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W227 2254309-1•Bundesverwaltungsgericht W227 2254309-1
W227 2254309-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2022
Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung EuGH Rechtsfrage Unionsrecht Vorabentscheidungsersuchen
W227 2254309-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Kommandanten der Streitkräftebasis vom 28. Jänner 2022, Zl. P688803/105-G1/2021 (2):
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte der Kommandant der Streitkräftebasis das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG 1956 neu fest.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Der Verwaltungsgerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 18. Oktober 2021, EU 2021/0005, 0006-1, folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor:
„1) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein Besoldungssystem ersetzt wird, bei dem sich die Einstufung eines Beamten weiterhin nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem zu einem bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) nicht diskriminierungsfrei ermittelten Besoldungsdienstalter bestimmt und dabei zwar einer Korrektur hinsichtlich der ursprünglich ermittelten Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags unterzogen wird, bei dem aber hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten nur die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten einer Überprüfung unterliegen und bei dem der Ausweitung des Zeitraums, in dem Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, um vier Jahre damit begegnet wird, dass die sonstigen, zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzusetzen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen (Pauschalabzug von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren)?
Ist die Frage zu 1) für jene Verfahren anders zu beantworten, in welchen vor dem Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 rechtskräftig zwar bereits ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, dieser aber noch keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten hatte, weil eine Entscheidung der Behörde unter unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts noch nicht erfolgt war, und in denen nunmehr neuerlich ohne Berücksichtigung des inzwischen festgesetzten Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag abermals in Bezug auf den altersdiskriminierend festgesetzten Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist und die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten dem Pauschalabzug unterliegen?
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der trotz Neuermittlung des Besoldungsdienstalters und der besoldungsrechtlichen Stellung Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bei Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann voranzusetzen sind, wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, und andernfalls diese Zeiten nur als sonstige zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten vorangestellt werden und damit dem Pauschalabzug unterliegen, wobei diese Regelung tendenziell dienstältere Beamte benachteiligt?“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Aussetzung des Verfahrens [Spruchpunkt A)]
1.1. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union aus-gesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage i.S.d. § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (siehe VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, m.w.N.; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 17 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur und Literatur).
1.2. Die Beantwortung der oben unter Punkt I.3. angeführten Fragen im Wege des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist für das vorliegende, gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, weil auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (einschließlich jener über den „Pauschalabzug“ nach § 169g Abs. 4 GehG) zur Anwendung kommen.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG sind daher gegeben.
Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegten Fragen auszusetzen.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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