projekte
L504 2213100-1•Bundesverwaltungsgericht L504 2213100-1
L504 2213100-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2022
Aufenthaltsdauer Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe strafrechtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
L504 2213100-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2021, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus Sulaimaniyya in der autonomen Region Kurdistan stammt.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP am 25.01.2016 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
„Ich bin aus meiner Heimat geflüchtet, weil ich Analphabet bin. Ich habe Angst, dass mich die Leute auslachen.“
(…)“
Den Entschluss zur Ausreise habe sie schon vor 10 Jahren gefasst.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst, dass sie die Leute auslachen würden.
Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie dies.
Zur Besorgung von Dokumenten könne sie nach Hause anrufen und sich dies per Post schicken lassen.
Die Niederschrift wurde ihr nachweislich in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie machte dabei keine Ergänzungen oder Korrekturen.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP am 28.06.2017 neu vor, dass sie in der Erstbefragung „nicht den richtigen Fluchtgrund“ angegeben habe. Sie sei ausgereist, weil sie von ihrer ganzen Familie wegen ihrer Homosexualität bedroht sei.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)LA: Haben Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? Wurde alles richtig protokolliert?
VP: Ich habe damals die Routinefragen beantwortet, habe aber nicht den richtigen Fluchtgrund geschildert.
[…]
LA: Wo haben Sie zuletzt im Irak gelebt? Nennen Sie mir eine genaue Adresse?
VP: In Sulaymaneyah, XXXX
LA: In welchem Zeitraum haben Sie dort gelebt?
VP: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise.
LA: Haben Sie sich seit Ihrer Ausreise irgendwo länger aufgehalten?
VP: Nein, nur 4 Tage in der Türkei.
[…]
LA: Welche Schulen haben Sie besucht?
VP: Ich bin 6 Jahre in die Grundschule gegangen.
LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, Sie wären Analphabet!
VP: Ich habe bei der Erstbefragung angegeben, dass ich Analphabet bin und wegen der Schulbildung da bin. Ich hatte Angst, meinen Fluchtgrund anzugeben, deswegen habe ich gesagt, ich bin Analphabet, obwohl ich meine Sprache lesen und schreiben kann.
LA: Haben Sie weitere Ausbildungen absolviert?
VP: Ich habe Schweißer gelernt.
LA: Sind Sie im Irak einer Beschäftigung nachgegangen? Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient?
VP: Ich habe 13 Jahre als Schweißer gearbeitet. Ich hatte auch mein eigenes Geschäft. Nachgefragt gebe ich an, es war eine Schweißer-Firma.
LA: Können Sie mir darüber etwas erzählen?
VP: Wir haben Türen repariert, und Fenster. Es gibt gewisse Sachen, die wir auch gemacht haben, das gibt es aber in Österreich nicht. Bei uns werden zB. Dekorationen an Gebäuden gemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass wir die Außenfassaden je nach Auftrag verschönert haben.
LA: Wie heißen Ihre Eltern, wie alt sind sie bzw. wann wurden sie geboren und wo leben sie?
VP: Mein Vater heißt XXXX , meine Mutter XXXX , ich weiß nicht, wie alt meine Eltern sind. Sie sind beide noch am Leben und ich hatte zuletzt vor ca. 4 Monaten mit meiner Mutter Kontakt.
LA: Haben Sie Geschwister? (6 Brüder, 1 Schwester)
VP: Ich habe 6 Brüder und eine Schwester (Anm.: Die Daten stimmen mit der Erstbefragung überein)
LA: Wo hält sich Ihre Familie auf?
VP: In der Stadt Sulaymaneyah.
LA: Haben Sie noch weitere Angehörige/ Verwandte im Irak?
VP: Ja, Wie ich ausgereist bin, war eine Großmutter noch am Leben, ich weiß nicht, ob sie jetzt noch lebt. Ich habe 2 Onkel mütterlicherseits und 5 Onkel väterlicherseits. Ich habe auch noch viele Tanten, ich weiß nicht wie viele, ich habe aber kaum Kontakt.
LA: Wie geht es Ihren Angehörigen im Irak?
VP: Es geht Ihnen gut.
LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie bezeichnen?
VP: Gut.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?
VP: Ich hatte nur mit meiner Mutter Kontakt, zuletzt vor 4 Monaten.
LA: Haben Sie Angehörige oder Verwandte in Europa?
VP: Nein.
LA: Waren Sie politisch oder religiös im Irak tätig?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme mit irakischen Behörden, Gerichten oder Polizei?
[…]
VP: Nein.
LA: Wann und wie haben Sie den Irak verlassen?
VP: Am 14.01.2016 bin ich in die Türkei geflogen.
LA: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?
VP: Ca. 8-10 Tage vor meiner Ausreise, weil ich da dann Probleme Hatte.
LA: Lt. Erstbefragung haben Sie den Entschluss bereits vor 10 Jahren gefasst! Wenn Sie den Entschluss bereits vor 10 Jahren gefasst haben, warum sind erst jetzt ausgereist?
VP: Nein, ich hatte ein Superleben im Irak, ich habe erst dann Probleme bekommen.
LA: War Österreich ursprünglich Ihr Zielland?
VP: Ja.
LA: Seit wann sind Sie nun in Österreich aufhältig?
VP: Seit 25.01.2016.
LA: Wurden Sie irgendwann einmal gerichtlich verurteilt?
VP: Nein.
LA: Haben Sie bereits in einem anderen Land in Europa einen Asylantrag gestellt?
VP: Nein.
LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag in Österreich? Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe in allen Einzelheiten und so detailliert wie möglich!
VP: Ich habe ein Problem, ich habe etwas gemacht, was niemand zuvor gemacht hat. Es ist ein großes Problem. Ich werde von meiner ganzen Familie mit dem Tod bedroht. Es geht um eine sexuelle Sache. Ich führte eine Beziehung mit einem Mullah. Diese Beziehung war geheim. Wir haben auch Sex miteinander gehabt…
LA: Ich muss unterbrechen! Nachdem Sie angeben, eine homosexuelle Beziehung gehabt zu haben, muss ich darauf hinweisen, dass Sie das Recht haben, von einem männlichen Referenten und Dolmetscher befragt zu werden.
VP: Ich habe hier schon vieles gelernt, was hier normal ist. Es würde mir nichts ausmachen, jetzt zu unterbrechen…es macht auch überhaupt nichts, wenn wir mit Ihnen fortsetzten.
LA: Nur wenn Sie ausdrücklich darauf bestehen, werde ich die Einvernahme weiterführen!
VP: Ja, ich will ausdrücklich, dass die Befragung heute von Ihnen und unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin fortgesetzt wird.
Anm.: Die letzte Frage und Antwort wird rückübersetzt.
LA: Dann fahren Sie bitte fort!
VP: Ich war in der Moschee und habe mit meinem Freund geschlafen. Wir haben nicht daran gedacht, die Türen zu verschließen. Dann sind Personen gekommen, die uns dabei gesehen haben. Ich bin sofort weggelaufen. Ich habe einen Freund von mir angerufen. Er hat eine Wohnung, ich bin zu ihm gegangen und verbrachte ca. 4 oder 5 Tage bei ihm. Dort habe ich dann darüber nachgedacht, dass es hier keinen Platz mehr für mich gibt und habe, um mein Leben zu beschützen, das Land verlassen.
Dann bin ich hierhergekommen.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, ich hatte sonst keine Probleme in Kurdistan.
LA: Gab es nach diesem Vorfall jemals eine ganz konkret gegen Sie gerichtete Bedrohung, d.h. wurden Sie jemals direkt persönlich bedroht oder entführt?
VP: Ja, telefonisch von meiner Familie. Sie haben mich sehr beschimpft und erniedrigt. Mein Vater hat gesagt, entweder sehe ich dich Tod…du hast Schande über die Familie gebracht, wir werden dich töten.
LA: Wieso sind Sie dann gerade nach Österreich gekommen?
VP: Ich bin mit Unterstützung des Roten Kreuzes nach Österreich gekommen, weil hier nicht viele Kurden sind. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mir zum Zeitpunkt, als ich in der Türkei abgekommen bin, keine Gedanken gemacht habe. Ich war in einem Teehaus, ich sah die Menschen rein und raus gehen, sie haben alle davon geredet, nach Europa zu gehen, dann habe ich auch beschlossen, nach Europa zugehen.
LA: Wieso ausgerechnet Österreich?
VP: Weil wenig Kurden hier sind, es ist ein sicheres Land, es gibt nicht so viele Moslems hier. Es ist ein schönes und menschliches Land.
LA: Wann hat sich denn den Vorfall, bei dem Sie entdeckt wurden?
