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I416 2257445-1•Bundesverwaltungsgericht I416 2257445-1
I416 2257445-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2022
Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verhältnismäßigkeit wohlbegründete Furcht
I416 2257445-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer Personenkontrolle am 12.06.2022 am HBF XXXX kontrolliert und im Anschluss festgenommen.
2. Mit Mandatsbescheid vom 12.06.2022, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Am 14.06.2022, stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2022 gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei moslemischen Glaubens und habe in Tunesien 12 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Bäcker gearbeitet. In Tunesien würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Ein Bruder würde in Paris leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er vor ca. 1 Monat legal mit dem Flugzeug nach Serbien gereist sei und von dort über Ungarn nach Österreich gelangt sei.
3. Mit Aktenvermerk vom 14.06.2022 wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibe, da Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
4. Am 20.06.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen aus, dass er XXXX heißen würde und am XXXX in XXXX geboren sei. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente benötigen würde, gefragt, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung stehen würde oder irgendwelche Medikamente nehmen würde, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Nein.“ Er gab weiters an, dass er neben Arabisch noch ein wenig Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch sprechen würde. Nachgefragt führte aus, dass er zwischen Mai und November 2021 einen Deutschkurs und Spanischkurs gemacht habe, dies sei auf einer privaten Schule gewesen und habe die Kosten von € 2.000,- sein Vater übernommen. Nachgefragt, warum er diese Kurse besucht habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Mein Ziel war, dass ich ausreise, um weiter zu studieren.“ Er führte weiters an, dass er der Volksgruppe der Araber angehören würde und tunesische Staatsangehöriger sei, er sei Moslem (Sunnit), ledig und habe keine Kinder. In Tunesien habe er die Schule bis zur Matura besucht und danach ein Jahr Elektronik auf der auf der Universität studiert und nebenbei in der Bäckerei seines Vaters gearbeitet. Nachgefragt, gab er an, dass sein Vater die Bäckerei noch habe. Er führte weiters aus, dass in Tunesien noch seine Eltern und sein Bruder leben würden, 2013 seien sie von der Stadt XXXX nach XXXX gezogen und habe er dort bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in einer Mietwohnung gelebt. Er gab weiters an, dass er noch einen Bruder in Paris habe, eine Tante ein Onkel und eine Cousine würden ebenfalls in Frankreich leben. Nachgefragt, warum er nicht direkt nach Frankreich gereist sei, gab er an, dass sein Visum abgelehnt worden sei, deshalb sei er in die Türkei geflogen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Tunesien keine Freiheit habe, er habe viele Probleme mit seinen Verwandten und seiner Familie, weshalb er Tunesien verlassen habe, zudem sei er auch mit dem Tode bedroht worden. Auf Nachfrage, was er denn damit meinen würde, dass er keine Freiheit in Tunesien gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Da ich meine Rechte nicht habe und ohne Rechte kann ich dort nicht leben“. Nachgefragt welche Rechte, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Viele Rechte“ nachgefragt, welche Rechte genau, antwortete er wörtlich: „Ich weiß es nicht.“ Gefragt, welche Probleme er mit seiner Familie habe, gab er an, dass er von dieser immer wieder wegen eines privaten Grundes belästigt werde, nachgefragt, gab er an, dass er mit seinem Cousin mehrmals gestritten und sich geschlagen habe, diese Streitigkeit würde seit ca. vier Jahren bestehen und sei er vor drei Monaten von seinem Cousin mit dem Tode bedroht worden. Nachgefragt, wie es zu dieser Bedrohung gekommen sei, gab er an, dass er mit der Schwester seines Cousins gestritten habe und dieser gesagt habe, wenn er ihn erwischen würde, würde er ihn umbringen. Er gab weiters zu Protokoll, dass er diese Drohung nicht bei der Polizei angezeigt habe, nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um einen Cousin väterlicherseits gehandelt habe und auch die Väter miteinander gestritten hätten. Er führte weiters aus, dass er nie persönliche Probleme mit Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt habe, dass er in Tunesien nie festgenommen oder inhaftiert worden sei, dass er keiner politischen Partei angehören würde, dass er nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt habe und dass er in Tunesien nie von einem Gericht verurteilt worden oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn geführt worden sei. Nach Erörterung der Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu keine schriftliche Stellungnahme abgeben möchte und auch nichts sagen möchte. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift, gab der Beschwerdeführer an, dass er weder etwas zu ergänzen noch richtigstellen habe und alles korrekt protokolliert worden sei.
5. Mit Bescheid vom 24.06.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Bescheid und Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer nachweislich übermittelt.
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.02.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtige rechtliche Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt habe und es verabsäumt habe dem maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Insbesondere sei die belangte Behörde nicht näher auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und verfüge der Beschwerdeführer aktuell über keine finanziellen Mittel und hätte er bei etwaiger Abschiebung keine Möglichkeit sich eine notwendige Existenzgrundlage aufzubauen zumal der Beschwerdeführer keine Aussicht hätte in Tunesien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daher in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dazu wurde allgemein ausgeführt, dass es aufgrund des Ukrainekrieges in Tunesien zu einer massiven Teuerung kommen würde, da Lebensmittellieferung von russischer Seite zurückgehalten werden würden. Dies habe enormen Einfluss auf die Lage in Tunesien insbesondere, da sein Vater in einer Bäckerei tätig sei. Es sei zudem unklar, ob der Vater den Betrieb erhalten könne und sei aufgrund der derzeitigen Lage nicht davon auszugehen, dass die Familie diesem nach seiner Rückkehr helfen könnte. Darüber hinaus sei die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, da sich die wirtschaftliche Lage mit der Corona Pandemie und dem Ukrainekrieg stark verschlechtert habe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu erkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, feststellen dass die Abschiebung nach Tunesien auf Dauer unzulässig sei, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG.
Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig, volljährig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.
Der Beschwerdeführer hat in Tunesien die Schule besucht, die Matura gemacht und ein Jahr studiert. Der Beschwerdeführer hat in der Bäckerei seines Vaters mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an.
In Tunesien leben neben noch seine Eltern und ein Bruder. In Frankreich leben laut seinen Angaben ein Bruder, eine Tante, ein Onkel und eine Cousine des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 12.06.2022 im Bundesgebiet auf.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Schubhaft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Weder konnte ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden noch, dass der Beschwerdeführer Tunesien aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei. Eine staatliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren verneint. Der Beschwerdeführer konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass ihm in Tunesien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Fluchtgrundes besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und - willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Landesteil Tunesiens niederzulassen.
Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Dem Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Tunesien auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Dies insbesondere, da er in Tunesien noch über wesentliche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:
Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.06.2022 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien hinsichtlich der relevanten Punkte zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und ergeben sich daraus folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
Politische Lage
Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. In Tunesien nahm 2010/11 der „Arabische Frühling“ seinen Anfang. Die rund 11,8 Millionen Tunesierinnen und Tunesier überwanden das autoritäre Regime des Diktators Ben Alis und leiteten einen umfassenden Demokratisierungsprozess ein. Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Am 6.5.2018 wurden erstmals erfolgreich Kommunalwahlen durchgeführt. Die moderne Verfassung von 2014 betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Präsident und Parlament werden direkt vom Volk gewählt. Der Präsident ernennt den Regierungschef, der die Minister benennt und die Richtlinien der Politik bestimmt, in der Außen-, und Sicherheitspolitik in Abstimmung mit dem Präsidenten (AA 16.12.2020).
Gemäß der Verfassung von 2014 ist Tunesien eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem mit einer Kammer und einem Präsidenten mit in der Verfassung festgelegten Befugnissen. Im Jahr 2019 fanden in Tunesien freie und faire Parlamentswahlen statt, bei denen die Nahda-Partei die Mehrheit der Stimmen erhielt und die Möglichkeit hatte, beim ersten Machtwechsel seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2014 eine neue Regierung zu bilden. Präsident Kaïs Saïed, ein unabhängiger Kandidat, kam 2019 ins Amt, nachdem er die zweiten demokratischen Präsidentschaftswahlen des Landes gewonnen hatte (USDOS 12.4.2022). Als positive Entwicklungen sieht die Verfassung von 2014 in den ersten beiden Artikeln die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung vor. Es fanden seit 2011 zwei Mal freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Die Verfassung soll allerdings gemäß den Vorstellungen von Präsident Kaïs Saïed einer neuen weichen bzw. zumindest umgebaut werden. Die ersten beiden Artikel wurden bisher nicht infrage gestellt (ÖB 11.2021).
Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Nun bleibt die Umsetzung des präsidentiellen Vorhabens einer partizipativ-demokratischen Regierungsform ohne Parteien abzuwarten, deren Konturen noch nicht klar sind. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Suspendierung des Parlaments und teilweise Aufhebung der Verfassung von 2014 im Land überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als Ende des arabischen Frühlings bezeichneten verfassungsmäßigen Putschs besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltenteilung und demokratischer Legitimität (ÖB 11.2021).
Der am 13.10.2019 mit überwältigender Stimmenmehrheit von 72,71 % zum neuen Präsidenten Tunesiens gewählte parteilose politische Außenseiter Kaïs Saïed hat am 25.7.2021 in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Art. 80 der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 11.2021; vgl. EPRS 29.3.2022). Najla Bouden ist die erste weibliche Premierministerin in Tunesien, bzw. überhaupt in der arabischen Welt (EPRS 29.3.2022). Am 11.10.2021 wurde das Kabinett Bouden von Präsident Saïed vereidigt: acht der insgesamt 24 Mitglieder sind Frauen. Die Machtbefugnisse des Kabinetts sind allerdings stark eingeschränkt, da der Staatspräsident seit September 2021 per Dekret regiert und de facto Letztentscheider ist. Mit Präsidialdekret Nr. 117 vom 22.9.2021 definierte der Präsident die neue Funktionsweise von Legislativ- und Exekutivgewalt und räumt sich absolute Macht ein; die Rolle der Regierung besteht in der Umsetzung der Staatspolitik, die vom Präsidenten bestimmt wird. Auch wird verfügt, dass keine Anfechtung der Dekrete des Präsidenten möglich ist (ÖB 11.2021).
Die neue Regierung sieht sich mit einem wirtschaftlichen Abschwung, Korruption und der Notwendigkeit konfrontiert, auf die Bedürfnisse der Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, einzugehen. Eine große Herausforderung ist die wachsende regionale Kluft zwischen dem Norden und dem Süden des Landes. Am 18.11.2021 stellte Saïed einen Zeitplan für Verfassungsreformen vor, mit deren Verabschiedung der Ausnahmezustand beendet werden soll. Am 13.12.2021 kündigte er an, dass Tunesien im Juli 2022 ein Verfassungsreferendum abhalten werde, das den allgemeinen Wahlen im Dezember 2022 vorausgehen sollte (EPRS 29.3.2022).
Am 13.12.2021 verlängerte Kaïs Saïed die Aussetzung des Parlaments bis zur geplanten Neuwahl am 17.12.2022. Zudem kündigte er eine bundesweite öffentliche Konsultation zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung an und rief ein Referendum über Verfassungsreformen für den 25.7.2022 aus, was erneut Spannungen entfachte. Vom 1.1.2022 bis 20.3.2022 werde eine landesweite öffentliche Konsultation stattfinden, um Vorschläge für Verfassungs- und andere Reformen zu sammeln. Der Parlamentspräsident in Tunesien bezeichnete die von Präsident Kaïs Saïed verkündeten Beschlüsse als rechts- und verfassungswidrig (BAMF 20.12.2021).
Vom 5.2.2022 auf den 6.2.2022 gab Präsident Kaïs Saïed die Auflösung des Obersten Justizrates (Conseil supérieur de la magistrature, CSM) bekannt. Dem CSM wird vorgeworfen, er sei korrupt und habe die Ermittlungen u.a. zum Attentat auf den linken Aktivisten Chokri Belaïd im Jahr 2013 erheblich verschleppt. Am 6.2.2022 jährte sich der Todestag des Aktivisten zum neunten Mal, zu seinem Gedenken fanden Demonstrationen statt. Der aus 45 Mitgliedern bestehende Rat war im Jahr 2016 geschaffen worden, um die Unabhängigkeit der Justiz zu überwachen. Saïed kündigte an, den Justizrat neu zu begründen und zu organisieren (BAMF 7.2.2022). Am 13.2.2022 erließ Präsident Kaïs Saïed ein Dekret, mit dem eine neue Justizaufsicht eingerichtet und das am 6.2.2022 von ihm aufgelöste Gremium des Obersten Rates der Justiz ersetzt werden soll. Dem Dekret zufolge kann der Präsident die Auswahl, Ernennung, Beförderungen und Versetzung von Richterinnen und Richtern innerhalb der neuen Justizaufsicht kontrollieren, was ihm zusätzliche Befugnisse zur Kontrolle der obersten Justizbehörde des Landes einräumt (BAMF 14.2.2022; vgl. EPRS 29.3.2022). Als Reaktion auf die Veröffentlichung des Dekrets versammelten sich am 13.2.2022 mehr als 2.000 Personen im Zentrum von Tunis, um gegen die Bildung der neuen Justizaufsicht und für eine unabhängige Justiz zu demonstrieren (BAMF 14.2.2022).
