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W246 2240854-1•Bundesverwaltungsgericht W246 2240854-1
W246 2240854-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2022
Besoldungsgruppe Ergänzungszulage Funktionsgruppe Leitungsfunktion öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig Spruchpunkt - Abänderung Stellvertreter Verwendungsgruppe vorübergehende Betrauung Weisung
W246 2240854-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 03.02.2021, Zl. 5000049780/0207-PP/2020, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.08.2020 keine Ergänzungszulage nach § 36b GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 7.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.01.2019 wies die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten (Ernennung in die Verwendungsgruppe SI 1), dazu an, „ab 01.01.2019 die Agenden der Bildungsregion Nord (Abteilung Päd/1)“ gemäß der Geschäftseinteilung wahrzunehmen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Behörde mit Schreiben vom 21.11.2019 zudem darum ersucht, „die umfassende Stellvertretung der Bereichsleitung des pädagogischen Dienstes ab 01.12.2019 bis zur Neubesetzung der Funktion“ gemäß Pkt. 5. der Geschäftsordnung und entsprechend der Geschäftseinteilung „vorübergehend wahrzunehmen“.
2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.“2019“ (gemeint wohl: „2020“) die „Auszahlung einer Ergänzungszulage“ ab 01.12.2019 gemäß den Bestimmungen des GehG und ersuchte für den Fall, dass seinem Antrag nicht entsprochen werde, um bescheidmäßige Absprache seitens der Behörde. Dazu führte er aus, dass er zwar der Weisung der Behörde vom 21.11.2019 bis dato vollständig nachgekommen sei und sämtliche Tätigkeiten des Leiters des Bereichs des Pädagogischen Dienstes ausführt habe. Dies habe sich jedoch bisher nicht auf seine Entlohnung ausgewirkt, zumal er weiterhin nur gemäß seiner Einstufung als Leiter der Bildungsregion Nord entlohnt werde. Diese Funktion übe er parallel zur Leitung des Bereichs des Pädagogischen Dienstes aus. Es stehe ihm daher für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit der Leitung des Bereichs des Pädagogischen Dienstes hierfür eine entsprechende Ergänzungszulage (Differenzbezug) zu.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ergänzungszulage für die Dauer seiner Tätigkeit als Leiter des Bereichs des Pädagogischen Dienstes (01.12.2019 bis 31.08.2020) ab.
Dabei führte die Behörde aus, dass sie den Beschwerdeführer mit Weisung vom 02.01.2019 dazu angewiesen habe, ab 01.01.2019 die Leitung der Bildungsregion Nord gemäß Geschäftseinteilung zu übernehmen (Verwendungsgruppe SI 1). Zusätzlich sei der Beschwerdeführer als Schulqualitätsmanager für die AHS für die Bildungsregion Nord zuständig, bereits zuvor sei er mit Wirksamkeit ab 01.10.2018 als Landesschulinspektor für den Bereich der AHS tätig gewesen (Verwendungsgruppe SI 1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Ruhestands des bisherigen Leiters des Bereichs des Pädagogischen Dienstes mit Schreiben vom 21.11.2019 darum ersucht worden, ab 01.12.2019 die umfassende Stellvertretung des Leiters für den Bereich des Pädagogischen Dienstes bis zur Neubesetzung dieser Funktion vorübergehend wahrzunehmen. Da eine Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (über sechsmonatige, aber nicht dauernde Verwendung) nur für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgesehen sei, bestehe keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer solchen Zulage. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Dabei machte er geltend, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht mit seiner Antragstellung übereinstimme. Er habe nicht um die „Gewährung einer Ergänzungszulage“ ersucht, sondern die Auszahlung einer solchen und die bescheidmäßige Absprache im Fall der Nichtauszahlung beantragt. Er habe in seinem Antrag dabei nicht definiert, worüber die bescheidmäßige Absprache erfolgen solle. Das diesbezügliche Begehren sei daher aus dem Gesamtinhalt des Vorbringens zu erschließen, welches darauf gerichtet sei, eine Entlohnung für die über seine Tätigkeiten als Leiter der Bildungsregion Nord, Schulqualitätsmanager und Landesschulinspektor (jeweils Verwendungsgruppe SI 1) hinausgehende Tätigkeit als Leiter des Bereichs des pädagogischen Dienstes zu erhalten, welche der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) zugeordnet sei. Die Behörde hätte daher nicht nur über den Anspruch auf „Ergänzungszulage“ zu befinden gehabt, sondern allgemein darüber absprechen müssen, ob ihm eine zusätzliche Entlohnung für die ausgeführte quantitative und qualitative Mehrleistung gebühre.