VP: Es war am Nachmittag, nach dem Nachmittagsgebet und ca. 8 Tage, bevor ich das Land verlassen habe.
LA: Wie haben Sie denn den Freund kennen gelernt?
VP: Wir haben in unserem Bezirk gelebt, bevor er sich entschieden hat, Mullah zu werden, waren wir normale Freunde.
LA: Wie lange haben Sie sich schon gekannt?
VP: Wir kennen uns, seit wir 12 waren. Nachgefragt gebe ich an, wir waren Nachbarskinder.
LA: War das ein einmaliger Vorfall?
VP: Nein, wir hatten schon länger eine sexuelle Beziehung.
LA: Seit wann?
VP: Das erste Mal war vor ca. ein bis 2 Jahren.
LA: Kann man sagen, dass Sie, soweit es möglich war, eine Beziehung hatten?
VP: Ja, wir waren zusammen.
LA: Hatten Sie zuvor auch schon andere Beziehungen zu Männern?
VP: Ja, ich hatte zuvor auch schon einen anderen Freund, mit dem ich eine Beziehung hatte.
LA: Wie lange ging diese Beziehung?
VP: Ca. 3 bis 4 Jahre, es war auch heimlich. Niemand wusste etwas davon, wir haben uns in unregelmäßigen Abständen getroffen, meistens nachts.
LA: Hatten Sie jemals eine Beziehung zu einer Frau?
VP: Nein.
LA: Würden Sie sich als homosexuell bezeichnen?
VP: Ja.
LA: Wann ist Ihnen das klar geworden?
VP: Seit 10 Jahren.
LA: Erzählen Sie mir bitte, wie das war, als Sie bemerkt haben, dass Sie sich zu Männern hingezogen fühlen!
VP: Es ist so, dass es in meiner Heimat sehr schwer ist, Kontakt zu Mädchen aufzunehmen. Es ist auch schwer, mit Mädchen zu reden, es ist alle so versteckt. Man ist mit seinen Kumpels unterwegs, es führt dann dazu, dass die Burschen homosexuell werden, weil Sie sich Ihren Kumpels näher fühlen als einer Frau.
LA: Ich möchte von Ihnen wissen, was war der Moment, in dem Sie sich klar wurden, dass Sie homosexuell sind?
VP: Wir haben viel getrunken damals und das führte eben dann zu Sex. Danach war es so, dass ich gesagt habe, es gefällt mir, es ist gar nicht so schlecht.
LA: Was passiert in Ihrer Heimat mit Homosexuellen, die ertappt werden?
VP: Es sind deswegen viele schon getötet worden. Deshalb wird alles versteckt und geheim gehalten.
LA: Wie sieht es hier aus? Praktizieren Sie Ihre Homosexualität?
VP: Ich habe hier noch keinen Freund.
LA: Sind Sie in Österreich in der Szene unterwegs?
VP: Ja, ich war einmal, aber da ich arbeite, habe ich jetzt wenig Zeit.
LA: Wo waren Sie da?
VP: Ich war im 6. Bezirk, dort ist so eine Kaffeehaus, wo sich viele homosexuelle Leute treffen.
LA: Wie oft waren Sie dort?
VP: Ich war nur einmal dort. Nachgefragt gebe ich an, das war vor ca. 4 Monaten.
LA: Haben Sie Kontakt mit Vereinen oder Organisationen aus der LGBT Szene?
VP: Nein, ich habe noch keine Bekanntschaften gemacht.
LA: Sie wurden ja mit Ihrem Freund ertappt, hat er keine Probleme bekommen?
VP: Ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist.
LA: Haben Sie sich nicht erkundigt?
VP: Nein.
LA: Sie haben gesagt, Sie hatten eine Beziehung. War das nur eine rein sexuelle Beziehung?
VP: Ja, wir haben nur miteinander geschlafen.
LA: Hat es Sie nicht interessiert, was mit ihm passiert?
VP: Ja, ich würde schon gerne wissen, was mit ihm passiert ist, aber ich habe keinen Kontakt aufgenommen, um mich zu schützen.
LA: Wie ist das in Ihrer Heimat…Gibt es Treffpunkte, wo sich Homosexuelle treffen können?
VP: Nein, es ist dort verboten. Und selbst wenn es sowas geben sollte, dann ist es sehr, sehr geheim.
LA: Hätten Sie eine Möglichkeit in einer sicheren Region im Irak zu bleiben?
VP: Nein, im Irak sind überall Moslem.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich?
VP: Ich beziehe Grundversorgung.
LA. Sie haben erwähnt, Sie arbeiten hier. Als was?
VP: Ich arbeite als Frisör und gehe in die verschiedenen Lager und Camps.
LA: Sind Sie Mitglied von einem Verein oder Organisation?
VP: Nein.
LA: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
VP: Am Vormittag lerne ich Deutsch, ich betreibe auch ein bisschen Sport, ich gehe schwimmen und schneide Freunden und Bekannten die Haare. Ich lerne dann noch ein bisschen und gehe dann schlafen. Die Frisörtätigkeit übe ich ehrenamtlich aus, manchmal bekomme ich ein bisschen Taschengeld.
LA: Wie stellen Sie sich die Zukunft hier in Österreich vor?
VP: Ich hatte in Kurdistan ein schönes Leben, das mochte ich hier auch haben, auch wieder normal arbeiten können…
LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in den Irak zurückkehren würden?
VP: Ich würde sicher von einem Mitglied meiner Familie getötet werden, es erwartet mich nichts außer dem Tod.
LA: Im Fall, dass Ihr Asylantrag abgewiesen und gg. Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, besteht Ihrerseits Interesse an einer freiwilliger Ausreise?
VP: Nein.
[…]
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihr Vorbringen darzulegen.
VP: Ja.
LA: Möchten Sie noch etwas angeben?
VP: Ja.
LA: Konnten Sie sich immer konzentrieren?
VP: Ja.
LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
VP: Sehr gut.
LA: Möchte die Vertretung noch etwas angeben bzw. Fragen stellen?
RV: Ja: In welcher Moschee war Ihr Freund tätig und wie lautet sein Name?
VP: Sein Name lautet XXXX . Wie die Moschee heißt, weiß ich nicht, ich bin nie zur Moschee gegangen, sie war aber in der Nähe von uns zu Hause.
Mag. Lepschi verlässt vor der Rückübersetzung um 13:12 Uhr die Einvernahme.
(…)“
Auf Grund der langen Verfahrensdauer und zur Abklärung einzelner Punkt fand am 20.07.2018 eine weitere Einvernahme beim Bundesamt statt (Auszug):
„(…)
LA: Erzählen Sie mir von Ihrem Leben zu Hause bevor die Probleme anfingen.
VP: Ich bin in der Stadt Al Sulamanyah geboren und habe auch 6 Jahre die Schule besucht. Als ich 12 Jahre alt war wurde ich von meinem Vater arbeiten geschickt. Ich musste mein Geld meinem Vater übergeben. Ich habe 12 oder 13 Jahre als Schlosser gearbeitet und habe 2003 begonnen und machte das bis 2015. Im Jahre 2016 ist mir etwas passiert was mich veranlasste mein Land zu verlassen und nach Österreich zu kommen.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja. Am Anfang war ich in Haft und habe mich nicht getraut die Wahrheit zu sagen. Nachgefragt Bei der EB sagte ich nicht die Wahrheit, es war am 14.01.
LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Nein. Ich möchte anmerken, dass die EB nicht rückübersetzt wurde.
LA: Wann beschlossen Sie zu flüchten? (ungefähres Datum!)
VP: Winter 2016, Nachgefragt im Jänner.
LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat wirklich verlassen? (Datum!!)
VP: 1. 5. 2016
LA: Was ist dem vorausgegangen? Beschreiben Sie die fluchtauslösenden Begebenheiten in chronologischer Reihenfolge. Aber nur die Dinge die Sie persönlich betreffen!Abschweifungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland Irak wird der Dolmetscher unterbinden. Schildern Sie die Sachlage so, dass auch Unbeteiligte, so wie wir hier, nachvollziehen können warum die entsprechenden Handlungen durch die Protagonisten gesetzt wurden. Ich werde immer wieder Zwischenfragen stellen um Unklarheiten zu beseitigen.
