Bundesverwaltungsgericht W200 2256916-1

W200 2256916-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2022

Regest

Ersatzleistung Meldepflicht Rückforderung Strafhaft Verdienstentgang Vorschuss

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W200 2256916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W200.2256916.1.00

Spruch

W200 2256916-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (SMS) vom 19.05.2022, Zl. 810-600581-007, VOB:76425763100054, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht aufgrund von in den Kinderheimen XXXX erlittener psychischer und physischer Gewalt seit dem Jahr 2013 in laufendem Bezug von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ua in Form von Ersatz des Verdienstentganges.

Mit Bescheid vom 20.12.2016 legte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), unter Spruchpunkt I. die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges von Jänner 2017 bis Dezember 2017 mit monatlich je € 1.637,10 fest. Unter Spruchpunkt II. wurden ab 01.01.2018 Vorschüsse von € 1.500,00 bewilligt.

Mit Bescheid vom 14.01.2021 legte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), unter Spruchpunkt I. die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges von Februar 2020 bis Jänner 2021 mit monatlich je € 1.804,20 unter Anrechnung der ab Februar 2020 gewährten Vorschüsse neu fest. Unter Spruchpunkt II. wurden ab 01.02.2021 Vorschüsse von € 1.700,00 bewilligt.

Im Zuge der Neuberechnung für das Jahr 2021 erlangte die belangte Behörde Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer seit 13.03.2021 in der JA XXXX in Strafhaft befindet.

Mit Bescheid vom 19.05.2022 erfolgte rechtskräftig I. eine Neubemessung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges für den Februar 2021 mit € 1.822,80 und für den Zeitraum 01.03.2021 bis 12.03.2021 mit € 729,10, wobei die für diesen Zeitraum gewährten Vorschüsse jeweils angerechnet wurden, und ebenso rechtkräftig II. die Einstellung der gewährten Hilfeleistung Verdienstentgang ab April 2021.

Mit dem angefochtenen Punkt III. dieses Bescheides wurden die mit Bescheid vom 14.01.2021 bewilligten, jedoch zu Unrecht empfangenen Leistungen in Form von Vorschusszahlungen auf die Ersatzleistung Verdienstentgang ab April 2021 in der Höhe von € 23.800,00 (entspricht € 1.700,00 monatlich) gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 VOG iVm § 58 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) zurückgefordert.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14.05.2018 schon einmal die Ersatzleistung Verdienstentgang für den Zeitraum seiner damaligen Inhaftierung (13.08.2017 bis 13.08.2018) eingestellt wurde und die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzufordern waren, da der Beschwerdeführer es bereits damals schuldhaft unterlassen habe, die Behörde von seiner Inhaftierung zu informieren.

Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er die Vorschussleistungen in gutem Glauben empfangen habe, im Lichte der o.a. Judikatur zu den §§ 53 und 54 KOVG trete eine Befreiung von der Rückersatzpflicht ungebührlich empfangener Leistungen nur dann ein, wenn beide in § 57 HVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben seien (BVwG 23.08.2017, W209 2140569-1).

Zur Höhe der überwiesenen Leistung wurde festgehalten, dass eine monatliche Vorschussleistung in Höhe von € 1.700,00 gewährt wurde, von der jedoch monatliche Raten für den (auf Grund seiner Inhaftierung 2017 und der aus diesem Grund durchzuführenden Neuberechnung der Ersatzleistung, entstandenen Gesamtübergenuss von € 4.277,58 (siehe Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.07.2018)) einzubehalten waren. Auf Grund der nun rückwirkenden Einstellung der Ersatzleistung ab April 2021 sei auch von diesem Übergenuss noch ein Betrag in Höhe von € 62.10 offen. Die Gesamtforderung des Bundes betrage somit insgesamt € 24.710,20.

In der dagegen erhobenen Beschwerde betreffend die Höhe der zurückzuzahlenden Summe monierte der Beschwerdeführer eine Fehlberechnung des Gesamtbetrages, weil er immer nur € 1.600,00 und nicht € 1.700,00 ausbezahlt erhalten hätte. Im Hinblick auf die ihm zukünftig erwachsenden Kosten (ua Fußfessel € 660,00/Monat) wäre ein Einbehalten von € 300,00/Monat für ihn zur weiteren Lebensführung möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist anerkanntes Verbrechensopfer.

Mit Bescheid vom 25.07.2018 legte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), unter Spruchpunkt II. die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges von 01.09.2018 bis 31.01.2019 mit monatlich je € 1.697,37 fest. Unter Spruchpunkt II. wurden ab 01.02.2019 Vorschüsse von € 1.450,00 bewilligt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Verdienstentgang des Beschwerdeführers ab 13.08.2017 wegen seines Aufenthaltes in der Strafhaft eingestellt, dieser jedoch bis einschließlich Oktober 2017 dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden war. Daraus resultiere ein Übergenuss von € 4.277,58, der mit einer Monatsrate von € 100,00 nunmehr einbehalten werde. Ausbezahlt werde somit der im Spruch genannte Betrag reduziert um € 100,00.

