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L510 2148278-3•Bundesverwaltungsgericht L510 2148278-3
L510 2148278-3Bundesverwaltungsgericht28.07.2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mängelheilung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Reisedokument Resozialisierung Rückkehrentscheidung Zukunftsprognose Zumutbarkeit Zurückweisung
L510 2148278-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2022, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asylgesetz wird gemäß § 58 Abs 11 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“
„II. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 15.12.2021 wird gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 31.01.2017 wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018, GZ: L521 2148278-1/34E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2. Am 12.03.2020 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 11.09.2020 wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. § 15b Abs 1 AsylG wurde der bP aufgetragen ab 12.3.2020 in der XXXX Unterkunft zu nehmen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020, GZ: L519 2148278-2/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
3. Am 10.11.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen).
4. Am 12.11.2021 wurde die bP durch die Finanzpolizei wegen Verdachts auf Ausübung eines Gewerbes, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, angezeigt.
5. Mit Schreiben vom 24.11.2021 wurde die bP zur Beantwortung von mehreren Fragen sowie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert.
6. Mit Schreiben vom 15.12.2021 brachte die bP eine Stellungnahme sowie einen Heilungsantrag ein.
7. Mit Bescheid vom 20.05.2022, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6, 7 FPG gegen die bP ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum schiitisch muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Sie gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.
Die bP wurde in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im überwiegend schiitischen Bezirk XXXX gemeinsam mit ihrer Familie in einem Haus im Eigentum ihrer Mutter. Sie wurde dort sozialisiert, hat den Großteil ihres Lebens dort verbracht und ihre Muttersprache ist die dortige Landessprache. Sie besuchte in Bagdad die Grundschule, verließ diese jedoch bereits nach fünf Jahren. Bis zum 18. Lebensjahr widmete sich die bP vorwiegend Freizeitaktivitäten, wie etwa dem Fußballspiel. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres trat sie in das Berufsleben ein und war als Maler und Verkäufer in einem Einkaufszentrum erwerbstätig.
Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Der Vater der bP ist verstorben und war vor seinem Tod als Transportunternehmer tätig. Ihre Mutter lebt in Bagdad und wird von den Geschwistern der bP unterstützt. In Bagdad leben außerdem die vier Schwestern der bP, sie sind verheiratet und leben bei ihren Familien. Die bP hat außerdem vier Brüder, die ebenfalls in Bagdad leben und als Baumeister, als Taxiunternehmer, als Chauffeur und als EDV-Unternehmer erwerbstätig sind.
Am 27.01.2015 verließ die bP den Irak legal von Bagdad ausgehend zunächst mit dem Reisebus in die Türkei. In weiterer Folge gelangte sie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und von dort aus schlepperunterstützt über Serbien mit einem Lastkraftwagen nach Österreich, wo sie am 30.04.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018, GZ: L521 2148278-1/34E, welches am 25.9.2018 in Rechtskraft erwuchs, negativ beendet. Am 12.03.2020 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020, GZ: L519 2148278-2/3E, welches am 05.10.2020 in Rechtskraft erwuchs, negativ beendet.
Am 10.11.2021 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG.
Die bP wurde aufgefordert, bei der irakischen Botschaft vorstellig zu werden um zumindest ein Notreisedokument zu erlangen. Die bP suchte am 01.12.2021 die irakische Botschaft auf, brachte in weiterer Folge eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Vorlage und stellte einen Antrag auf Heilung betreffend die mangelnde Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original. Der Bestätigung der irakischen Botschaft vom 01.12.2021 ist nicht zu entnehmen, dass die Ausstellung eines Notreisedokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre.
Die bP hält sich seit dem 30.04.2015 durchgehend in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte abgesehen von dem Aufenthaltsrecht als Asylwerber über keinen anderen Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund der Erkenntnisse des BVwG treffenden Ausreiseverpflichtung hat die bP das Bundesgebiet seither nicht verlassen.
Die bP bezog von der Einreise in Österreich bis August 2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Von 14.08.2020 bis 31.10.2021 war die bP als selbstständig Erwerbstätiger tätig und verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Aktuell geht die bP keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, bezieht jedoch auch keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und verfügt über keinen Krankenversicherungsschutz. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht ersichtlich. Sie verfügt über eine Einstellungszusage der Firma „ XXXX “ vom Juni 2022.