VP: Ich habe einen Freund kennen gelernt, er war ein religiöser Geistlicher, er heißt XXXX . Wir waren ca. 3-4 Jahre befreundet. Ich habe mit diesem Freund auch eine sexuelle Beziehung gehabt. Wir sind dann miteinander weggegangen und wenn wir Gelegenheit hatten, haben wir miteinander geschlafen. Nachgefragt Ich habe ihn 2008 kennen gelernt. Eines Tages (Nachgefragt ich kann mich nicht an das Datum erinnern, Nachgefragt es war ein Freitag, es war ein kalter Tag gegen 13 Uhr, Nachgefragt es war im 12. Monat 2016) ER hat mich gebeten zu ihm zu kommen und ich bin hin. Wir haben normal am Freitag frei und ich zum Mullah in die Moschee gegangen. Wir haben uns ein bisschen unterhalten. Er wollte, dass wir in der Moschee miteinander schlafen. Wir haben die Tür nicht versperrt. Ich war mit dem Geistlichen im Bett und die Tür war nicht versperrt. Plötzlich machte ein Mann die Tür auf und der der reinkam und uns sah, hat laut geschrien und ich habe dann aus Angst hinausgelaufen und habe die Moschee verlassen. Ich begab mich mit einem Taxi zu einem Freund namens XXXX , ich war 4 Tage bei ihm. Meine Familie hat von meinem Vorfall erfahren und ich war durch meine Familie der Gefahr ausgesetzt. Meine Familie hat mich telefonisch bedroht. Nach 4 Tagen habe ich mir überlegt, von XXXX wegzugehen. Ich begab mich dann in die Türkei und lernte einige Personen kennen. Ich war in einem Teehaus und dachte aus Angst um mein Leben nach Europa zu reisen. Ich mithilfe vom Roten Kreuz in Griechenland nach Österreich gebracht. Ich habe hier um Asyl angesucht.
PAUSE von 09:07-09:12
LA: Wann und wie haben Sie erkannt, dass Sie homosexuell sind?
VP: In meinem 20. Lebensjahr habe ich gespürt, dass ich homosexuell bin. Nachgefragt Ich habe keine Nähe zu Frauen sondern nur zu Männern haben wollen. Ich habe auch Geschlechtsverkehr mit meinem Freund XXXX ausgelebt.
LA: Wie war das vor dem 20. Lebensjahr?
VP: Ich hatte auch vorher Interesse Geschlechtsverkehr mit einem Mann zu haben.
LA: Dann nochmals die Frage: Wie haben Sie bemerkt, dass Sie homosexuell sind?
VP: In meinem 18 oder 19 Lebensjahr bin ich mit den anderen Jugendlichen schwimmen gegangen. Ich habe viel Kontakt zu meinem Freund XXXX gehabt und wir besuchten uns gegenseitig zu Hause. Wir sind auch jeden Tag gemeinsam spazieren gegangen. Wir haben gemeinsam im Beruf des Schlossers von 2004-2007 gearbeitet. Nachgefragt Ich habe in meinem 12. Lebensjahr zu arbeiten begonnen und Kontakt mit älteren Menschen gehabt. Von 14. Lebensjahr bis zum 18 Lebensjahr hatte ich keine bestimmte sexuelle Neigung. Dann habe ich im 20. Lebensjahr Interesse bekommen mit den Männern Geschlechtsverkehr zu haben.
LA: Wann haben Sie XXXX kennen gelernt?
VP: Ich habe ihn im Jahre 2002 kennen gelernt, wir haben im selben Stadtteil gewohnt.
LA: Wann haben Sie XXXX kennen gelernt?
VP: Das war 2008 kennen gelernt.
LA: In welcher Sprache haben Sie mit den beiden kommuniziert?
VP: Es war kurdisch.
LA: Wann kamen Sie zu der Erkenntnis, dass XXXX auch homosexuell ist?
VP: Das war 2003.
LA: Wie kam es dazu?
VP: Wir waren gemeinsam schwimmen, er hat mich geliebt. Nachgefragt Er ist zu mir gekommen und hat mich berührt und ich habe das auch gemacht. Ich habe mit ihm begonnen homosexuellen Geschlechtsverkehr auszuleben.
LA: Wie haben sie einander beim Schwimmen berührt?
VP: Er hat begonnen vom Brustbereich bis zu meinem Penis mich zu berühren.
LA: Gleich beim ersten Mal – im Schwimmbad?
VP: Ja.
LA: Wie alt waren Sie da?
VP: Ich war damals 20 Jahre alt.
LA: Vorher fragte ich Sie wann Sie erkannten, dass XXXX homosexuell sei und Sie sagten es war 2003 und jetzt sagen Sie Sie waren damals 20 Jahre alt. Das passt nicht zusammen. Ich denke, Sie versuchen eine unwahre Geschichte zu erzählen. Nehmen Sie dazu Stellung.
VP: Ich kann mich nicht an das Jahr erinnern, mit dem ich Geschlechtsverkehr hatte. Ich habe XXXX im Jahre 2003 kennen gelernt und wir hatten 2004 – 2007 gemeinsam gearbeitet.
LA: Das glaube ich Ihnen. Welche Rolle haben Sie normalerweise in einer Beziehung?
VP: Als ich mit XXXX Geschlechtsverkehr ausübte hatte ich eine aktive Rolle gehabt. Anfangs war ich der Aktive. Er ist auch zu mir gekommen und hat auch die aktive Rolle beim Geschlechtsverkehr ausgeübt.
LA: Das heißt Sie sind je nach Situation manchmal der Aktive und manchmal der Passive?
VP: Ja.
LA: Wann hatten Sie das letzte Mal eine Beziehung mit Sex?
VP: Das war mit dem Mullah. Hier in Österreich habe ich keine gleichgeschlechtliche Beziehung. Hier habe ich mit einer Frau eine Beziehung, ich habe eine Freundin. Mit der ich auch Geschlechtsverkehr habe.
LA: Das heißt Sie bezeichnen sich als bisexuell?
VP: Seit ich in Österreich bin habe ich keinen homosexuellen Geschlechtsverkehr ausgeübt. Nachgefragt Frage wiederholt: Als ich nach Österreich kam hatte ich Gefühle für die Männer, aber jetzt habe ich das nicht mehr. Seit Beginn dieses Jahres bin mit einem Mädchen befreundet, das ich kennen lernte.
LA: Wie heißt das Mädchen und wie alt ist sie?
VP: Sie ist 44 Jahre alt und heißt XXXX .
LA: Was können Sie mir noch über die Person sagen??
VP: Sie ist Kurdin, ich habe sie zu Silvester kennen gelernt, sie hat 3 Kinder, sie ist seit 10 Jahren geschieden. Nachgefragt ich habe keine Telefonnummer. Nachgefragt Hohe Warte 22, Wohnung 4.
LA: Beschreiben Sie den Tag als Sie zuletzt mit XXXX Geschlechtsverkehr hatten im Detail bis ich Stopp sage?
VP: Es war ein Freitag, weil ich da frei habe. An diesem Freitag bin ich zu früh aufgestanden, es war 9 Uhr, er hat mich ca. um 13.30 angerufen. Nachgefragt Ich habe mich geduscht, ich habe zu Hause Tauben gehabt und diese gefüttert. Ich war mit den Tauben beschäftigt – bis zu Mittag. Ich habe mich dann mit dem Handy beschäftigt. Er hat mich dann angerufen und wir haben ein Treffen bei ihm um 14 Uhr treffen. Seine Moschee ist ca. ¼ Stunde von unserem Haus entfernt. Ich bin dann zum Mullah in sein Zimmer in der Moschee gegangen. Ich habe mich niedergesetzt und wir haben uns unterhalten. Wir berührten uns am Körper. Dann hatten wir Geschlechtsverkehr. Nachgefragt Ich habe mich niedergesetzt und wir sprachen von meinem täglichen Leben Nachgefragt Wir haben ca. ¼ Stunde gesprochen. Wir haben dann Geschlechtsverkehr gehabt.
LA: Sie sollen die Zeit vor dem Geschlechtsverkehr im Detail schildern?
VP: Wir waren anfangs an einem Tisch, wir waren einander gegenüber. Der Mullah hat mich gefragt, ob ich ihn noch mag, sehr. Er hat sich dann mich angenähert. Wir haben dann einander geküsst. Er hat dann begonnen meine Kleidungsstücke mir auszuziehen. Er hat meine Hose runter gezogen. Er hat begonnen an meinem Penis zu blasen. Nachgefragt waren Sie da passiv? Ich habe die aktive Rolle beim Geschlechtsverkehr gehabt, aber er hat meinen Penis geblasen.
LA: Während er Sie auszog, was taten Sie in der Zeit?
VP: Er hat mich ganz ausgezogen und er hatte noch seine Kleidung an, als er zu blasen begann. Er hat mir die Hose ausgezogen und dann die restlichen Kleidungsstücke auszuziehen.
LA: Was geschah nach dem Blowjob?