Mit Bescheid vom 14.01.2021 legte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), unter Spruchpunkt I. die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges von Februar 2020 bis Jänner 2021 mit monatlich je € 1.804,20 unter Anrechnung der ab Februar 2020 gewährten Vorschüsse neu fest. Unter Spruchpunkt II. wurden ab 01.02.2021 Vorschüsse von € 1.700,00 bewilligt.

Die Monatsrate von € 100,00 wurde weiterhin einbehalten. Ausbezahlt werde somit der im Spruch genannte Betrag reduziert um € 100,00.

Mit dem angefochtenen Punkt III. dieses Bescheides wurden die mit Bescheid vom 14.01.2021 bewilligten, jedoch zu Unrecht empfangenen Leistungen in Form von Vorschusszahlungen auf die Ersatzleistung Verdienstentgang ab April 2021 in der Höhe von € 23.800,00 (entspricht € 1.700,00 monatlich) gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 VOG iVm § 58 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) zurückgefordert.

In der Begründung wurde festgehalten: Von der erhaltenen Vorschussleistung aus dem Bescheid vom 20.12.2016 waren jedoch monatliche Raten für den entstandenen Gesamtübergenuss von € 4.277,58 (siehe Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.07.2018) einzubehalten. Auf Grund der nun rückwirkenden Einstellung der Ersatzleistung ab April 2021 ist auch von diesem Übergenuss noch ein Betrag in Höhe von € 62.10 offen.

Die Gesamtforderung des Bundes beträgt somit insgesamt € 24.710,20 [€ 23.800,00 + € 848,10 (Übergenuss 01.02.2021 bis 12.03.2021) + € 62,10]. Sie sind verpflichtet diese zu Unrecht bezogenen Leistungen der Republik Österreich rück zu erstatten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 58 Abs. 1 HVG dürfen zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden.

Abs. 2 leg. cit. besagt: Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

Gemäß § 58 Abs. 3 HVG ist Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen mit Bescheid auszusprechen.

Im Zeitraum von April 2021 bis Mai 2022 wurden dem Beschwerdeführer Vorschusszahlungen in Höhe von € 1.700,00 monatlich gewährt, wobei diese um die von ihm noch der Republik Österreich geschuldeten € 100,00 monatlich reduziert wurden. Daraus entstand die vom Beschwerdeführer genannte Auszahlungssumme von € 1.600,00. Dies vermag jedoch an den bescheidmäßig festgesetzten Vorschusszahlungen von € 1.700.00 nichts zu ändern. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um eine rechnerische Größe.

§ 10 Abs. 3 VOG verweist hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht auf die §§ 57 und 58 HVG. Aus den parlamentarischen Materialien zum HVG geht hervor, dass diese dem KOVG 1957 nachgebildet sind (RV158 BigNR 10. GP, S 29). Somit kann diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes zu den §§ 53 und 54 KOVG zurückgegriffen werden, wonach die Befreiung von der Rückersatzpflicht ungebührlich empfangener Leistungen nur dann eintritt, wenn beide im § 54 Abs. 1 KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind (VwGH 28.11.1991, 91/09/0151).

Wie das SMS zu Recht geltend gemacht hat, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbewilligung mit Bescheid vom 12.08.2013 nachweislich, sowie in den nachfolgenden Bescheiden wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er nach § 10 Abs. 3 VOG iVm § 57 HVG verpflichtet sei, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen kann, binnen zwei Wochen dem Sozialministeriumservice anzuzeigen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.

Dem SMS ist auch zuzustimmen, dass er nach Haftantritt am 13.03.2021 binnen zwei Wochen die Behörde darüber hätte informieren müssen und dass ihm auf Grund eines gleichartigen Vorfalles (Inhaftierung 2017/2018) bekannt war, dass die Ersatzleistung ab Haftantritt eingestellt worden wäre. Der Umstand, dass das Sozialministeriumservice regelmäßige Zahlungen auf sein Konto geleistet hat, war ihm ebenso bekannt und wurde von ihm wohl auch so gebilligt.

Dem Beschwerdeführer ist somit ein Gesamtbetrag in Höhe von € 23.800,00 für den besagten Zeitraum ausbezahlt worden, der nunmehr zurückzufordern ist.

Zur Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages iSd § 58 Abs. 2 HVG wird das SMS nunmehr eine Entscheidung zu treffen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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