Die bP besuchte Deutschkurse im Jahr 2015 auf dem Niveau Alphabetisierung und A1, ein weitergehender Kursbesuch oder die Ablegung einer Deutschprüfung kann nicht festgestellt werden. Sie besuchte einen Werte- und Orientierungskurs am 11.04.2017.
Die bP hat keine Verwandten in Österreich und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Sie ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Seit Februar 2017 führt sie eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , wobei beide nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und auch keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft führen. Gegenständlich gestaltet sich die Beziehung vielmehr so, dass sich diese ca. einmal in der Woche sehen. Die bP und ihre Freundin haben keine gemeinsamen Kinder.
Die bP erbrachte Reinigungsleistungen in einer ehemaligen Unterkunft und gemeinnützige Tätigkeiten für Gebietskörperschaften in den Monaten Juni, Juli und August 2017.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die bP wurde jedoch am 12.11.2021 durch die Finanzpolizei wegen Verdachts auf Ausübung eines Gewerbes, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, angezeigt.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, der bereits geführten Asylverfahren, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, den SA und das AJ-Web.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die personenbezogenen Daten der bP ergeben sich unbestrittener Weise aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den bereits abgeschlossenen Asylverfahren.
Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur Einreise in Österreich, den Anträgen auf internationalen Schutz und den Verfahrensausgängen ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und den integrativen Schritten ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020, GZ: L519 2148278-2/3E.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie zur Erwerbstätigkeit der bP ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, der Stellungnahme der bP vom 15.12.2021 sowie aus der Einsichtnahme in das GVS und das AJ-Web.
Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten aktuellen Strafregisterauszug.
2.4. Zu den Mängeln des Antrages:
Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die bP wurde mit Schreiben vom 24.11.2021 zur Verbesserung aufgefordert, insbesondere wurde sie zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Die Behörde wies dabei speziell daraufhin, dass es bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe, ausstellen würde. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument nicht ausgestellt wird, hingewiesen.
Obwohl die bP bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und im Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2021 explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieses Dokuments als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet werden würde, kam die bP der Aufforderung der belangten Behörde jedoch in weiterer Folge nicht vollständig nach. So wurde zwar eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht sowie ein Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV gestellt, der dem Antrag beigelegten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 01.12.2021 ist jedoch nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben, dass sie – wie dies das BFA bereits in der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ausführte – über kein Reisepasssystem verfügt und die bP sich für die Ausstellung persönlich in der Botschaft in Berlin einfinden müsse, so ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurde die bP jedoch mit Schreiben vom 24.11.2021 aufgefordert. Sofern in der Stellungnahme vom 15.12.2021 angeführt wird, es habe auch kein Notreisepass ausgestellt werden können und dabei auf die Bestätigung der irakischen Botschaft verwiesen werde, so kann dem nicht gefolgt werden und ergibt sich aus dem Schreiben jedenfalls nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen Dokumentes. Der Website der irakischen Botschaft in Wien (https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle des Verlusts des Reisepasses ein solcher sechs Monate gültiger Reisepass ausgestellt werde, wenn die Person gewillt ist in den Irak zurückzukehren.
Das Vorbringen der bP belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die bP ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. So darf im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die bP erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde im November 2021 und somit über ein Jahr nach Zustellung der zweiten negativen Asylentscheidung mit der Vertretung ihres Heimatstaates Kontakt aufgenommen hat, obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass sie an der Feststellung ihrer Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei ihrer Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Daraus ergibt sich, dass die bP nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung der bP sehr wohl möglich sein muss. So ist die bP im Irak geboren, lebte und arbeitete in ihrem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn sie folglich ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihr – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal die bP bereits vor der belangten Behörde einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Geburtsurkunde in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben eine Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da der bP schon einmal von den irakischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall der bP die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung der bP erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch die von der bP vorgelegte Zeitbestätigung über das Aufsuchen der Botschaft am 01.12.2021 nichts zu ändern. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass sie dort weitere notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Da die bP im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihr von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat die bP sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre.
Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft der bP die Ausstellung eines Notreisedokuments tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen. In der Beschwerde wurde nochmals ausgeführt, dass sich die bP bemüht habe, einen Reisepass bzw. einen Notreisepass zu beantragen/bekommen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Diesem Vorbringen kann jedoch kein Glauben geschenkt werden, zumal – wie bereits dargelegt wurde – dem Schreiben der irakischen Botschaft nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses zu entnehmen ist. Hätte die bP von der irakischen Botschaft tatsächlich die Information erhalten, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sei, so hätte sie sich im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren jedenfalls um die Vorlage einer solchen Bestätigung bemühen müssen, zumal im bekämpften Bescheid nachvollziehbar damit argumentiert wurde, dass die bP die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses nicht genutzt habe. Insbesondere aufgrund der Informationen auf der Website der irakischen Botschaft und dem Umstand, dass in der Bestätigung der irakischen Botschaft vom 01.12.2021 lediglich das Fehlen eines Reisepasssystems als Begründung angeführt wird, ist nicht davon auszugehen, dass die bP sich um die Ausstellung eines Notreisepasses bemüht hat, wie ihr dies bereits von der belangten Behörde aufgetragen wurde. Die bP ist somit ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (Bescheid, S 6-56). Die Beschwerde ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zum Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG:
3.1. Gemäß § 56 Abs 1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Gemäß § 56 Abs 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden.
Gemäß § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
3.2. Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
Eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK wird bei der Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht vorgenommen, sondern nur auf die integrationsbegründenden Aspekte in Österreich abgestellt (Gachowetz, Schmidt, Simma, Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S 366).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in § 11 Abs 3 NAG [entspricht nunmehr § 9 Abs 2 BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).
3.3.1. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG-DV sind zusätzlich zu den in Abs 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (Z 1); Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Z 2); Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Z 3).
Gemäß § 58 Abs 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Nach § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).
3.3.2. Wie § 58 Abs 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).
Im gegenständlichen Fall stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) und einen Mängelheilungsantrag hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments.
Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamts vom 24.11.2021 wurde die bP zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Die Behörde wies dabei speziell daraufhin, dass es bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe, ausstellen würde. Die bP kam der Aufforderung der belangten Behörde in weiterer Folge jedoch nicht vollständig nach. So wurde zwar eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, nicht jedoch ein gültiges Reisedokument.
Gerade die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wäre, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der bP dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.
Im konkreten Fall kommt auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach § 4 Abs 1 AsylG-DV - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Antrag auf Mangelheilung zu Recht abwies.
Die bP wies nicht nach bzw. brachte keine stichhaltigen Gründe vor, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die bP legte zwar eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 01.12.2021 vor, wonach diese über kein Reisepasssystem verfüge und die bP sich für die Ausstellung persönlich in der Botschaft in Berlin einfinden müsse. Allerdings ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurde die bP jedoch mit Schreiben vom 24.11.2021 aufgefordert. Die bP konnte nicht nachweisen, dass sie dort weitere notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Da die bP im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihr von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat.
Der Antrag der bP auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da der bP deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.
Bei der bP handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und sie führt - wie bei der Prüfung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wird - kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, weswegen auch die übrigen Voraussetzungen der Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV nicht vorliegen.
3.3.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gelten.
Zur Rückkehrentscheidung
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt.
3.4.2. Bei der bP handelt es sich als irakischer Staatsangehöriger um einen Drittstaatsangehörigen. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurück. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
3.4.3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.4.4. Die bP hat keine Verwandten in Österreich, sie lebt aber in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Da der Begriff des Familienlebens auch andere de facto Beziehungen umfasst, ist gegenständlich zu prüfen, ob ein schützenswertes Familienleben in Österreich besteht.
Vorweg ist zu berücksichtigen, dass beide nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und auch keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft führen. Gegenständlich gestaltet sich die Beziehung vielmehr so, dass sich diese ca. einmal in der Woche sehen. Die bP und ihre Freundin haben keine gemeinsamen Kinder. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und ihrer Freundin wurden im Verfahren nicht behauptet, weswegen die Rückkehrentscheidung daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben bildet.
