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W152 1403534-4•Bundesverwaltungsgericht W152 1403534-4
W152 1403534-4Bundesverwaltungsgericht28.07.2022
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise mangelndes Rechtsschutzinteresse Teileinstellung Voraussetzungen Wegfall Wohnsitzauflage
W152 1403534-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zl. 780502107-200097872,
A)
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
beschlossen:
II. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste illegal 2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 09.06.2008 gab er an, dass alle seine Familienmitglieder bei einem Erdbeben im Mai 2008 ums Leben gekommen seien.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 08 05.021-BAW, wurde sowohl der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch jener auf subsidiären Schutz gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter einem wurde die Ausweisung des Genannten in die VR China gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III).
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016, GZ: W140 1403534-1/30E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.4. Im Zuge eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung erfolgte am 24.04.2019 eine Einvernahme vor dem Bundesamt. Befragt zu seinem Gesundheitszustand, machte der BF keine Angaben zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2019, Zl. 780502107-190509155, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I), ihm die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016, GZ: W140 1403534-1/30E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II), sein Antrag vom 01.03.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt VI) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2019, GZ: W278 1403534-3/19E, als unbegründet abgewiesen.
1.7. Am 11.02.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung einvernommen. Dabei weigerte sich der BF, die Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Weiters signalisierte er fehlende Bereitschaft, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen.
1.8. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020, Zl. 780502107-200097872, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen 3 Tagen nachzukommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Wohnsitzauflage sei zulässig, weil sich der BF vehement weigere, der aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Im Bescheid zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter sei eingehend auf den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG eingegangen worden und es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und die Abschiebung nach China für zulässig erklärt worden.
1.9. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Dabei führte der BF aus, er habe sich während des gesamten Verfahrens und auch darüber hinaus korrekt verhalten und sei der Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend behördlich gemeldet und sei stets auffindbar gewesen. Dem angefochtenen Bescheid fehle eine nachvollziehbare, konkrete Erklärung für die Notwendigkeit der Verhängung einer Wohnsitzauflage. Die Begründung beschränke sich im Wesentlichen nämlich darauf, zu behaupten, dass schon allein aufgrund der nicht nachgekommenen Ausreiseverpflichtung, die Verhängung der Wohnsitzauflage notwendig sei.
1.10. Anschließend wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und der BF mit Schriftsatz vom 24.06.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
1.11. Mit Schriftsatz vom 10.07.2020 äußerte sich der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Vorstellungswerber habe sich während des gesamten Verfahrens und auch darüber hinaus korrekt verhalten und sei der Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend behördlich gemeldet und war somit stets auffindbar. Der BF besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich daher nicht legal verlassen. Außerdem sei die schlechte psychische Verfassung des BF nicht hinreichend bedacht worden. Die Anordnung der Wohnsitzauflage entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.07.2020, Zl. 780502107-200097872, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen. Dieser Verpflichtung sei unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den BF sei rechtskräftig mit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er der auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Weiters habe er im Einvernahmeprotokoll angegeben, er werde der Rückkehrentscheidung nicht Folge leisten und nicht von sich aus freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Der BF sei seiner seit 17.12.2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Des Weiteren habe er an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitgewirkt. Damit seien Z 3 und Z 4 des § 57 Abs. 1 FPG erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens überwiege jedenfalls die privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich insbesondere mit Blick darauf, dass der BF sich vehement weigere, seine Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führte die belangte Behörde aus, es bestehe ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Weiters sei der unrechtmäßige Aufenthalt gemäß § 120 FPG verwaltungsrechtlich strafbar. Daher sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen.
1.13. Mit Schriftsatz vom 27.08.2020 wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dabei wurde mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Der BF habe sich während des gesamten Verfahrens und auch darüber hinaus korrekt verhalten und sei der Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Dem BF sei es faktisch und rechtlich nicht möglich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weil er kein gültiges Reisedokument besitze und Österreich daher nicht legal verlassen könne. Der Vorstellungswerber habe keinen Tatbestand gesetzt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Die Anordnung der Wohnsitzauflage widerspreche außerdem Art. 8 EMRK.
