Bundesverwaltungsgericht L516 2254662-1

L516 2254662-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2022

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L516 2254662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L516.2254662.1.00

Spruch

L516 2254662-1/10E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 25.03.2022, ABB-Nr: 4185594, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Zu A)

Einstellung des Verfahrens (§ 28 Abs 1 und § 31 VwGVG)

Mit angefochtenem Bescheid vom 25.03.2022 wies das Arbeitsmarktservice Traun (AMS) den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2022 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab.

Die dagegen zunächst erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 25.07.2022 zurück.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde erwuchs der angefochtene Bescheid in Rechtskraft, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Revision

Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.

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