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W159 2163685-2•Bundesverwaltungsgericht W159 2163685-2
W159 2163685-2Bundesverwaltungsgericht28.07.2022
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit
W159 2163685-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2022, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 und 58 für die Dauer von 12 Monate erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, christlichen Glaubens und ledig reiste regulär, mit gültigem Reisepass am 29.07.2014 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor der LPD Niederösterreich, Polizeiinspektion XXXX am 31.07.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er als Student im Jahr 2012 nach Österreich gekommen sei und dem christlichen Glauben beigetreten sei. Bei einem Kurzbesuch bei seiner Familie im Iran habe er von seiner Familie erfahren, dass der iranische Geheimdienst Festnahmen durchgeführt habe. Er habe Angst um sein Leben gehabt und den Iran verlassen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.05.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Türken zugehörig und protestantischer Christ. Er brachte seinen Führerschein und sein Taufzeugnis in Vorlage. Sein Reisepass war zu den Akten genommen worden. Er gab an, er sei ledig, jedoch in einer Lebensgemeinschaft.
Befragt zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, dass er durch zwei seiner Tanten, die Christinnen seien, mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Er habe regelmäßig die Kirche „ XXXX besucht, bis er mit einem Studentenvisum am 04.08.2021 nach Österreich gekommen sei. 2013 bei einem Besuch im XXXX , habe eine Tante ihm erzählt, dass die Kirche geschlossen worden sei. Die Leute in der Kirche seien verhaftet worden und hätten eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen, dass sie nie wieder in die Kirche gehen würden und sie hätten auch andere Mitgläubige bekanntgeben müssen. Seine Mutter hätte, nachdem sie erfahren hätte, dass er auch die Kirche besuchen würde, ihn sofort weggeschickt. Hier in Österreich habe er eine persische Freundin, er sei mit ihr verlobt und lebe mit ihr zusammen.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX vom 09.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach dem Iran zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in unglaubhafter Weise vorgebracht, dass er zum Christentum konvertiert worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde hingewiesen, dass es für sich allein nicht ausreichend sei darauf hinzuweisen, Angehöriger einer Religionsgemeinschaft im Heimatland zu sein. Im Spruchpunkt II. wurde erklärt, dass die Versorgung von Grundnahrungsmitteln im Iran grundsätzlich gewährleistet sei und, dass es dem Beschwerdeführer vor der Einreise in Österreich schon möglich gewesen sei, in seinem Heimatland zu leben. Im Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden. Aufgrund der Prüfung des Privatlebens und Familienlebens sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Es sei das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten und die Ausweisung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar. Es sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt IV. wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides von 14 Tagen festgelegt.
Der Beschwerdeführer erhob vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz Beschwerde im vollen Umfang gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX vom 09.06.2017 und beantragte u.a. eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei grundsätzlich grob mangelhaft gewesen und diese habe verabsäumt, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020,Zl. XXXX wurde die Beschwerde gem. den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und §57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte weder feststellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubens von den iranischen Behörden gesucht worden sei oder würde, dass er vom Islam abgefallen und zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafte bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer habe die B1 Prüfung absolviert, verfüge über Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe von den Zuwendungen des Vaters, von seiner Arbeit auf einer Tankstelle und seit 2018 bis zu dem Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses von der Notstandshilfe gelebt. Es würden keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte die erkennende Richterin aus, dass der Flüchtlingsbegriff „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ zentrales Element sei und im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben sei. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde angegeben, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben seien. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde erläutert, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre als Student in Österreich aufhältig sei, dem Studium nach Aneignung der entsprechenden Deutschkenntnisse jedoch nur etwa drei Wochen nachgegangen sei, sodass der Zweck seines legalen Aufenthaltes nicht erfüllt worden sei. Er habe nunmehr den verfahrensgegenständlichen unberechtigten Asylantrag gestellt. Dem siebeneinhalbjährigen Aufenthalt komme somit untergeordnete Bedeutung zu, ebenso seiner mehrjährigen Berufstätigkeit, welche durch den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zweimal unterbrochen worden sei. Es sei für ihn eine Rückkehr in den Iran, wo der Beschwerdeführer sozialisiert worden sei und den Großteil seines Lebens verbracht habe, zumutbar. Mit der Rückkehrentscheidung war festzustellen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat möglich sei. Im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde bestätigt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betragen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 12.08.2020, Ra 2020/14/0322-6 die außerordentliche Revision zurück. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber gemacht, ihn sowie einen von ihm namhaft gemachten Zeugen zu seinen religiösen Aktivitäten befragt und sei mit ausführlicher Begründung zur Auffassung gelangt, dass ein, aus inneren Überzeugung vollzogener Religionswechsel nicht glaubhaft gemacht werden hätte können. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermöge die Revision nicht aufzuzeigen.
