Bundesverwaltungsgericht W205 1304895-3

W205 1304895-3Bundesverwaltungsgericht27.07.2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Erschleichen falsche Angaben Familienleben illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W205 1304895-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W205.1304895.3.00

Spruch

W205 1304895-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RAe Rast und Musliu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2021, Zl. 760796609-210696498, nach der am 21.06.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 57 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.07.2006:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.08.2006 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 15.09.2008, rechtskräftig seit 17.09.2008, abgewiesen.

2. Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot und sonstige Verfahren im Zusammenhang mit einer allfälligen Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers:

2.1. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX .05.2009 eine österreichische Staatsbürgerin.

2.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.06.2009 in Deutschland eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern mit Gültigkeit bis zum 21.06.2014 erteilt.

2.3. Mit Schreiben der zuständigen Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) vom 17.08.2009 wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass gegen ihn im Fall des weiteren unerlaubten Aufenthaltes mit Zwangsmaßnahmen (Gelinderes Mittel oder Schubhaft) vorgegangen werden könne.

2.4. Der Anhaltemeldung vom 04.09.2009 lässt sich entnehmen, dass bei der Wohnsitzüberprüfung des Beschwerdeführers „massive Hinweise“ auf eine Aufenthaltsehe hervorgekommen seien, sodass Erhebungen in diese Richtung erfolgen würden.

2.5. Am 02.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte bei der Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), weil seine Gattin das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, wobei das Verfahren in weiterer Folge 10.04.2015 eingestellt wurde.

2.6. Am 28.10.2009 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch die BPD als Beschuldigte bezüglich des Verdachts auf eine Aufenthaltsehe vernommen. Dem in weiterer Folgen verfassten Abschlussbericht einer BPD lässt sich entnehmen, dass aufgrund der Erhebungen „mit Sicherheit“ von einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen sei.

2.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.12.2009 teilte die BPD dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots aufgrund des Eingehens einer Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit, ermöglichte ihm, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, und bat ihn, im Schreiben näher angeführte Fragen zu beantworten.

2.8. Mit Schreiben vom 29.12.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nicht möglich sei, eine ausführliche Stellungnahme abzugeben, weil der Verständigung keine konkreten Beweisergebnisse zu entnehmen seien. Es sei jedoch schon jetzt darauf zu verweisen, dass eine Scheinehe nicht vorliege. Weiters wurde die Übermittlung von Kopien der Erhebungsergebnisse beantragt und um Fristerstreckung ersucht.

2.9. Mit Schreiben vom 28.01.2010 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Akteneinsicht innerhalb von 2 Wochen geladen.

2.10. Am 08.10.2010 übermittelte die (deutsche) Kommunale Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf deren Ermittlungsberichte bezüglich dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, denen zufolge eine Scheinmeldeanschrift bestehe und ein vorgelegter Arbeitsvertrag gefälscht sei.

2.11. Am 07.04.2010 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers von der BPD als Zeugin zu ihrer Ehe und zum Aufenthalt in Deutschland vernommen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich bzw. in Deutschland erfolgte am 27.04.2010. Im Zuge dessen, wurde dem Beschwerdeführer eine „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ übergeben.

2.12. Mit Bescheid der BPD vom 15.06.2010 wurde gemäß § 87 iVm 86 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

2.13. Mit Schreiben vom 14.06.2010 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft die Einstellung der wegen § 117 Abs. 2 FPG geführten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 1 StPO sowie gegen dessen Ehefrau gemäß § 190 Z 2 StPO mit.

2.14. Mit Ordnungsverfügung vom 27.12.2010 der (deutschen) Kommunalen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf, zugestellt am 17.03.2011, wurde die dem Beschwerdeführer am 22.06.2009 erteilte Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (siehe 2.2.) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und eingezogen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aus dem deutschen Bundegebiet ausgewiesen und ausgesprochen, dass aufgrund dieser Verfügung ein Wiedereinreiseverbot besteht, dass sich gemäß Art. 5 des Schengener Grenzkodex vom 15.03.2006 auf das Gebiet der jeweiligen Vertragsstaaten erstreckt. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung und der Aufenthaltskarte angeordnet.

