Bundesverwaltungsgericht L511 2231367-1

L511 2231367-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022

Regest

Arbeitslosengeld Grenzgänger Lebensmittelpunkt Rückkehrabsicht Wohnsitz Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2231367-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2231367.1.00

Spruch

L511 2231367–1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.02.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.03.2020, Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte am 30.01.2020 (Geltendmachung mit 01.02.2020; Abgabe des Antrages am 12.02.2020) erneut einen Antrag auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 3, 10).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 12.02.2020, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen (AZ 12).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Nebenwohnsitz. Seine Familie lebe in Polen und gegenüber der ÖGK habe er erklärt, dass er jedes Wochenende in seinen Wohnort in Polen zurückkehre. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich daher in Polen und sei deshalb Polen für die Antragstellung zuständig.

1.3. Mit Schreiben vom 02.03.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 7).

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, es stimme, dass er in Österreich einen Nebenwohnsitz habe, es brauche allerdings keinen Hauptwohnsitz, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Er sei sich sicher, dass er gegenüber der ÖGK nicht erklärt habe, jedes Wochenende nach Polen zurückzukehren. Die Erklärung hinsichtlich der Heimfahrten im Jahr 2019, welche er hinsichtlich der Steuerveranlagung abgegeben habe, lege er der Beschwerde bei. Eine Telefonnummer habe der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS nicht angegeben, da es ihm schwer falle, einen österreichischen Beamten telefonisch auf Deutsch zu verstehen. Österreich stelle seinen Lebensmittelpunkt dar, da er ca. 300 Tage im Jahr 2019 hier gewesen sei und in Österreich seinen Arbeitsplatz habe. Österreich sei daher für die Antragstellung zuständig.

1.4. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens forderte das AMS den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2020 auf, einen Mietvertrag samt Nachweis der monatlichen Mietzahlungen, einen Einzelgesprächsnachweis für die Monate Jänner und Februar 2020 sowie einen Kontoauszug hinsichtlich der Behebungen im Februar 2020 vorzulegen (AZ 19).

Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgt bis 31.03.2020 nicht.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 31.03.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 04.03.2020 eingelangte Beschwerde ab (AZ 19 4-14).

Begründend führt das AMS zusammengefasst aus, da keine Stellungnahme zum Parteiengehör eingelangt sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers habe, trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich, in Polen gelegen und liege auch weiterhin in Polen, weshalb Polen als Wohnmitgliedstaat für die Zuerkennung von Arbeitslosenunterstützung örtlich zuständig sei.

1.6. Die Beschwerdevorentscheidung konnte zunächst an der österreichischen Wohnadresse nicht zugestellt werden und wurde dem AMS mit 03.04.2020 retourniert.

1.7. Mit Stellungnahme vom 17.04.2020, eingelangt beim AMS am 30.04.2020, teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er erst am 17.04.2020 erfahren habe, dass sich in einer (näher bezeichneten) Postfiliale in Österreich ein Dokument zur Abholung befunden gehabt habe. Er habe bis zum 12.03.2020 in Österreich gearbeitet, sei dann zu seiner Familie nach Polen gefahren und halte sich wegen dem Corona-Virus zum gegebenen Zeitpunkt in Polen auf. Er ersuche das AMS Zustellungen an seine (näher bezeichnete) Adresse in Polen zu senden (AZ 16).

1.8. Das AMS stellte in der Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2020 am 07.05.2020 an der bezeichneten Adresse in Polen zu.

1.9. Mit Schreiben vom 20.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 21).

Er führte darin aus, dass er das Schreiben des AMS vom 05.03.2020 sowie den Bescheid vom 31.03.2020 (erst) am 06.05.2020 erhalten habe, weshalb er nicht auf das Parteiengehör reagieren habe können. Ergänzend zur Beschwerde brachte er vor, dass ihm sein Arbeitgeber die Unterkunft in Österreich kostenlos zur Verfügung stelle, weshalb es weder einen Mietvertrag noch Zahlungen gebe, er lege jedoch eine Bestätigung des Arbeitsgebers hinsichtlich der kostenfreien Nutzung vor (AZ 22), sowie einen Kontoauszug bei (AZ 23). Aufgrund der europäischen und österreichischen Datenschutzvorschriften werde er keinen Einzelgesprächsnachweis seines Telefonanbieters übersenden. Dass er nach Stellung seines Antrages auf Arbeitslosengeld nach Polen zurückgekehrt sei, stelle lediglich eine Vermutung des AMS dar. Er habe sich arbeitslos gemeldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt.

2. Die belangte Behörde legte am 28.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form und auf Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-23], OZ 3).

2.1. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die Rechtssache der gegenständlichen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (OZ 2).

2.2. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [DVA] (OZ 3).

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, der seit dem Jahr 2002 in Österreich im Bauweisen immer wieder beschäftigt ist und seit 2007 saisonal auch immer wieder Arbeitslosengeld in Österreich bezogen hat (AZ 3, 4). Er ist beim Dienstgeber XXXX [I] seit 2012 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, darunter auch in den fallbezogen relevanten Zeiträumen von 15.01.2019 bis 20.12.2019, 13.01.2020 bis 31.01.2020 und 09.03.2020 bis 17.03.2020 (OZ 3).

1.2. Am 30.01.2020 (Geltendmachung per 01.02.2020) stellte der Beschwerdeführer beim AMS persönlich einen Antrag auf Leistungsbezug, welchen er fristgerecht am 12.02.2020 auch persönlich beim AMS abgab (AZ 2, 10).

