Bundesverwaltungsgericht W140 2235146-1

W140 2235146-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2022

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Heimreisezertifikat Ladungen Mitwirkungspflicht Reisedokument

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W140 2235146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W140.2235146.1.00

Spruch

W140 2235146-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde der XXXX XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 46 Abs. 2a FPG und 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in Folge auch: BF), eine Staatsangehörige Ghanas, hielt sich seit dem Jahr 2002 – rechtmäßig aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ – in Österreich auf.

Sie wurde jeweils in den Jahren 2015 (absichtliche schwere Körperverletzung und Körperverletzung – unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten) und 2018 (Fälschung besonders geschützter Urkunden – von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen) strafgerichtlich verurteilt.

Mit Bescheid des BFA, vom 27.11.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019, Zahl: XXXX , zweitinstanzlich rechtskräftig.

Die BF hat in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen und auch nicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mitgewirkt:

Mit Schriftsatz vom 04.03.2020 lud das Bundesamt die BF zur Einvernahme am 13.03.2020 und leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF ein. Die BF ersuchte mittels ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.03.2020 aus gesundheitlichen Gründen um eine Terminverlegung; dieser legte sie neben älteren Befunden ein Attest einer Allgemeinmedizinerin bei, wonach die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 an der Halswirbelsäule operiert worden sei und Physiotherapie wegen rezidivierender Kopfschmerzen mache, gelegentlich habe sie einseitige Beinschmerzattacken und Schwindel.

Mit Ladungsbescheid vom 02.06.2020 lud das Bundesamt die Beschwerdeführerin für 16.06.2020 zur Einvernahme. Die Beschwerdeführerin teilte durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 15.06.2020 mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Einvernahme kommen könne. Sie legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 15.06.2020 für die Zeit von 15.06.2020 bis 19.06.2020 vor.

Am 16.06.2020 beantragte die BF durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht, die am 05.08.2020 durchgeführt wurde.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.08.2020, übernommen am selben Tag, wurde der BF gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, am 12.08.2020 um 10:00 Uhr bei einer Regionaldirektion des Bundesamtes zu erscheinen um Dokumente vorzulegen, sich einer Einvernahme zu unterziehen und an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Diesem behördlichen Auftrag ist die BF am 12.08.2020 nicht nachgekommen. Am 17.08.2020 teilte sie dem BFA per E-Mail Nachricht mit, sie habe den Termin am 12.08.2020 aufgrund von Arztterminen nicht wahrnehmen können. Zudem legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 12.08.2020 bis 14.08.2020 vor.

Die Abnahme der Aufenthaltskarte der BF scheiterte, da die BF an ihrer Adresse mehrfach nicht angetroffen wurde und einer LPD telefonisch mitteilte, dass sie nicht zur Polizei gehen werde und dass die Polizei kein Recht habe, sie zu überprüfen. Den Akt mittelte die zuständige LPD am 03.09.2020 wegen Erfolglosigkeit an das Bundesamt zurück.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2020. Dem BFA seien wesentliche Ermittlungsmängel vorzuwerfen und der angefochtene Bescheid zudem mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die BF befinde sich seit 1999 in Österreich und habe eine Daueraufenthaltskarte-EG iSd § 45 NAG, welche bis 26.08.2024 gültig sei. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei aufgrund ihres rechtmäßigen Aufenthalts und ihres Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zulässig. Was sich in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hätte. Auch sei die BF im Besitz eines Reisepasses, welchen sie der Behörde auch bereits vorgelegt habe. Die Einleitung eines Verfahrens iSd § 46 Abs. 2a sei gegenständlich völlig überschießend und willkürlich. Beantragt wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In eventu wurde zudem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Der Beschwerde legte die BF eine – nahezu unleserliche– Kopie einiger Seiten eines ganaischen Reisepasses mit der Nr. XXXX bei. Eine Gültigkeitsdauer war der Kopie nicht zu entnehmen. Aus dieser ging lediglich hervor, dass mit dessen Ausstellung ihr von XXXX gültig gewesener ganaischer Reisepass Nr. XXXX , ungültig geworden war. Der vom XXXX gültige Reisepass lag dem Bundesamt in Kopie vor. Der Nachweis eines gütigen Reisedokumentes wurde bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht erbracht.

