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L521 2233283-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2233283-1
L521 2233283-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2022
Fristablauf Nachfrist Rechtswidrigkeit Rückforderung Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit
L521 2233283-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstrasse 3, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle XXXX ) vom 14.04.2020, Zl. XXXX , betreffend Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 41 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem auf den 30.11.2018 datieren und am 05.12.2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle XXXX ) eingelangtem Antrag die Feststellung, dass sie im Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 nicht der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterlag. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von ihr im Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 geleisteten Beiträge zur Gewerblichen Sozialversicherung.
Dem geltend gemachten Anspruch liegt eine für die XXXX GmbH ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zugrunde, die im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018, L510 2127009-1/349E, als in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübte und gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) iVm § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegende unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde.
2. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ließ die Anträge der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist unerledigt, sodass die Beschwerdeführerin mit am 26.06.2019 eingelangtem Schriftsatz Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 3 B-VG erhob.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019, L503 2223799-1/2E, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt I.). Der Antrag, die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleisteten Beiträge zu Handen ihrer anwaltlichen Vertreter zurückzuerstatten, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
4. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin an die XXXX Gebietskrankenkasse und beantragte mit dort am 03.12.2019 eingebrachtem Schriftsatz die Rückerstattung des sich nach Verrechnung der im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleisteten und nunmehr der XXXX Gebietskrankenkasse überwiesenen Beiträge ergebenden Guthabens.
5. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen setzte die Beschwerdeführerin in der Folge mit formlosem Schreiben vom 11.02.2020 über ein aus der Berichtigung der Beitragsgrundlagen entstandenes Beitragsguthaben von EUR 7.791,50 in Kenntnis. Das Beitragsguthaben sei zur Anrechnung auf die vom Dienstgeber nachzuzahlenden Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse als nunmehr zuständigen Versicherungsträger zu überweisen.
6. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 09.04.2020 die „Auskunft, welches Verfahren bei der SVS noch offen sein soll bzw. welche Daten der XXXX Gebietskrankenkasse nicht immer noch der GKK zur Verfügung gestellt worden sein sollten“ sowie die Übermittlung der „notwendigen Informationen und Daten an die XXXX Gebietskrankenkasse“.
7. Mit dem daraufhin erlassenem und nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle XXXX ) vom 14.04.2020, Zl. XXXX ( XXXX ), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin „vom 30.11.2018 auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 in Höhe von EUR 7.791,50“ gemäß § 41 GSVG abgewiesen.
Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 11.02.2020 über ein Beitragsguthaben in Höhe von EUR 7.791,50 informiert worden. Dieses ergebe sich aus dem Gesamtbetrag an gutgeschriebenen Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung in der Höhe von EUR 12.474,53 abzüglich Verzugszinsen in der Höhe von EUR 2.679.01, berichtigten Beiträgen zur Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 66,50, berichtigten Beitragszuschlägen in Höhe von EUR 1.084,44 und einer den Zeitraum 01.01.2007 bis 28.02.2014 betreffenden Beitragsberichtigung.
Die von der Beschwerdeführerin zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG wären gemäß § 41 Abs. 3 GSVG an die Österreichische Gesundheitskasse als nunmehr zuständigen Versicherungsträger zu überweisen, weshalb kein an die Beschwerdeführerin auszubezahlendes (weiteres) Guthaben verbleibe.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Zusammensetzung der im angefochtenen Bescheid angeführten Geldbeträge sei nicht nachvollziehbar und der angefochtene Bescheid insoweit mangelhaft begründet. Die belangte Sozialversicherungsanstalt habe außerdem lediglich über die zur Pensions- und Krankenversicherung geleisteten Beiträge abgesprochen, nicht aber über geleistete Beiträge zur Unfallversicherung. Die Berechnung der zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sei nicht rechtmäßig erfolgt.