1.14. Die Beschwerdevorlage langte am 04.09.2020 am Bundesverwaltungsgericht ein.
1.15. Mit Schriftsatz („Ausreisebestätigung“) vom 05.04.2022 teilte das IOM Landesbüro für Österreich im Wege des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mit, dass der BF am 01.04.2022 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgereist sei, wobei eine Kopie eines chinesischen Reisepasses, der auf das Nationale XXXX , StA. Volksrepublik China, ausgestellt wurde, vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt 1 wiedergegeben ist.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
2.1. Der BF führt die im Spruch erstgenannte Identität, nachdem er in den vorangegangenen Verfahren unter einer Aliasidentität aufgetreten ist. Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Der BF reiste 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016, GZ: W140 1403534-1/30E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2019, GZ: W278 1403534-3/19E, aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF wurde am 11.02.2020 zur Durchsetzung und Effektuierung der Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Schritte, sich die notwendigen Reisedokumente selbst zu beschaffen, hat der BF nicht gesetzt. Der BF weigerte sich in der niederschriftlichen Einvernahme die Formularblätter zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Zur freiwilligen Ausreise war er auch nicht bereit. Am 24.05.2019 meldete sich der BF beim Verein für Menschenrechte um sich über die freiwillige Rückkehr zu informieren. Dort erklärte er abermals nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Am 01.04.2022 reiste der BF dann doch aus dem österreichischen Bundesgebiet freiwillig in die Volksrepublik China aus.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellung zur im Spruch erstgenannten Identität des BF ergibt sich aus dem nunmehr ausgestellten und vorgelegten chinesischen Reisepass des BF. Die Aliasidentitäten ergeben sich aus den bisherigen Verfahrensangaben des BF.
2.3. Die Feststellungen zur Ausreise- und Kooperationsunwilligkeit ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.02.2020 (vgl. AS 66 und 67). Die Feststellung zur Inanspruchnahme der Rückkehrberatung und erneuter Erklärung, nicht ausreisen zu wollen, ergibt sich aus der Mitteilung des Vereines Menschenrechte Österreich vom 29.05.2019. Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise ergeben sich aus dem Schriftsatz des IOM Landesbüros für Österreich vom 05.04.2022, der hg. am 08.04.2022 im Wege des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einlangte.
2.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsverlauf sowie Gewährung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF ergeben sich aus dem unbestrittenen und unzweifelhaften Aktinhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundenen Auflagen gemäß § 56 FPG gesehen werden. Eine Wohnsitzauflage kann erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung – sofern kein Fall einer Duldung vorliegt – ergehen. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert nach Absicht des Gesetzgebers das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann aber schon vor dem Hintergrund des erwähnten Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss – als ultima ratio, wie die Materialien zum FrÄG 2017 (IA 2285/A 25. GP 63 bis 65) formulieren –einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken (vgl. Gesetzesmaterialien zu § 57 FPG 311/ME XXV. GP Seite 13). Das VwG, entscheidet es in der Sache selbst, hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. nur etwa VwGH 16.01.2018,Ro 2017/03/0017, mwN).
3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 01.04.2022 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus. Die Wohnsitzauflage verfolgt damit nicht mehr das Ziel, eine nicht wahrgenommene Ausreiseverpflichtung durchzusetzen; sie dient nur noch dem Selbstzweck. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Voraussetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage weggefallen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Beschwerdeverfahren dann als gegenstandslos einzustellen ist, wenn selbst eine das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers (mehr) zu bewirken vermag, sodass durch die angefochtene Entscheidung auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder sonstiger Rechte wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm gegeben sein kann (vgl. VfSlg 15.209/1998, 17.291/2004; VfGH 08.06.2017, E2537/2016). Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof gehen in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen also bloß noch theoretische Bedeutung besitzen (zB VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; 26.04.2016, Ra 2016/03/0043; 30.06.2016, Ro 2016/21/0008; zur Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vgl. VfSlg 11.764/1988; VfGH 15.03.2017, E46/2016; 22.09.2016, E2221/2016 mwN). Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde gegen die gesamte (inhaltliche) Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde mit der mündlich verkündeten, niederschriftlich protokollierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet wurde (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Jedenfalls mit dieser Entscheidung in der Hauptsache wird auch ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 28.04.2017, Ro 2016/02/0027; sowie VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028, in denen der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat). Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde selbst besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers mehr, der sich gegen die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wendet (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; 07.04.2016, Ro 2015/03/0046, 28.04.2015, Ra 2014/02/0023). Es ist nämlich auszuschließen, dass – nach Erlassung der an die Stelle des Bescheides tretenden Entscheidung über die Beschwerde – die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann (vgl. VfSlg 14.272/1995; VfGH 08.06.2017, E2537/2016).
Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde gegen die gesamte (inhaltliche) Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wohnsitzauflage des BF besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der gegenständlichen Entscheidung das Verfahren in der Hauptsache beendet wurde. Es ist nämlich auszuschließen, dass – nach Erlassung der an die Stelle des Bescheides tretenden Entscheidung über die Beschwerde – die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Das Beschwerdeverfahren war daher hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchteil B):
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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