschaft mangels Vorliegen von arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland keine Folge gegeben werde (AZ 11).
Begründend wurde ergänzend zu den Ausführungen im Parteiengehör festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spanische Staatsangehörige sei und ihren Wohnsitz in Deutschland in XXXX [A] zum 25.07.2020 abgemeldet habe und am 27.07.2020 erstmals in Österreich in XXXX [L] einen Wohnsitz begründet habe. Die Distanz zwischen den Orten betrage über 800 km bzw. etwa acht Stunden Fahrtzeit. In Deutschland sei sie von 01.07.2016 bis 31.07.2020 in Beschäftigung gestanden, in Österreich habe sie keine Beschäftigung nachweisen können. Das AMS gehe auf Grund der Wohnsitzanmeldung am 27.07.2020 und der Antragstellung beim AMS am 29.07.2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen offenen Urlaub konsumiert habe und keine Pendelbewegung mehr stattgefunden hätten. Auch wäre dies aus Sicht des AMS aufgrund der Distanz kaum zu bewältigen bzw. würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
1.6. Mit Schreiben vom 15.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).
Sie führte darin aus, die deutsche Agentur für Arbeit habe ihr die Auskunft gegeben, dass sie in Österreich einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen solle und sie in Deutschland keinen Anspruch habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2. Die belangte Behörde legte am 27.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form und auf Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-14], OZ 3).
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [DVB], sowie in das Zentrale Melderegister [ZMR] betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (OZ 2).
II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und war von 01.12.2014 bis 31.07.2020 in Deutschland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (AZ 2, 3).
1.2. Am 20.07.2020 meldeten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland zum 25.07.2020 ab, und am 27.07.2020 einen Hauptwohnsitz in Österreich an, wo sie seither aufrecht gemeldet sind (AZ 2, 8, 9; OZ 2).
1.3. Am 29.07.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim AMS und erhielt den Antrag auf Arbeitslosengeld postalisch zugestellt, welchen Sie dem AMS am 05.08.2020 ausgefüllt per E-Mail samt Unterlagen übermittelte (OZ 3).
1.4. Seit 01.11.2020 steht die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis in Österreich (OZ 3).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-14]) und dem Gerichtsakt (OZ 2-3), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 11)
Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 7, 13)
Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld (AZ 2)
Formular U1, ausgefüllt von der Agentur für Arbeit XXXX (AZ 3)
Abmeldebestätigung Bezirksamt XXXX (AZ 8)
Meldebestätigung XXXX (AZ 9)
Auszug aus dem Versicherungsdatensystem (OZ 2)
Unterlagen zur Antragstellung (OZ 3)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind und denen weder die Beschwerdeführerin noch das AMS entgegengetreten sind.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025 mwN).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungsbezug vom 29.07.2020 mangels Erfüllung der Anwartschaft mangels Vorliegens von arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland keine Folge gegeben.
4.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3). Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn die Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
4.2.3. Fallbezogen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen – unselbständige Beschäftigung in Deutschland, Wohnort in Österreich – die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] im Rahmen des § 14 Abs. 5 AlVG, sofern Österreich auch der zuständige Staat nach der VO 883/2004 ist.
4.2.4. Die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ist in Art. 61 VO 883/2004 geregelt. Abs. 1 ordnet an, dass der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates alle Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen hat, als ob sie im Inland zurückgelegt worden wären, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer des Leistungsanspruchs die Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen. Letzteres trifft in Bezug auf Österreich zu. Nach Art. 61 Abs. 2 VO 883/2004 ist eine Zusammenrechnung jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Beschäftigung zurückgelegt hat. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VO 883/2004 ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss („Ein-Tages-Regel“). Eine Ausnahme besteht aber in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a) iVm Abs. 2 VO 883/2004 (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält die Arbeitnehmerin Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0087 mwN; sowie Felten in Spiegel, Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 61 Rz7, 13).
4.2.5. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Antragstellung nicht in Österreich beschäftigt war. Eine Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VO 883/2004 damit eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein Anwendungsfall von Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 vorliegt.