9. Im Vorlagebericht vom 21.07.2020 führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Wesentlichen aus, dass gemäß § 41 Abs. 3 GSVG im Fall der nachträglichen Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem ASVG anstatt einer ursprünglich selbständigen Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung nach dem GSVG für den Fall, dass keine (andere) selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde die Pflichtversicherung zu stornieren sei. Andernfalls sei eine Verminderung der Beitragsgrundlage nach § 26 GSVG um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlage nach dem ASVG durchzuführen. Allenfalls deshalb zu Ungebühr entrichtete Beiträge habe die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum 01.01.2007 bis 28.02.2014 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe verfügt. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG sei daher „nicht zur Gänze zu stornieren“, sondern eine Reduktion der Beitragsgrundlagen vorzunehmen. In weiterer Folge erörterte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Höhe des an die Österreichische Gesundheitskasse gemäß § 41 Abs. 3 GSVG zu überweisenden Guthabens, wobei im Wesentlichen festgehalten wird, dass die geleisteten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zur Gänze gutgebucht wurden. Im Ergebnis sei „der Betrag in Höhe von EUR 7.791.50 an die ÖGK zu überweisen und der Betrag in Höhe von EUR 4.683,03 nach entsprechende Antragstellung an die Versicherte auszuzahlen“.
10. Mit Noten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin im Wege der von ihr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung der Vorlagebericht vom 21.07.2020 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Vorlage weiterer Unterlagen aufgetragen.
11. In ihrem dazu eingebrachtem Schriftsatz vom 22.09.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, die rückwirkende Anwendung von § 41 Abs. 3 GSVG auf den gegenständlichen Sachverhalt sei nicht zulässig. Die belangte Sozialversicherungsanstalt führe ferner im Vorlagebericht selbst aus, dass ein Betrag von EUR 4.683,03 auszuzahlen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem in seinem Erkenntnis vom 13.11.2019, L503 2223799-1/2E, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Die belangte Sozialversicherungsanstalt sei an diese Feststellung gebunden und es habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum auch keine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt.
12. Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ein Konvolut an Unterlagen samt ergänzender Stellungnahme und hielt unter anderem fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl G308 2230998-1/6E hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Sachverhalts bereits eine Entscheidung erlassen habe und darin die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 GSVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 bejaht worden sei.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2021, L521 2233292-1/12Z, wurde das gegenständliches Verfahren – nachdem seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens kein Einwand dagegen erhoben wurde – bis zur Entscheidung im beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer gegen das Erkenntnis das Bundesverwaltungsgericht G308 2230998-1/6E erhobenen Revision zur Zahl Ra 2020/08/0155 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
13. Nach Übermittlung der im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2020/08/0155 ergangenen Entscheidung wurden die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Beschwerdeführerin mit Note vom 25.05.2022 um ergänzende Stellungnahmen – insbesondere zur Frage, über welchen Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Erledigung ihres Antrages vom 30.11.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem nach Säumnisbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom 13.11.2019, L503 2223799-1/2E, mit dem angefochtenen Bescheid überhaupt abgesprochen wurde – sowie um nähere Erläuterung der behaupteten Unrichtigkeit der Buchungen auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin ersucht.
14. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen führte in ihrer daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 07.07.2022 aus, dass der angefochtene Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, da der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018 bereits rechtskräftig erledigt war.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich in ihrem Schriftsatz vom 08.07.2022 dahingehend, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt mit dem angefochtenen Bescheid über die Höhe der ungebührlich entrichteten Beiträge abgesprochen habe und der Spruch des angefochtenen Bescheides über Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019 hinausgehe. Die Beschwerdeführerin erachte sich deshalb „hinsichtlich der diesbezüglich festgestellten Höhe der ungebührlich entrichteten Beiträge … beschwert“. Den „unstrittigen Betrag“ habe die belangte Sozialversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin mittlerweile zurückbezahlt. Die Österreichische Gesundheitskasse habe hingegen über den dort eingebrachten Rückzahlungsantrag noch immer nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.05.2007 bis 28.02.2014 ursprünglich im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Assistentin eines „Busschlafberaters“ für die XXXX GmbH tätig und leistete im genannten Zeitraum unter anderem aufgrund dieser Tätigkeit Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Beschwerdeführerin verfügte vom 01.05.2007 bis zum 07.02.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe).
