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W186 2116954-2•Bundesverwaltungsgericht W186 2116954-2
W186 2116954-2Bundesverwaltungsgericht29.04.2022
Behebung der Entscheidung mangelnder Anknüpfungspunkt strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Voraussetzungen Wegfall der Gründe
W186 2116954-2/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2019, Zl. 1015098602 – 190425739, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2022 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 13.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, in Mogadischu geboren, jedoch bereits im Jahr 1997 mit seiner Mutter in den Jemen geflüchtet zu sein, weil sein Vater während des Bürgerkriegs in Somalia umgekommen sei.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 08.10.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Einer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2016 stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt, nachdem zuvor in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen worden war.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine ausweglose Lage zu geraten und sein Leben zu verlieren oder im Sinne des Art. 3 EMRK unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Die Versorgungslage in Somalia werde generell als schlecht beschrieben, sie habe sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit noch zusätzlich verschlechtert. Nach den Länderfeststellungen sei die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gewährleistet, die Länderfeststellungen würden die Versorgungslage von (Binnen-)Flüchtlingen als besonders schlecht beschreiben. Der BF verfüge in Somalia über kein zuverlässiges soziales Netz, das ihn unterstützen und vor einer aussichtslosen Lage bewahren könnte, weil er in Somalia keinerlei Verwandte habe. Nach den Länderfeststellungen seien viele Clans mittlerweile nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse zurückkehrender Verwandter zu decken. Der Clan des BF bilde in Somalia nur eine Minderheit. Zudem verstehe der BF zwar passiv alltägliches Somali, könne sich aber aufgrund des Aufwachsens in einer arabischsprachigen Umgebung nicht hinreichend ausdrücken, um im Erwerbsleben sein Auskommen zu finden. Da er im Jemen aufgewachsen sei, kenne er die örtlichen Gegebenheiten in Somalia nicht.
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.07.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 und 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2018 wurde der BF erneut wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
3. Am 26.04.2019 wurde der BF seitens des Bundesamtes in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gem. § 9 AsylG 2005 eingeleitet werde.
4. Am 09.07.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Aberkennungsgründen Stellung zu nehmen.
5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2019 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 (gemeint: Abs. 2 Z 2) AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 07.12.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), jedoch seine Abschiebung nach Somalia gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolge aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit wegen seiner Verurteilungen nach dem SMG, zumal er innerhalb kurzer Zeit wiederholt fremden Personen Suchtgift gegen Entgelt überlassen habe, weshalb auch von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Im Falle des BF liege jedoch ein Abschiebehindernis vor, da derzeit eine Rückführung nach Somalia im Zusammenhang mit der dortigen Nahrungsversorgungsunsicherheit für ihn eine unzumutbare Gefährdung darstelle. Er verfüge über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Somalia und spreche die dortige Sprache kaum, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.09.2019 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.
7. Am 04.10.2019 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Am 30.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Leben in Österreich und seiner Straffälligkeit befragt wurde. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht überwiegend auf die persönlichen Umstände des BF. So wurde ausgeführt, dass er in Somalia über kein zuverlässiges soziales Netz, das ihn unterstützen und vor einer aussichtslosen Lage bewahren könnte, verfüge, weil er in Somalia keinerlei Verwandte habe. Zudem verstehe der BF zwar passiv alltägliches Somali, könne sich aber aufgrund des Aufwachsens in einer arabischsprachigen Umgebung nicht hinreichend ausdrücken, um im Erwerbsleben sein Auskommen zu finden. Da er im Jemen aufgewachsen sei, kenne er die örtlichen Gegebenheiten in Somalia nicht.
Der BF hat regelmäßig an Sitzungen der Suchtgruppe in der JA Krems teilgenommen. Seit dem 11.02.2022 wird er auf eigenen Wunsch vom Verein „NEUSTART“ betreut.
1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers
Der BF hatte zwei verdeckten Ermittlern öffentlich 1,1 Gramm brutto Marihuana auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen ein Entgelt von 10 Euro überlassen. Zudem hatte der BF Marihuana ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Geständnis des BF und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend angesehen.
Der BF hatte einer anderen Person sowie einem verdeckten Ermittler gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich je ein Baggy Cannabiskraut mit einem Bruttogesamtgewicht von 1,2 bzw. 1,1 Gramm gegen Entgelt in der Höhe von jeweils 10 Euro überlassen.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, der zweifache Tatangriff sowie der Rückfall innerhalb der offenen Probezeit als erschwerend angesehen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit werden anhand seiner diesbezüglichen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Seide Identität steht aufgrund seiner zuvor verwendeten Alias-Identität nicht fest. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zu seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen anhand der Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2016.
Die Feststellungen hinsichtlich der Teilnahme des BF an Sitzungen der Suchtgruppe in der JA Krems und der Betreuung durch den Verein „NEUSTART“ gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigungen.
2.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers
Die Feststellungen hinsichtlich der Straffälligkeit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 16.07.2021 sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zum Nichtvorliegen der Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 1 AsylG 2005
Zu Beginn ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind, umfasst (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia aufgrund der momentanen prekären Versorgungslage, mangels finanzieller Anknüpfungspunkte sowie mangelnder Sprachkenntnisse für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch zum Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass sich die persönliche Situation des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinesfalls wesentlich und nachhaltig verbessert hat, weshalb eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausscheidet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).
Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass im gegenständlichen Verfahren für die Heranziehung der Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
3.2. Zum Nichtvorliegen der Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zum Nichtvorliegen des Aberkennungsgrundes des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005
Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hervorgekommen.
Zum Nichtvorligen des Aberkennungsgrundes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG), erforderlich. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass die seitens des BF begangenen Delikte (§ 27 SMG) keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße, die ein Vorgehen nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigen würden, darstellen. In diesem Zusammenhang ist explizit auf die Tatumstände seiner beiden Verurteilungen hinzuweisen. So hatte der BF an verdeckte Ermittler bzw. eine andere Person lediglich jeweils ein Baggy Cannabiskraut bzw. Marihuana à ein Gramm um je 10 Euro verkauft und Marihuana für den Eigengebrauch besessen. Das Bundesverwaltungsgericht will damit keinesfalls den Konsum von Suchtmitteln bagatellisieren, jedoch sind die seitens des BF begangenen Delikte für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 keinesfalls ausreichend, selbst wenn der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden ist.
Zudem ist beim BF der klare Wille erkennbar, sich künftig aus der Drogenszene fernzuhalten. So hat er regelmäßig an Sitzungen der Suchtgruppe in der JA Krems teilgenommen und wird auf eigenen Wunsch durch den Verein „NEUSTART“ betreut.
Zusammengefasst ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt.
Zum Nichtvorliegen des Aberkennungsgrundes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005
Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass im Falle des BF auch der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt ist, da es sich bei sämtlichen Tatbeständen des § 27 SMG um keine Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt, weil die Strafdrohung maximal bei bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Für das Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB müsste jedoch eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe angedroht sein.
Zusammengefasst war daher der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben. Dem BF kommt damit weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zu. Da aufgrund dieser Entscheidung die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage verlieren, waren diese ebenfalls ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
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