4.2.6. Gemäß Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 müssen sich vollarbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen oder in ihn zurückkehren, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
4.2.7. Zu Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 (EUGH 30.09.2021, C-285/20 Rz 38-39) wurde seitens des EUGH jüngst wie folgt ausgeführt:
„Die Wendungen „während ihrer letzten Beschäftigung“ bzw. „während seiner letzten Beschäftigung“ in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 883/2004 sind vielmehr im Licht von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung auszulegen. Diese Bestimmung definiert nämlich für die Zwecke der Verordnung den Begriff „Beschäftigung“ als „Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt“.
Daraus folgt, dass eine Situation, in der die betreffende Person im zuständigen Mitgliedstaat keine Beschäftigung tatsächlich ausübt, sondern wegen Krankheit nicht arbeitet und daher von diesem Mitgliedstaat Leistungen bei Krankheit bezieht, als eine Situation angesehen werden kann, die mit der Situation einer Person, die eine Beschäftigung ausübt, vergleichbar ist, und demnach in den Anwendungsbereich von Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, wenn der Bezug solcher Leistungen nach dem nationalen Recht des zuständigen Mitgliedstaats der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt ist.“
4.2.8. Nach Ansicht des entscheidenden Senates bedeutet dies, dass nunmehr – anders als noch im Anwendungsbereich der VO 1408/71 (vgl. dazu EUGH 22.09.1988, 236/87 Rz14) – auch der Verbrauch von Urlaubstagen während eines aufrechten Dienstverhältnisses von Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 umfasst ist, da der Urlaubsverbrauch im österreichischen Recht insbesondere auch im AlVG, der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt ist.
Fallbezogen konnte daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht – tatsächlich noch eine Woche in Deutschland gearbeitet hatte oder bereits – wie vom AMS angenommen – Urlaub am neuen Wohnsitz in Österreich verbracht hatte, da unstrittig das Dienstverhältnis bis 31.07.2020 dauerte und der Wohnsitz ab 27.07.2020 in Österreich lag.
4.2.9. Die VO 883/2004 sieht keine Mindestdauer für das Auseinanderfallen des Wohnsitzstaates und des Beschäftigungsstaates für die Anwendbarkeit von Art. 65 VO 883/2004 vor.
Da jedoch auch im Anwendungsbereich von Art. 61 VO 883/2004 die sogenannte „Ein-Tages-Regel“ gilt (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0087 mwN; Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, §61 Rz13; Pfeil in Pfeil, AlV-Komm, §14 Rz37) und sich aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass Art. 65 VO 883/2004 nicht dahin auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung so eingeschränkt würde dass es damit den Betroffenen erschwert würde, im Wohnmitgliedstaat einen Arbeitsplatz zu suchen, wo sie vermutlich die günstigsten Bedingungen für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz vorfinden (EuGH 30.09.2021, C-285/20 Rz43-44 mwN), ist davon auszugehen, dass das fallbezogene Auseinanderfallen von Wohnsitz und Beschäftigungsort im Ausmaß von einer Woche im Lichte der rezenten Judikatur des EUGH im Anwendungsbereich des Art. 65 VO 883/2004 bereits ausreichend ist.
4.2.10. Zusammenfassend folgt daraus, dass die Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin in Deutschland gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a VO 883/2004 zur Gänze gemäß § 14 Abs. 5 AlVG anzurechnen sind.
4.3. Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall der Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Einzelnen vorliegen und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das BVwG hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen, wobei das AMS gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld nicht erneut unter Hinweis auf fehlendes Vorliegen von arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland abgewiesen werden darf, sondern die Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin in Deutschland zu berücksichtigen sind, als ob sie im Inland erworben worden wären.
4.4. Der Vollständigkeit wegen wird zum Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung versagt und deshalb einem Vollzug nicht zugänglich ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam daher von vorneherein nicht in Betracht (VwGH 19.10.2012, AW2012/08/0079).
III.ad B) Zulässigkeit der Revision
Zu den gegenständlich beurteilten Rechtsfragen der Anwendbarkeit einer „Ein-Tages-Regel“ im Bereich des Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 und ob der Verbrauch von Urlaub als Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 1 lit. a VO 883/2004 anzusehen ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
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