VP: Er hat sich dann ausgezogen, es gab einen Tisch. Er war am Tisch und ich habe ihn geküsst. Er hat sich zu mir hingebogen und wir haben uns geküsst und das hatte mich sexuell erregt und hat mich motiviert mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Als ich dabei war mit dem Mullah Analverkehr zu machen, hat eine Person die Tür aufgemacht. Der Mullah der sich am Tisch gesetzt und so, dass mit dem Tisch am Rücken gelegen war und habe mit ihm Geschlechtsverkehr gemacht.
LA: Verwendeten Sie ein Gleitmittel?
VP: Nein, wir hatten nichts dabei.
LA: Wo hatten Sie meistens Ihre intimen Kontakte mit XXXX ?
VP: Ich habe nur einmal mit dem Mullah in der Moschee Geschlechtsverkehr gehabt. Die anderen male vorher ist er zu mir nach Hause gekommen.
LA: Haben Sie bei Ihren Eltern gelebt?
VP: Ja, ich hatte auch mein eigenes Haus auch gehabt.
LA: Und wie war die Lage der beiden Häuser zueinander?
VP: Mein Haus war nicht in der Stadt, ich bin mit dem Auto hingefahren und bei guter Verkehrslage hat es ca. 17 Minuten mit dem Auto gedauert. Aber ich habe bei meinen Eltern gewohnt.
LA: Geben Sie mir von beiden Häusern die genaue Adresse?
VP: Eltern: XXXX Eigenes Haus: XXXX
LA: Wie viele Partner hatten Sie im Irak insgesamt?
VP: Ich hatte Geschlechtsverkehr mit zwei männlichen Personen.
LA: Ich fragte nach Beziehungen nicht Sexpartnern.
VP: Ich hatte Kontakt zu XXXX gehabt.
LA: Und wie vielen weiblichen Personen?
VP: Im Irak hatte ich keine Beziehung zu Frauen. Ich war auch nicht interessiert mit meinen weiblichen Verwandten Beziehungen zu haben.
LA: Gehen wir weiter mit dem Moment als jemand die Tür öffnete und Sie erwischte. Fahren Sie fort.
VP: Der Mullah ist auf dem Rücken am Tisch gelegen und hatte nichts an. Ich hatte ein T-Shirt an und meine Hose war runter gezogen. Ich war mit dem Mullah von hinten beschäftigt. Ich hörte die Tür und eine Person öffnete die Tür. Diese Person war etwas älter. Die Person die hereinkam, wollte die Tür zu machen oder zuhalten. Ich lief hin und habe die Türschnalle aufgemacht. Meine Schuhe hatte ich nicht an, die blieben dort, ich bin barfuß weggelaufen. Ich bin dann zur Straße und nahm ein Taxi. Mit dem Taxi bin ich zu einem Freund XXXX gefahren. Ich blieb bei ihm geblieben und sprach bei XXXX über den Vorfall nicht. Eine Nacht habe ich bei XXXX verbracht und wurde dann von zu Hause angerufen und telefonisch bedroht. Dann habe ich den XXXX über meinen Vorfall informiert und er hat mir gesagt, dass ich bei ihm bleiben darf. Ich habe intensiven Kontakt zu XXXX gehabt und meine Familie hat gewusst, dass ich eine gute Beziehung zu ihm habe und sie haben vermutet, dass ich bei ihm bin. Ich wollte nicht, dass meine Familie weiß, dass ich bei XXXX wohne und habe ich mich in die Türkei begeben. In der Türkei bin ich 4 Tage in einem Hotel geblieben und habe dann einen Schlepper gefunden der mich illegal nach Griechenland brachte.
LA: Wie kamen Sie zu Ihren Ausweisen?
VP: XXXX hat meine Schwester angerufen und XXXX hat brachte mir die Ausweise von meiner Schwester abgeholt.
LA: Wieso hat Ihre Schwester Ihnen geholfen?
VP: Sie hat mir geholfen, weil sie wusste, dass ich bedroht wurde und sie Angst hatte, dass mir etwas passiert.
LA: Wie alt ist Ihre Schwester ca.?
VP: Sie war damals 18 und jetzt ca. 22.
LA: Ist sie verheiratet?
VP: Ich weiß nicht.
LA: Warum haben Sie auch mir ihr keinen Kontakt?
VP: Die Familie ist konservativ und sie hat kein Handy und meine ganze Familie stellt eine Gefahr für mich dar.
LA: Wie hatte Ihre Schwester dann Kontakt mich XXXX ?
VP: Er ist zu uns nach Hause gegangen und hat nach mir gefragt und hat dann meine Dokumente von meiner Schwester übernommen und zu mir gebracht. Als XXXX mir die Dokumente brachte, habe ich den Ort verlassen.
LA: An welcher Stelle der Kinder sind Sie?
VP: Ich bin das vierte Kind der Familie. Nachgefragt Meine Schwester ist das zweite Kind.
LA: Nachdem Ihre Schwester älter ist wie passt das damit zusammen, dass Sie jetzt ca. 22 Jahre alt ist?
VP: Man beginnt immer mit dem jüngsten zu zählen, meine Schwester ist das vorletzte Kind der Familie.
LA: Auf welchem Weg hat Ihre Familie Sie bedroht?
VP: Ich wurde telefonisch bedroht. Mein Vater und mein ältester Bruder XXXX haben mich massiv bedroht. Nachgefragt Sie sagten warum ich das gemacht habe und ich habe eine Schande über die Familie gebracht. Mein Vater hat mich mit dem Tod bedroht.
LA: Wiederholen Sie so gut als möglich das Telefongespräch von damals mit allen Rollen?
VP: Mein Vater hat mich angerufen und sagte zu mir. Du Esel wo bist du? Und er sagte zu mir, dass ich seine Ehre verletzt habe und die Schande über die Familie gebracht habe. Ich habe bei meinem Vater bestritten etwas gemacht zu haben, er sagte zu mir, dass er mich unbedingt töten möchte und er mich als Leiche wieder sehen möchte. Dann hat mein Bruder XXXX das Telefon übernommen und gesprochen. Er sagte zu mir, dass er mich wieder finden und töten würde egal, auch wenn ich im 7. Himmel wäre. Er hat beim Gespräch immer mich angeschrien und lies mich nicht ausreden. Er sagte zu mir, egal wo auf der Welt ich sei, er würde mich erwischen und wie einen Hund umbringen. Ich habe daraufhin das Gespräch beendet. Er hat wieder versucht mich zu erreichen, ich habe das Handy nicht abgehoben.
LA: Leben alle Kinder bei Ihren Eltern?
VP: XXXX war verheiratet und XXXX war verheiratet, der war nicht im elterlichen Haushalt, alle anderen waren zu Hause.
LA: An welchem Tag war der Anruf?
VP: Ich weiß es nicht. Nachgefragt ich denke es war am Samstag.
LA: Wann hat XXXX Ihre Ausweise geholt?
VP: 3 Tage nach dem Vorfall, ich denke ich habe die Sachen am Donnerstag bekommen.
LA: Mit wem im Herkunftsland haben Sie noch Kontakt?
VP: Vor ca. 7 Monaten hatte ich über einen Freund hier Kontakt mit XXXX aufgenommen.
LA: Wissen Sie was mit XXXX geschah?
VP: Nein.
LA: Was denken Sie?
VP: Es kann sein, wenn sie davon erfahren haben, ist die Wahrscheinlichkeit groß, getötet worden zu sein. Nachgefragt Alle haben gewusst, meine Familie und des Stadtteils haben es gewusst. Nachdem ich das Zimmer in der Moschee wo ich mich mit dem Mullah traf, verließ weiß ich nichts mehr, was mit dem Mullah passierte.
LA: Interessiert es Sie nicht?
VP: Er hat mein Leben zerstört.
LA: Sagten Sie nicht vorher, dass Sie seit 7 Jahre lang eine Beziehung hatten?
VP: Ja, wir hatten eine Beziehung seit 2008, es war eine sexuellen Beziehung kam es im Jahr 2013.
LA: Wie lange hatten Sie mit XXXX eine sexuelle Beziehung?
VP: Das waren 12 Jahre, Nachgefragt es war von 2003-2016.
LA: Das heißt Sie hatten zeitweise zwei Beziehungen parallel?
VP: Nach 2013 ja.
LA: Wussten beide voneinander?
VP: Nein.
PAUSE von 11:15-11:40
LA: Erzählen Sie von der Kontaktaufnahme / dem Kennenlernen mit XXXX .
