Bundesverwaltungsgericht G312 2251127-1

G312 2251127-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2022

Regest

Anspruchsverlust Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Wiedereingliederungsmaßnahme Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2251127-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G312.2251127.1.00

Spruch

G312 2251127-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Lena TAUSS und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom XXXX .01.2022 von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Mag. Teresa Wasserfaller, Arbeiterkammer XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom 06.09.2021 bis 17.10.2021 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die Teilnahme an der Maßnahme „Aktive Arbeitssuche“ ohne wichtigen Grund vereitelt habe. Der BF habe angegeben, dass ihm die Maßnahme nichts bringen würde.

Dagegen richtete sich die mit XXXX .11.2021 datierte und am 15.11.2021 eingebrachte Beschwerde des BF und wurde damit begründet, dass er die Teilnahme an der AMS Maßnahme weder vereitelt noch verweigert habe; vielmehr habe er gesagt, dass ihm die Maßnahme nichts bringe, zumal er bis dato von den Firmen, bei denen er sich beworben hatte, zu einem Bewerbungsgespräch vor Ort bzw. zu einem Onlinegespräch eingeladen worden sei und daran auch teilgenommen habe. Aus seiner Sicht erkenne er keine Vereitelung, da ihm auch bei einigen Telefonaten mit dem BFI Mitarbeitern gesagt worden sei, dass diese Maßnahme für ihn nicht sinnvoll wäre. Eine Weiterbildungsmaßnahme für den Beruf als Bauleiter hätte auch nach deren Aussagen mehr Sinn gemacht.

Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX .12.2021, gemäß § 14 VwGVG als verspätet zurück.

Mit Schriftsatz vom 03.01.2022, eingelangt am 05.01.2022, beantragte der BF die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 18.05.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbescheid der belangten Behörde ist mit XXXX .10.2021 (Dienstag) erlassen worden und unter Einrechnung eines dreitägigen Postweges dem BF am 08.10.2021 (Freitag) zugestellt worden. Demnach endete die Rechtsmittelfrist am 06.11.2021.

Jedoch brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor, dass ihm der oben genannte Bescheid erst am 14.10.2021 zugestellt worden sei, er legte dazu eine Postbestätigung mit Sendungsverlauf vor, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerde am 10.11.2021 bei der Post aufgegeben wurde.

Die belangte Behörde konnte keinen Nachweis über die Zustellung des Bescheides vorlegen. Mangels tatsächlich erbrachtem Zustellnachweises des Erstbescheides durch die belangte Behörde ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde als fristgerecht zu werten.

1.2. Der BF steht wieder seit 23.02.2022 im Bezug von Leistungen aus der der Notstandshilfe in der Höhe von € 54,72 täglich. Das letzte länger andauernde (mehr als sechs Monate) unselbständige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 31.12.2020.

Der BF absolvierte nach der Pflichtschule die HTL Hochbau in XXXX und konnte sich bereits mehrjährige berufliche Erfahrungen als Bauleiter sowie Erfahrungen im Tiefbau aneignen. Er verfügt über gute Englischkenntnisse sowie den Führerschein A, B, C, E, F und C95, jedoch über keinen Privat-PKW.

1.3. Dem BF wurde am 30.07.2020 der Auftrag erteilt, an der Kursmaßnahme „BFI Aktivierung“ mit Beginn am 06.09.2021 teilzunehmen, da seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Bewerbungsverfahren für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichen. Eine Rechtsfolgenaufklärung bei Nichtteilnahme erfolgte zeitgleich.

Der BF wurde dazu von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass dessen Eigenaktivitäten bis dato erfolglos geblieben seien und daher der Besuch dieser Maßnahme als sinnvoll erachtet werde, zumal bis dato auch keine Beschäftigung in Aussicht steht.

Der BF nahm an der Maßnahme nicht teil und teilte per E-Mail mit, dass der Kurs für ihn nicht sinnvoll sei, er den ganzen Tag die Maske nicht tragen werde und nicht geimpft sei.

Er erklärte dazu am 21.09.2021 niederschriftlich, dass er für seine Bewerbungen keine Kursmaßnahme benötige, da er über 90 % zu Bewerbungsgesprächen eingeladen werde, diese aber erfolglos geblieben seien. Nachweise darüber habe er dem AMS übermittelt.

1.4. Der BF hat an der Maßnahme „Aktive Arbeitssuche“ zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim BFI ohne wichtige, nicht berücksichtigungswürdigen Gründen nicht teilgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, er halte weiterhin die Maßnahme des AMS für nicht sinnvoll, da er aufgrund seiner Bewerbungen zu 90 % zu Bewerbungsgesprächen eingeladen worden sei. Diesem Vorbringen des BF ist aber einerseits entgegenzuhalten, dass dem BF bis dato nicht gelungen ist, eine Beschäftigung aufzunehmen, obwohl er laut eigenen Angaben zu 90 % der Bewerbungen zu Gespräch eingeladen wird. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich als arbeitswillig zu zeigen hat, wozu auch die Teilnahme an einer Maßnahme gehört, sofern sie aus Sicht des AMS erforderlich ist.

