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W229 2225320-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2225320-1
W229 2225320-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2022
Anrechnung Berichtigung Dienstgeberwechsel Ehepartner Erkennbarkeit Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Teilstattgebung Zeitraumbezogenheit
W229 2225320-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Gabriele STRASSEGGER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.06.2018, VSNR: XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe vom 27.05.2017 bis 13.07.2017 von € 31,91 auf € 9,82, 01.09.2017 bis 30.09.2017 von € 31,91 auf € 6,40, vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 von € 31,91 auf € 7,03, von 01.11.2017 bis 20.12.2017 von € 31,91 auf € 6,89, von 09.02.2018 bis 30.04.2018 von € 31,91 auf € 7,22 täglich berichtigt und wird XXXX gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4787,47 verpflichtet.““
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 29.06.2018 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 27.05.2017 bis 13.07.2017, 01.09.2017 bis 20.12.2017 und von 09.02.2018 bis 30.04.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.274,87 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen seiner Ehefrau nicht angerechnet worden sei. Er hätte erkennen können, dass ihm die Leistung in dem Ausmaß nicht zustehe.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er alle Forderungen des AMS immer erfüllt habe und Lohnbescheinigungen seiner Ehefrau, Kontrolltermine, Kurse usw. immer pünktlich abgegeben bzw. wahrgenommen habe. Auch sei ihm von der ServiceLine gesagt worden, dass er im Monat Juli seinen kompletten Leistungsbezug erhalten werde, da er alles korrekt und pünktlich abgegeben habe.
3. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Im Vorlageschreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung am 11.05.2017 zwar seine Gattin und deren Einkünfte angeführt und eine entsprechende Lohnbescheinigung vorgelegt habe, vom AMS sei jedoch übersehen worden, eine entsprechende Anrechnung einzugeben. Der Beschwerdeführer habe die Notstandshilfe in ungekürzter Höhe erhalten. Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe im Zeitraum von 27.05.2017 bis 13.07.2017 komme aus heutiger Sicht für das AMS nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer den Überbezug nicht erkennen habe können. Nach der Bezugsunterbrechung ab 01.09.2017 habe der Beschwerdeführer jedenfalls die Meldung unterlassen, dass seine Frau aufgrund der Firmenübernahme eine neue Position innegehabt und mehr verdient habe.
Sollte eine Rückforderung ab 27.05.2017 zu Recht erfolgt sein, betrage der Rückforderungsbetrag insgesamt € 5.847,79. Sollte eine Rückforderung ab 01.09.2017 angenommen werden, sei der Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 4.787,47 vorzuschreiben.
4. Das Vorlageschreiben des AMS wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2019 übermittelt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.03.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits öfters in kurzen Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Ende seines letzten Dienstverhältnisses bezog er von 24.09.2016 bis 26.05.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von € 34,69.
Mit Antrag vom 11.05.2017 (Tag der Geltendmachung: 27.05.2017) beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Notstandshilfe. Auf dem Antragsformular gab der Beschwerdeführer seine Ehefrau XXXX als im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige an. Weiters gab er an, dass seine Ehefrau als Rezeptionistin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.193,- erhalte.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe in täglicher Höhe von € 31,91 zuerkannt und ausbezahlt. Eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers auf seinen Notstandshilfebezug wurde vom AMS nicht vorgenommen.
Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers war von 14.07.2017 bis 31.08.2017 und von 21.12.2017 bis 08.02.2018 aufgrund eines Krankengeldbezuges unterbrochen. Das Ende des Krankenstandes mit 31.08.2017 wurde dem AMS automatisiert am 22.08.2017 gemeldet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von 16.05.2016 bis 02.07.2017 als Front Office Leader bei der XXXX W XXXX GmbH beschäftigt. Sie bezog ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 1.330,00.