2.15. Die gegen den Bescheid der BPD vom 15.06.2010 erhobene Berufung wurde mit Enderledigung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien an die dafür zuständige Sicherheitsdirektion weitergeleitet.

2.16. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 05.05.2011 wurde der eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Dieser Bescheid vom 05.05.2011 wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 02.09.2011 gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde amtswegig für nichtig erklärt.

In weiterer Folge wurde die gegen den Bescheid vom 05.05.2011 erhobene Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2011 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2.17. Mit Schreiben vom 16.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise mitgeteilt.

2.18. Mit mündlich verkündetem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 01.06.2012 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Bescheid vom 15.06.2010 mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 65b iVm § 67 Abs. 1 FPG gründet und die Dauer des Aufenthaltsverbots mit 5 Jahren festgesetzt werde.

2.19. Am 20.08.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zuständige Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) statt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe, der diesbezügliche Berufungsbescheid am 06.02.2013 seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei und er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Reisepass bis spätestens 01.10.2013 bei der Behörde vorzulegen.

2.20. Am 25.11.2013 langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bei einer LPD ein.

2.21. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.02.2014 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots mitgeteilt und ihm ermöglicht, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Weiters wurde um Beantwortung näher angeführter Fragen gebeten.

Am 14.03.2014 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Fristerstreckung von weiteren 9 Wochen, weil noch keine Kommunikationsbrücke zum Beschwerdeführer habe gebildet werden können und es noch Zeit benötigen werde, die essentiellen Dokumente für die Stellungnahme beibringen zu können.

Mit Schreiben vom 11.04.2014 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Fristerstreckung bis 25.04.2014.

Mit Schreiben vom 11.06.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und beantwortete die ihm von der Behörde gestellten Fragen.

2.22. Am 22.11.2014 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien Schwechat an der Grenze zurückgewiesen und ihm die Einreise verweigert.

2.23. Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 15.06.2010 erlassenen Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

2.24. Mit Beschluss des BVwG vom 11.07.2017 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des BFA vom 07.04.2015 eingestellt, weil das verhängte Aufenthaltsverbot in der Zwischenzeit bereits mit 01.06.2017 abgelaufen war.

2.25. Am 05.09.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der MA 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“ ein.

2.26. Dem Bericht der LPD vom 08.02.2018 aufgrund eines Ersuchens der MA 35 betreffend eine mögliche Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seit 2009 umfangreiche und detailreiche Erhebungen getätigt worden und vier Erhebungsberichte angelegt worden seien. Nach jeder weiteren Erhebung sei der Verdacht einer Aufenthaltsehe weiter bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe in der gemeinsamen Wohnung nie angetroffen werden können, am Verfahren nicht mitgewirkt und sei nie einer Ladung nachgekommen. Auch nach 8 Jahren Ehe hätten überhaupt keine Anhaltspunkte für ein aufrechtes Familienleben vorgefunden werden können. Aus polizeilicher Sicht sei diese Ehe bereits „zu-Tode-erhoben“ worden. Neue Anhaltspunkte könnten einfach nicht erhoben werden.

2.27. Mit Bescheid der MA 35 vom 13.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2017 wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) mit mündlichen verkündetem Erkenntnis vom 25.03.2021 als unbegründet ab.

2.28. Mit Straferkenntnis der LPD vom 27.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- verhängt, weil er sich als Fremder am 12.02.2019 mangels gültigen Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des VwG Wien vom 19.07.2019 als unbegründet abgewiesen.

3. Gegenständliches Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung

3.1. Am 07.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA zur „Überprüfung des Aufenthaltes“ statt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, er sei in Österreich selbständig tätig, verfüge über einen Gewerbeschein und sei krankenversichert. Er wohne gemeinsam mit seiner Gattin, welche zwei erwachsene Söhne habe. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Seine Mutter sei Landwirtin in Indien, sein Vater sei verstorben. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Verfahren beim VwG abgewartet werde. Er wurde aufgefordert bei negativem Abschluss das Bundesgebiet zu verlassen und den Abschluss des Verfahrens dem BFA mitzuteilen.