1.3. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer seit 2007 (nur) über einen Nebenwohnsitz, seit 2010 bis dato durchgehend in XXXX . Dabei handelt es sich um eine Unterkunft die vom Dienstgeber entgeltlos ohne Mietvertrag zur Verfügung gestellt wird (AZ 21, 22). Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist in Polen in XXXX (AZ 5, 7, 8), wo auch seine Frau und seine beiden Kinder (geboren 2002 und 2006) dauerhaft leben (AZ 10, 16). Im Jahr 2019 hielt sich der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung für 275 Tage in Österreich auf und pendelte ca. 14-tägig zu seiner Familie nach Polen, wo er sich in Summe 90 Tage aufhielt (AZ 14).

1.4. Am 11.03.2020 erklärte die WHO die bereits seit Ende 2019 grassierende SARS-CoV-2-Epidemie zu einer Pandemie. Ab dem 16.03.2020 wurde auf Grund dessen in Österreich ein bundesweiter strenger Lockdown verfügt, der ab 12.04.2020 schrittweise gelockert wurde.

1.5. Am 12.03.2020 fuhr der Beschwerdeführer nach Polen zu seiner Familie (AZ 16) und bezog von 19.03.2020 bis 18.04.2020 Krankengeld (OZ 3).

1.6. Seit 06.07.2020 steht der Beschwerdeführer wieder fast ganzjährig mit der saisonalen Winterunterbrechung, so auch laufend seit 24.01.2022, wieder in einem Dienstverhältnis bei der I (OZ 3).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-23]) und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 12, 19)

Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 14, 21)

Erklärung hinsichtlich Heimfahrten 2019 (AZ 14)

Mitteilung des Beschwerdeführers (AZ 16)

Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 3, 4)

Screenshot AMS-Dokumente (AZ 2)

Wohnbestätigung des Dienstgebers (AZ 22)

Erklärungen des Beschwerdeführers gegenüber ÖGKK (AZ 5, 7)

Aktenvermerk über Telefonat mit ÖGKK (AZ 8)

Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 3)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS entgegengetreten sind.

2.3. Das AMS ist der vorgelegten Auflistung der Heimfahrten des Beschwerdeführers im Jahr 2019 nicht entgegengetreten und erscheint diese auf Grund der Distanz zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort der Familie in Polen von 560 km, somit pro Hin- und Rückfahrt 1120 km, auch realistisch.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025 mwN).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

4.2. Stattgabe der Beschwerde

4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungsbezug vom 01.02.2020 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

4.2.2. Fallbezogen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen – Beschäftigungsstaat Österreich, Wohnsitzstaat Polen – im Rahmen des § 44 AlVG die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004], zur Feststellung ob Österreich der zuständige Staat nach der VO 883/2004 ist.

4.2.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Im Gegensatz dazu sieht Art. 65 VO 883/2004 unter den dort genannten Voraussetzungen einen Statutenwechsel, also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften vor (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027 mwN).

Gemäß Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 müssen sich vollarbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat [dem Beschäftigungsstaat] gewohnt haben und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen oder in ihn zurückkehren, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. […] Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Art. 1 lit. f VO 883/2004 definiert „Grenzgänger“ als eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j VO 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

4.2.4. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ca. 2-wöchigen Rhythmus zu seinem Wohnort in Polen gereist ist, womit er kein (echter) Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 ist. Diese Personen werden in der Literatur und Judikatur in Bezug auf Art. 65 VO 883/2004 als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (so etwa auch jüngst VwGH 28.10.2021, Ra2020/08/0131 mwN).

4.2.5. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz VO 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und kann (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO 883/2004 beziehen (VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0047).

4.2.6. Soweit sich das AMS bei der Verneinung der Zuständigkeit darauf bezieht, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Polen hat (BVE S7), ist auszuführen, dass es sich dabei um die conditio sine qua non der Anwendung des Art. 65 VO 883/2004 handelt, da der Wohnsitzstaat jener Staat ist, in dem der Beschwerdeführer iSd Art. 1 lit. j VO 883/2004 wohnt. Eine Person kann iSd der VO 883/2004 nur einen Wohnort haben, wobei es sich um jenen Ort handelt, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (VwGH 19.11.2019, Ra2016/08/0050).

4.2.7. Steht – wie gegenständlich – fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall eines Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist.

Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH vom 17.02.1977, Rs76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich. (VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0047 mwN).

4.2.8. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Hinweise auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO 883/2004 nach Polen vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat trotz des pandemiebedingten Wegfalls der Beschäftigung, seine auf den Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich bezogenen Interessen, etwa die in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, den Kontakt zum Arbeitgeber und die damit verbundene unmittelbare Rückkehr und erneute (immer noch andauernde) Arbeitsaufnahme im Juli 2020 beim diesem Arbeitgeber, beibehalten. Auch handelte es sich nie um ein regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes befristetes Dienstverhältnis, sondern immer um ein (nur) saisonal unterbrochenes Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber, sodass der Beschwerdeführer in Summe nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat iSd Art. 65 VO 883/2004 zurückgekehrt zu betrachten ist.

4.2.9. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 somit der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auszuführen, dass der zweifellos gegebene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Polen im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung des Antrages zu berücksichtigen sein wird, und zu ermitteln sein wird, wann der Beschwerdeführer tatsächlich in Polen aufhältig war, und ob gegebenenfalls ein Ruhen des Leistungsbezuges gemäß § 16 AlVG eingetreten ist..

4.3. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046), wobei (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (im Detail dazu VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Das AMS ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 65 VO 883/2004, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zu Grenzgängern VwGH 28.10.2021, Ra2020/08/0131 mwN; zur Rückkehr iSd Art.65 VO 883/2004 insbesondere VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047; zum Wohnort iSd VO 883/2004 VwGH 19.11.2019, Ra2016/08/0050

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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