Am 30.3.2022 löste Kaïs Saïed das tunesische Parlament in einer virtuellen Sitzung auf. Während der Sitzung stimmte das Parlament für die Aufhebung des von Saïed ausgerufenen Ausnahmezustands, durch den das Gremium suspendiert wurde. Präsident Saïed erklärte, dass die virtuelle Sitzung einem Putschversuch gleichkomme und erklärte, dass seine zuvor angekündigten Pläne, im Juli 2022 ein Referendum über eine neue Verfassung abzuhalten, gefolgt von neuen Parlamentswahlen im Dezember 2022, wie geplant fortgesetzt würden. Nach tunesischem Recht muss der Präsident, wenn er das Parlament auflöst, innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung Neuwahlen abhalten, aber Saïed schloss dies am 31.3.2022 aus (RANE 1.4.2022).
Im April 2022 übernahm Präsident Kaïs Saïed die Kontrolle über die Wahlkommission (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections – ISIE) und erklärte am 22.4.2022 in seinem Dekret, dass er drei der neun Mitglieder selbst auswählen werde und die in einem neuen siebenköpfigen Gremium mit drei Richtern und einem Spezialisten für Informationstechnologie weiterarbeiten sollen. Die Richter werden vom Obersten Justizrat ausgewählt; das Gremium, das dieses Jahr vom Präsidenten einseitig ersetzt wurde, was als Untergrabung der Unabhängigkeit der Justiz angesehen werden kann. Die Mehrheit der tunesischen Parteien lehnt Saïeds Machtergreifung ab. Andere Parteien hingegen unterstützen Saïeds Entscheidungen angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise, in der sich das nordafrikanische Land aktuell befindet (AJ 22.4.2022).
Eine Woche später, lehnte Präsident Kaïs Saïed die Forderungen nach einem Dialog mit der Opposition ab; und am Donnerstag [28.4.2022] wurde auch die Bildung einer oppositionellen National Salvation Front [Nationalen Heilsfront] vom Präsidenten abgelehnt, die eine nationale Dialogkonferenz und eine Übergangsregierung gefordert hatte. Dies geschah, nachdem er die meisten Mitglieder der Wahlkommission (ISIE) ersetzt hatte, wodurch eine weitere demokratische Kontrolle des Präsidenten wegfiel und die Legitimität künftiger Wahlen infrage gestellt werden. Mit dem Erlass der Wahlkommission vom 22.4.2022 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass Saïed vier neue Mitglieder der Kommission ernennen und sechs Mitglieder absetzen kann. Das neue Gremium wird aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, wobei drei Mitglieder des alten Gremiums in ihren Positionen verbleiben. Die ISIE war eine der letzten unabhängigen staatlichen Institutionen in Tunesien (AJ 29.4.2022).
Die 2011 gegründete ISIE setzt sich derzeit aus neun unabhängigen Mitgliedern zusammen, die vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden, und ihr Präsident wird vom Parlament ernannt. Mehrere politische Kräfte haben das Präsidialdekret abgelehnt, angesichts des bevorstehenden Verfassungsreferendums im Juli 2022 und der Parlamentswahlen im Dezember 2022. Saïed genießt allerdings nach wie vor die Unterstützung vieler Tunesier, die glauben, dass seine Entscheidungen notwendig sind, um einen Wandel und eine Verbesserung der Wirtschaft des Landes herbeizuführen (AJ 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 29.4.2022
AJ - Al Jazeera (29.4.2022): Tunisia president unwilling to compromise as democracy fears grow, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/29/tunisia-president-unwilling-compromise-democracy-fears-grow, Zugriff 13.5.2022
AJ - Al Jazeera (22.4.2022): Tunisian President Saied seizes control of electoral commission, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/tunisian-president-saied-seizes-control-of-electoral-commission, Zugriff 13.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022) : Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw06-2022.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.05.2022
EPRS - European Parlament (29.3.2022): Tunisia: Political situation ahead of the constitutional referendum, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2022/729346/EPRS_ATA(2022)729346_EN.pdf, Zugriff 12.5.2022
RANE - Risk Assistance Network + Exchange (1.4.2022): In Tunisia, the President's Dissolution of Parliament Will Deepen His Country's Crises, https://worldview.stratfor.com/article/tunisia-presidents-dissolution-parliament-will-deepen-his-countrys-crises, Zugriff 12.5.2022
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (11.1.2022): Press briefing notes on Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066407.html, Zugriff 11.5.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in XXXX im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022).
Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022).
Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 29.4.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 6.5.2022).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird. Kritisch beobachtet wird auch ein Gesetzesprojekt zum Schutz der Sicherheitskräfte, welches diesen größeren Handlungsspielraum und Straffreiheit einräumen soll (ÖB 11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 28.2.2022).
Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 29.4.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt. Die Demonstranten trugen Transparente mit der Aufschrift "Wir alle sind Kaïs Saïed" und forderten die strafrechtliche Verfolgung von korrupten Politikern, was einem häufigen Ausspruch des Staatschefs entsprach (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022).
Auch wenn sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden in der Reaktion auf mutmaßliche Angriffe verbessert hat, wurden in den letzten Jahren die meisten militanten Anschläge vereitelt. Im Jänner 2022 vereitelte die tunesische Polizei hat einen Anschlag. Eine Rückkehrerin aus Syrien, plante mit einem Sprengstoffgürtel Angriffe auf Touristengebiete. Im November 2021 erschoss die Polizei einen Extremisten, der die Beamten in Tunis mit einem Messer und Hackbeil angreifen wollte (Reuters 29.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022
EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.5.2022): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0, Zugriff 6.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022
France 24 (8.5.2022):Hundreds rally in support of Tunisian President Saied, https://www.france24.com/en/africa/20220508-hundreds-rally-in-support-of-tunisian-president-saied, Zugriff 10.5.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
Reuters (29.1.2022): Tunisia thwarts alleged terrorist attack targeting tourist areas (29.1.2022), https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-thwarts-alleged-terrorist-attack-targeting-tourist-areas-2022-01-28/, Zugriff 6.5.2022
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 28.2.2022; vgl. AA 19.2.2021). Die Justizreform war und ist einer der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses, der vorläufig zu einem Stillstand gekommen ist. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 11.2021).
Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden in diesem Jahr von Tausenden von Juristen gewählt. In einem Bericht des Direktors für den Nahen Osten und Nordafrika der Internationalen Juristenkommission vom Dezember 2021 wird den tunesischen Behörden jedoch vorgeworfen, dass sie es versäumt haben, Reformen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz und zur Ermächtigung des Obersten Justizrats zu verabschieden, wie dies in früheren Gesetzen zur Übergangsjustiz vorgesehen war (FH 28.2.2022). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021). Ein Verfassungsgericht wurde bislang nicht eingesetzt; es existiert nur ein provisorisches Verfassungsgericht, das bis zur Suspendierung der Verfassung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen wachte. Eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung (AA 29.4.2022)
Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 11.2021). Präsident Saïed verkündete am 1.6.2022 per Dekret die Entlassung von insgesamt 57 rechtsprechenden Personen, denen Korruption, Schutz von terroristischen Organisationen und sexualisierte Gewalt vorgeworfen wird. Schon zuvor kam es zu Streiks von rechtsprechenden Personen, sodass Gerichtssäle im gesamten Land geschlossen wurden. Zahlreiche Protestierende, darunter Anwältinnen und Anwälte, Aktivistinnen und Aktivisten, versammelten sich u. a. vor dem Justizpalast in Tunis. Am 4.6.2022 verurteilten die Gewerkschaften die fortgesetzte Einmischung des Präsidenten in die Justiz (BAMF 13.6.2022).
Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den verschiedenen Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das für die Einhaltung der Verfassung sorgen soll (HRW 13.1.2022). Der Verfassungsgerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die Verfassungsmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen zu prüfen, war 2021 noch nicht eingerichtet. Die Bemühungen des Parlaments, die Einrichtung des Gerichts voranzutreiben, wurden im April 2021 von Präsident Saïed zurückgewiesen, was die politische Pattsituation zwischen Exekutive und Legislative weiter verschärfte. Das Fehlen eines Verfassungsgerichts erschwerte die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit von Saïeds Notstandsmaßnahmen (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich die Angeklagten darüber beschwerten, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgten. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen gegen sich zu konfrontieren, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
BAMF- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, 13. Juni 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, CIA 12.4.2022). Die Nationalpolizei ist in erster Linie für die Strafverfolgung in den Großstädten zuständig, während die Nationalgarde (Gendarmerie) für die Sicherheit der Grenzen sorgt und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert (CIA 12.4.2022). Im Jahr 2021 gingen die Sicherheitskräfte in mehreren Teilen des Landes weiterhin mit Gewalt gegen sozioökonomische Proteste vor (HRW 13.1.2022). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 12.4.2022).
Da Beamte ungestraft Zivilisten und Häftlinge misshandeln, und die Polizeigewerkschaft sich gegen Reformbemühungen zur Lösung des Problems gewehrt hat, wurden 2021 mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von polizeilichen Übergriffen und Schikanen auf Video aufgezeichnet und veröffentlicht (FH 28.2.2022).
Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 29.4.2022).
Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.4.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia
https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia,
https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 12.4.2021; vgl. AA 29.4.2022). Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 29.4.2022). Ein Dekret aus dem Jahr 2011 garantiert die Handlungsfreiheit von NGOs und legt die Verfahren für die Gründung neuer Gruppen fest. Zehntausende neuer NGOs nahmen nach der Revolution ihre Arbeit auf und veranstalteten in den Folgejahren Konferenzen, Schulungen, Bildungsprogramme und andere Veranstaltungen in ganz Tunesien (FH 28.2.2022). Allerdings verpflichtet das Gesetz zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus und Geldwäsche, aus dem Jahr 2018, NGOs zur strengen Berichterstattung und dem Eintragen in ein nationales Institutsregister. Die Organisationen müssen Angaben zu Mitarbeitern, Vermögenswerten, Fusions- oder Auflösungsentscheidungen und Tätigkeiten machen. Die Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Haft und einer Geldstrafe führen. Kritiker der Vorschriften argumentieren, dass sie die staatliche Überwachung und Kontrolle der Zivilgesellschaft verstärken. Registrierungsanträge können nach dem Ermessen des Rates des Nationalen Registers abgelehnt werden (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Laut UN-Sonderberichterstatter schafft das Gesetz ein äußerst ungünstiges Arbeitsumfeld für die Zivilgesellschaft (BS 23.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen. Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung (AA 29.4.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den aufeinanderfolgenden Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das die Einhaltung der Verfassung gewährleisten soll. Das Parlament konnte nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreichen und Präsident Saïed weigerte sich im April 2021, ein Gesetz zu unterzeichnen, das die Zweidrittelmehrheit herabgesetzt hätte (HRW 13.1.2022).
Mehr als ein Jahr nach der Veröffentlichung des Abschlussberichts der Wahrheits- und Würdekommission am 24.6.2020, einer staatlichen Einrichtung, die 2013 gegründet wurde, um systematische Menschenrechtsverletzungen aufzudecken und zu untersuchen, die in Tunesien über einen Zeitraum von fünf Jahrzehnten aufgetreten sind, bleiben die Empfehlungen der Kommission zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen unerfüllt (HRW 13.1.2022).
Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 28.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 28.2.2022).
In Tunesien sind Presse- und Informationsfreiheit unbestreitbare Errungenschaften der neuen, 2014 verabschiedeten Verfassung. Doch nach der Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021, der den Ausnahmezustand verhängte, sind ernsthafte Bedenken aufgekommen (RSF 3.5.2022).
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), v.a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). Artikel 31 der Verfassung 2014 garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit in Tunesien und gilt als eine der größten Errungenschaften der Revolution 2011. In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien jedoch einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19 Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt; 2020 wurden Journalisten von einer Parlamentssitzung ausgeschlossen, wodurch ihr Recht auf Zugang zum Parlament für alle Bürger verletzt wurde (ÖB 11.2021). So demonstrierten, trotz des Versammlungsverbotes hunderte Menschen aufgrund steigender COVID-19-Fälle am 14.1.2022 in Tunis. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern sowie Schlagstöcken gegen die Demonstrierenden vor. Dutzende Menschen wurden verhaftet. Zudem wurden mehrere Journalisten von der Polizei z. T. gewaltsam an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert. Am 14.1.2022 jährte sich der Sturz des Diktators Zine el-Abidine Ben Ali zum elften Mal (BAMF 17.1.2022).
Medienangaben zufolge protestierten am Freitag [5.5.2022] Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit, fiel Tunesien von Platz 73 (2021) im Jahr 2022 auf aktuell Platz 94 (BAMF 9.5.2022; vgl. RSF 3.5.2022).
Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatlichen Interferenzen in den Medien und die Konzentration des Medienbesitzes in den Händen einiger weniger politischer Parteien oder Familien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden das Strafgesetzbuch und die Militärgerichtsbarkeit dazu genutzt, um gegen Journalisten, Rechtsanwälten und Aktivisten der Zivilgesellschaft vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zunehmendem Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Sicherheitskräfte schlossen das Büro des katarischen Nachrichtendienstes Al-Jazeera in Tunis am Tag, nachdem Saïed im Juli 2021 seine außergewöhnlichen Befugnisse erklärt hatte. Reporter ohne Grenzen stellte in den Tagen vor Saïeds Ankündigung einer neuen Regierung mehrere Fälle von Belästigung und Inhaftierung von Journalisten fest. Das Nationale Syndikat tunesischer Journalisten (SNJT) protestierte gegen den Trend, Journalisten und Aktivisten an Militärgerichte zu verweisen. Reporter, die über die Sicherheitskräfte oder Proteste berichten, sind besonders anfällig für Belästigungen, körperliche Misshandlungen und Festnahmen (FH 28.2.2022). Am 26.7.2021 veröffentlichte die SNJT eine Erklärung, in der sie Präsident Saïed aufforderte, die Pressefreiheit zu schützen, nachdem berichtet wurde, dass Sicherheitsbeamte in die Zentrale von Al-Jazeera in Tunis eindrangen und die Mitarbeiter des Büros aufforderten das Gebäude zu verlassen. Im Dezember 2021 blieben die Büros von Al-Jazeera weiterhin geschlossen, und ihre Lizenzen wurden nicht erneuert; die Journalisten arbeiteten weiterhin vom Hauptsitz des SNJT aus (USDOS 12.4.2022).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Militärjustizsystem verstärkte die Strafverfolgung von Zivilisten, darunter vier Personen, die den Präsidenten öffentlich kritisiert hatten. Ab Juli ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022).
Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u. a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021).
Der seit 2015 geltende und immer wieder verlängerte Ausnahmezustand hat der Polizei weitreichende Befugnisse zur Verhaftung und Inhaftierung von Personen unter sicherheits- oder terrorismusbezogenen Anschuldigungen eingeräumt, und es kam im Laufe des Jahres weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen. Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 28.2.2022).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Militärjustizsystem verstärkte die Strafverfolgung von Zivilisten, darunter vier Personen, die den Präsidenten öffentlich kritisiert hatten. Ab Juli 2021 ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022).
Neben Journalisten wurden auch politische Blogger aufgrund von Beleidigungs- und Verleumdungsgesetzen strafrechtlich verfolgt. Journalistische Verbände kritisieren die Versuche der neuen Regierung, die Interaktionen von Beamten mit der Presse einzuschränken und zu kontrollieren (FH 28.2.2022). Verschiedene Quellen wie u. a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben wird, wurde das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt (BAMF 18.10.2021).
Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 28.2.2022; vgl. AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest (AI 29.3.2022). Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie, so zuletzt auch am 14.1.2021 (ehemaliger „Revolutionstag“); ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Januar und Februar 2021 festzustellen; oftmals beklagt auch die Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung durch Sicherheitskräfte bei friedlichen Protesten (AA 29.4.2022). Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte sollen Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste verschossen und Journalisten angegriffen haben (HRW 13.1.2022).
Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der StP hat am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen, u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten die Registrierung von Vereinen durch unnötige bürokratische Hürden mittels rechtswidriger Praxis, manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022).
Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (FH 28.2.2022).
Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die sich kritisch äußerte, weil sie die Bemühungen um eine Übergangsjustiz schwächte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni 2020. Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 28.2.2022). Die Regierung hat den Abschlussbericht der IVD im Juni 2020 offiziell veröffentlicht, aber bis November noch keinen Aktionsplan vorgelegt, der laut Gesetz innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts veröffentlicht werden müsste. Auf eine Erklärung der zivilgesellschaftlichen Koalition für Übergangsjustiz aus dem Jahr 2020, in der die Regierung und der Oberste Justizrat aufgefordert wurden, sich mit den Herausforderungen zu befassen, mit denen die spezialisierten Strafgerichte (SCC) konfrontiert sind, die eingerichtet wurden, um die vom IVD überwiesenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Finanzverbrechen zu beurteilen, gab es keine offizielle Antwort. Zu diesen Problemen gehörten die Weigerung der Polizeigewerkschaften, mit den Obersten Strafgerichten bei der Zustellung von Vorladungen und anderen Ersuchen zusammenzuarbeiten, die regelmäßige Rotation der Richter der Obersten Strafgerichte und der Teilzeitstatus der Richter. Bis zum Jahresende wurde keiner der 204 Fälle, die an die (SCC) verwiesen wurden und in denen mehr als 1.100 Opfer von Übergriffen zwischen 1955 und 2013 betroffen waren, gelöst (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 7.10.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022
https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia,
https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
RSF - Reporters Sans Frontières (3.5.2022): RSF 2022 Index Middle East - North Africa: Generalized decline and deadly East, https://www.ecoi.net/en/document/2072332.html, Zugriff 4.5.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Religionsfreiheit
98-99 % der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (CIA 12.4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, AA 29.4.2022). Die jüdische und christliche Bevölkerung Tunesiens wird als gleichberechtigte Bürger akzeptiert (BS 2022). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (CIA 12.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (USDOS 2.6.2022). Artikel 6 der tunesischen Verfassung garantiert die Religions- und Glaubensfreiheit (NMFA 1.12.2021; vgl. AA 29.4.2022). Im April 2021 kam es Berichten zur Folge während des Pessachfestes zu Übergriffen und zu Belästigungen von Juden durch Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 29.4.2022). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 29.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden (AA 29.4.2022).
Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 29.4.2022). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 2.6.2022). Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 29.4.2022); Konvertiten werden häufig schikaniert und diskriminiert (FH 28.2.2022; vgl. NMFA 1.12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.4.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022
https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [NL] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Tunesië, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068198/kort-thematisch-ambtsbericht-tunesie-december-2021.pdf, Zugriff 21.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Tunisia, 2 June 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2074048.htm, Zugriff 14.6.2022
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert wurde, bis Anfang 2022 (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisierten Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisierten Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022).
Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022). Am selben Tag kam es zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 28.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise ins Ausland, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).
Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen (AI 29.3.2022). Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022). Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte diese Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021).
Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_reportutm_medium=epubutm_campaign=2021utm_term=english, Zugriff 29.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022
https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia,
https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall (ÖB 11.2021). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022).
Nach dem Corona-bedingten Einbruch im Jahr 2020 konnte Tunesien im vergangenen Jahr 2021 wiederum ein Wirtschaftswachstum von +3,4 % verbuchen; Profiteure beim BIP-Zuwachs waren der verarbeitende Sektor, die Energiewirtschaft und die Dienstleister; die Aussichten auf 2022 mit einem BIP-Zuwachs von +2,6 % sind nicht gerade berauschend, doch eine gute Touristensaison über den Sommer und Herbst und der anhaltende Trend, Tunesien als verlängerte Werkbank europäischer Firmen für viele Industriebereiche zu sehen, stützt die Prognosen, auch wenn der Krieg, den Russland über die Ukraine gebracht hat, die Weizen- und Energieimporte Tunesiens stark verteuert (WKO 29.3.2022). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen (ABG 11.2021).
Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen. Die Rückkehr der Touristen läuft gegebenenfalls an, aber wird nicht gleich das Niveau von 2019 erreichen. Eine Erholung der globalen Konjunktur dürfte der exportorientierten Industrie unter die Arme greifen (GTAI 12.1.2022).
Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021).
Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der Covid-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten – von der Weltbank finanzierte – unregelmäßig direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen (ÖB 11.2021).
Weitere 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch Covid, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte (dzt. 18,3 % Arbeitslosigkeit), ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft, Korruption und ein völliger. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, trägt er doch 11 % zum BNP bei (ÖB 11.2021).
[Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Die Datenerhebung begann am 5. Januar 2022 und endete am 8. Januar 2022]
42 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben, was sich auch in der Statistik wiederspiegelt; da unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen, 37,3 % der Befragten eher zufrieden sind und 28,2 % gaben an gar nicht zufrieden zu sein. 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA, ONE TO ONE 5.2.2022).
Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6 %, ist auf 18 % gestiegen und dürfte weiter auf 20 % bis Jahresende steigen (ÖB 11.2021). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022); die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 %% zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch einen zweistelligen Wert erwarten (10,5 %); die Arbeitslosigkeit erreichte 18,4 %% im Vorjahr und könnte 2022 leicht auf 17,8 % zurückgehen (WKO 29.3.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 11.2021). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 11.2021). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021).
Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt umgerechnet bei ca. 140 Euro. Etwa 25,4 % der Bevölkerung lebt in Armut, bzw. lebt von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (ÖB 11.2021)
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 11.2021). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 11.2021).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten Covid-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der Covid-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022
BFA Staatendokumentation (Autor), ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
GTAI - Germany Trade Invest (12.1.2022): Tunesien: Tunesiens Wirtschaft zwischen Zweifel und Optimismus, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/tunesiens-wirtschaft-zwischen-zweifel-und-optimismus-241246, Zugriff 4.5.2022
MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 12.5.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.3.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 4.5.2022
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 29.4.2022). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 11.2021). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 29.4.2022). Die Gesundheitskrise hat einige Stärken des tunesischen Gesundheitssystems aufgezeigt. Die Behörden waren in der Lage, schnell und wirksam zu handeln, um die erste Welle von Infektionen im Keim zu ersticken, was ihre Kompetenz im Umgang mit großen Krisen unterstreicht. Die kleine Pharmaindustrie des Landes hat sich als außerordentlich wertvoll erwiesen. Sie liefert etwa die Hälfte der in Tunesien verwendeten Medikamente und stellt COVID-19-Testkits her. Dies ist ein aktuelles Beispiel, das die gute Ausbildung der Arbeitskräfte des Landes zeigt - ein komparativer Vorteil für internationale Investoren. Wenn sie strategisch genutzt werden, könnten sich die Bestrebungen Europas, unter anderem einige wichtige pharmazeutische Produktionen von Asien in seine Nachbarschaft zu verlagern, als Segen für Tunesien erweisen. Die Verlagerung wird möglicherweise nicht schnell genug erfolgen, um den durch die Pandemie bedingten Rückgang der Tourismuseinnahmen zu kompensieren. Mittelfristig kann jedoch eine Zunahme der verarbeitenden Industrie dringend benötigte wertschöpfende Arbeitsplätze und einen stetigeren Devisenstrom als der Tourismus bieten (BS 23.2.2022).
[Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Die Datenerhebung begann am 5. Januar 2022 und endete am 8. Januar 2022]
Die Verfügbarkeit von Fachärzten ist insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA, ONE TO ONE 5.2.2022).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 11.2022; vgl. AA 29.4.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 29.4.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 29.4.2022).
Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 29.4.2022). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 11.2021).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 11.2021).
In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022
BFA Staatendokumentation (Autor), ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien 2021, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
Rückkehr
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 11.2021).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)
Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische ArbeiterInnen zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien 2021, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 25.07.2022 14:00 Uhr, 4.743.620 bestätigte Fälle, 109.702 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 20.263 Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at); in Tunesien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.114.370 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 28.924 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/tn).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 29.4.2022).
Seit dem 26.2.2022 müssen geimpfte Reisende, bzw. vollständig geimpfte ab 18 Jahren (sowie einmal geimpft und genesen) (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022) ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat bei der Einreise vorlegen. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson Johnson mindestens 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde; Einreisende müssen sich stichprobenartigen Screeningtests unterziehen (AA 29.4.2022; vgl. FD 11.5.2022).
Ungeimpfte Reisende ab 18 Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt wurde. Alternativ kann auch ein, bei Einreise maximal 24 Stunden alter, Antigentest vorgelegt werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Für Reisende die ein unvollständiges Impfschema aufweisen, einschließlich derjenigen, die nur eine Impfdosis erhalten haben (bei Impfstoffen mit zwei Injektionen), gelten dieselben Einreisebestimmungen wie für Ungeimpfte (FD 11.5.2022). Nach Ankunft müssen sich ungeimpfte Reisende ab 18 Jahren in eine fünftägige Heimisolation begeben (AA 29.4.2022; vgl. FD 11.5.2022, BMEIA 29.4.2022), bei Auftreten von Symptomen sieben Tage (BMEIA 29.4.2022).
Reisende unter 18 Jahren sind von der Test- oder Impfpflicht ausgenommen (FD 11.5.2022).
Der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis ist in ausgedruckter Form vorzulegen. Das Dokument wird beim Flughafen Check-in geprüft und muss bei Ankunft den Verantwortlichen des Gesundheitsministeriums im Rahmen der Temperaturkontrolle übergeben werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022).
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen. Bei positivem Ergebnis ist die getestete Person zu einer fünftägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Bei anhaltenden Symptomen verlängert sich die Quarantäne auf sieben Tage (AA 29.4.2022).
Ein Impfpass ist für den Zugang zu öffentlichen Plätzen für alle Personen über 18 Jahre erforderlich. Der Europäische Gesundheitspass wird von den tunesischen Behörden anerkannt (FD 11.5.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022).
Weiters dürfen Restaurants und Cafés im Freiluftbereich 100 % und in geschlossenen Räumen 75 % ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen. Es ist der Impfnachweis vorzulegen und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (außer am Tisch). Ansonsten gilt in der Gastronomie die Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten sowie das Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen. Mit Wirkung vom 1.4.2022 ist vorgesehen, die Bewirtung in geschlossenen Räumen bei voller Kapazität zu ermöglichen. Hotels und Touristenbusse dürfen wieder voll ausgelastet werden (AA 29.4.2022).
Unter Einhaltung der sanitären Vorschriften (BMEIA 29.4.2022) gilt landesweit in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines Pkws ab einem Beifahrer (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022).
