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W101 2223576-1•Bundesverwaltungsgericht W101 2223576-1
W101 2223576-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2022
Außerstreitverfahren Bemessungsgrundlage Bescheidbehebung Ehe Einhebungsgebühr ersatzlose Behebung Feststellungsklage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Revision zulässig Scheidung Streitwertänderung Verfahrensart
W101 2223576-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: RA Mag. Sabine ZAMBAI, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 06.08.2019, Zl. Jv 2386/19t-33 (Rev 853/19s), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 I GGG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 04.05.2015 brachte der Beschwerdeführer in einem Verfahren zu 1 C 20/15w vor dem Bezirksgericht Korneuburg eine Klage auf Feststellung betreffend eine zwischen den Parteien am 17.02.2014 rechtswirksam geschlossene Vereinbarung gemäß § 97 EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG sowie die eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche und sämtliche mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein. Dieses Feststellungsbegehren war mit € 30.000,00 bewertet worden. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 707,00 an, welche vom Beschwerdeführer durch Gebühreneinzug entrichtet worden war. Diese Klage war mit Beschluss vom 12.05.2015 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden.
In weiterer Folge war die Klage auf Antrag des Beschwerdeführers an das Landesgericht Eisenstadt (im Folgenden: LG) überwiesen worden. Mit Beschluss des LG vom 11.11.2015, Zl. 2 Cg 69/15d, war der Streitwert des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 RATG mit € 800,000,00 festlegt worden.
Mit Beschluss vom 23.01.2017 erklärte sich das LG als unzuständig und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Neusiedl am See (im Folgenden: BG) als Außerstreitgericht, weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Ehe des Beschwerdeführers zwar noch nicht geschieden gewesen sei, jedoch während des Verfahrens nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens beantragt worden sei und nacheheliche Vermögensauseinandersetzungen iSd §§ 81ff EheG eine grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erledigende Streitigkeit sei.
Mit Beschluss vom 20.12.2017 war der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG abgewiesen und die Antragsgegnerin verpflichtet worden, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 14.03.2019, Zl. 15 FAM 4/17m - VNR 1, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG dem Beschwerdeführer die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 (Bemessungsgrundlage: € 800.000,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00, vor.
3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG am 27.05.2019 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 15 FAM 4/17m - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00 verpflichtet worden war.
4. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Vorstellung.
5. Mit Bescheid vom 06.08.2019, Zl. Jv 2386/19t-33 (Rev 853/19s), verpflichtete der Präsident des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Verfahren 2 Cg 69/15d vor dem LG wäre der Streitwert mit Beschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG mit € 800.000,00 festgelegt und bereits – vor Beschlussfassung – im Protokoll vom 23.10.2015 festgehalten worden.
Gemäß § 2 Z 1 lit. b GEG (gemeint wohl: GGG) werde der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gerichtsgebühren für den Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens in einer mündlichen Verhandlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung begründet. Der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung binden. Die Vorschreibungsbehörde habe bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugeben, danach die Pauschalgebühr zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergebe, nach zu erheben oder zurückzuzahlen. Der Differenzbetrag sei vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Die TP 1 GGG sehe in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 7.000,00 bis € 35,000,00 Pauschalgebühren iHv € 707,00 vor, hingegen bei einem Wert des Streitgegenstandes von über € 350.000,00 Pauschalgebühren iHv 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 3.488,00. Bei einer Bemessungsgrundlage von € 800.000,00 ergebe dies eine Pauschalgebühr von € 13.088,00. Abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von € 707,00 verbleibe eine restliche – noch offene – Pauschalgebühr von € 12.381,00.
Zwar habe das BG das Verfahren dahingehend beendet, dass es den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abgewiesen habe und die Antragstellerin verpflichtet habe, die Verfahrenskosten zu ersetzen, jedoch sei dies hinsichtlich der Zahlungspflicht der hier gegenständlichen restlichen Pauschalgebühr für die Klagsausdehnung nach TP 1 GGG nicht relevant. Hier sei darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Aufteilungssache mangels Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens noch vor der Ehescheidung zu Recht im streitigen Rechtsweg eingebracht worden sei und dieser streitige Rechtsweg erst während des Verfahrens durch den Aufteilungsantrag unzulässig worden sei. Die Gebührenschuld sei im streitigen Verfahren entstanden, weshalb § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zur Anwendung komme. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer für die restlichen noch offenen Pauschalgebühren nach TP 1 GGG zahlungspflichtig sei.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.09.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die belangte Behörde übersehe, dass das Verfahren des LG zu 2 Cg 69/15d in das Aufteilungsverfahren zu 15 FAM 4/17m des BG einbezogen worden sei. Bereits die Tatsache der Einbeziehung des Verfahrens in das Aufteilungsverfahren schließe eine Erhöhung der Pauschalgebühr aus, nicht zuletzt auch dann, wenn sich das zuvor tätige Gericht (LG) für unzuständig erklärt habe. Die Pauschalgebühr für die damalige Klage iHv € 707,00 sei bezahlt worden. In weiterer Folge sei der Streitwert vom LG mit € 800.000,00 festgelegt worden, wobei auch die sachliche Unzuständigkeit dieses Gerichtes festgestellt worden sei. Daher sei der Beschluss des LG betreffend die Festsetzung des Streitwertes mit € 800.000,00 von einem unzuständigen Gericht gefasst worden. Ein Aufteilungsverfahren unterliege nur einer Pauschalgebühr von € 336,00 und der Beschluss des LG könne daher keinesfalls eine Pauschalgebührenerhöhung im Verfahren zu 15 FAM 4/17m erwirken.