3.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stattgefunden habe. Ihm wurde ermöglicht, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Außerdem wurde er gebeten, im Schreiben näher angeführte Fragen zu beantworten.

3.3. In der Stellungnahme vom 09.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, er befinde sich seit dem Jahr 2006 durchgehend im Bundesgebiet, sei zu keiner Zeit ausgereist und habe sich nur in Österreich befunden. Am XXXX .05.2009 habe er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, mit welcher er gemeinsam lebe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit 2010 fast durchgehend beschäftigt und seit 01.01.2019 selbständig erwerbstätig und verdiene monatlich ca. EUR 1.500,- netto. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und spreche nachweislich Deutsch auf A2-Niveau. Außerdem wurden diverse Unterlagen vorgelegt.

3.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wird in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Außer den beiden Kindern seiner Gattin und seiner Gattin bestünden keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich. Ein Beweis dafür, dass seine Gattin ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, sei nicht vorgelegt worden. Sein Vater lebe in Indien, sonstige Angehörige in Indien oder Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Seine Aufenthaltsdauer seit seiner letzten Einreise sei als lang zu bezeichnen, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine ca. 15-jährige Abwesenheit seine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verloren habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht, dies sei ihm bewusst gewesen. Dennoch sei er seit 2010 in Österreich beschäftigt und seit 2019 selbständig erwerbstätig. Es hätten sich keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen ergeben. Seit 2017 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels anhängig, welches sich derzeit im Stadium der „Berufung beim Verwaltungsgerichtshof“ befinde. Aufgrund der angeführten Gegebenheiten komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Entscheidung zu seinen Ungunsten auszufallen habe und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

3.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.07.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und führte aus, dass im angefochtenen Bescheid festgehalten sei, dass er seit dem Jahr 2010 in Österreich beschäftigt gewesen, seit 2019 selbständig beschäftigt und kranken- und sozialversichert sei. Alleine dieser Umstand stelle die berufliche Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers dar. Der VwGH sein in seiner Entscheidung vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung des dortigen bengalischen Revisionswerbers zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer spreche ausreichend Deutsch, habe im Bundesgebiet eine Ehegattin und einen „massiven sozialen Kreis“. Das Wohnbedürfnis sei gedeckt, er lebe mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Zu den Bindungen im Herkunftsstaat bestünde mittlerweile kein Kontakt mehr. Die „Ausweisung“ des Beschwerdeführers würde unweigerlich die Trennung von seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, bedeuten.

3.6. Am 04.08.2021 langte eine Urgenz des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.7. Am 21.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer vernommen wurde. Seine als Zeugin geladene Ehefrau erschien trotz Zustellung einer Ladung durch Hinterlegung an der Abgabestelle unentschuldigt nicht. Der genaue Verhandlungsverlauf kann der Niederschrift (OZ 10) entnommen werden.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den bisherigen Verfahren:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der am 17.09.2008 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX .05.2009 eine österreichische Staatsbürgerin heiratete, wurde ihm am 22.06.2009 in Deutschland eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern mit Gültigkeit bis zum 21.06.2014 erteilt. Diese wurde mit Ordnungsverfügung vom 27.12.2010 der deutschen Kommunalen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.03.2011, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und eingezogen, weil der im Zuge der Antragstellung vorgelegte Arbeitsvertrag der Ehefrau gefälscht war, der Beschwerdeführer nie an der von ihm angegebenen und gemeldeten Adresse wohnhaft war sowie keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand und sich der Beschwerdeführer damit den Aufenthaltstitel in betrügerischer Absicht erschlichen hat. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aus dem deutschen Bundegebiet ausgewiesen und ausgesprochen, dass aufgrund dieser Verfügung ein Wiedereinreiseverbot besteht, dass sich gemäß Art. 5 des Schengener Grenzkodex vom 15.03.2006 auf das Gebiet der jeweiligen Vertragsstaaten erstreckt. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung und der Aufenthaltskarte angeordnet.

Mit Schreiben vom 16.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise mitgeteilt.