Ab 03.07.2017 wurde die Ehefrau vom XXXX K XXXX GmbH übernommen und war dort bis 30.04.2018 bei als Welcome Leader beschäftigt. Im verfahrensrelevanten Zeitraum bezog sie folgendes monatliches Nettoeinkommen:
August 2017:€ 1.434,07
September 2017: € 1.415,11
Oktober 2017:€ 1.415,11
November 2017:€ 2.167,17
Dezember 2017:€ 2.174,55
Jänner 2018:€ 1.415,11
Februar 2018:€ 1.415,11
März 2018:€ 1.430,96
April 2018:€ 1.283,36.
Im Mai 2018 bezog sie eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 288,91.
Der Beschwerdeführer sprach am 29.06.2017 sowie am 19.10.2017 beim AMS vor. Den Dienstgeberwechsel seiner Ehefrau sowie ihr höheres Gehalt meldete er nicht dem AMS. Dem AMS gelangte dies erst durch die Arbeitslosmeldung von XXXX am 15.05.2018 zur Kenntnis.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem Bezugsverlauf vom 05.11.2019, welcher den jeweiligen Tagsatz vor Anrechnung des Einkommens der Ehefrau zeigt. Die Höhe des Bezugs wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Antragsformular vom 11.05.2017 liegt im Akt ein. Dass die Anrechnung des Partnerinneneinkommens vom AMS zunächst vergessen wurde, räumt die belangte Behörde selbst ein.
Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihrem Einkommen ergeben sich aus dem von der XXXX K XXXX GmbH im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das AMS vorgelegten Lohnkonto.
Dass der Beschwerdeführer das neue Dienstverhältnis seiner Ehefrau ab 03.07.2017 gemeldet hätte, ergibt sich aus den Aufzeichnungen des AMS nicht. So sprach der Beschwerdeführer etwa am 29.06.2017 beim AMS vor, dabei wurden jedoch lediglich seine sein bevorstehender Krankenstand und seine damit zusammenhängenden Meldepflichten thematisiert. Aus Sicht des erkennenden Senats ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass seine Ehefrau in der darauffolgenden Woche Dienstgeber und Position wechseln werde, wobei es auch nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer bei dieser Vorsprache auf seine Krankheit fokussiert war, zumal ein Verdacht auf eine Krebserkrankung im Raum stand. Wie sich aus der Krankenstandsbescheinigung vom 22.08.2017 ergibt, war eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers nach dem Ende des Krankenstands am 31.08.2017 nicht erforderlich, weshalb seine nächste Vorsprache erst am 19.10.2017 stattfand. Diesbezüglich ergibt sich aus der Gesprächsnotiz des AMS vom 19.10.2017, dass der Beschwerdeführer auf seine Meldepflichten hingewiesen wurde. Dass er bei dieser Gelegenheit das Dienstverhältnis seiner Ehefrau gemeldet hätte, wurde jedoch nicht dokumentiert.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe das neue Dienstverhältnis seiner Betreuerin gemeldet, ist festzuhalten, dass er dies zwar gleichbleibend im Verfahren vorbringt, jedoch dazu keine konkreten Angaben macht. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer mehrmals nach konkreteren Ausführungen gefragt (vgl. VH Niederschrift S. 7, 8 und 10), er brachte jedoch im Wesentlichen lediglich vor, dass er dies seiner Betreuerin gemeldet habe (VH Niederschrift S. 10: „VR: Wann haben Sie konkret wem gesagt, dass Ihre Frau einen Dienstgeberwechsel hatte? BF: An ein Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich habe den meisten Kontakt mit meiner Beraterin gehabt. VR: Können Sie das konkretisieren? BF: Ich wurde gefragt, was neu ist und ob sich da was getan hat und ob die Gattin die Stelle gewechselt hat. Ich habe ja keinen Grund gehabt, es zu verbergen oder nicht anzugeben.“). Einen konkreten Termin oder andere konkretere Umstände zum Gesprächsverlauf konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Zwar lag der Dienstgeberwechsel zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr beinahe fünf Jahre zurück und ist somit nachvollziehbar, dass die Erinnerung des Beschwerdeführers abgeschwächt ist. Jedoch erstattet er auch weder im Rahmen der Niederschrift mit dem AMS am 20.09.2018 noch in seiner Beschwerde ein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines im Rahmen eines Beratungsgesprächs stattgefundenen Gesprächsverlaufs. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Änderung des Dienstverhältnisses seiner Ehefrau nicht dem AMS gemeldet hat.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.2.1. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977:
„§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […]
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: […]
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […]
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogenen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), außer Kraft getreten am 30.06.2018, lauten wie folgt:
„B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. […]“
3.3. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Zur Berichtigung der Notstandshilfe:
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus ihrem Dienstverhältnis mit der XXXX W XXXX GmbH bis zum 02.07.2017 und mit der XXXX K XXXX GmbH von 03.07.2017 bis 30.04.2018 bezog.
Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG hat eine Anrechnung von Einkommen des Ehemannes insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG idgF um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Somit lag im Jahr 2017 der Mindeststandard für einen Zweipersonenhaushalt bei € 1.266,- monatlich.
Gemäß § 6 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das sie innerhalb eines Monats erzielte, auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. Gemäß § 6 Abs. 8 NH-VO ist bei schwankendem Einkommen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe zugrunde zu legen.
Wie festgestellt betrug der unberichtigte Tagsatz, den der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog, € 31,91. Unter Berücksichtigung der Werbekostenpauschale in Höhe von € 11,00 sowie der Freigrenze in Höhe von € 647,00 im Jahr 2017 bzw. € 657,00 im Jahr 2018 ergeben sich folgende Anrechnungsbeträge und berichtigte Tagsätze der Notstandshilfe:
Ab 27.05.2017:€ 22,09 Anrechnungsbetrag ergibt € 9,82 Tagsatz
September 2017:€ 25,51 Anrechnungsbetrag ergibt € 6,40 Tagsatz
Oktober 2017:€ 24,88 Anrechnungsbetrag ergibt € 7,03 Tagsatz
Ab 01.11.2017:€ 25,02 Anrechnungsbetrag ergibt € 6,89 Tagsatz
Ab 09.02.2018:€ 24,69 Anrechnungsbetrag ergibt € 7,22 Tagsatz.
Die Berichtigung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung gesetzlich nicht in der bezogenen Höhe begründet war.
3.3.2. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:
3.3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwH).
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).
Die belangte Behörde stützt im Bescheid vom 29.06.2018 die Rückforderung darauf, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte können, dass ihm die Leistung in dem Ausmaß nicht zusteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich im Falle des „Erkennenmüssens“ definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/08/0119).
3.3.2.2. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular sehr wohl die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau und ihr Nettoeinkommen angab, die Anrechnung des Einkommens auf den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers jedoch vom AMS nicht durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit nicht am Entstehen des Überbezugs mitgewirkt, da er seinen Meldepflichten im Zeitpunkt der Stellung des Notstandshilfeantrages nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer war zwar aufgrund des früheren Leistungsbezugs wohl bekannt, dass einerseits die Notstandshilfe niedriger als das Arbeitslosengeld ist, andererseits eine entsprechende Anrechnung des Partnereinkommens vorgenommen wird. Aus Sicht des erkennenden Senates, sowie der zuletzt in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Sicht der belangten Behörde, hätte der Beschwerdeführer die fehlende Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau auf die Notstandshilfe nicht ohne Weiteres erkennen können, zumal sich sein Leistungsbezug beim Übergang von Arbeitslosengeld auf Notstandshilfe auch verringert hat.
Somit war die Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.05.2017 bis 13.07.2017 nicht zurückzufordern.
3.3.2.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer, die Änderung des Dienstverhältnisses seiner Ehefrau dem AMS zu melden, und kam somit seinen Meldepflichten gemäß § 50 AlVG nicht nach.
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Anhand der bereits oben berechneten Anrechnungsbeträgen ergibt sich für die Zeiträume des Notstandshilfebezuges von 01.09.2017 bis 20.12.2017 und von 09.02.2018 bis 30.04.2018 ein Rückforderungsbetrag von insgesamt € 4.787.47.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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