Mit Schreiben vom 05.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner, Rechtanwälte GbmH, 1010 Wien die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Plus. Gemäß § 55 AsylG sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig stets aufrecht gemeldet und lebe somit seit mehr als 8 Jahren in Österreich. Bis Juli 2014 sei er im Besitz einer Aufenthaltskarte Studierende gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 2013 durchgehend an seinen Hauptwohnsitz in der XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich versichert und sei über mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es wurden ein Versicherungsdatenauszug, Stand 29.05.2020, ein Dienstzettel, ein Sprachzeugnis B1 sowie ein Referenzschreiben vorgelegt. Es wurde ergänzend angegeben, dass der Beschwerdeführer sich mit westlichen Werten und der österreichischen Kultur identifiziere und die Kirche besuchen würde. Er würde auch über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügen und sei durchgehend unbescholten.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer zum humanitären Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, Prüfung Art. 8 EMRK befragt. Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er nur zwei Monate aufrichtig die Universität besucht habe, er habe die Studiengebühren, welche eingeführt worden seien, nicht erbringen können. So habe er begonnen bei einer Tankstelle legal zu arbeiten. Nachdem er zwei Jahre arbeitslos gewesen sei, weil er aufgrund fehlender legaler Papiere nicht arbeiten habe dürfen, habe er sofort nach Benachrichtigung des AMS bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen. Er würde etwa 1.300 Euro monatlich verdienen und erhalte von niemandem finanzielle Unterstützung. Er habe in Österreich sich einen großen Freundeskreis aus österreichischen Staatbürgern sowie Immigranten aufgebaut. Er könne das Sprachzertifikat B1 vorweisen. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, er sei Konvertit und werde als „Mortad“ bezeichnet. Auf „Mortad“ stehe die Todesstrafe.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMR gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Iran leben würden. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er habe relativ gute Deutschkenntnisse erworben. Er könne relativ gute Integrationsschritte aufgrund des langjährigen Aufenthaltes vorweisen, jedoch sei die Integration nicht dergestalt, als dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig wäre. Es wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020, XXXX verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde angeführt, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung bestünde. Er habe die Zeitspanne nicht für seine Integration genutzt und auch die Umstände der Lebensführung seien unverändert.
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH, diese vertreten durch XXXX , Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde u.a. angegeben, dass die belangte Behörde seine bestehende Beziehung zu einer Iranerin nicht beachtet habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner im Iran lebenden Familie. Die Anknüpfung sei in Österreich viel stärker als zum Iran, was für eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK durchaus relevant sei.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehrigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 24.06.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, hierfür erschienen: XXXX , die Zeugin XXXX , geb. XXXX , ausgewiesen durch einen Konventionsreisepass sowie die Zeugin XXXX ausgewiesen durch ein Reisedokument und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.
Die Rechtsvertretung beantragte der bereits geladenen Zeugin XXXX auch deren Mutter XXXX als Zeugin zum bestehenden Privatleben in Österreich einzuvernehmen.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Ergänzend gab er an, er habe eine Ausbildung durch das AMS zugesichert bekommen. Er gehe zurzeit keiner Beschäftigung nach, habe jedoch eine Einstellungszusage bekommen. Der Arbeitsvertrag, sowie weitere Unterstützungsschreiben würden innerhalb der nächsten Woche in einem Schriftsatz vorgelegt werden.
Der Beschwerdeführer erklärte er sei iranischer Staatsangehöriger, sei der türkischen Ethnie im Iran zugehörig und protestantischer Christ. Seine Eltern seien Muslime und er war früher auch schiitischer Moslem. Er bestätigte, dass er seine jetzige Religion in Österreich ausüben würde.