VP: Es war 2008 die Schule abgebrochen und habe für ihn zu Hause gearbeitet und dadurch ist unsere Freundschaft entstanden. 3 oder 4 Monate später habe ich ihn wieder gesehen. Wir haben manchmal einander gesehen und begrüßt. Ich habe in Kurdistan alkoholische Getränke konsumiert und habe ihn zu mir nach Hause eingeladen. Er sagte, dass er Moslem sei und keinen Alkohol trinke. Er war damals dabei zu lernen um Mullah zu werden. Er hat die religiöse Ausbildung gemacht. Er hat über die Religion oder den Koran erzählt, das hat mich nicht interessiert. Er ist gegen 21 Uhr nach Hause gegangen. Ich habe ihn im Jahr 2013 wieder gesehen. Ich habe für den Mullah Fenstergitter angebracht. Nachdem er mich bezahlt hatte wollte er mich zu Essen zu Hause einladen. Er fragte mich warum ich Alkohol konsumiere. Beim zweiten Treffen hat er über Religion und Koran gesprochen. XXXX hat mich gefragt ob ich einen Mann oder eine Frau mag. Ich wollte am Tisch nicht über solche Dinge reden. Um ca. 21:30 Uhr bin ich dann nach Hause gegangen. Ich habe eines Tages ihn wieder auf dem Markt zufällig gesehen. Wir sind in ein Teehaus gegangen und haben Tee getrunken. Er sagte zu mir, warum ich nicht zu ihm komme und beten komme. Ich sagte ihm, dass ich Alkohol trinke und mag die Männer. Als ich das sagte, sagte er zu mir ständig zu mir Kontakt haben möchte. Einmal hat er mich kontaktiert und gesagt, dass ich zu ihm nach Hause kommen soll. Ich bin zu ihm gegangen und wir haben uns unterhalten, er fragte mich warum ich die Männer mag. Ich sagte ihm mehr Kontakt zu den Männern habe und daher mag ich die Männer. Er frage mich wie ich ihn sehe daraufhin sagte ich, dass ich ihn als normalen Mensch sehe. Er frage, wie meine Gefühle zu ihm sind, ich sagte es ist normal. Er fragte mich ob ich mit ihm Analverkehr haben möchte. Daraufhin sagte ich, dass er ein Geistlicher sei und das nicht machen darf. Ich sagte ihm auch, dass er damit nicht einverstanden sei, dass ich Alkohol trinke und nun ich mit ihm einen Analverkehr machen soll. Ich frage ihn ob er mich nicht anzeigen würde, wenn ich mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Er sagte, dass er mich nicht anzeigt und er liebt mich. Ich sagte zu ihm, dass ich ihn nicht liebe, er sagte zu mir, dass ich meine Hose runter ziehen soll. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht mache. Das war das erste Mal und ich habe Angst bekommen. Er hat begonnen, mich zu küssen. Er hat dann meinen Genitalbereich berührt und hat dann meinen Gürtel gelöst und meine Hose hinuntergezogen. Er hat auch begonnen an meinem Penis zu saugen. Ich kam dann zum Höhepunkt. Unsere Beziehung hat sich immer mehr gefestigt. Ich bin dann nach Hause gegangen und habe ihm eine SMS geschickt und ihn gebeten, dass unsere Beziehung geheim bleiben soll. Er antwortete per SMS, dass ich mir keine Sorgen machen soll. Das war der Beginn des Kennenlernens, ich bin nachher einige Male zu ihm gegangen.
LA: Wie kommt es zu so einer Frage, ob man Männer oder Frauen mag?
VP: Ich hatte ihn eingeladen und war dabei zu trinken und ich müsste sagen, dass ich lieber Männer mag und keine Frauen, damit er aufhört zu sagen, dass zu ihm in die Moschee beten gehe. Nachgefragt Frage wiederholt: Die Mullahs versuchen immer Leute zu überzeugen und sie zu diesem zu überreden, was sie haben wollen. Der Mullah hat bei der Einladung, als er bei mir war, mich gefragt, warum ich nicht heirate. Ich sagte, dass ich noch jung sei und dann fragte er mich nach einer Freundin, das habe ich auch verneint. Der Mullah hat gesagt, wir geht das, dass ich männliche Freunde habe. Und er hat gesagte, das scheint so zu sein, dass ich die Männer mag. Er fügte hinzu, dass die Männerfreundschaft auch nicht schlecht sei.
LA: Wo lebte XXXX ?
VP: Er hat in XXXX gelebt.
LA: War er verheiratet?
VP: Ja und drei Kinder hatte er auch.
LA: Wie alt war er?
VP: Er war 2 Jahre älter.
LA: Gab es irgendwelche staatlichen Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? Wenn JA, welche waren das?
VP: Als ich wegging wurde ich von meiner Familie gesucht. Nachgefragt Nein, nichts vom Staat.
LA: Welche Möglichkeiten hätten Sie damals gehabt, sich woanders innerhalb Ihres Heimatlandes zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen?
VP: Im Irak hätte ich keine Sicherheit gehabt. Nachgefragt Wenn man woanders hinzieht muss man dann Dokumente vorlegen. Nachgefragt Die hätten mich im Irak gefunden. Nachgefragt Mein Vater und mein Bruder.
LA: Warum haben Sie sich nicht schützend an die Behörden Ihres Heimatlandes gewandt?
VP. Mein Vater ist bei der Regierung, beim Staat. Er hätte mich finden können, egal wo ich mich hin begeben hätte.
LA: Sind Sie legal ausgereist?
VP: Ja.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
VP: Aus meinen Ersparnissen und ich habe Geld zurückgelassen.
LA: Wie kamen Sie an Ihr Geld?
VP: Ich hatte beim mir zu Hause ca. 40 Scheine (ca. 4000 Dollar). Ich habe anderes Geld zu Hause zurückgelassen.
LA: Wie viel Geld und wo haben Sie es gelassen?
VP: Bei meinen Eltern zu Hause habe ich vier Hefte zurückgelassen. (Ein Heft ist sind 100 Scheine. Ein Schein ist 100 Dollar).
LA: Nochmal: Wie kamen Sie an Ihr Geld bei den Eltern?
VP: Das Geld befand sich bei meinen Eltern zu Hause und ich traute mich nicht hinzugehen und das Geld mitzunehmen.
LA: Und wo waren die 40 Scheine die sie mitnahmen?
VP: Das war in meinem Haus.
LA: Was hatten Sie als Gepäck bei Ihrer Ausreise?
VP: Ich hatte ein Tasche mit den Dokumenten und das Geld. Im Rucksack waren ein Pyjama und ein paar Stiefel und eine Jacke. Die Tasche war auch im Rucksack.
LA: Wie geht eine legale Ausreise mit einer Verfolgung durch den Vater, der bei den Behörden ist, zusammen?
VP: Es war ein Donnerstag als ich das Flugticket ausreiste und bin problemlos in die Türkei geflogen.
LA: Was genau arbeitet Ihr Vater?
VP: Er ist Polizist. Nachgefragt Er ist im Politbüro, er ist für vertrauliche Sachen zuständig.
LA: Von welchem Ort aus begann Ihre Flucht?
VP: Von meiner Heimatstadt.
LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten, Unterkünfte, Beförderung, etc.)
VP: 36 Scheine bis nach Österreich.
LA: Welche Grenzübertritte waren legal?
VP: Alle Grenzen habe ich legal passiert, ich bleibe hier in diesem Land. Ich habe hier um Asyl angesucht und habe nirgends sonst Fingerabdrücke abgegeben.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung vorgebracht?
VP: Ja. Ich habe keine weiteren Gründe.
LA: Wovon leben Sie hier in Österreich?
VP: Von der Grundversorgung, im Flüchtlingsheim arbeite ich gelegentlich als Friseur
LA: Welche Ausbildungen haben Sie bereits in Österreich gemacht?
VP: Ich habe hier den Beruf des Friseurs gelernt.
LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Österreich?
VP: Nein, ich habe niemanden.
LA: Was vermissen sie, ausgenommen Familie, hier aus ihrem Heimatland?
VP: Ich vermisse nichts, nur meine Schwester.
[…]
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Irak oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie in Ihrem Heimatland Irak?
VP: Nein.
LA: Sind Sie vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei/Gewerkschaft oder ähnlichem an?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?
VP: Nein.
LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
VP: Nein.
LA: Haben Sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich konnte alles sagen.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Es ist alles gesagt.
LA: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen können Ihnen ausgefolgt werden und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einbringen.
VP Ich benötige keine Länderfeststellung und möchte auch keine Stellungnahme dazu abgeben.