7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.09.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat als Kläger am 04.05.2015 beim Bezirksgericht Korneuburg eine Feststellungsklage mit einem Streitwert iHv € 30.000,00 eingebracht und dafür ist eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 707,00 vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen worden. Diese Klage ist mit Beschluss vom 12.05.2015 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden.
Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bezirksgericht Korneuburg die Klage an das LG überwiesen. Mit Beschluss des LG vom 11.11.2015, Zl. 2 Cg 69/15d, war der Streitwert des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 RATG mit € 800,000,00 festlegt worden.
Mit Beschluss vom 23.01.2017 hat sich das LG als unzuständig erklärt und in der Folge die Rechtssache an das BG als Außerstreitgericht überwiesen, weil die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens im außerstreitigen Verfahren beantragt wurde.
Maßgebend ist, dass das gegenständliche die Gebühren auslösende Verfahren (Streitwerterhöhung als Bemessungsgrundlage: € 800.000,00) vom BG als Außerstreitgericht erledigt wurde und dass der Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. a Z 1 GGG iHv € 336,00 bereits entrichtet hat, sodass keine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im streitigen Verfahren zu entrichten war.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Insbesondere ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Pauschalgebühr iHv € 336,00 im außerstreitigen Verfahren entrichtet hat. Strittig ist lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.
Gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Pauschalgebühren für die in der Tarifpost (TP) 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter begründet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Nach TP 12 lit. a) Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 81/2019 ist in Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) eine Entscheidungsgebühr iHv € 336,00 zu entrichten.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer eingebrachte (ursprüngliche) Feststellungsklage und die anschließende Änderung des Streitwertes auf € 800.000,00 eine Gebührenpflicht iHv € 13.088,00 (minus der bereits entrichteten € 707,00) nach TP 1 I GGG ausgelöst hat.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die ursprüngliche Aufteilungssache mangels Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens noch vor der Ehescheidung im streitigen Rechtsweg eingebracht worden sei und dieser streitige Rechtsweg erst während des Verfahrens durch den Aufteilungsantrag unzulässig geworden sei. Die im streitigen Rechtsweg entstandenen Kosten seien daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weshalb § 7 Abs. 1 Z 1 iVm TP 1 l GGG zur Anwendung gelange.
Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Meinung, dass die Gebühr nach TP 1 I GGG idF BGBl. I Nr. 81/2019 auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, weil das Verfahren des LG zu 2 Cg 69/15d in das Aufteilungsverfahren zu 15 FAM 4/17m des BG einbezogen worden sei und das LG sich für unzuständig erklärt habe. Ein Aufteilungsverfahren unterliege nur einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. a) Z 1 GGG iHv € 336,00 und der Beschluss des unzuständig gewordenen LG betreffend die Festlegung des Streitwertes mit € 800.000,00 könne keine Pauschalgebührenerhöhung erwirken.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht und die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet:
Grundsätzlich wird gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Gemäß § 18 Abs. 2 GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird.
Es stimmt zwar, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Feststellungsklage ursprünglich im streitigen Rechtsweg eingebracht hat, deren Streitwert zunächst mit € 30.000,00 und in weiterer Folge mit Beschluss des LG mit € 800.000,00 bestimmt wurde. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Sonderfall, weil das LG – aufgrund der während des laufenden gegenständlichen Verfahrens erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers und des anhängigen Aufteilungsverfahrens beim BG – sich als unzuständig erklärt und das gegenständliche Verfahren an das BG als Außerstreitgericht überwiesen hat. Durch die Überweisung an das BG wurde die Rechtssache ins außerstreitige Verfahren transferiert und das LG hat diese Rechtssache nicht mehr behandeln und auch nicht darüber entscheiden müssen, weswegen es unbillig wäre, dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühren für das streitige Verfahren vorzuschreiben.
Somit ist im vorliegenden Fall die Bestimmung der TP 12 lit. a) Z 1 GGG anzuwenden, wonach der Beschwerdeführer Gebühren iHv € 336,00 zu entrichten hatte, was er auch getan hat.
Aus diesen Gründen ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer in der gegebenen Fallkonstellation die Pauschalgebühr nach TP 1 I GGG für seine ursprünglich im streitigen Rechtsweg eingebrachte Feststellungsklage vorzuschreiben, rechtswidrig.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 I GGG ersatzlos zu beheben.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8), auch wenn die Durchführung einer solchen – wie gegenständlich – beantragt wurde.
3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob im Falle einer Überweisung einer Rechtssache betreffend eine Vereinbarung gemäß § 97 EheG vom streitigen ins außerstreitige Verfahren aufgrund der erfolgten Scheidung während des laufenden Verfahrens dem Kläger/ Antragsteller die Pauschalgebühren nach TP 1 I GGG oder jene nach TP 12 lit. a) Z 1 GGG vorzuschreiben sind.
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