Er sei am XXXX in XXXX geboren worden, habe bis etwa zu seinem 7. Lebensjahr in XXXX gelebt und sei dann nach XXXX übersiedelt und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er habe bis zum 6. Semester in der Universität Naturwissenschaft studiert. Vorher habe er 12 Jahre die Schule besucht und die Matura gemacht. Auf die Frage nach der Beschaffung seines Lebensunterhaltes, gab er an, anfänglich habe ihm sein Vater geholfen. Die letzten eineinhalb bis zwei Jahre habe er Webseiten als Angestellter gemacht. Er persönlich hätte im Iran keine Probleme mit Behördenorganen oder Privatpersonen gehabt. Seine Tanten ms, die zu diesem Zeitpunkt in die Kirche gegangen seien, hätten schon Probleme gehabt.
Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester seien noch im Iran aufhältig. Er stehe nur mit seiner Mutter in Kontakt. Aufgrund seiner Konversion habe er mit seinem Vater keinen Kontakt mehr. Der Kontakt mit meinen Geschwistern sei sehr eingeschränkt.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich unter Stress. Er sei ein bisschen depressiv und würde mit seinem Arzt im Iran online kommunizieren.
Er führte aus, er sei seit August 2012 in Österreich, sei einmal für zwei oder drei Tage nach München gefahren und 2014 etwa 10 Tage im Iran gewesen.
Er sei nicht verheiratet, habe eine Lebensgemeinschaft und noch keine Kinder. Er sei mit ihr immer zusammen. Offiziell sei sie bei ihrer Mutter angemeldet. Die Mutter benötige manchmal ihre Hilfe. Etwa 4 Tage sei sie bei ihm und 2-3 Tage bei ihrer Mutter.
Der Beschwerdeführer würde seine Lebensgefährtin seit 6 Jahren kennen und mit ihr eine intensive Beziehung seit August 2020 führen. Seine Freundin verfüge über einen österreichischen Konventionsreisepass. Sie sei auch protestantische Christin.
Seine Freundin habe einige Zeit in verschiedenen Bekleidungsgeschäften gearbeitet. Seit der Pandemie sei sie arbeitslos. Sie sei auf der Suche nach einem neuen Job.
Der Beschwerdeführer erklärte, er habe ÖSD Level B1 gemacht. Seine Ausbildung würde Anfang August dieses Jahres beginnen. Ursprünglich habe er in Österreich „Umwelt“ zu studieren begonnen. Er habe jedoch aus wirtschaftlichen Gründen sein Studium nach wenigen Monaten abbrechen müssen. Das Studium habe 760 Euro pro Semester gekostet. Deswegen habe er nicht weiter studieren können. Er sei auch im Besitz eines österreichischen Führerscheins A und B. Der Beschwerdeführervertreter ergänzte, der Beschwerdeführer habe nunmehr einen Arbeitsvertrag als Lieferfahrer.
Der Beschwerdeführer erzählte, er habe bei der Tankstelle XXXX , mehr als 3 Jahren bei der Firma XXXX und zuletzt 1 Jahr bei XXXX , an der Kassa gearbeitet. Im Moment würde er nicht arbeiten, weil er es nicht darf. Zu seiner Einstellungszusage ergänzte er, er werde Teilzeit dort arbeiten, neben seiner Ausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
„Ich werde dort lernen. Mein Job gehört zu einer Firma namens XXXX . Nach der Ausbildung werde ich als Ingenieur arbeiten, der alles im IT-Bereich plant. Am 17. August beginnt es. Es gibt eine Ausbildung 3 Wochen, insgesamt dauert das 6 Monate. Ich habe bereits den Qualifikationspass, wo gestempelt wird, wann das Ganze beginnt. Zwischen 7.000 und 8.000 Euro wird das kosten.“
Auf die Frage, ob er bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei offizielles aktives Mitglied der Kirche, der iranisch-christliche Gemeinde. Vor der Pandemie habe er beim Roten Kreuz als Helfer geholfen, er sei Mitglied gewesen.
Seine Freizeit benutze er, um sich seine Ausbildung vorzubereiten. Er sei sich bewusst, dass er eine schwere Ausbildung vor sich habe.
„R: Können Sie mir Ihren derzeitigen üblichen Tagesablauf auf Deutsch schildern?
BF: Zwischen 8 und 9 Uhr stehe ich normalerweise auf. Ich mache Frühstück. 1 oder 2 Stunden mache ich am Praterstern Gym ( XXXX ).
R: Was machen Sie dann?