Es sei zu beachten, dass die Verwendungen des Beschwerdeführers zwei unterschiedlichen Verwendungsgruppenschemata zugeordnet seien, wobei das Fixgehalt hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Leiters des Bereichs des Pädagogischen Dienstes (A1/7) beträchtlich höher sei als jenes für den ihm zugewiesenen (Stamm)Arbeitsplatz (SI 1). Dem Gesetzgeber könne nicht der Wille unterstellt werden, eine derartige Mehrleistung unbelohnt zu lassen. Daher sei iSd höchstgerichtlichen Judikatur von einer Gesetzeslücke auszugehen, die durch analoge Anwendung des § 31 GehG oder allenfalls des § 36b leg.cit. zu schließen sei. Dem Beschwerdeführer stehe daher primär ein Anspruch auf das Fixgehalt gemäß § 31 leg.cit. oder eine Ergänzungszulage nach § 36b leg.cit. zu.
5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 16.03.2021 vorgelegt und sind am 29.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Schreiben vom 11.04.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage u.a. der anzuwendenden Geschäftsordnung sowie Geschäftseinteilung und der gültigen Arbeitsplatzbeschreibungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.12.2019 bis 31.08.2020) hinsichtlich des Stammarbeitsplatzes sowie des vorübergehenden Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.
7. Daraufhin legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.05.2022 mehrere Unterlagen vor (v.a. Geschäftsordnung vom 01.01.2019 sowie Geschäftseinteilung vom 01.01.2019 und Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen). Dazu merkte die Behörde an, dass die Aufgaben des Leiters einer Bildungsregion, des Schulqualitätsmanagers und des Leiters für den Bereich des Pädagogischen Dienstes sich aus den betreffenden rechtlichen Bestimmungen ergeben würden und nicht in Arbeitsplatzbeschreibungen definiert seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Ernennung in die Verwendungsgruppe SI 1).
Er ist seit 01.01.2019 dem Arbeitsplatz des Leiters der Bildungsregion Nord (Abteilung Päd/1) zur Dienstleistung zugewiesen (Verwendungsgruppe SI 1; Besoldungsgruppe der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements). Seit 01.10.2018 ist er als Landesschulinspektor für den Bereich der AHS tätig (Verwendungsgruppe SI 1; Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren). Im Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.08.2020 nahm der Beschwerdeführer zusätzlich die Stellvertretung des mit Ablauf des 30.11.2019 in den Ruhestand getretenen Leiters des Bereichs des Pädagogischen Dienstes ( XXXX ) wahr.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 26.06.2020 folgenden Antrag:
„Ich beantrage [...] die Auszahlung einer Ergänzungszulage gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes ab dem 1. Dezember 2019 und ersuche, falls meinem Antrag nicht entsprochen wird, um bescheidmäßige Absprache, um den Rechtsmittelweg beschreiten zu können.“
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. S. 1 f. des angefochtenen Bescheides, S. 2 der Beschwerde und den Antrag vom 26.06.2020; vgl. zur Wahrnehmung der Stellvertretung des Leiters des Bereichs des Pädagogischen Dienstes auch S. 19 der Geschäftseinteilung vom 01.01.2019 und Pkt. 5. der Geschäftsordnung vom 01.01.2019 [Pkt. I.7.]).
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe:
3.1. Zum Umfang des Antrags vom 26.06.2020:
3.1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. etwa VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN).