LA: Nachdem ich Ihre Geschichte gehört habe frage ich Sie jetzt dezidiert nach den Konventionsgründen um zu sehen, wie Sie Ihre Geschichte subsummieren würden. Beantworten Sie die folgenden Fragen bitte mit JA oder NEIN.
Waren Sie aus religiösen Gründen gefährdet?
VP: Ich bin mehr der Gefahr ausgesetzt als der Gefahr durch meine Familie.
LA: Sie haben aber keine derartige Gefährdung angegeben.
VP: Ich bin der Gefahr durch meine Familie ausgesetzt und durch die Religion.
LA: Welcher Gefahr sind Sie durch die Religion ausgesetzt?
VP: Die Homosexualität ist in unserm Land verboten.
LA: Waren Sie aus Gründen der Rasse gefährdet?
VP: Ich bin hier weil ich mit dem Geistlichen geschlafen habe. Nachgefragt Nein.
LA: Waren Sie aus Gründen Ihrer Nationalität gefährdet?
VP: Nein.
LA: Waren Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung gefährdet?
VP: Nein.
LA: Waren Sie auf Grund persönlicher Merkmale gefährdet? Wenn JA, welcher?
VP: Nein.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift?
VP: Nein, ich habe keine Einwände
LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung. Die VP bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand.
LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ja, es hat gepasst.
(…..)
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.).
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (V.).
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VI.).
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Behörde erachtete die behaupte Homosexualität und das damit in Zusammenhang stehende Verfolgungsszenario auf Grund von Widersprüchen und Unplausibilitäten als nicht wahr. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch den ihn schon während des Verfahrens vertretenden Rechtsfreund Beschwerde erhoben. Wiederholt wird, dass die bP eine homosexuelle Beziehung zu einem Mullah geführt habe und dabei „ertappt“ worden sei. Ca. 10 Jahre vor der Ausreise habe sie erstmals die homosexuelle Neigung verspürt.
Im Wesentlichen wurden unvollständige Ermittlungen und aktenwidrige Feststellungen moniert. Im Konkreten habe sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Unrichtig sei, dass die bP in der Erstbefragung angegeben habe den Irak wegen „mangelnder Bildung“ verlassen zu haben, richtig sei, dass sie Analphabet wäre und im Irak Angst hatte ausgelacht zu werden. Die bP habe bis zu ihrem Aufenthalt in Österreich ihre homosexuelle Neigung geheim halten müssen. Es sei nachvollziehbar, dass sie kurz nach der Einreise noch nicht bereit war die Homosexualität zu schildern. Sie habe aus Scham die Frage unvollständig beantwortet.
Am 25.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Die Ehegattin der bP wurde zeugenschaftlich einvernommen.
Die Befragung der bP in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
„(…)
Wie passt Ihre Eheschließung mit Ihrer im Asylverfahren behaupteten Homosexualität und dass Sie nur Interesse an Männern haben zusammen?
Das war in der Vergangenheit. Meine Kindheit hat mit meinem heutigen Leben nichts zu tun.
[…]
Sie wurden in Österreich am 30.09.2020 vom BG wegen Körperverletzung,
§ 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, Probezeit 3 Jahre rk. bestraft. Was sagen Sie dazu?
Leider, beim Gericht haben Sie meine Aussage [nicht] akzeptiert, dass ich das nicht getan habe. Mich haben Sie für 6 Wochen Strafe verurteilt. Ich habe beim Oberlandesgericht eine Berufung eingelegt, sie haben es leider bestätigt. Es war aber nicht so. Ich akzeptiere dieses Urteil noch immer nicht.
Was ist da genau passiert? Können Sie es mir kurz schildern?Ich war am Abend dort. Ich habe ihn sogar gerufen. Ich glaube, dass er wegen seinem Verkauf seines Geschäftes in Konflikt gekommen ist. Ich war im Tiefschlaf., als er geschlagen worden ist. Dann habe ich von der Polizei einen Brief bekommen, wo gestanden ist, dass ich ihn geschlagen hätte. Ich habe mich beim Oberlandesgericht beschwert, dass sie die Überwachungskameras genauer anschauen sollen, aber das haben sie nicht getan.
[…]
Hatten Sie zum Zeitpunkt des Verlassens des Irak schon den Entschluss gefasst in einem anderen Land um Asyl anzusuchen?
Als ich aufgefangen wurde von der Behörde, habe ich mich für Österreich entschieden. Im Gefängnis haben mir die Leute sehr geholfen und sie haben mir gesagt, dass es ein sehr sicheres Land ist und deswegen wollte ich hierbleiben.
RI wiederholt die Frage.
Nein. Ich habe kein Land beabsichtigt. Mir war es wichtig, dass ich mich von meiner Stadt Sulaimaniya entferne.
Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil des Iraks geflogen?
Im anderem Teil des Landes sind die Leute auch irgendwie eigenartig. Sie sehen die Menschen anders als ich. Ich hatte auch Angst, dass mich meine Familie wieder ausfindig macht.
Hatten Sie bei ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor irgendetwas Angst?
Bei der ersten Aufnahme war ich Inhaftiert und ich hatte Angst. Ich hatte Angst, dass ich in den Irak abgeschoben werde.
[…]
Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat
Sind Sie über die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat informiert? Wenn ja, woher beziehen Sie ihre Informationen?
Nur selten.
Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden.
Ich glaube, dass irgendein Nachbar, mein Bruder oder mein Vater mich umbringen werden.
(Ende der freien Rede)
Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würden?
Ich vermute, dass ich hier auch in Gefahr bin. Aber wenn ich dort zurückkehre, bin ich mir 100 Prozent sicher, dass sie mich umbringen werden.
Vorhalte / Fragen:
Aus welchem Grund sollte sie irgendein Nachbar, ihr Bruder oder Vater umbringen?
Ich hatte mit einem Nachbar homosexuelle Geschlechtsverkehr. Das war sogar eine bekannte Familie. Das ist nicht gut angesehen in dieser Gesellschaft. Ich meine die Geschichte, die ich beim Bundesamt erzählt habe.
Sie haben durch Ihren Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes eingebracht und haben eine Verhandlung beantragt.
Wollen Sie sich jetzt persönlich zu den Argumenten des Bundesamtes äußern die dazu führten, dass die Behörde ihren Asylantrag abgewiesen hat?
Sie haben mich sechs Stunden pausenlos beim Bundesamt befragt. Ich war sehr müde davon. Wenn es Widersprüche gegeben hat, ist der Grund dafür, dass der Beamte sehr zornig war. Er hat oft die Fragen wiederholt und es war sehr mühsam. Das ist der Grund warum mein Asylantrag abgelehnt worden ist.
Warum sollen Sie auch in Österreich in Gefahr sein?
Weil ich meine Familie gut kenne.
Welche Dokumente hatten Sie bei der Einreise in Österreich bei sich?
Ich hatte meinen Personalausweis, irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und meinen Führerschein mit.
Haben Sie Ihrer Ehegattin erzählt weshalb Sie den Irak verlassen haben?
Am Anfang habe ich es nicht gesagt, weil ich mich nicht getraut habe. Bevor wir geheiratet haben, habe ich es ihr gesagt, weil wenn ich es ihr danach erst erzählt hätte, wäre sie damit wahrscheinlich nicht einverstanden gewesen.
Welcher dieser beiden Geschichten haben Sie Ihrer Ehegattin erzählt?
Sie hat mich gefragt, warum ich hierhergekommen bin. Am Anfang habe ich vorsichtig angefangen, das ich wegen meinen Eltern ausgereist bin. Danach habe ich die Sachen mehr geschildert.
Was meinen Sie mit „Sachen“?
Ich habe ihr meine Lebensgeschichte erzählt. Dann habe ich auch meine damaligen Vorlieben ihr erzählt, also, dass ich an anderen Geschlecht auch Interesse hatte. Als ich gesehen habe, dass diese Frau so gut und lieb ist, habe ich die Frau akzeptiert.
Wie würden Sie Ihre Sexualität bezeichnen (Heterosexuell, Homosexuell, Bisexuell)?
Die Wahrheit ist, dass ich kein Interesse mehr habe an Männer. Ich muss ehrlich sagen, das sich am Anfang, als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich sehr großes Interesse an Männern. Jetzt habe ich nur Interesse an meiner Frau.
Haben Sie sich nach der Einreise nach Österreich noch irgendein anderes Dokument aus dem Irak besorgt?
Nein. Ich habe nichts erhalten, es wurde mir nichts nachgeschickt.
Sie haben anlässlich der Eheschließung beim Standesamt einen irakischen Zivilregisterauszug, ausgestellt am 26.09.2018, vorgelegt. Dieser wurde in Sulaimaniya ausgestellt. Wie ist dieses Dokument nach Österreich gekommen?