In Österreich wurde gegen den Beschwerdeführer ein ab 01.06.2012 durchsetzbares, auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weil der Beschwerdeführer durch Berufung auf die vom ihm geschlossene Scheinehe die österreichischen Behörden in die Irre führte und in Deutschland eine Berufstätigkeit seiner Ehefrau vortäuschte, um den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu erlangen. Am 20.08.2013 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe. Ungeachtet dessen verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nach. Das Aufenthaltsverbot lief (aufgrund der damals geltenden Rechtslage) mit 01.06.2017 ab.

Dem Beschwerdeführer wurde in Spanien unter Berufung auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine bis 27.09.2016 gültige Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers („familiar ciudadano de la union“, vgl. AS 441) erteilt, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers nie in Spanien arbeitete und bloß für eine Woche dort war.

Am 22.11.2014 wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Republik Österreich nach einem ca. 1,5-monatigen Aufenthalt in Indien verweigert (AS 435).

Der Beschwerdeführer brachte am 05.09.2017 bei der MA 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“ ein, der mit Bescheid der MA 35 vom 13.03.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das VwG Wien mit mündlichen verkündetem Erkenntnis vom 25.03.2021 als unbegründet ab, weil kein tatsächliches Eheleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestand, weshalb das Erteilungshindernis einer Aufenthaltsehe vorlag.

Mit Straferkenntnis der LPD vom 27.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- verhängt, weil er sich als Fremder am 12.02.2019 mangels gültigen Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des VwG Wien vom 19.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und kein Umstand als mildernd gewertet.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stammt aus Indien, spricht Punjabi auf muttersprachlichem Niveau, besuchte in seinem Herkunftsland die 12 Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung als Automechaniker. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben weiterhin in Indien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen in Indien lebenden Verwandten bzw. könnte diesen wiederherstellen.

Seit 17.08.2006 ist der Beschwerdeführer durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Er ist seit Mai 2009 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat zwei volljährige Kinder. An der Adresse des Beschwerdeführers leben auch die Ehefrau sowie deren Tochter, wobei kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer besteht.

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich und ist mit Arbeitskollegen unterschiedlicher Nationalität befreundet.

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2007 bis 2013 sowie im Jahr 2015 und ist aktuell seit 01.01.2019 als Selbständiger zur Sozialversicherung gemeldet. Außerdem war er im Jahr 2010 etwa 3,5 Monate als Arbeiter sowie im Jahr 2013 ca. 3 Wochen, im Jahr 2017 ungefähr 3,5 Monate und im Jahr 2019 rund 2 Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet (vgl. AJ-WEB Auszug).

Am 24.08.2010 meldete der Beschwerdeführer unter Vorlage der ihm infolge seines – bereits im Jahr 2008 rechtskräftig abgewiesenen – Asylantrags ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, die somit keine Gültigkeit mehr hatte, das Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen, an und wurde in das Gewerberegister eingetragen.

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer verfügt über ein A2-Sprachzertifikat. Sonstige nennenswerte integrationsbegründende Umstände liegen nicht vor.

1.3. Zur Situation im Fall der Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Der Beschwerdeführer gehört als gesunder 39-jähriger Mann keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2, zudem erhielt der Beschwerdeführer bereits drei Covid-Schutzimpfungen.

1.4. Zur Lage in Indien:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Indien aus dem COI-CMS, Version 4 vom 02.06.2021:

COVID-19

Letzte Änderung: 21.05.2021

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).

Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom 11. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020).

Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).

Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021).

Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).

Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum 27. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).

Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021).

Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021).

Quellen:

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www. bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-20 21.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 7.5.2021

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.de/ SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jse ssionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFilev=4 , Zugriff 12.10.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021

• FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/health/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-modi-covid-lockdown-night-curfew-mah arashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021

• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2046516.html , Zugriff 22.3.2021

• GTAI – German Trade Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-anzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021

• HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreien de-Ungleichheit-6030218.html , Zugriff 7.5.2021

• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2043608.html, Zugriff 18.1.2021

• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

• PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-changes/, Zugriff 22.3.2021

• TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate allwithin months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest utm_medium=textutm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021

• WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 28.05.2021

Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021).

Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).

Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020).

Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021).

Indien und Pakistan

Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung BritischIndiens im Jahr 1947, dem Jammu Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).

Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).

Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die akistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan („Line of Control“) deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021).

In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletztbestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).

Indien und China

Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021).

Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020).

Indien und Bangladesch

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021).

Indien und Nepal

Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021).

Indien und Sri Lanka

Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C 3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien%28Stan d_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www. bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-20 21.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2021

• BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020

• BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc. co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019

• BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www. ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021

• bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de /internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021

• bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www. bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021

• EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/ topics/indo-pak-relations.html , Zugriff 23.3.2021

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html , Zugriff 6.8.2019

• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021

• FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalatetensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020 https://www.fidh.org/ en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020

• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021

• Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021

• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021

• KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https:// kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/ , Zugriff 22.7.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

• Piazolo, Michael (2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201

• SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021

• SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021

• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020 https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020

• SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www. sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021

• SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019

• Wagner, C. (2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India’s strategic autonomy. (SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020

• WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee 5f4df72709 , Zugriff 6.8.2019

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 31.05.2021

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn der Antragsteller an Aktivitäten außerhalb des Landes teilnimmt, „die der Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind“. Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller, einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021).

Angesichts massiv gestiegener COVID-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 10.5.2021). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 30.4.2021).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 9.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.4.2021): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 27.4.2021), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 30.4.2021

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der Republik_Indien%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020

• BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2021): Indien (Republik Indien) Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 3.5.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 10.5.2021

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021

• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 31.05.2021

Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden. Gemäß Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020).

Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021).

Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die nvestitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021).

Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vgl. AAAI 8.2020).

Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).

Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 2020).

Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020).

Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei.

Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020).

Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/ local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020

• AAAI – Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.action aidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 7.5.2021

• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2020): Länderinformationsblatt Indien, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021

• BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world’s largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019

• BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021

• FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf, Zugriff 18.3.2020

• HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschrei ende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de /dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020

• HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net /de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019

• ORF - Österreichischer Rundfunk [Österreich] (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019

• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

• PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020

• SZ – Süddeutsche Zeitung (25.1.2021): Globale Armut steigt dramatisch an, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/armut-corona-oxfam-kinder-1.5183057 , Zugriff 7.5.2021

• TIE – The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021

• WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.5.2021

Rückkehr

Letzte Änderung: 31.05.2021

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).

Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020).

Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/ en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in der_Republik_Indien%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021

• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, in das Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2021 des VwG Wien zur Zl. VGW-151/066/5300/2018-39 (Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels), in den Bescheid der MA 35 vom 14.03.2018 zur Zl. MA35-9/2860155-02 (Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels), in den Akt des VwG Wien zur Zl. VGW-051/073/6471/2019-13 (Verhängung einer Verwaltungsstrafe) sowie die übermittelten Aktenbestandteile aus dem Verfahren MBA/095337/10 (Gewerbeanmeldung). Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Fremdenregister, der Sozialversicherung und der Grundversorgung eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines indischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu den bisherigen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren waren dem Inhalt des vorgelegten Behördenakts sowie den beigeschafften Entscheidungen im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (zu den Zahlen MA35-9/2860155-02 und VGW-151/066/5300/2018-39) und über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe (zur Zahl VGW-051/073/6471/2019-13) zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Herkunft, Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu der Indienreise ergab sich aus den in seinem Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln.

Die Feststellungen zu den Verwandten in Indien gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2019 (vgl. AS 536) und seinen Angaben im Asylverfahren (vgl. AS 3). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Indien und wisse nicht, ob sie noch leben oder nicht, war dieses Vorbringen mangels Nennung eines nachvollziehbaren Grundes nicht glaubhaft (vgl. S 9 in OZ 10). Es sind weder Umstände hervorgekommen, welche annehmen ließen, dass die Mutter oder Schwester des Beschwerdeführers verstorben seien, noch Anhaltspunkte dafür, dass eine Kontaktaufnahme zu diesen nicht möglich wäre.

Die Einvernahme der als Zeugin beantragten Ehefrau des Beschwerdeführers war in Hinblick darauf, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erst in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, nicht erforderlich (siehe dazu unten die rechtliche Beurteilung).

Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung war den diesbezüglich übermittelten Behördenakt zu entnehmen sowie den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. S 7 in OZ 10).

Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation Indien aus dem COI-CMS, Version 4 vom 02.06.2021, welche dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt und von diesem nicht bestritten wurden (vgl. S 9 in OZ 10). Es bestehen im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass sich die allgemeine Lage in Indien entscheidungswesentlich und in einer Weise verändert hätte, die von Gerichts wegen wahrzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren auch nicht, dass ihm eine Rückkehr aufgrund der derzeitigen Lage in seinem Herkunftsstaat nicht möglich sei (vgl. S 9 in OZ 10). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann mit Bildung und Berufserfahrung in der Lage ist, sich seine Existenzgrundlage im Herkunftsstaat aus Eigenem zu sichern. Anhaltspunkte für eine allfällige Gefährdung im Falle seiner Rückkehr sind weder den aktuellen Länderberichten, noch konkret dem Vorbringen zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist und keinen medizinischen Behandlungsbedarf hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, in welcher er ausdrücklich anführte, gesund zu sein. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. Grundsätze zur Pandemie sowie die Feststellung, dass aktuell gesunde Personen (ohne die oben angeführten Vorerkrankungen) nicht zur COVID-19 - Risikogruppe zählen, sind als notorisch anzusehen. Ferner gab er im Zuge der Überprüfung im Zusammenhang mit Covid am Anfang der Verhandlung an, dreifach geimpft zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“):

§ 58 Abs. 1 Z 5 AsylG bestimmt, dass das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sprach das BFA jeweils aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß §°57 AsylG“ nicht erteilt werde. Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass mit dem Abspruch offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 normierte Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, welcher Aufenthaltstitel von Amts wegen zu prüfen ist, gemeint ist. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.1.2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).

Bei dem zur Relativierung der Aufenthaltsdauer herangezogenen Argument, der Betreffende habe viele Jahre hindurch ohne entsprechende Bewilligung Beschäftigungen ausgeübt, ist insoweit nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465 mwN).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054).

Für den vorliegenden Fall gilt Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehr als 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Es kann angesichts des festgestellten Sachverhalts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht nützte, um sich sozial oder beruflich zu integrieren.

Es ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer nicht nur in Österreich wegen Berufung auf eine Scheinehe ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot verhängt, welches er vollkommen ignorierte und er sich weiterhin vorwiegend in Österreich aufhielt. Weiters wurde ihm die in Deutschland ausgestellte Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern rückwirkend entzogen, weil der vorgelegte Arbeitsvertrag der Ehefrau gefälscht war, der Beschwerdeführer nie an der von ihm angegebenen und gemeldeten Adresse wohnhaft war sowie keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Der Beschwerdeführer erschlich damit durch die Vortäuschung falscher Angaben die Erteilung einer Aufenthaltskarte in Deutschland.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer in Spanien unter Berufung auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers („familiar ciudadano de la union“) erteilt, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers nie in Spanien arbeitete und bloß für eine Woche dort war. Sie nahm damit nicht ihre Freizügigkeit als Unionsbürgerin in Anspruch, weshalb dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund nicht der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukam damit diese Aufenthaltskarte ebenfalls erschlichen wurde.

Schließlich wurde der vom Beschwerdeführer zuletzt gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“ wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig abgewiesen.

Außerdem meldete der Beschwerdeführer im Jahr 2010 unter Vorlage der ihm im Rahmen des Asylverfahrens ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ein Gewerbe an und wurde in das Gewerberegister eingetragen, obwohl sein Asylantrag bereits im Jahr 2008 rechtskräftig abgewiesenen wurde. Somit hat er sich auch seine Gewerbeberechtigung erschlichen: Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ist nämlich mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels seitdem unrechtmäßig, weshalb er die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben nicht erfüllte (vgl. § 14 Abs. 1 GewO). Die rechtskräftige Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutzes und damit die Ungültigkeit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte musste dem Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt jedenfalls bewusst sein.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere der in Deutschland und Spanien durch Vortäuschung falscher Angaben erlangten Aufenthaltskarten sowie seines im Ergebnis unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich ist in der vorliegenden Konstellation zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen. Dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist damit ein sehr großes Gewicht beizumessen (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN).