Am 17.09.2020 langten der beschwerderelevante Verwaltungsakt und die Verwaltungsakten betreffend die Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BFA gab zudem eine Stellungnahme zum anhängigen Beschwerdeverfahren ab, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, gegen die BF bestehe eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot. Diese sei unter Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus Daueraufenthalt-EU der BF ergangen. Zudem sei der Aufenthaltstitel durch die zuständige Niederlassungsbehörde mit 23.03.2020 widerrufen worden. Der Behörde liege lediglich die Kopie eines abgelaufenen Reisepasses vor. Das Ausfüllen eines Formblattes durch die BF bei der Vertretungsbehörde der Republik Ghana sei daher notwendig um ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Der Bescheid sei zu Recht ergangen. Beantragt wurde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

Gegen die Beschwerdeführerin lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine durchsetzbare, seit 07.01.2020 zweitinstanzlich rechtskräftige, Rückkehrentscheidung vor. Ihr ghanaischer Reisepass war mit XXXX – und ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellter Fremdenpass mit XXXX – abgelaufen. Dem Bundesamt lag kein gültiges Reisedokument vor. Die BF war im relevanten Zeitraum nicht Asylwerberin, faktischer Abschiebeschutz kam ihr nicht zu. Sie wirkte nicht an der Erlangung eines HRZ mit.

B. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in den Bescheid vom 05.08.2020 und die Beschwerde vom 01.09.2020.

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese Feststellungen sind im Übrigen auch nicht strittig. In der Beschwerde wird lediglich angeführt, die Behörde hätte keine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen dürfen, dass eine solche nicht vorgelegen wäre, wurde nicht behauptet. Zudem ist deren Bestehen im verfahrensrelevanten Zeitpunkt anhand vorliegender Entscheidungen (Bescheid vom 27.11.2018 sowie rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019 – Rechtskraft Jänner 2020) erwiesen.

Kopien der Reisepässe der BF befinden sich im Akt, sodass diesen die entsprechenden Gültigkeitsdaten entnommen werden konnten. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie zur Nr. XXXX konnte keine Gültigkeitsdauer entnommen werden, aus dieser ging lediglich hervor, dass der zuvor ausgestellte Reisepass ungültig geworden war. Dass die BF bis zur Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides keinen Nachweis eines gültigen Reisedokumentes erbrachte ergibt sich aus der Aktenlage. Dass die BF nicht an dem Verfahren zur Erlangung eines HRZ mitwirkte ist dem Akt ebenfalls evident zu entnehmen.

C. Rechtliche Beurteilung:

1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

§ 13 VwGVG idF BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Da betreffend die BF seit 07.01.2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, die BF das Bundesgebiet daraufhin nicht verlassen und dem BFA lediglich Kopien bereits abgelaufener Reisedokumente – bzw. im Zuge der Beschwerde eine unleserliche Kopie – in Vorlage gebracht hat, war die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich zulässig.

Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich lediglich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung. Die Überprüfung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Hier war lediglich die Zulässigkeit der Ladung zur Mitwirkung iSd genannten gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Die Ausführung dazu, der Bescheid sei „überschießend und willkürlich“ stellt ebenfalls kein taugliches Argument gegen die Auferlegung einer – ohnehin bereits ex lege bestehenden – Mitwirkungspflicht dar.

Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

In der Beschwerde wurde nicht nachvollziehbar dargetan, warum das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht berechtigt gewesen sein soll, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen.

Darüber hinaus war der relevante Termin zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – beziehungsweise der Beschwerdeeinbringung – bereits verstrichen, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Relevanz ist, ob die Beschwerdeführerin den im Bescheid festgelegten Termin wahrgenommen hat oder nicht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.