Bundesverwaltungsgericht L510 2203565-1

L510 2203565-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2022

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L510 2203565-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L510.2203565.1.00

Spruch

L510 2203565-1/72E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 29.06.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2022 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Absatz 4 Asylgesetz 2005 kommt XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

III. Gemäß § 3 Absatz 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des am 29.06.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da vom BFA ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und von der beschwerdeführenden Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

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