1.2. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 aufgrund ihrer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit für die XXXX GmbH gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018, L510 2127009-1/349E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3. Vor der XXXX Gebietskrankenkasse und anderen Gebietskrankenkassen waren nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018 und der Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.09.2018, Ra 2018/08/0070 bis 0073, 0075, 0078 bis 0080 und 0084, weitere Verfahren zur Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von Beschäftigten der XXXX GmbH anhängig. Nach Klarstellung der Rechtslage durch die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die noch offenen Bescheidanträge in den anhängigen Beitragsprüfungsverfahren und unerledigte Rechtsmittel in Verfahren betreffend Zeiträume nach dem 31.12.2014 seitens der Beteiligen zurückgezogen. Die Österreichische Gesundheitskasse und die XXXX GmbH erzielten ferner Einvernehmen über eine Korrektur der festgestellten Beitragsgrundlagen unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzuges für Reisekosten in der Höhe 30% sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG.
1.4. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem auf den 30.11.2018 datieren und am 05.12.2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle XXXX ) eingelangtem Antrag die Feststellung, dass sie im Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 nicht der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterlag. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von ihr im Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 geleisteten Beiträge zur Gewerblichen Sozialversicherung.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Anträge der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erledigte, erhob die die Beschwerdeführerin mit am 26.06.2019 eingelangtem Schriftsatz Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 2 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 27.09.2019 legte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Säumnisbeschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aus, dass die Rechtsfrage noch ungeklärt sei, ob eine Rückabwicklung nach § 41 Abs 1 GSVG oder auf Basis des § 41 Abs 3 GSVG idF BGBl. I Nr. 2018/100 zu erfolgen habe. Im zweiten Fall wäre, da nur eine Überweisung der zu Ungebühr entrichteten Beiträge an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger vorgesehen sei, auch die Frage zu beantworten, ob dem Versicherten überhaupt Parteistellung zukomme. Mangels einschlägiger Übergangsbestimmungen und aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle wären zu äußerst komplexen Rechtsfragen umfassende rechtliche Überlegungen anzustellen und Meinungen einzuholen. Dabei habe sich bis heute kein klares Bild im Sinne einer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsrichtigen Beurteilung ergeben. Die diesbezügliche Entscheidungsfindung sei noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund sei die dreimonatige Frist zur Erlassung des beantragten Bescheides nach § 16 Abs 1 VwGVG überschritten worden.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019, L503 2223799-1/2E, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt I.). Der Antrag, die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleisteten Beiträge zu Handen ihrer anwaltlichen Vertreter zurückzuerstatten, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend (auszugsweise) aus:
„Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150); (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages (nunmehr Säumnisbeschwerde) berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 3 zu § 73 AVG, S. 1618 f, sowie die auf S. 1637 ff referierte VwGH-Rechtsprechung). Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzusetzen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obzwar die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vor (vgl. hiezu VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/07/0123). Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat (vgl. hiezu Walter/Thienel, a. a. O., S. 1619). Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. hiezu VwGH 3. März 1989, Zl. 88/11/0193); (VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017).
Die BF stellte mit einem am 5.12.2018 bei der SVA eingelangten Schriftsatz die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Feststellung, dass für den Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.2.2014 für sie keine Pflichtversicherung bestanden hat, sowie auf Rückerstattung der von ihr für den genannten Zeitraum an die SVA geleisteten Beiträge. Die mit Schriftsatz vom 6.6.2019 erhobene Säumnisbeschwerde langte am 26.6.2019 bei der SVA ein. Bis dato wurde über die Anträge der BF nicht bescheidmäßig abgesprochen.
…
§ 41 Abs 3 GSVG sieht nunmehr vor, dass für den Zeitraum, für den nachträglich eine Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, keine Pflichtversicherung (nach dem GSVG) festzustellen ist. Hinsichtlich einer solchen Feststellung besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse – und damit grundsätzlich ein Erledigungsanspruch – der BF, da damit unmittelbar über die Rechte und Pflichten der BF als Versicherter nach dem GSVG abgesprochen wird. Dies steht auch im Einklang mit § 194 GSVG iVm § 410 ASVG, wovon auch Anträge der Versicherten zur bescheidmäßigen Entscheidung in Angelegenheiten erfasst sind, in denen der Versicherungsträger an sich auch zur amtswegigen Bescheiderlassung verpflichtet wäre, wie zB ein Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm, § 410 ASVG, Rz 21).