BF: Ich habe ein kleines Hobby. Alte Geräte repariere ich ein bisschen, nicht so professionell und ich verkaufe sie über Willhaben. Am Abend, ca. 2 Stunden, ich schaue Youtube wegen meiner Ausbildung. Das ist ein bisschen schwer. Ich habe einen alten Laptop zu Hause. Manchmal gehe ich mit meiner Freundin in eine Shisha-Bar.“
Er würde mit seiner Freundin an der Donau spazieren gehen und auch das Kino besuchen. Er habe auch österreichische Freunde, z.B. XXXX .
Der Beschwerde führte zu seinen Plänen aus: „Als Wichtigstes werde ich meine Ausbildung zu Ende bringen. Dafür habe ich eine Aufgabe, weil ich habe vor, in Zukunft mit meiner Freundin zusammenzuleben. Ich möchte nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, sondern in einer höheren Qualifikation. Seit ca. 8 Jahren habe ich Wien nicht verlassen. Wir würden auch gerne gemeinsam einen Urlaub machen. Wir wollen in eine größere Wohnung ziehen. Nach Möglichkeit soll die Wohnung in der Nähe ihrer Mutter sein.“ Er beabsichtige auch seine Freundin zu heiraten, das hänge jedoch von seiner Arbeit ab. Sie seien zuversichtlich alles zu schaffen. Er sei zurzeit 37 Jahre alt. Nach ihrem Plan würden sie gerne ein Kind haben.
Zu einer Rückkehr in den Iran befragt gab der Beschwerdeführer an: „Für mich besteht eine große Gefahr, weil ich offiziell getauft worden bin. Das habe ich auch nicht versteckt. Das weiß jeder. Im Islam würde das bedeuten, dass man mich als Abtrünniger bezeichnen würde. Für diese besteht die Todesstrafe.“
Der Beschwerdeführervertreter erkundigte sich: „Sie haben vorhin erwähnt, dass Ihre Freundin 4 Tage bei Ihnen übernachtet. Übernachten sie auch bei ihr?“ Der Beschwerdeführer bejahte die Frage.
XXXX wurde nach der Wahrheitsbelehrung als Zeugin einvernommen:
Sie gab an, sie sei iranische Staatsangehörige, sei als Musima zur Welt gekommen und nunmehr Christin sowie unverheiratet. Sie sei Perserin. Sie halte sich seit 2013 in Österreich auf und habe nach 7 Monaten bereits einen positiven Bescheid erhalten. Sie habe keine Ausbildung in Österreich absolviert. Sie habe in verschiedenen Modegeschäften gearbeitet, bei XXXX oder XXXX . Sie habe geplant zum Möbelgeschäft XXXX zu wechseln, aber die Pandemie sei dazwischengekommen. Derzeit sei sie auf Arbeitssuche.
Sie erzählt sie habe den Beschwerdeführer in einem Sprachkurs vor 6 Jahren kennengelernt und führe seit 2 Jahren mit ihm eine Beziehung. Praktisch würden sie zusammenleben, sie sei woanders angemeldet, würde ihn jedoch mindestens 4-5 Tage in der Woche sehen.
Sie hätten nach wie vor getrennte Wohnungen, weil sie bei ihrer Mutter gemeldet sei. Die Mutter würde aufgrund von Wirbelsäulenproblemen manchmal Hilfe benötigen. Sie dürfe nichts Schweres heben und müsse regelmäßige Therapien machen.
In ihrer Freizeit sei sie bemüht Bücher zu lesen. Zurzeit habe sie sich bei einem französischen Sprachkurs angemeldet. Sie würde auch sehr viel Zeit mit ihrem Freund verbringen. „Große Spaziergänge. Wir gehen manchmal auch gemeinsam einkaufen oder shoppen. Z.B. trinken wir in einem Restaurant oder essen etwas. Manchmal spiele ich auch mit seiner Playstation. Manchmal, wenn er zu uns kommt, kocht meine Mutter etwas und wir setzen uns zusammen.“
Auch sie sei aktives Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde, sie erklärte, sie würden jedoch in zwei verschiedene Kirchen gehen. „Der Grund ist nur das: Als ich nach Österreich gegangen bin, wollte und musste ich in eine persisch-sprachige Kirche gehen. Dort bin ich geblieben. Die Kirche heißt XXXX . Ich glaube sie ist im 18. Bezirk.“
Der Richter erkundigte sich bei der Zeugin, welche Pläne das Paar für die Zukunft haben würde, wenn ihr Freund in Österreich bleiben könnte. Sie antwortete: „Ich kann als Erstes nur die Ausbildung nennen. Danach werden wir einen Job finden. Wenn ich mein eigenes Einkommen habe, dann kann ich mich mit ruhigem Gewissen von meiner Mutter trennen und zusammenziehen.“ Sie würde gerne mit ihrem Freund ein normales Leben führen.
