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W256 2232801-1•Bundesverwaltungsgericht W256 2232801-1
W256 2232801-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2022
Befreiung Eingabengebühr Verfahrenshilfe
W256 2232801-1/6E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM über den Antrag von XXXX vom 25. Februar 2020 auf Befreiung der Eingabegebühr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13. Jänner 2020, Zl. D123.419/0002-DSB/2019 den Beschluss:
A)Dem Antrag wird Folge gegeben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Datenschutzbehörde wurde der an die Datenschutzbehörde gerichtete Antrag des Antragstellers, die Datenschutzbehörde möge ihm eine näher dargestellte Auskunft erteilen, nicht Folge gegeben und festgestellt, dass ein Anspruch auf Auskunft nicht besteht und die Auskunft nicht zu erteilen ist.
Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurde der Antrag gestellt, dem Antragsteller die Eingabegebühr zu erlassen.
Die Datenschutzbehörde legte die Eingabe samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, ein Vermögensbekenntnis und entsprechende Belege vorzulegen.
Am 20. Juli 2022 übermittelte der Antragsteller entsprechende Belege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Antragsteller bezieht eine monatliche Pension in Höhe von 977,94 Euro.
Ihn treffen keine Wohnkosten, keine Unterhaltspflichten und auch keine Rückzahlungsverpflichtungen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Beschwerdeakt.
zu Spruchpunkt A)
Mit dem im Spruch genannten in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht enthaltene Antrag hat der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt und in weiterer Folge auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) beigelegt. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragsteller nur eine Mindestpension (laut Beilage zum Vermögensbekenntnis beträgt dieser € 977,94) beziehe und nicht in der Lage sei, die Kosten der für die Einbringung der Beschwerde zu tragen.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Bei der Beurteilung des (Nicht-)Vorhandenseins "ausreichender Mittel" kann analog die Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO herangezogen werden. Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 (2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 02.05.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt). (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 05.03.2015, Zl. VGW-251/082/28624/2014/VOR)
Da der Beschwerdeführer lediglich eine monatliche Pensionszahlung von € 977,94 erhält und seine Beschwerde auch nicht als mutwillig zu qualifizieren war, war dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im genannten Umfang zu gewähren.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Der VwGH äußerte sich bereits zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG, und sind entsprechende Rechtsfragen, wie oben dargestellt, bereits als hinreichend geklärt anzusehen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.
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