Vielleicht ist es wegen meines Führerschein gewesen. Der Staat bzw. die Regierung macht das eigenständig. Ich weiß nicht wovon Sie genau reden.
RI wiederholt die Frage.
Bei dem irakischen Konsulat habe ich das beantragt und sie haben mir geholfen dabei.
Sind Sie persönlich zum irakischen Konsulat gegangen?
Ja, ich bin einmal hingegangen.
[…]
War es bisher bei der Einvernahme ein Problem, dass hier zwei Frauen anwesend waren?
Es war normal für mich. Es war kein Problem.
Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrem Asylverfahren vergessen zu haben, hätten Sie nun Gelegenheit dies noch zu sagen:
Ich habe nichts vergessen. Sie haben mich an die Sache erinnert, die ich vergessen habe (Zivilregisterauszug) Das habe ich tatsächlich vergessen, dass ich dieses Dokument bekommen habe.
[…]
RI räumt den (anwesenden) Vertretern Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern.
BFV:
Wie hat sich das Interesse an Männer am Anfang in Österreich geäußert?
Seit meiner Kindheit hatte ich nur Interesse an Männer gehabt. Der Grund dafür war wahrscheinlich, weil ich von Frauen entfernt war. Seit ich näher Kontakt zu Frauen habe, habe ich Interesse an Frauen.
Hatten Sie in Österreich eine Beziehung zu einem Mann gehabt?
Nein.
(…)“
Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.11.2021 wurden den Parteien Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Die bP brachte dazu eine Stellungnahme ein, das Bundesamt verschwieg sich.
Seit der Verhandlung hat die bP nicht mitgeteilt (vgl. § 15 AsylG, § 39 Abs 2a AVG), dass sich in ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände geändert hätten, weshalb diesbezüglich seit der Verhandlung von unverändertem Sachverhalt ausgegangen werden kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest.
Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in der Stadt Sulaimaniyya geboren, dort registriert und absolvierte ca. 6 Jahre Schulbildung. Sie beherrscht die Sprachen Kurdisch/Sorani, Arabisch und kann auch etwas Farsi und Deutsch.
Sie wohnte bis zur Ausreise in Sulaimaniyya im XXXX (phonetisch, AS 45).
Sulaimaniyya ist eine Universitätsstadt im Irak und mit 1.607.000 Einwohnern (2014) eine der größten Städte der Autonomen Region Kurdistan. Die Stadt gilt als Kultur- und Bildungszentrum Kurdistans und entwickelt sich zu einem Zentrum für den Tourismus der Region. Das gleichnamige Gouvernement hat eine Bevölkerung von ca. 2 Millionen Einwohnern. Die Mehrheit der Bevölkerung besteht aus Kurden. Sie sprechen den Sorani-Dialekt. Daneben gibt es Araber, Turkmenen und Aramäer als Minderheit. Über 99 Prozent der Einwohner sind Muslime. (https://de.wikipedia.org/wiki/Sulaimaniyya)
Die bP verfügt über 13 Jahre Berufserfahrung als Schweißer und hatte im Irak ihr eigenes Geschäft. Ebenso war sie in verschiedenen Bereichen des Baugewerbes tätig.
Die bP ist im Herkunftsstaat Eigentümer eines Hauses, das ca. 20 Km außerhalb der Stadt Sulaimaniyya steht.
Das im Besitz der Eltern befindliche Haus steht in „ XXXX “ (phonetisch) in der gleichen Stadt.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Die bP gehört im Irak einem Clan an. Familienangehörige leben in Sulaimaniyya. Es ist nicht glaubhaft, dass das Verhältnis zu diesen zerrüttet ist.
Sie ist in ihrer Herkunftsregion aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und war beruflich verankert.
Sie reiste mit dem Flugzeug legal in die Türkei und von dort schlepperunterstützt bis nach Österreich.
Bei der Einreise nach Österreich bzw. bei der Personendurchsuchung durch die Polizei hatte sie nur ihren irakischen Reisepass im Original bei sich (AS 13). Dieser wurde sichergestellt. In der Erstbefragung kündigte sie an, dass sie zu Hause anrufen kann, damit ihr Dokumente per Post zugeschickt werden. Am 28.07.2017 legte sie folglich ihren Irakischen Personalausweis sowie den irakischen Führerschein im Original vor.
Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.
Sie wurde in Österreich gegen Covid 19 geimpft.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 24.01.2016 in das Bundesgebiet.
Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die bP hat 2018 in Österreich eine 1972 im Irak geborene österr. Staatsangehörige, die seit 1991 in Österreich lebt, kennengelernt und haben diese während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 06.02.2019 standesamtlich geheiratet. Sie leben zusammen. Die Ehegattin hat aus erster Ehe 3 Kinder (31, 25, 22) und arbeitet im Kindergartenbereich. Sie mögen die bP, sehen diesen jedoch auf Grund ihres eigenständigen Lebens selten. Die Ehegattin wusste beim Kennenlernen und der Eheschließung, dass die bP Asylwerber ist und der Ehegatte bei Erfolglosigkeit der Beschwerde verpflichtet ist Österreich zu verlassen. Sie wäre diesfalls nicht bereit mit der bP in einem anderen Land als Österreich zu leben. Ihrer eigenen Wahrnehmung nach ist die bP heterosexuell. Er hat ihr von den gleichgeschlechtlichen Erfahrungen im Irak erzählt.
Grad der Integration
Die bP verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Eine A1 Prüfung gem. dem GER für Sprachen hat sie nicht bestanden.
Sie ist bei keinem Verein. Behauptet wird eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas vor der Covid 19 Pandemie. Die Freizeit verbringt sie gerne mit Spazierengehen, Fitnesstraining und Einkaufen. Ihr Leben finanziert sie aktuell durch Erwerbseinkünfte der Ehegattin.
Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen
Die bP war ab der Einreise wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Seit der Eheschließung bezieht sie keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Legale Einkünfte aus erlaubter Erwerbstätigkeit wurden seitens der bP nicht dargelegt. Am 04.02.2021 hat das AMS den Antrag eines Unternehmens auf Beschäftigung der bP als Aushilfskraft abgewiesen.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Die Eheschließung erfolgte nach Abweisung des Antrages durch das Bundesamt.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint eine Vormerkung wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf:
Sie wurde vom Bezirksgericht rechtskräftig für schuldig befunden am 17.07.2019 den Y. vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem sie mit dem Besen auf den Y. einschlug, was bei diesem eine Prellung und Abschürfungen zur Folge hatte. Sie wurde gem. § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Auf Grund mangelnder Tateinsicht der bP kam eine Diversion nicht zur Anwendung. Mildernd wurde ein bisher ordentlicher Lebenswandel und erschwerend kein Umstand gewertet.
Das Landesgericht hat eine dagegen erhobene Berufung der bP keine Folge gegeben.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).
Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a).
Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.
Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.01.2016 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 19.12.2018. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Der von der bP geschilderte Vorfall, wonach sie bei einer gleichgeschlechtlichen Handlung von Dritten beobachtet und dadurch einer Verfolgung ausgesetzt sein soll, ist nicht glaubhaft.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht (VHS S 9).
Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Sie ist erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat im Herkunftsstaat Familienangehörige. Die bP ist Eigentümerin eines Hauses in ihrer Herkunftsregion.
c)Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Die mit der Lage im Irak vertraute bP hat diesbezüglich keine persönliche Gefährdung dargelegt und kann dies auch amtswegig nicht festgestellt werden.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter weiterer Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen über die relevante Lage:
2020_EASO-sozioökonom. Sept. 2020_DE
COI_CMS_Länderinformationen Irak, Version 4, 15.10.2021
ACCORD - Schiitische Milizen im Irak, 27.09.2021
EASO_Country_Guidance_Iraq_Jan 2021
Anfragebeantwortung der Staatendoku, Homosexuelle; strafr. Verfolgung; Übergriffe MUSINGS ON IRAQ_ Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq. 04.10.2021
nichtstaatlicher Akteure, Nov 2020
Rasan, Kurdische NGO für LGBT in Sulaimaniyya, Wikipedia
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019
Rückkehrhilfe im Rahmen des ERRIN-Projekts
Anfragebeantwortung: Sulaimaniyya v. 31.07.2020
Politik allgemein
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte.
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak)
Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung
Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt.
Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten.
Der Irak hat eine sehr junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240).
Ca. 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten.
Die Arbeitslosenquote beträgt bei Personen im Alter von 15-24 Jahre ca. 25 %.
(https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html).
Schätzungen zufolge sind 15-20% der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im Nordosten des Irak leben (GIZ 1.2021c; vgl. AA 25.10.2021). Die Kurden in der Kurdischen Region im Irak (KRI) bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ 1.2021c).
