Bundesverwaltungsgericht W186 2198630-1

W186 2198630-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2022

Regest

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W186 2198630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W186.2198630.1.00

Spruch

W186 2198630-1/32E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.07.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (vormals: XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1087113607-151345521, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2022 zu Recht:

A)

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX (vormals: XXXX ), StA. Afghanistan gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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