Konnte Tunesien die erste Covid-19-Infektionswelle dank dreimonatigem Lockdown epidemiologisch relativ unbeschadet überstehen, stiegen die Infektionsraten (sowie Hospitalisierungs- und Todesfälle) ab September 2020 kontinuierlich und erreichten im Juli/August 2021 dramatische Höchstwerte. Tunesien zählt mit über 25.300 Todesopfern zu den am stärksten betroffenen Ländern in Afrika. Dank großzügiger Hilfslieferungen an Ausrüstung und Impfstoff und einer intensiven Impfkampagne (dzt. Knapp 50 % Erst- und 40 % Zweitgeimpfte) ist die Situation derzeit entspannt. Der Impfprozess hat sich in den letzten Monaten beschleunigt. Aktuell sind über 50% der Bevölkerung vollständig geimpft. Derzeit erlebt Tunesien, ähnlich wie überall in der Welt eine neue Welle, die von der Omikron-Variante des Virus dominiert wird. Die Tendenz der Zahlen von Neuinfizierten ist sinkend. Die COVID-19-Impfung (inkl. Booster) ist für alle ohne Einschränkung in Impfzentren (nach Registrierung) und Apotheken möglich. Aktuell kommt es auch zu keiner Überbelastung des Gesundheitssektors. Derzeit haben bereits 1.165.182 Personen eine Booster Impfung erhalten. Dennoch wurde die Einführung eines sanitären Passes verfügt: ab dem 22.12.2021 ist dieser für den Zutritt zu allen öffentlichen Einrichtungen und am Arbeitsplatz erforderlich (ÖB 11.2021).
Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen jedoch beeinträchtigt.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022
BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022
FD - France Dipplomatie [Frankreich] (11.5.2022): Tunisie, Conseils aux Voyageurs, Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/tunisie/, Zugriff 11.5.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Tunesien für diesen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, dort leben seine Familienangehörigen und hat er laut eigenen Angaben eine Schulausbildung absolviert und gearbeitet. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Tunesien unzulässig wäre.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in die Beschwerde, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu seiner Identität ergeben sich aus einer CVIS Abfrage des BMI vom 12.06.2022 (AS 53), anlässlich der Beantragung eines Visums für Frankreich im Juni 2019 durch den Beschwerdeführer.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit seinen Angaben, dass er arbeiten möchte.
Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Arbeitserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Tunesien, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 25ff.) und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 149ff.). Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen persönlichen Lebensumständen, sowie der Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25.07.2022.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Schubhaft befindet, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und IZR.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er in Tunesien keine Freiheit habe und dass er von seinem Cousin mit dem er seit 4 Jahren Streitigkeiten habe mit dem Tode bedroht worden sei.
Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus, eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Die fehlende Stringenz und Nachvollziehbarkeit seiner Angaben zeigt sich insbesondere in seinen Angaben vor der niederschriftlichen Behörde. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er keine Freiheit in Tunesien habe, da er seine Rechte nicht habe und ohne Rechte dort nicht leben könne, wobei er selbst auf mehrmaliges Nachfragen nicht sagen konnte, um welche Rechte es sich handeln würde.
Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.
So blieben seine Angaben zu den Problemen mit seiner Familie, letztlich vage, oberflächlich und detailarm, wie nachfolgende Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme zeigt:
„F: Welche Probleme hatten Sie mit Ihrer Familie?
A: Ich werde von meiner Familie immer belästigt wegen eines privaten Grundes.
F: Welcher Grund ist das?
AV: Denkt nach.
A: Also ich habe mehrmals mit meinem Cousin gestritten und haben uns geschlagen.
F: Seit wann besteht diese Streitigkeit mit Ihrem Cousin?
A: Seit 4 Jahren.
F: Von wem wurden Sie mit dem Tode bedroht?
A: Von meinem Cousin.
F: Wie heißt Ihr Cousin?
A: XXXX .
Nachgefragt: XXXX .
F: Wann hat er Sie mit dem Tode bedroht?
A: Vor drei Monaten.
F: Erzählen Sie bitte möglichst und detailliert, wie es dazu gekommen ist, dass er Sie
Mit dem Tode bedroht hat?
A: Ich habe mit seiner Schwester gestritten und er hat gesagt, wenn er mich erwischt, würde er mich umbringen.“
Es fehlt seinem diesbezüglichen Vorbringen sohin auch an einem zeitlichen Konnex zwischen Ausreisegrund und Ausreise. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Dies zeigt sich insbesondere in der Zeitspanne von drei Monaten, die zwischen dem behaupteten Vorfall und seiner legalen Ausreise aus Tunesien liegt, da sich der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne an seinem normalen Wohnort aufgehalten hat, es jedoch zu keiner körperlichen oder sonstigen Bedrohung durch den Cousin gekommen ist.
Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz angebunden - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge seiner Einvernahmen nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde und der Beschwerdeführer letztlich sein Heimatland nicht aus anderen Gründen, die jedenfalls nicht unter die GFK zu subsummieren sind, verlassen hat.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Streitigkeiten mit seinem Cousin hat und ihn dieser bedroht, ist die Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens auszuschließen. Der Beschwerdeführer machte ausschließlich eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend und verneinte im Verfahren eine Beteiligung bzw. eine Verfolgung von Seiten der tunesischen Sicherheitsbehörden. Seiner behaupteten Verfolgung durch seinen Cousin, hätte er zweifelsfrei durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können, wobei der Beschwerdeführer selbst angeführt hat, dass er sich deswegen nicht an die Behörden gewandt habe, weshalb er sich nicht an die tunesischen Behörden gewendet habe, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass die Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Selbst wenn es zu Korruptionsfällen innerhalb der Polizei kommt, lässt dies keineswegs den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Polizei in Tunesien im Falle einer Bedrohung nicht helfen würde.
Zudem müsste bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, sich in einen anderen Landesteil von Tunesien zu begeben. Er sollte im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können, wenn auch nur unter Annahme von Gelegenheitsarbeiten bzw. Hilfstätigkeiten, und verfügt er über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien.
Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.07.2022 wird vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es wird kein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet, warum sein Vorbringen, entgegen der Feststellung der belangten Behörde, eine Asylrelevanz aufweisen soll, bzw. wird der schlüssigen und auf seinen Angaben basierenden Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegengetreten.
Insgesamt erweist sich die Feststellung der belangten Behörde – wonach keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat glaubhaft gemacht werden konnte – als schlüssig und nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die belangte Behörde nicht mit der existentiellen Notlage auseinandergesetzt habe – nähere Ausführungen finden sich dazu in der Beschwerde nicht – so ist dies auch unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Asylrelevanz seines Vorbringens zu beurteilen und kann weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund seiner eigenen Angaben eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist nach Tunesien zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch sohin keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.
Letztlich ist aber auch die in der Beschwerde unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, die belangte Behörde habe unzureichende Länderfeststellungen getroffen, da sie sich nicht mit dem Ukrainekrieg und der Corona-Pandemie auseinandergesetzt habe, im Hinblick darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, keine maßgebliche Entscheidungsrelevanz für das gegenständliche Verfahren zu erkennen, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen war.
Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine weitere Einvernahme hätte gelangen können.
Aus dem zitierten Länderinformationsblatt zu Tunesien ergibt sich, dass die Arbeitslosigkeit zwar hoch ist, die Grundversorgung der Bevölkerung jedoch als gut gilt. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Es gibt zudem folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP).
Sohin machte er mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (E 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen.