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass über den Beschwerdeführer wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung (Verletzung des § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG) eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- verhängt wurde, weil er sich als Fremder am 12.02.2019 mangels gültigen Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, wobei zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund jedenfalls als relativiert anzusehen.

Hinsichtlich des Aufenthalts in Österreich ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser nur aufgrund eines im Ergebnis unbegründet Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend, für bloß etwas mehr als 2 Jahre, rechtmäßig war. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Abweisung dieses Antrags am 17.09.2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und missachtete beharrlich das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot.

Außerdem arbeitete der Beschwerdeführer in Österreich, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen und ging damit einer illegalen Erwerbstätigkeit (vgl. § 32 NAG und AuslBG) nach. Der Beschwerdeführer weist damit auch keine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30). Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführervertreters, wonach es in der „Community“ weit verbreitet sei, dass man selbständig erwerbstätig sein und mit einem Gewerbeschein arbeiten dürfe (vgl. S 7 in OZ 10), ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 53 Abs. 2 Z 7 FPG – der die Verhängung von Einreiseverboten bei Betretung einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Beschäftigung betrifft und hinsichtlich der Informationspflichten auch auf den Beschwerdefall übertragbar ist – zu verweisen, wonach von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden muss, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen, wobei es etwa auch nicht genügt, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN). Nichts Anderes kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitiger Verhängung eines Einreiseverbots gelten. Der Beschwerdeführer durfte auch nicht aufgrund seiner Eintragung im Gewerberegister von der Legalität seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ausgehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er diese durch die Vorlage seiner nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte erlangte.

Zudem entstand das vom Beschwerdeführer in Österreich geführte Privatleben in einem Zeitpunkt, in dem ihm der unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen sein musste.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer seit 2009 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Auch wenn man in der Zwischenzeit vom Bestehen eines Ehelebens im Sinn des Art. 8 EMRK ausgeht (für die Zeit davor wurden die behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Annahmen des Bestehens eines bloßen Aufenthaltsehe rechtskräftig), ist das Gewicht des Familienlebens dadurch maßgeblich relativiert, als sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit deren Kennenlernen die Unsicherheit des weiteren Aufenthalts in Österreich bewusst waren. Zudem ist aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung (siehe dazu oben) dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen. Schließlich wird es dem Beschwerdeführer auch im Fall der Rückkehr nach Indien möglich sein, den Kontakt zu seiner Ehefrau über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche in Indien, Österreich oder Drittstaaten aufrecht zu erhalten.

Ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit der volljährigen Tochter der Ehefrau besteht jedenfalls nicht, zumal kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er sich bereits seit 2006 in Österreich befindet, so entwurzelt wäre, dass er überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Indien wieder zurecht zu finden. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat eine 12-jährige Schulbildung genossen. Ferner ist er arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist in keiner ärztlichen Behandlung und muss keine Medikamente einnehmen. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Zudem halten sich in Indien weiterhin seine Mutter und seine Schwester auf, sodass er über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. 02. 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet trotz seines mehr als 10-jährigen Aufenthalts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Lage derart gestaltet wäre, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Zudem ergab sich aus den hier relevanten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers nicht, dass von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und hat in Indien den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat eine zwölfjährige Schulbildung erfahren sowie eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und konnte in Österreich wertvolle Arbeitserfahrung sammeln. Er ist arbeitsfähig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist in keiner ärztlichen Behandlung und muss keine Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Schwester und wird es ihm daher im Herkunftsstaat grundsätzlich möglich sein, die Existenzgrundlage für sich aus Eigenem zu sichern. Es kann folglich nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.

Betreffend die aktuell vorherrschende Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann keiner Risikogruppe angehört und daher kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht.

Ferner wurde das Vorliegen eines der Tatbestände des § 50 FPG gegenständlich nicht einmal behauptet.

Das BFA hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Zu B)Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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