Auf Grund der über siebenjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände, liegt hier jedenfalls ein relevantes Privatleben in Österreich vor, auch wenn diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die bP seit Oktober 2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
3.4.5. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die bP über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:
-Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die über siebenjährige Aufenthaltsdauer der bP im Bundesgebiet ist wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der bP eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als sieben Jahren nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde.
Die bP ist seit Ende April 2015 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Ab Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018 hielt sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Anschließend stellte die bP am 12.03.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und konnte so ihren Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens ein weiteres Mal verlängern. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020 negativ beendet und hält sich die bP seither erneut rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie nach wie vor ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist. Abgesehen von den aus den bloßen Asylantragstellungen resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen für die Dauer der Verfahren kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Hätte sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wäre sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war.
-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:
Wie zuvor ausgeführt, verfügt die bP über kein schützenswertes Familienleben in Österreich.
-Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren:
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. war ihr Aufenthalt nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens sowie seit der rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren zweiten Asylantrag unrechtmäßig und hätte sich die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst sein müssen.
Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
-Grad der Integration:
Die bP reiste Ende April 2015 in Österreich ein und befindet sich somit seit mehr als sieben Jahren in Österreich, was in Bezug auf ihr Lebensalter einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Insbesondere stellte die bP einen unbegründeten Folgeantrag, wodurch der Aufenthalt weiter unbegründet verlängert wurde. Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Die bP bezog von der Einreise in Österreich bis August 2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Von 14.08.2020 bis 31.10.2021 war die bP als selbstständig Erwerbstätiger tätig und verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Aktuell geht die bP keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, bezieht jedoch auch keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und verfügt über keinen Krankenversicherungsschutz. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht ersichtlich. Die bP besuchte Deutschkurse im Jahr 2015 auf dem Niveau Alphabetisierung und A1, ein weitergehender Kursbesuch oder die Ablegung einer Deutschprüfung konnte nicht festgestellt werden. Sie besuchte einen Werte- und Orientierungskurs am 11.04.2017. Die bP erbrachte Reinigungsleistungen in einer ehemaligen Unterkunft und gemeinnützige Tätigkeiten für Gebietskörperschaften in den Monaten Juni, Juli und August 2017. Ansonsten wurden keine ehrenamtlichen Tätigkeiten der bP vorgebracht und auch keine Mitgliedschaften in Vereinen. Die bP hat keine Verwandten in Österreich und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Sie ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Seit Februar 2017 führt sie eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , wobei beide nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und auch keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft führen. Gegenständlich gestaltet sich die Beziehung vielmehr so, dass sich diese ca. einmal in der Woche sehen. Die bP und ihre Freundin haben keine gemeinsamen Kinder.
In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, einer geringen sozialen Integration und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bP während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet überwiegend im Rahmen der Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der bP in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die bP Einstellungszusagen vorweisen kann, stellt keine besondere berufliche Integration der bP dar.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
-Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak und wurde dort sozialisiert. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen, trat mit der Vollendung des 18. Lebensjahres in das Berufsleben ein und war als Maler und Verkäufer in einem Einkaufszentrum erwerbstätig. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Der Vater der bP ist verstorben und war vor seinem Tod als Transportunternehmer tätig. Ihre Mutter lebt in Bagdad und wird von den Geschwistern der bP unterstützt. In Bagdad leben außerdem die vier Schwestern der bP, sie sind verheiratet und leben bei ihren Familien. Die bP hat außerdem vier Brüder, die ebenfalls in Bagdad leben und als Baumeister, als Taxiunternehmer, als Chauffeur und als EDV-Unternehmer erwerbstätig sind. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
-strafrechtliche Unbescholtenheit:
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den - im Vergleich zum Lebensalter der bP - erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weigerte sie sich auszureisen und stellte nochmals einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist die bP illegal im Bundesgebiet aufhältig.
-Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
3.4.7. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privatleben erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] sowie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Es deutet auch nichts darauf hin, dass sich die bP nicht erneut in die Gesellschaft im Irak integrieren könnte, zumal sie dort sozialisiert wurde, die Landessprache spricht, den Großteil ihres Lebens dort verbrachte, die Schule besuchte und auch beruflich in verschiedenen Bereichen dort tätig war. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zuletzt das BVwG in dieser Sache am 01.10.2020 entschied. Besondere neue Umstände wurden im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
3.4.8. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde in einer Zusammenschau der oben dargelegten Erwägungen somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet insbesondere unter Berücksichtigung der beharrlichen Weigerung, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Würde sich die beschwerdeführende Partei gegenständlich erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, würde dies überdies letztlich auch dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen bzw. dessen ungeachtet beharrlich illegal im Bundesgebiet verbleiben und massiv strafrechtlich relevantes Verhalten setzen. In letzter Konsequenz würde dies zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Entscheidung vom 01.10.2020 über den Antrag der bP auf internationalen Schutz umfassend damit auseinandergesetzt, dass deren Gefährdung nicht erkennbar ist. Sämtliche Umstände wurden darin berücksichtigt.
Die bP ist gesund sowie arbeitsfähig und ergibt sich daher auch aus diesem Grund kein Abschiebungshindernis für die bP.
Dass sich der Irak in einem Zustand willkürlicher Gewalt befinde, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich dies auch nicht aus den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten.
Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.
3.5.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.
Frist für die freiwillige Ausreise
3.6.1. Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die die beschwerdeführende Partei bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.
3.6.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.
Einreiseverbot
3.7.1. Einreiseverbot § 53 FPG
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
3.7.2. Das BFA legte dar, dass die Aufzählung des § 53 FPG demonstrativ sei und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehe, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben sei, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliege. Es seien daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
Soweit eine Rückkehrentscheidung zuvor ohne Einreiseverbot samt Frist zur freiwilligen Ausreise verfügt wurde, der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden.
Sie sei ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Daher falle sie unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL.
Artikel 11der RückführungsRL:
Einreiseverbot
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.
3.7.2.1. Ihr Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).
3.7.2.2. Ferner falle ihr Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs 2 Ziffer 6 und Z 7 FPG.
Dazu wurde festgehalten, dass es im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden nicht der Feststellung weiterer Umstände bedarf, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Mittellosigkeit des Fremden im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Auch wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass die Behörde, rührt der Unterhalt des Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen darf. Daran ändert auch eine für den Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360).
Das BFA hielt fest, dass die bP konkret nicht in der Lage sei, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen.
Der Umstand, dass die bP auch künftig nicht in der Lage sein werde, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne und somit auch auf Unterstützungen Dritter angewiesen sei.
3.7.2.3. Für das BFA sei es klar ersichtlich, dass die bP die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise bereits zweimal ungenützt verstreichen lassen habe und illegal im österreichischen Bundesgebiet verblieben sei.
Ihr Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, habe in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden können, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen würden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).
Laut Anfrage bei der Sozialversicherung und der Mitteilung der Finanzpolizei habe die bP auch noch nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und damit verbundenen Verlust des Aufenthaltsrechts ihr Gewerbe ausgeübt und sei selbständig tätig gewesen. Das BFA hielt hierzu fest, dass es als Gewerbeinhaber in ihrer persönlichen Verantwortung liege, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zu kennen und ihr Handeln entsprechend auszurichten. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltsrechts sei auch explizit in der Gewerbeberechtigung vermerkt.
3.7.2.4. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
3.7.3. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die bP strafrechtlich unbescholten sei und selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt sei, dies nicht bedeute, dass jedenfalls zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Laut ständiger Judikatur des VwGH komme es nicht (nur) auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Es werde nicht bestritten, dass die bP anscheinend die rechtlichen Bestimmungen als Selbstständiger nicht genau gekannt habe und daher trotz fehlendem Aufenthaltsrecht weiterbetrieben habe, dieses habe sie jedoch, nachdem sie erfahren habe, dass sie dieses nicht mehr ausüben darf, eingestellt und versucht Einstellungszusagen zu erlangen. Die wolle selbsterhaltungsfähig sein, ihre Steuern und Abgaben zahlen und nicht vom Staat abhängig sein. Darüber hinaus habe die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme das BFA zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 1,5 Jahren angebracht sei. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens der bP als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.