3.1.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26.06.2020 im Hinblick auf seine ab 01.12.2019 ausgeübte zusätzliche (iSv neben seiner Verwendung am Stammarbeitsplatz erfolgte) Verwendung als (stellvertretender) Leiter des Bereichs des pädagogischen Dienstes „die Auszahlung einer Ergänzungszulage“ und im Fall der Nichtauszahlung die bescheidmäßige Absprache (s. oben unter Pkt. II.1.).
Der Antrag des Beschwerdeführers zielt nach seinem klaren Wortlaut eindeutig auf die Auszahlung einer „Ergänzungszulage“ und im Falle der nicht erfolgten Auszahlung auf die bescheidmäßige Absprache über die Ablehnung dieses Ansuchens ab (vgl. zudem die konkrete Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die begehrte Ergänzungszulage in seinen Ausführungen zum Antrag: „Laut Auskunft der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entspricht dies nicht den gehaltsrechtlichen Normen und es würde mir für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit eine Ergänzungszulage [Differenzbezug] auf die gehaltsrechtliche Stellung des Leiters des Bereiches Pädagogischer Dienst zustehen.“). Damit wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der von vornherein zeitlich befristeten Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz als (stellvertretender) Leiter des Bereichs des Pädagogischen Dienstes kein „von vornherein sinnloser“ Antrag gestellt, zumal die vom Beschwerdeführer begehrte Ergänzungszulage nach § 36b GehG einem Beamten für den Fall einer über sechsmonatigen Betrauung auf einem Arbeitsplatz ohne damit erfolgender dauernder Betrauung auf diesem Arbeitsplatz gebührt. Dass sich dieses Antragsbegehren darüber hinaus, wie in der Beschwerde erstmals geltend gemacht, auch auf die Frage des Bestehens / Nichtbestehens insbesondere eines Fixgehaltsanspruchs nach § 31 GehG bezieht, ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die soeben getätigten Ausführungen nicht ersichtlich (s. hierzu im Übrigen das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis VwGH 31.01.2006, 2001/12/0100, wonach ein Anspruch auf ein Fixgehalt hinsichtlich eines Arbeitsplatzes iSd § 31 GehG nur nach § 141 BDG 1979 auf diesen ernannten Beamten zustehen kann).
Es ist den Beschwerdeausführungen zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Behörde über den auf „Auszahlung“ einer Ergänzungszulage gerichteten – und somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzulässigen (vgl. etwa VfSlg. 11.395/1987 und VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131) – Antrag des Beschwerdeführers keinen Abspruch getätigt hat, womit auch dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mangels Vorliegens eines dahingehenden Beschwerdegegenstands ein Abspruch darüber verwehrt ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch der Behörde jedoch als amtswegiger Abspruch über die Frage der Gebührlichkeit (einer Ergänzungszulage) zu deuten, welcher für die Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einem unzulässigen Auszahlungs-/Liquidierungsbegehrens möglich ist (s. z.B. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).
3.2. Zur Ergänzungszulage nach § 36b GehG:
3.2.1. Der in die Verwendungsgruppe SI 1 ernannte Beschwerdeführer wird seit 01.01.2019 auf dem Arbeitsplatz des Leiters der Bildungsregion Nord verwendet und ist seit 01.10.2018 als Landesschulinspektor für den Bereich der AHS tätig (jeweils Verwendungsgruppe SI 1). Zusätzlich übte der Beschwerdeführer gemäß der Weisung vom 21.11.2019 als der in der Geschäftseinteilung der Behörde vom 01.01.2019 zuständige Stellvertreter für die Dauer der Vakanz der Stelle des Leiters des Bereichs des Pädagogischen Dienstes (somit im Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.08.2020) auch die Tätigkeiten dieses Arbeitsplatzes aus. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der vorgesehenen zeitlichen Befristung eindeutig um eine nicht dauernde / vorübergehende Verwendung (s. den konkreten Wortlaut des Schreibens der Behörde vom 21.11.2019, wonach er diese Funktion „bis zur Neubesetzung“ „vorübergehend wahrzunehmen“ habe [Pkt. I.1.]; vgl. hierzu auch VwGH 21.10.2005, 2005/12/0049; 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253, wonach für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer dauernden oder nicht dauernden iSv vorübergehenden Verwendung gesprochen werden kann, maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht).