Gemäß § 41 Abs 1 iVm Abs 6 GSVG steht die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten grundsätzlich zu. Nach der unter Punkt 3.1. bereits zitierten Judikatur ist über einen geltend gemachten Rückforderungsanspruch ein Bescheid zu erlassen. Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht (VwGH vom 17.3.2011, 2009/03/0077, mit Hinweis auf das Erk. vom 20.12.1999, 99/17/0325). Der BF kommt damit ein Anspruch auf Erledigung ihres auf Beitragsrückerstattung gerichteten Antrages zu – auch wenn sich dieser im Ergebnis als unzulässig erweist (siehe unten).
Zwischen Antragstellung und Erhebung der Säumnisbeschwerde ist ein längerer Zeitraum als sechs Monate verstrichen. Die belangte Behörde hat über die Anträge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig.
Da nicht festgestellt werden konnte, dass die belangte Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz2, § 8 VwGVG, Rz 9, mwN), sondern sich das Verfahren vielmehr lediglich auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkte, war die Säumnisbeschwerde auch nicht abzuweisen.
Mit ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG ging damit die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf das Bundesverwaltungsgericht über (VwGH vom 27.5.2015, Zl. Ra 2015/19/0075; vom 10.12.2018, Zl. Ro 2018/12/0017).
…
Gemäß § 41 Abs 1 iVm Abs 6 GSVG können ungebührlich entrichtete Beiträge vom Versicherten grundsätzlich zurückgefordert werden. Wurden jedoch Beiträge deshalb zu Ungebühr entrichtet, weil nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG eine Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wurde, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und von diesem anzurechnen. Das Rückforderungsrecht der versicherten Person ist diesfalls ausgeschlossen (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm, § 69 ASVG, Rz 30). Seinen Ausdruck findet dieser Ausschluss des Rückforderungsrechts in § 41 Abs 3 dritter Satz GSVG, welcher anordnet, dass die Anwendung des Abs 1 leg. cit. – folglich auch des darin normierten Rückforderungsrechts – ausgeschlossen ist.
Ein nach Verrechnung der überwiesenen Beiträge zwischen den Versicherungsträgern allenfalls bestehender Überschuss ist durch den zuständigen Versicherungsträger (gegenständlich die SGKK) zu erstatten (§ 41 Abs 3 letzter Satz GSVG). Ersatzansprüche sind daher beim zuständigen Versicherungsträger geltend zu machen (vgl VwGH 3.10.2002, Zl. 98/08/0124).
Die BF hat ihren Antrag auf Rückerstattung (der sich zulässigerweise ohnedies nur auf die Erstattung eines allfälligen Überschusses richten konnte) allerdings nicht an die hierfür zuständige SGKK, sondern an die SVA – und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Der Antrag war daher zurückzuweisen.“
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019, L503 2223799-1/2E, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen am selben Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. Die Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens erhoben keine weiteren Rechtsmittel.
1.6. Mit Eingaben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.03.2019 sowie vom 26.06.2019 wurde die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen förmlich über die rechtskräftige Änderung der Versicherungszuständigkeit (unter anderem) betreffend die Beschwerdeführerin informiert und unter einem die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2017 bekanntgegeben sowie die Überweisung der an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu Ungebühr entrichteten Beiträge an die der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 41 Abs. 3 GSVG beantragt.
1.7. Am 03.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse) die Rückerstattung des sich nach Verrechnung der im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleisteten und nunmehr der XXXX Gebietskrankenkasse überwiesenen Beiträge ergebenden Guthabens. Bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wurde kein neuer Rückerstattungsantrag eingebracht.
1.8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle XXXX ) vom 14.04.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin „vom 30.11.2018 auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 in Höhe von EUR 7.791,50“ gemäß § 41 GSVG abgewiesen.