3.7.4. Dem BFA ist unter seinen näheren Begründungen beizupflichten, dass das Einreiseverbot auf Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) gestützt werden kann, da gegenständlich der Rückkehrverpflichtung wie oben bereits ausgeführt weder nach rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018, noch nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens nachgekommen wurde.
Artikel 11 Rückführungsrichtlinie lautet:
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
Es steht in unbestrittener Weise fest, dass die bP ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist. Wie das BFA richtigerweise darlegte, gibt es keine belegbaren Gründe im Verfahren, welche einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären. Die bP hält sich somit weiterhin wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Das BFA führte aus, dass das Fehlverhalten der bP, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).
Dem BFA wird diesbezüglich zugestimmt. Die Verhaltensweise der bP zeigt eindeutig, dass sie nicht gewillt ist, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, was auch nichts Positives im Sinne einer Zukunftsprognose vermuten lässt. Wenn die bP schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit ist, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann nur eine negative Zukunftsprognose ihre Person betreffend erfolgen.
Das BFA war im gegenständlichen Fall somit berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
Zur Begründung der Entscheidung des BFA gem. § 53 Abs 2 Z 6 FPG ist festzustellen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fremde auch initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis v. 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).
Gegenständlich ist dem BFA zuzustimmen, dass die bP keiner Beschäftigung nachgeht und lange Zeit von Leistungen aus der Grundversorgung lebte. Aktuell bezieht die bP keine Leistungen aus der Grundversorgung, sie ist jedoch auch nicht erwerbstätig und ist somit nicht nachvollziehbar, wie die bP ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziert. Die Mittel aus der Grundversorgung sind nicht geeignet, die in § 53 Abs 2 Z 6 FPG vorzuhaltende Mittellosigkeit betreffend die Begründung eines Einreiseverbotes zu entkräften. Der Umstand, dass die bP auch künftig nicht in der Lage sein wird, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, unter Einhaltung eines Einreiseverbotes auszureisen hat und daher auch längerfristig keiner legalen Beschäftigung nachgehen kann.
Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH v. 13.12.2001, Zl. 2001/21/0158; v. 13.12.2002, Zl. 2000/21/0029).
Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigt sein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH v. 14.04.1994, Zl. 94/18/013311. v. 11.05.2009, Zl. 2009/18/0152). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).
Somit war das BFA auch diesbezüglich berechtigt, die Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
3.7.5. Zutreffend verwies das BFA in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP und ihrer privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte.
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widersprechen.
Unstrittig hat die bP die bereits dargelegten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich vorzuweisen, welche jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände nicht sehr stark ausgeprägt sind.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergeben Persönlichkeitsbildes der bP kann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden und ist, wie oben ebenfalls schon genauer dargelegt, eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von Freunden und der Freundin in Kauf zu nehmen. In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam somit der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies.
Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Das dargestellte Verhalten der bP läuft unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Zur Dauer des Einreiseverbotes ist festzustellen, dass das BFA nicht einmal die Hälfte der möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Ablehnens der bP die österreichische Rechtsordnung einzuhalten nicht zu beanstanden ist. Die bP zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Diesbezüglich sei auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Festsetzung eines Einreiseverbotes in der Dauer von eineinhalb Jahren - trotz strafgerichtlicher Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - aufgrund der Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften und der bei ihm vorliegenden Mittellosigkeit vertretbar ist (siehe auch VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0036, 08.04.2021, Ra 2021/21/0059, jeweils m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots somit als angemessen.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.
3.8. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall aber auch gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.
Gemäß Art 47 Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art 25 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs 1 und subsidiär § 24 Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Insbesondere ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die schriftliche Befragung der bP nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr finden sich dort im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Vorbringens sowie Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde und eine rechtliche Schlussfolgerung, der nicht gefolgt werden konnte, bzw. wird ein vom Neuerungsverbot umfasstes - im Ergebnis zudem unbeachtliches - Vorbringen erstattet. Auch wurde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den aktuellsten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Mit der Beschwerde wurde daher auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht und wurden auch keine weiteren Dokumente oder Unterlagen vorgelegt.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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