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass seinem Vorbringen weder eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers noch eine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Eine Verhinderung der Annahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht vorgebracht und ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht weiter dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stünde oder Diskriminierung in irgendeiner Hinsicht erfahren würde.
Er sollte daher im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt vorerst für sich bestreiten können. Seine Schulbildung und Arbeitserfahrung wird ihm dabei ebenso zugutekommen, wie der Umstand, dass er in Tunesien über ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfügt, auf welches er zweifelsfrei zurückgreifen kann, wobei nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen besteht.
Zusammengefasst kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht substantiiert entgegen, dahingehend kann auch die letztlich unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Ukrainekrieg und dessen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer in Tunesien auseinandergesetzt habe, nichts entscheidungsrelevantes ändern.
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, des § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 Abs. 3, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, § 55, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. Nr. 86/2021, lauten: „Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) …
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. … ,wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) …
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) …
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(4) …
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) … “.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, lauten:
„Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) …
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) …
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(3) …“
Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. Der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt;“
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer keine unter die GFK zu subsumierenden Gründe für seine Antragstellung vorbringen, bzw. war seinem Fluchtvorbringen aus den obgenannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen, wobei auch in seiner Beschwerde dahingehend kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Tunesien entgegen seiner Behauptung keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und er auch im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner solchen Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte – wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erläutert wurde – nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch private Personen - seinen Cousin - einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder aktuell ist, wobei dieses Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat – aber keine Asylrelevanz entfalten kann.
Dies vor allem deshalb, da sich seine Angaben insgesamt als detailarm, oberflächlich, unsubstantiiert erwiesen haben, weshalb der von ihm behauptete Fluchtgrund gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Damit ist auch dessen Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Dahingehend konnte auch eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Bestehens/Nichtbestehens einer Fluchtalternative unterbleiben.
Es entspricht nämlich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.
Zudem gehen die von ihm vorgebrachten Handlungen nicht von staatlichen Organen aus. Zwar ist eine Verfolgungshandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann aber nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Dem Beschwerdeführer wäre es daher auch im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch Privatpersonen, zumutbar, sich des Schutzes der Sicherheitsbehörden seines Herkunftslandes zu bedienen (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, vgl auch VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 zu einer nur auf kriminellen Motiven beruhenden Verfolgung). Wenn der Beschwerdeführer unsubstantiiert vorgebracht hat, dass er keine Rechte habe, so ist dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Übrigen gilt Tunesien gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat und ist – wie den Feststellungen unter Punkt 1.3. entnommen werden kann – sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren.
Dazu ist anzumerken, dass Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nachdem es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem Bewegungsfreiheit gegeben ist, würde dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens eine zumutbare Ausweichmöglichkeit innerhalb seines Herkunftsstaates offen stehen, zumal er sich einer hypothetischen Verfolgung durch seinen Cousin durch eine bloße Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb Tunesiens entziehen hätte können. Dass dieser in irgendeiner Form nach ihm gesucht hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft befunden wäre, wäre dieses somit gemäß § 11 AsylG nicht geeignet, Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.
Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet, und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat in Tunesien gearbeitet. Er spricht neben seiner Muttersprache arabisch, noch ein wenig deutsch, französisch englisch und spanisch und ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Verhältnissen in Tunesien vertraut. Der Beschwerdeführer wird selbst unter der Prämisse, dass die wirtschaftliche Situation in Tunesien mit der in Europa nicht vergleichbar ist, als arbeitsfähiger Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt für sich durch die Ausübung einer Tätigkeit, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten, zu verdienen, wobei der Beschwerdeführer über einen Familienverband in Tunesien verfügt und davon auszugehen ist, dass er zumindest vorübergehend Unterkunft bei seiner Familie nehmen kann, sodass er einer Rückkehr bei allfälliger Notwendigkeit auch im Rahmen seines Familienverbandes am Anfang ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhält.
Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Tunesien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Tunesien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder, der nach Tunesien zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend, um subsidiären Schutz zu gewähren (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Damit wäre der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juni 2022) nicht erkennbar, bzw. wurde ein Vorliegen auch nicht behauptet.
Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06).
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Tunesien für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nicht belegt werden.
Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte und ist es ihm zumutbar auch für die Anfangszeit auf seinen Familienverband zurückzugreifen und dort Unterstützung zu erhalten.
Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an.
Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Tunesien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.
Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung bewirken (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht.
Letztlich ist auszuführen, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte, wobei diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.6. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und (Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1) und weil „der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z4).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 25.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit den normierten Tatbeständen konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 27.07.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtenen Bescheid daher nicht zu beanstanden.
3.2.7. Zur Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 fest: „Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12 sowie VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)".
Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittelosigkeit als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Zu dieser Annahme kommt die belangte Behörde nach nur 12 Tagen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und müsste nach diesem Gedankenmodell jeder Asylwerber, der nach Antragstellung automatisch in die Grundversorgung aufgenommen wird, mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG belegt werden. Zu gegebenem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer etwa einen Monat in Österreich auf und kann selbst heute aus dem Bezug von Grundversorgung seit der Antragstellung noch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer erkannt werden. Aufgrund der nur sehr kurzen Aufenthaltsdauer haben sich bislang keine maßgeblichen Umstände ergeben, die eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers erlauben würden. Bislang trat er nur aufgrund der Asylantragstellung in Erscheinung und ist einem Asylwerber wohl eine gewisse Zeit zuzugestehen, um positive Schritte in einem ihm fremden Land zu tätigen und auch um überhaupt die Möglichkeit zu erhalten, seinen Unterhalt aus eigenem bestreiten zu können bzw. diese Mittel nachzuweisen. Ihm vorzuwerfen, dass er „keine Berechtigung zur Ausübung einer legalen Beschäftigung habe“ und illegal einreist sei, geht ins Leere. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit dem ersten Tag an aufgrund der Asylantragstellung rechtmäßig und ist eine Einreise, die zumeist illegal erfolgt, der Asylantragstellung in einem fremden Staat immanent. Befragt nach seinen Fluchtgründen waren die Antworten des Beschwerdeführers stets gleichbleibend und musste er bei Asylantragstellung nicht wissen, dass seine Angaben nicht glaubhaft sind und ihnen keine Asylrelevanz zukommt. Diese Feststellungen zu treffen ist Aufgabe der dafür zuständigen nationalen Behörden und Gerichte.
Insgesamt kann weder aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens, das sich im bloßen Aufenthalt erschöpft, noch aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erkannt werden. Eine Zukunftsprognose kann mangels feststellbarem Persönlichkeitsbildes und nach nur eineinhalb Monaten Aufenthalt nicht getätigt werden und steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird.
Im Ergebnis war das mit Spruchpunkt VIII. erlassene Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ersatzlos zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren.
Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Der Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auch in seinem Beschwerdevorbringen wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.
Im vorliegenden Verfahren musste sich das Bundesverwaltungsgericht auch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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