3.2.2. Die gehaltsrechtlichen Bestimmungen für Beamte der Besoldungsgruppe des „Allgemeinen Verwaltungsdienstes“ finden sich in den §§ 28 ff. GehG. Nach § 36b Abs. 1 leg.cit. gebührt einem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1, 1a oder 2 Z 1 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 oder 1a leg.cit. mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
Die Ergänzungszulage für eine – wie im Fall des Beschwerdeführers vom 01.12.2019 bis 31.08.2020 erfolgte – nicht dauernde und einen sechsmonatigen Zeitraum überschreitende Betrauung nach § 36b GehG steht ausschließlich Beamten des „Allgemeinen Verwaltungsdienstes“ zu (s. hierzu auch RV 636 BlgNR 21. GP, 71). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung ist für die Besoldungsgruppe des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu den neben der für die Besoldungsgruppe des „Allgemeinen Verwaltungsdienstes“ auch für die Besoldungsgruppen des „Exekutivdienstes“ (§ 77a leg.cit.) und des „Militärischen Dienstes“ (§ 94a leg.cit.) bestehenden Bestimmungen, nicht vorgesehen. Da im Rahmen der mit dem Bildungsreformgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 138/2017) erfolgten Einführung der Bildungsdirektionen und in weiterer Folge im Zuge der 2. Dienstrechts-Novelle 2018 (BGBl. I Nr. 102/2018) konkrete Bestimmungen zu Zulagen für besoldungsgruppenübergreifende Verwendungen hinsichtlich der betroffenen Besoldungsgruppen eingeführt wurden (vgl. etwa § 68 leg.cit. für „Lehrer“ im „Schulqualitätsmanagement“ und § 167 leg.cit. für „Schul- und Fachinspektoren“ im „Schulqualitätsmanagement“ [als Leiter einer Bildungsregion]), kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für die Besoldungsgruppe des Beschwerdeführers (in Bezug auf Arbeitsplätze im „Allgemeinen Verwaltungsdienst“) entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine planwidrige Gesetzeslücke erkannt werden, die durch analoge Anwendung des § 36b leg.cit. zu schließen wäre. Der Gesetzgeber hat sich mit der besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung in den für das vorliegende Verfahren relevanten Besoldungsgruppen offenkundig auseinandergesetzt und dabei keine dem § 36b GehG entsprechende Bestimmung vorgesehen, sondern von seinem relativ weiten Gestaltungsspielraum im Dienst- und Besoldungsrecht Gebrauch gemacht (s. dazu etwa VfSlg. 20.255/2018, 18.934/2009 und 16.176/2001).
3.2.3. Im Ergebnis kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Hinweis auf die für die Besoldungsgruppe des Beschwerdeführers nicht bestehende gesetzliche Grundlage einen Anspruch auf Gewährung einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG verneint.
3.3. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – im Übrigen auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 leg.cit. zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4.2. Im gegenständlichen Fall liegt in Bezug auf Spruchpunkt A) dieses Erkenntnisses eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil keine Judikatur zu der vom Beschwerdeführer auf S. 4 f. der Beschwerde aufgeworfenen Frage vorliegt, ob Beamten der Besoldungsgruppe des Beschwerdeführers mit Fixgehalt (s. § 65 und § 164 GehG) bei über sechsmonatiger vorübergehender Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des „Allgemeinen Verwaltungsdienstes“ mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage mittels Analogieschlusses eine Ergänzungszulage nach § 36b leg.cit. zu gewähren ist, oder nicht (dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2006, 2001/12/0100, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, konkret die vorübergehende Betrauung eines Beamten der Besoldungsgruppe des „Allgemeinen Verwaltungsdienstes“ auf einem höherwertigen Arbeitsplatz derselben Besoldungsgruppe).
4.3. Die mit Spruchpunkt A) der vorliegenden Entscheidung beurteilte Rechtsfrage ist daher von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, weshalb die Revision zulässig ist.
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