Bundesverwaltungsgericht W152 1267811-2

W152 1267811-2Bundesverwaltungsgericht29.04.2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunkt - Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W152 1267811-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W152.1267811.2.00

Spruch

W152 1267811-2/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 436179410-150542973, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2020 und 25.04.2022

A)

beschlossen:

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 58 Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 09.10.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Das diesbezügliche Verfahren wurde mit am 16.03.2007 mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, die schriftliche Ausfertigung datiert vom 02.04.2007, Zl. 267.811/0/19E-XIII/66/06, rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen wurde.

Ein Folgeantragsverfahren wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle Ost, vom 11.01.2008, Zahl: 07 11.580-EAST-Ost, rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt II).

Der Beschwerdeführer reiste dann nach Schweden aus und hielt sich seit dem Jahre 2012 wieder in der Mongolei auf.

Der Beschwerdeführer reiste am 21.05.2015 (illegal) abermals in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 23.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 28.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Das nunmehr erstattete Vorbringen steht in keinerlei Verbindung zu jenen Vorbringen, die in den beiden vorangegangenen Asylverfahren erstattet wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 19.07.2016, Zl. 436179410-150542973, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Schließlich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Hiebei wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Mongolei sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber dann fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, GZ: W152 1267811-2/4Z, wurde der Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt IV) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 17.09.2020, GZ: W152 1267811-2/13E, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I), wobei der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt wurde (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 17.09.2021 erteilt wurde (Spruchpunkt III). Spruchpunkt III wurde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob sodann gegen die Spruchpunkte II bis IV des zuletzt genannten Erkenntnisses außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2020/14/0469 (hg. eingelangt am 16.03.2022), das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2022 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 28Z) zog der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, lebt nunmehr seit 21.05.2015 – somit seit 6 Jahren und 11 Monaten – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer, der seit November 2020 nicht mehr Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, weist seit 10.11.2020 bereits mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf. So war der Beschwerdeführer im „ XXXX “, XXXX Restaurant, XXXX , von 10.11.2020 bis 16.03.2021 als Arbeiter und von 27.07.2021 bis 12.12.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Der Beschwerdeführer arbeitete hiebei jeweils als Küchengehilfe. Weiters war der Beschwerdeführer von 27.04.2021 bis 23.07.2021 und von 02.08.2021 bis 14.10.2021 jeweils als Arbeiter für die XXXX , tätig. Er arbeitete hiebei zunächst in einer Schokoladefabrik und dann in einer Wäscherei.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 13.09.2021 eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt, erteilt.

Der Beschwerdeführer ist seither selbständig erwerbstätig, wobei er nunmehr mit einem von ihm gemieteten PKW Paketzustellungen im Rahmen einer XXXX -Vertragspartnerschaft vornimmt. Er erzielte zuletzt (März/April 2022) einen monatlichen Umsatz von € 5.390,-- , wobei ihm rund € 3.000,-- vor Steuern zur Verfügung stehen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch jedenfalls gewährleistet.

Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über einen österreichischen Führerschein für die Führerscheinklassen AM und B, der am 20.07.2021 von der LPD XXXX ausgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt nach Besuch von Deutschkursen über Deutschkenntnisse, die jedenfalls für die Bewältigung des Alltagsleben ausreichen, wobei er diese Deutschkenntnisse auch im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.222 vorgenommenen Verhandlung unter Beweis stellte.

Der Beschwerdeführer weist überdies ein sehr enges Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Schwester XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, auf, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel in Form einer bis 25.09.2022 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. So hielten der Beschwerdeführer und seine Schwester in Österreich ständig Kontakt, wobei sie telefonierten und sich auch regelmäßig trafen. Nunmehr begründeten der Beschwerdeführer und seine Schwester am 01.03.2022 auch einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in XXXX , wo sie auch einen gemeinsamen Haushalt führen und auch die Freizeit miteinander verbringen.

Die Bindung des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ist auch schwach ausgeprägt, wobei bloß gelegentlich telefonische Kontakte mit seiner in der Mongolei lebenden Mutter – der Vater verstarb bereits und es bestehen keine relevanten Kontakte zu seinem Bruder – bestehen. In Österreich konnte der Beschwerdeführer bereits einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufbauen, der auch aus Österreichern besteht.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2020 und 25.04.2022.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (auch im Original vorgelegten) mongolischen Reisepass des Beschwerdeführers, dem (auch im Original vorgelegten) österreichischen Führerschein des Beschwerdeführers, einer am 10.11.2020 von „ XXXX “, XXXX Restaurant, XXXX , ausgestellten Arbeitsbestätigung, einem Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen, der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 13.09.2021 erteilten Gewerbeberechtigung (beglaubigter Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria/GISA vom 14.09.2021) und der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 14.09.2021 erstellten Verständigung über die Begründung der Gewerbeberechtigung, einem (auch im Original) vorgelegten Lichtbildausweis des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit als Paketzusteller im Rahmen einer XXXX -Vertragspartnerschaft, einem Mietvertrag bezüglich eines XXXX einem Kontoauszug von 19.04.2022 und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA), Zentrale Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem (GVS) und AJ-WEB bezüglich des Beschwerdeführers und den Einsichtnahmen in das ZMR und Fremdenregister bezüglich der oben genannten Schwester des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

I.)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,Fr 2014/20/0047).

Da der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ist dieser rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

II.)

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Da der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, der sich seit November 2020 nicht in der Grundversorgung befindet, nunmehr bereits seit 21.05.2015 – somit seit 6 Jahren und 11 Monaten – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, er seit 10.11.2020 mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufweist und ihm am 13.09.2021 eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung erteilt wurde und er seither als selbständiger Paketzusteller tätig ist, wodurch seine Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistet ist, und ausreichende Deutschkenntnisse aufweist, wobei die Interessen des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der bereits langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und vor dem Hintergrund seines Familienlebens mit seiner in Österreich mit einem Aufenthaltstitel lebenden Schwester somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt nunmehr für das Jahr 2022 gemäß § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 590/2021 bei € 485,85,--.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Einkommen aus einer erlaubten Tätigkeit, wobei jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, (auch) die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt, ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

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