XXXX wurde nach Wahrheitsbelehrung als Zeugin einvernommen:
Auf die Frage, ob die Zeugin an gesundheitlichen Beschwerden leide, antwortete sie: „Wenn Sie nur im Moment meinen, ich spüre im Moment keinen Schmerz, aber in der Vergangenheit schon. Damit meine ich meine Kreuzschmerzen.“ Sie bedürfe der Hilfe ihrer Tochter im Alltag.
Ihre Tochter würde offiziell bei ihr wohnen, würde aber die meiste Zeit bei ihrem Freund verbringen. Sie würden praktisch zusammenleben und sich gegenseitig helfen. Der Beschwerdeführer würde selbstverständlich auch zu ihr kommen. Sie persönlich sei auch berufstätig. Sie würde sich um ein kleines Kind kümmern.
Der Richter erkundigte sich, ob ihre Tochter etwas gesagt habe, dass sie mit ihrem Freund zusammenziehen wolle. Es könne sein, aber das genaue Datum würden sie nicht wissen.
„R: Wissen Sie etwas von gemeinsamen Plänen Ihrer Tochter und ihres Freundes?
Z: Soweit ich weiß, leben sie meistens zusammen. Natürlich haben sie auch bestimmte Pläne. Die beiden sind junge Leute. Vielleicht teilen sie mir nicht alle Pläne mit.“
Sie würde den Freund ihrer Tochter seit fast 7 Jahren kennen. Seit etwa 2 Jahren würde er eine engere Beziehung mit ihrer Tochter führen.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers in dem keine Verurteilung aufschien.
Mit Schreiben vom 30.06.2022 wurde ein Arbeitsvertrag als Fahrer, Bezahlung lt. Kollektivvertrag, 1.620 Euro, basierend auf eine Vollzeitbeschäftigung, diverse Fotos sowie Empfehlungen des AMS für weitere berufliche Schritte vorgelegt.
Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wies keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, der türkischen Ethnie zugehörig und christlich protestantischen Glaubens. Der Beschwerdeführer war schiitischer Moslem, seine Eltern sind Muslime. Jetzt ist er aktives Mitglied der christlich-iranischen Gemeinde.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem siebenten Lebensjahr in XXXX und übersiedelte danach nach XXXX . Er hat 12 Jahre die Schule besucht und die Matura gemacht. Danach studierte er bis zum 6. Semester an der Universität Naturwissenschaften. Anfänglich unterstützte der Vater, dann hat der Beschwerdeführer in der IT-Branche gearbeitet.
Er hatte persönlich keine Probleme mit Behördenorganen oder Privatpersonen. Seine Tanten ms. hatten aufgrund der Kirchenbesuche solche Probleme. Er steht mit seiner Mutter in Kontakt, aufgrund der Konversion ist der Kontakt zum Vater abgebrochen und zu seinen Geschwistern eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2012 durchgehend bis auf einem Kurzbesuch von etwa 10 Tagen im Iran bei seiner Familie im Jahr 2014 und 3 Tagen in Deutschland durchgehend in Österreich auf. Er lebt seit etwa 6 Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Es besteht eine intensive Beziehung seit August 2020. Seine Lebensgefährtin ist auch protestantische Christin. Sie leben zusammen, seine Lebensgefährtin ist offiziell bei ihrer Mutter gemeldet, die auch ihre Hilfe benötigt. Das Paar lebt etwa 4 Tage zusammen und seine Lebensgefährtin ist etwa 2 bis 3 Tage bei der Mutter aufhältig. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist zurzeit arbeitslos.
Der Beschwerdeführer hat das ÖSD Zertifikat auf dem Level B1 erworben und wird Anfang August eine Ausbildung beginnen. Er wollte ursprünglich „Umwelt“ studieren, musste es jedoch aus wirtschaftlichen Gründen abbrechen. Er besitzt einen österreichischen Führerschein A und B. Er war bemüht seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, hat bei XXXX und XXXX an der Kassa gearbeitet. Er wird voraussichtlich in einem Teilzeitjob, neben einer Ausbildung als Ingenieur im IT-Bereich bei XXXX , ab August 2022 zu arbeiten beginnen. Die Ausbildung wird 6 Monate dauern und etwa 8.000 Euro kosten.
Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundeskreis, auch aus Österreichern aufgebaut.
In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX
die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2022 und die in Vorlage gebrachten Schriftstücke und Dokumente;
Einsicht in das Strafregister.
Die Identität des Beschwerdeführers ist im Verfahren unbestritten ebenso seine Herkunft.
Der Beschwerdeführer reiste 2012 legal in das österreichische Bundesgebiet, um an einer österreichischen Universität zu studieren. Aufgrund der damals neueingeführten Studiengebühren konnte er das Studium nicht weiterverfolgen, da auch seine Eltern ihn nicht finanziell unterstützen konnten. Der Beschwerdeführer beantragte 07/2014, da er protestantischer Christ ist, internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch in allen Instanzen abgelehnt. Diese Angaben ergaben sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer lebt seit 8 Jahren in Wien und ist seit 6 Jahren in einer Beziehung mit einer Iranerin (Konventionspass). Dass Paar ist seit 2020 in einer intensiven Beziehung, lebt jedoch noch nicht zusammen. Seine Partnerin ist offiziell bei ihrer Mutter gemeldet, die auch aufgrund einer Wirbelsäulenverletzung ihre Hilfe benötigt. So hält sich die junge Frau etwa 4 bis 5 Tage bei ihrem Lebenspartner und etwa 2 bis 3 Tage bei ihrer Mutter auf. Andererseits hält sich der Beschwerdeführer auch bei seiner Lebenspartnerin auf und übernachtet dort. Das Paar verbringt die Freizeit miteinander. Der Beschwerdeführer möchte seine Lebensgefährtin heiraten und das Paar möchte Kinder. Diese Angaben haben sich bei der Beschwerdeverhandlung durch die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugenaussagen ergeben.
Der Beschwerdeführer wird im August/2022 beim XXXX eine Ausbildung in der IT-Branche beginnen. Die Kosten für diese Ausbildung betragen etwa 8.000 Euro. In einem Teilzeitjob als Fahrer, der Vertrag wurde vorgelegt, möchte er die Lebenserhaltungskosten abdecken. Der Beschwerdeführer arbeitet bereits im Iran in der IT-Branche. Entsprechende Schreiben wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer konnte ein Sprach- und Integrationszertifikat des ÖSD im Niveau B1 vorlegen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Zu A)
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005 lautet: Antragstellung und amtswegiges Verfahren
„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich aufgrund des Zeitablaufes von einem Jahr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, zumal das Bundesverwaltungsgericht von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen hat (z.B. VwGH vom 16.12.2021, Ra 2020/18/0115): Der Beschwerdeführer hält sich seit 2012 in Österreich auf, ursprünglich um an einer Universität „Umwelt“ zu studieren. Aufgrund der damals eingeführten Studiengebühren, musste er aus finanziellen Gründen das Studium abbrechen. Seine Bemühungen haben nun dazu geführt, dass er durch das AMS eine Ausbildung beim XXXX in der IT-Branche erhält. In einem Teilzeitjob möchte er neben seiner Ausbildung seine Lebenserhaltungskosten finanzieren. Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, der für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).
Der Beschwerdeführer hat eine Lebenspartnerin, iranische Staatsangehörige, Konventionspass, die so wie er protestantisch christlichen Glaubens ist und aktives Mitglied der iranisch-christlichen Kirchengemeinde in Wien. Das Paar wohnt für etwa 4 bis 5 Tage in einem Haushalt. Seine Lebenspartnerin muss ihre Mutter, die an einer Wirbelsäulenverletzung leidet, die restlichen Tage der Woche unterstützen. Der Beschwerdeführer hält sich auch bei seiner Lebenspartnerin, in der Wohnung der Mutter auf.
Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass im Entscheidungszeitpunkt ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich integriert hat und auch sehr gutes Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist auch bemüht die österreichischen Gesetze zu befolgen. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen. (VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112). Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage vorgelegt, sodass nach Erhalt des Aufenthaltstitels kurzfristig die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt, zumal der Beschwerdeführer ein Sprach- und Integrationszertifikat im Niveau B1 vorgelegt hat.
Es war dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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