1.9. Ein (weiterer) Betrag von EUR 4.683,03 an im Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 ungebührlich entrichteten Beiträgen zur Gewerblichen Sozialversicherung wurde der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erstattet.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle XXXX ) vorgelegten Verfahrensakt, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L510 2127009-1/349E vom 07.03.2018 und den diesem Verfahren zugrundeliegenden Versicherungspflichtbescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016, Zl. XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L503 2223799-1/2E vom 13.11.2019 und die im Rechtsmittelverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahmen samt Beilagen.
2.2. Die getroffenen Feststellungen betreffend den Gang des gegenständlichen Verfahrens sowie den Inhalt der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 und vom 13.11.2019 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt bzw. den zitierten und den Parteien des Beschwerdeverfahrens bekannten Entscheidungen.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgt außerdem, dass sie bereits am 03.12.2019 bei der XXXX Gebietskrankenkasse die Rückerstattung des sich nach Verrechnung der im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleisteten und nunmehr der XXXX Gebietskrankenkasse überwiesenen Beiträge ergebenden Guthabens beantragt hat und dieses Verfahren nicht abgeschlossen wurde. Ein weiterer, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eingebrachter Rückzahlungsantrag scheint in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht auf, das Bestehen eines solchen Antrages wurde auch nicht behauptet.
Der als unstrittig bezeichnete Betrag von EUR 4.683,03 (Differenz zwischen dem ermittelten Überweisungsbetrag gemäß § 41 Abs. 3 GSVG und dem zuletzt auf dem Kontoauszug vom 20.07.2019 ausgewiesenen Beitragsguthaben von EUR 12.474,53) ist ausweislich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.07.2022 nunmehr (amtswegig) von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Beschwerdeführerin erstattet worden.
Auf Sachverhaltsebene ist zwischen den Parteien des Verfahrens noch die Richtigkeit des mit EUR 7.791,50 bezifferten Überweisungsbetrages – die Beschwerdeführerin behauptete zuletzt, höhere Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen geleistet zu haben, als in den übermittelten Berechnungen ausgewiesen sind – sowie das Schicksal geleisteter Beiträge zur Unfallversicherung. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich allerdings im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung.
Zu A)
Gemäß § 35 Abs. 4a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 93/2022, sind Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können § 41 Abs. 1 GSVG zufolge, soweit nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß § 41 Abs. 3 GSVG
1. keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
2. die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
Gemäß § 41 Abs. 6 GSVG zufolge steht die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten zu.
Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 85/2022, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG kann die Behörde § 16 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, zufolge innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 7 VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft) gerichtetem Antrag vom 30.11.2018 die Feststellung, dass sie im Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 nicht der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterlag. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von ihr im Zeitraum 01.05.2007 bis 28.02.2014 geleisteten Beiträge zur Gewerblichen Sozialversicherung.
Die Beschwerdeführerin erhob in weiterer Folge am 26.06.2019 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 2 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen holte die Erlassung des Bescheides nicht innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen First nach und veranlasste die Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG am 27.09.2019.
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 03.02.2022, Fr 2021/08/0005 mwN; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleib als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg (19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
3.2.2. Erlässt die Behörde nach dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache, ist der erlassene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. (VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit dem angefochtenen Bescheid über einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018 abgesprochen, für den aufgrund der Einbringung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 2 B-VG und dem erfolgten Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mehr bestand. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag ging mit dem Auflauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG auf das Bundesverwaltungsgericht über, wobei der Zuständigkeitsübergang ausweislich der dargestellten Rechtsprechung nicht reversibel ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018 einer meritorischen Entscheidung zugeführt hat und insoweit ein weitergehender Abspruch erfolgte, als dies im zurückweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019, L503 2223799-1/2E, der Fall war. Ausweislich des Spruchs des angefochtenen Bescheides intendierte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit diesem auch ausdrücklich einen Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018. Der angefochtene Bescheid kann aufgrund des keine Zweifel offenlassenden Wortlautes des Spruchs somit auch keiner anderen Eingabe der Beschwerdeführerin als jener vom 30.11.2018 zugerechnet werden.
