Bundesverwaltungsgericht W227 2238718-1

W227 2238718-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2022

Regest

Anerkennung von Prüfungen Beschwerdevorentscheidung Gleichwertigkeit Nachweismangel Studienberechtigungsprüfung Studium Universität Universitätslehrgang

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W227 2238718-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2238718.1.00

Spruch

W227 2238718-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. September 2020, Zl. SBP-21186, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Nach Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien stellte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung.

Als anzuerkennende Prüfung führte er dabei (u.a.) seine im Rahmen des Universitätslehrgangs „Master of Legal Studies“ an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems verfasste Masterthesis „ XXXX für die Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ an.

Dem Antrag schloss er ein Abschlussprüfungszeugnis des absolvierten Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“, den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Legal Studies (MLS)“, ausgestellt am 13. November 2019 vom Rektor der Donau-Universität Krems sowie die Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“, Mitteilungsblatt (Mbl) der Donau-Universität Krems 2019 / Nr. 86 vom 27. November 2019 (Curriculum „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems), an.

2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 24. September 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung betreffend die Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Masterthesis weder formal noch methodisch dem „Setting“ einer „Prüfung“ entsprechen würde. Demnach habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine inhaltlich oder umfangmäßig gleichwertige Prüfung i.S.d. § 64a Universitätsgesetz 2002 (UG) erbracht.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:

Die belangte Behörde habe nicht darlegen können, warum die verfasste Masterthesis nicht anzuerkennen sei. Vielmehr stelle diese unter Beweis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich zu einem allgemeinen Thema in „einwandfreier und gewandter Sprache und mit einem klaren Gedankengang“ zu einem Thema zu äußern.

4. In seinem Gutachten vom 27. November 2020 führte der Senat der Universität Wien zusammengefasst aus:

Das wesentliche Kriterium einer Prüfung sei eine Leistungsabfrage über einen Prüfungsstoff, wobei die Frage im Vorfeld nicht bekannt sei. Die „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ sei explizit als Prüfung beschrieben, wohingegen die vom Beschwerdeführer verfasste Masterthesis eine wissenschaftliche Arbeit sei, welche dem Nachweis der Befähigung diene, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, und sich somit wesentlich von einer Prüfung unterscheide. Eine Gleichwertigkeit der Masterthesis des Beschwerdeführers mit der genannten Prüfung liege daher nicht vor.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies – unter wörtlicher Wiedergabe des oben unter Punkt 4. angeführten Senatsgutachtens – im Wesentlichen damit, dass die Masterthesis eine wissenschaftliche Arbeit und keine Prüfung sei, weshalb auch keine Gleichwertigkeit vorliege. Folglich sei eine Anerkennung der Masterthesis als Prüfung für die Studienberechtigungsprüfung ausgeschlossen.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Jänner 2021 einen Vorlageantrag, in welchem er im Wesentlichen vorbringt, dass die verfasste Masterthesis gemäß § 11 Abs. 1 lit. i des Curriculums „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems als Prüfung gelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer verfasste im Rahmen des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems eine Masterthesis mit dem Titel „ XXXX “, welche mit der Note „Gut“ beurteilt wurde.

Am 13. November 2019 verlieh der Rektor der Donau-Universität Krems dem Beschwerdeführer den akademischen Grad „Master of Legal Studies (MLS)“.

Der Beschwerdeführer ist an der Universität Wien zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 64a Abs. 1 UG erlangen Personen ohne Reifeprüfung nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorats durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

Nach § 64a Abs. 2 Z 5 UG kann eine Studienberechtigungsprüfung nach einer Verordnung des Rektorats (auch) für rechtswissenschaftliche Studien vorgesehen werden.

Gemäß § 64a Abs. 5 UG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung des Rektorats zur Studienberechtigungsprüfung, Mbl. der Universität Wien, Studienjahr 2018/2019, Nr. 82, vom 21. März 2019 (Verordnung zur Studienberechtigungsprüfung), umfasst die Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien fünf Prüfungen, bestehend aus Prüfungen über zwei Pflichtfächer, zwei Wahlfächer sowie aus der Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“.

Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Studienberechtigungsprüfung dient die Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ zum Nachweis von Lesekompetenz, schriftlicher Kompetenz sowie Argumentations- und Reflexionskompetenz in deutscher Sprache. Dabei haben die Prüflinge anhand der Verfassung zweier Textsorten (Zusammenfassung, argumentativer Text) Sprach- und Schreibrichtigkeit, die strategische Nutzung sprachlicher und textueller Mittel sowie die Adressat- und Situationsangemessenheit ihres Schreibens unter Beweis zu stellen.

§ 64a Abs. 9 UG ermöglicht eine Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen, welche an einer Bildungseinrichtung abgelegt wurden, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, für die Studienberechtigungsprüfung. Die Anerkennung setzt voraus, dass die absolvierten Prüfungen den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.

3.1.2. Laut der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf § 64a Abs. 9 UG übertragbaren – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG ist entscheidend, welcher Stoff mit welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (siehe VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 29.11.2011, 2010/10/0046). Die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert aber nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in diesen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (siehe VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.N.).

Die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten stellt keine Prüfung dar (siehe VwGH 02.10.2007, 2007/10/0181), weshalb auf sie die Bestimmungen des UG über Prüfungen nicht anzuwenden sind (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 81 Rz 2 [Stand 01.12.2018, rdb.at.]).

3.1.3. Aus nachstehenden Gründen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer verfassten Masterthesis um keine Prüfung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG:

Bereits der ausdrückliche Wortlaut von § 11 Abs. 1 lit. i des Curriculums „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems – dieser lautet: „Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Diese umfasst: […] i) Erstellung, positive Beurteilung und Defensio der Master-Thesis“ – schließt aus, dass es sich bei der verfassten Masterthesis um eine positiv absolvierte Prüfung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG handeln kann.

Abgesehen davon stellt – wie bereits oben ausgeführt – die Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit keine Prüfung dar, weshalb auf sie die Bestimmungen des UG über Prüfungen (gar) nicht anzuwenden sind.

Folglich erfüllt die vom Beschwerdeführer verfasste Masterthesis nicht einmal das Kriterium der (anerkennungswürdigen) positiv absolvierten Prüfung, weshalb eine Anerkennung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG schon deswegen ausgeschlossen ist.

Selbst für den Fall, dass die verfasste Masterthesis eine Prüfung darstellen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:

Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, sind die Anforderungen der „schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema“ die „strategische Nutzung sprachlicher und textueller Mittel“ sowie die „Situationsangemessenheit des Schreibens“ ausgehend von der „Lektüre eines Input-Textes“.

Die Masterthesis des Beschwerdeführers entspricht den Anforderungen der Prüfung jedoch weder inhaltlich, da sie ein spezifisches und kein allgemeines Thema behandelt, noch umfangmäßig.

Auch die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, unterscheidet sich grundlegend: So ist die – sich über Wochen bzw. Monate erstreckende – Erstellung einer Masterthesis zu einem spezifischen Thema, welche mehrfach von unterschiedlichen Personen korrigiert und verbessert werden kann, nicht dazu geeignet, sprachliche Fertigkeiten hinsichtlich der – sich auf wenige Stunden beschränkenden – Abfassung eines Textes zu einem allgemeinen – durch einen vorher unbekannten Input-Text vorgegebenen – Thema nachzuweisen.

Es ist somit nicht von einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 64a Abs. 9 UG auszugehen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252, m.w.N.).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gegenständliche Masterthesis keine – hinsichtlich der Studienberechtigungsprüfung anerkennungswürdige – positiv absolvierte Prüfung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG darstellt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

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