Bundesverwaltungsgericht W186 2237309-1

W186 2237309-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2022

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W186 2237309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W186.2237309.1.00

Spruch

W186 2237309-1/13E

W186 2237310-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.07.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Mutter, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide Zl. 1238151105-190722059 und 1265035608-200452192 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.10.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2022, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 15.10.2020 wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX und mj. XXXX , geboren am XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw gem. § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 und 4 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geboren am XXXX und mj. XXXX , geboren am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.07.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.

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