3.2.4. Unabhängig von dem aufgrund der Einbringung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 2 B-VG und dem erfolgten Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG eingetretenen Zuständigkeitsübergang wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019, L503 2223799-1/2E, vollumfänglich erledigt. Bei Rückerstattungen gemäß § 35 Abs. 4a letzter Halbsatz GSVG bzw. gemäß § 41 Abs. 1 GSVG handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 14.06.2012, Zl. 2008/10/0343; 28.05.2013, Zl. 2013/05/0005 mwN).
3.2.5. Aus den vorgesagten Gründen kam der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018 keine Zuständigkeit mehr zu. Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufzuheben.
3.2.6. Auf das Beschwerdevorbringen ist daher in der Sache nicht weiter einzugehen. Für den allfälligen weiteren Verfahrensverlauf – ein solcher müsste durch eine neuerliche Antragstellung erst in Gang gesetzt werden – ergeht allerdings der Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 13.11.2019, L503 2223799-1/2E, rechtskräftig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag. Der Spruch enthält keine Einschränkung auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit oder einen der in § 2 Abs. 1 GSVG angeführten Tatbestände. Die im Vorlagebereich von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vertretene Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.02.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert war, steht daher in Konflikt mit dem gegenteiligen Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit seitens der Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht wird, dass Verzugszinsen und Beitragszuschläge unrechtmäßig vorgeschrieben wurden und die Beschwerdeführerin mehr an tatsächlichen Zahlungen geleistet habe, als seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ausgewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass die verbindliche Feststellung eines bestimmten offenen Saldos bzw. bestehenden Guthabens mittels Abrechnungsbescheid geklärt werden könnte (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013).
§ 41 Abs. 3 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung geht im Wesentlichen auf das SV-ZG zurück. Die zwischenzeitlich am 01.01.2020 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 bewirkte lediglich eine Änderung der Bezeichnung des Sozialversicherungsträgers. § 41 Abs. 3 GSVG ermöglicht die Überweisung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen zur Pflichtversicherung nach dem GSVG an den nach einer rückwirkenden Änderung der Versicherungszuordnung nunmehr für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger. Der Krankenversicherungsträger (hier die Österreichische Gesundheitskasse) hat diese Beiträge auf die entstandene Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen. Allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen (vgl. RV 1613 BlgNR 25. GP, sowie Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater2, Rz 15 und 16 zu § 41).
§ 41 Abs. 3 GSVG trat gemäß § 367 GSVG mit 01.07.2017 in Kraft. In den Erläuterungen wird zum neuen Verfahren zur Versicherungszuordnung nach den §§ 412a ff ASVG bzw. seiner Verweisungsnorm in § 194b GSVG festgehalten, dass es sich „entsprechend dem Zweck dieser Normen – auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen [beziehe], die vor dem Inkrafttretenszeiträumen liegen.“ (RV 1613 BlgNR 25. GP, S. 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, festgehalten, dass § 41 Abs. 3 GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung anzuwenden ist, auch wenn die zugrundeliegende Beschäftigung einen vor dem Inkrafttreten des SV-ZG liegenden Zeitraum betrifft.
Eine Anrechnung nach § 41 Abs. 3 GSVG kommt erst in Betracht, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0245). Sollte der überwiesene Betrag die geschuldeten Beiträge übersteigen, hat der zuständige Versicherungsträger den Überschuss von Amts wegen an die versicherte Person – gegenständlich die Beschwerdeführerin – gemäß § 69 Abs. 3 ASVG rückzuerstatten. Die Frage, auf welche Beitragsverbindlichkeiten eine Anrechnung nach § 41 Abs. 3 GSVG stattfinden könne, ist als Vorfrage bei der Bestimmung des Maßes der Erstattungspflicht nach § 41 Abs. 3 letzter Satz GSVG zu beantworten. Einen diesbezüglichen Antrag hat die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Gesundheitskasse eigenen Angaben zufolge bereits gestellt.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid schon der Aktenlage nach aufzuheben ist. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, da Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung in der Sache im Fall der Einbringung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 2 B-VG und dem erfolgten Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG sowie zur Entscheidung über antragsbedürftige Verwaltungsakte ohne das Vorliegen eines dahingehenden Antrages ab, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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