Aus den persönlichen Vorbringen war zudem ersichtlich, dass der BF auf seinen Tätigkeitsbereich eingeschränkt Bewerbungen durchführt. Die vorliegende Maßnahme war nicht nur darauf ausgelegt, die schriftlichen Bewerbungsunterlagen zu optimieren, sondern hatte das gesamte Bewerbungsprozedere (samt Bewerbungsgespräch) zum Inhalt. Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt indiziert zudem nach ständiger Judikatur das Vorliegen von Defiziten.

Die belangte Behörde bekräftigte dazu in der Beschwerdeverhandlung noch einmal, dass der BF schon sehr lange arbeitslos sei und diese Maßnahme helfen würde, dem BF jene Kompetenzen zu vermitteln, die es braucht, um sich erfolgreich der Arbeitssuche stellen zu können.

Dass diese Maßnahme für den BF erforderlich ist, ergibt sich auch daraus, dass die zahlreichen Bewerbungen des BF bis dato nicht erfolgreich waren, hier könnte eine diesbezügliche Maßnahme sehr wohl eine Verbesserung des Bewerbungsprozedere und somit eine Erfolgssteigerung der Bewerbungen des BF nach sich ziehen.

Hinsichtlich der Frage der Rechtsvertretung an den BF – welche der BF verneinte -, ob sein Berater mit ihm darüber gesprochen hatte, dass er sich auch bei anderen Stellen bewerben solle, zumal der BF schon „so lange“ arbeitslos sei, ist den Ausführungen der belangte Behörde Recht zu geben, als der BF sehr wohl hätte wissen müssen, dass er sich auch bei anderen Stellen bewerben müsse. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 01.09.2021 festgehalten wurde, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Bauleiter oder einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung unterstützt. Der Vorwurf, der BF habe diesen Umstand nicht gewusst bzw. dass mit ihm nicht darüber gesprochen wurde, ist somit nicht haltbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Erstbescheid der belangten Behörde ist mit 05.10.2021 (Dienstag) erlassen worden und wäre unter Einrechnung eines dreitägigen Postweges dem BF am 08.10.2021 (Freitag) zugestellt worden. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, also die Frist zu Einbringung der Beschwerde, endete demnach am 06.11.2021.

Die Beschwerde des BF ging am 15.11.2021 bei der belangten Behörde ein. Dazu brachte die BFV in der Beschwerdeverhandlung vor, dass die dreitätige Zustellvermutung hier nicht anzuwenden sei, da die Zustellung des Bescheides erst am 14.10.2021 erfolgt sei. Dazu legte der BF in der Beschwerdeverhandlung eine Postbestätigung inkl. Sendungsverlauf vor, woraus hervorgeht, dass die Beschwerde am 10.11.2021 aufgegeben wurde, somit einen Tag vor Ende der Rechtsmittelfrist (11.11.2021) bei Zustellung am 14.10.2021.

Nachdem der BF den Zustellzeitpunkt bestritten und eine spätere Zustellung, nämlich am 14.10.2021, vorbringt, greift die bloße Zustellvermutung nach § 26 Abs. 2 ZustG nicht mehr. Mangels erbrachtem gegenteiligen Beweis der belangten Behörde – Zustellnachweis - ist dem Vorbringen des BF nicht wirksam entgegen zu treten.

Die vom 09.11.2021 datierende Beschwerde, eingelangt am 15.11.2021, ist somit als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.

Zu Spruchteil A)

3.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht aufgrund der Nichtteilnahme des BF an der Wiedereingliederungsmaßnehme ausgeschlossen hat.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 und vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 jeweils mwN).

Durch § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG wird die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG sinngemäß anzuwenden (siehe dazu VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).

Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 mwH).

Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224)

Dem BF wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 01.09.2021 die Wiedereingliederungsmaßnahme "Aktive Arbeitssuche" zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist enthalten. Darüber hinaus wurde der BF hinreichend über das Vorliegen der Vermittlungsdefizite sowie die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, war dem BF die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme zumutbar, zumal das letzte Arbeitsverhältnis des BF am 31.12.2020 beendet wurde und er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufnehmen konnte. Die Maßnahme wäre daher geeignet gewesen, dem BF jene Kompetenzen zu vermitteln, die es braucht, um sich erfolgreich der Arbeitssuche stellen zu können, da die Vermittlungsbemühungen seit mehr als zweieinhalb Jahren erfolglos geblieben sind.

Zudem ist laut ständiger Judikatur bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt das Vorliegen von Defiziten, welche durch eine Teilnahme von Wiedereingliederungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen behoben werden sollen, immanent.

Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen, ebenso von einer Weigerung daran überhaupt teilzunehmen. Die vorgebrachten Gründe sind wie ausgeführt nicht geeignet, die Nichtteilnahme zu rechtfertigen. Andere Gründe für die Nichtteilnahme wurden vom BF nicht vorgebracht.

Zwar mag das einsichtiges Verhalten des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als positiv zu werten sein, wonach er sich schließlich bereit erklärt hat diesen Kurs doch zu besuchen, ändert es nicht an der Tatsache, dass er an der Wiedereingliederungsmaßnahme bis dato nicht teilgenommen hat. Somit liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 vor. Ein nachträglicher zeitnaher Einstieg des BF in die Wiedereingliederungsmaßnahme durch den BF ist nicht erfolgt, ebnenso hat der BF keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, wodurch diesbezüglich ebenfalls keine Nachsichtsgründe vorliegen.

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176).

Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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