Auch Kurden sind von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen betroffen, wenn sie außerhalb der KRI leben. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum von 2017 hat die zentral-irakische Armee die zwischen der KRI und der Zentralregierung sogenannten "umstrittenen Gebiete" größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Das Verhältnis zwischen Kurden und Arabern in den Gebieten ist generell angespannt (AA 25.10.2021).
Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit dem Iran verbündete PMF-Milizen (USDOS 30.3.2021). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vgl. AA 25.10.2021). So gibt es immer wieder Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im Dezember 2020 wurden beispielsweise die kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen ihre Häuser zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vgl. K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischen Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das Dorf gestürmt und unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen Einwohnern die Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Personen, die sich weigerten, wurden festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht eingegriffen (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitskräfte
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).
Rechtschutz
Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).
Allg. Menschenrechtslage in der kurdischen Region im Irak
Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 25.10.2021, S.21).
Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 30.3.2021).
Kurdischen Sicherheitskräften werden Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt auch Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen, sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen (USDOS 30.3.2021). Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor. Peshmerga und Asayish wird vorgeworfen, Vorschriften selektiv umzusetzen, auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Die Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 30.3.2021).
Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich bestimmter Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) müssen sich Nichtregierungsorganisationen (NGOs) registrieren. Diese Registrierungen sind jährlich zu erneuern (FH 3.3.2021).
Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen über die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 26.6.2019). In Bagdad registrierte NGOs können in der KRI tätig werden, aber NGOs, die nur in der KRI registriert sind, können nicht im Rest des Landes tätig werden (USDOS 30.3.2021).
Die KRI verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen NGOs, viele mit engen Beziehungen zu den politischen Parteien PUK und KDP (USDOS 30.3.2021).
Im Oktober und Dezember 2020 wurden in der KRI Aktivisten verhaftet, weil sie zu Protesten gegen die Regierungsparteien aufgerufen und sich an ihnen beteiligt hatten (FH 3.3.2021).
Sexuelle Minderheiten
Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vgl. AA 25.10.2021, USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 30.3.2021). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl. AA 25.10.2021). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 25.10.2021). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021).
Angehörige sexueller Minderheiten genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 3.3.2021). Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung (AA 25.10.2021) und Gewalt (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021), bis hin zu Ehrenmorden (AA 25.10.2021). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 25.10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 25.10.2021). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen die als solche wahrgenommen wurden an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Eine solcher Personen wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt. HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022).
Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 30.3.2021). Im Laufe der Jahre wurden Täter, zu denen auch Angehörige der Sicherheitskräfte zählen, die Angehörige sexueller Minderheiten, oder Personen, die als solche wahrgenommen wurden, entführt, gefoltert oder getötet haben, von den Behörden nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 13.1.2021). Auch Mitglieder bewaffneter Gruppen blieben ungestraft (HRW 13.1.2022). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 25.10.2021). Trotz wiederholter Drohungen und Gewalttaten gegen Angehörige sexueller Minderheiten versäumt es die Regierung, Angreifer zu identifizieren, festzunehmen oder strafrechtlich zu verfolgen bzw. mögliche Opfer zu schützen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2022). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 25.10.2021).
Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021).
Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen Unmoral richte (VOA 9.4.2021).
Seit 2004 ist in Sulaimaniyya die kurdische NGO Rasan tätig, die sich auf LGBT- und Frauenrechte spezialisiert hat. Die Organisation führt Projekte durch, die sich auf Koexistenz und sozialen Zusammenhalt durch den Einsatz von Kunst, sozialem Bewusstsein, Lebensunterhaltsprojekten, Seminaren, Workshops, Schulungen und Aktionsplänen konzentrieren. Sie starten Sensibilisierungskampagnen und Gruppenwokshops für junge Menschen um zu versuchen das Tabu der LGBT-Akzeptanz in der Gesellschaft zu verbessern. Die Organisation wird durch internationale Partner unterstützt (Wikipedia).
Das Alltagsleben in Sulaimaniya ist sehr areligiös geprägt, zumindest verglichen mit allen anderen Städten des Irak und auch der Autonomieregion Kurdistan selbst. Es gibt im Irak sicher keine säkularere Stadt als Sulaimaniya. Es gibt dort zwar einzelne salafistische Gruppen, aber es gibt auch dezidiert Atheisten, Menschen, die überhaupt nichts mit Religion zu tun haben, und auch die können in Sulaimaniya besser leben als in anderen irakischen Städten, auch was politischen Dissens betrifft, sowie sexuelle Devianz. Auch Homosexualität und ähnliches ist in Sulaimaniya noch eher lebbar als in anderen kurdischen Städten. Um zu unterstreichen, wie säkular Sulaimaniya im Vergleich zu anderen Städten ist: In Sulaimaniya gibt es zum Beispiel auch eine legale und registrierte Community von Zoroastriern. Und zwar sind das keine traditionellen Zoroastrier, sondern Konvertiten, die vom Islam zum Zoroastrismus konvertiert sind, oder zu einer eigenen Form des Zoroastrismus, wenn man so will, und auch das war in Sulaimaniya, im Gegensatz zu Erbil, wo es große Schwierigkeiten mit dieser Community gegeben hat, kein Problem. Insofern kann man wirklich nicht sagen, dass das öffentliche und gesellschaftliche Leben dort religiös geprägt ist. Eine kleine Einschränkung sind die guten Beziehungen zum Iran. Das heißt es gibt zum Beispiel eine schiitische Moschee, obwohl es kaum schiitische Gläubige in Sulaimaniya gibt, und die Beziehungen zum Iran sind sicher sensibel, weil es das wichtigste Nachbarland ist, aber abgesehen davon spielt Religion in Sulaimaniya eigentlich keine bedeutende Rolle.“ (Schmidinger, 24. Juli 2020 in Anfragebeantwortung zu Sulaimaniya, 31.07.2020)
Sicherheitslage in der kurdischen Region
Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der Kurdischen Region im Irak (KRI) aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vgl. FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.).
Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021). Der IS teste auch im November und Dezember 2021 die Sicherheit in der KRI mit Angriffen in Sulaymaniyah und Erbil (Wing 4.1.2022).
Gouvernement Sulaymaniyah
Im Jänner 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021).
Im April 2021 wurden neuerlich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, diesmal ohne Opfer, verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 3.5.2021).
Im September 2021 wurde ein Vorfall unter Beteiligung des IS verzeichnet, bei dem zwei Zivilisten starben und vier weitere verletzt wurden (Wing 4.10.2021).
Im November 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und sieben Verletzten verzeichnet, die dem IS zugeschrieben werden. Alle Opfer waren Angehörige der Peshmerga (Wing 6.12.2021).
Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Sulaymaniyah 85 Demonstrationen verzeichnet, von denen 77 verliefen friedlich, während es bei vieren zu Interventionen der Sicherheitskräfte kam, wobei zweimal auch Tränengas eingesetzt wurde, um die Demonstranten zu zerstreuen. Vier weitere Demonstrationen werden als gewalttätig kategorisiert. Am 23.11.2021 kam es bei einer Studentendemonstration zu einem Zusammenstoß mit der Polizei, die scharfe Munition einsetzte. Die Studenten setzten die Zentralen der Partei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) sowie das Gebäude von Rudaw TV in Brand. Am Tag darauf, den 24.11.2021 wurden zwei gewalttätige Proteste in Saidsadiq verzeichnet, wobei brennende Straßensperren errichtet und auch das Hauptquartier der Gorran Bewegung in Brand gesetzt wurde. Auch bei einer weiteren Demonstration in Ziriyan in Halabja wurden brennende Straßenspreen errichtet. Es wurden bei den Protesten jedoch keine Todesopfer verzeichnet (ACLED 2022).
Schutzfähigkeit/Schutzwilligkeit des irakischen Staates:
Die Präsenz und Kontrolle des irakischen Staates sind seit der Niederlage des ISIL stärker geworden. Daraus kann geschlossen werden, dass der Staat, je nach den Umständen des Einzelfalls, als fähig und gewillt angesehen werden kann, in Bagdad und im Südirak Schutz zu gewähren, der den Anforderungen des Artikels 7 RL 2011/95/EU entspricht. In den meisten anderen Teilen des Nord- und Zentraliraks, einschließlich der umstrittenen Gebiete, sind die staatlichen Kapazitäten begrenzt und die Kriterien von Artikel 7 würden im Allgemeinen nicht erfüllt werden.
Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von staatlichem Schutz müssen individuelle Umstände wie ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Geschlecht, sozialer Status, Reichtum, persönliche Verbindungen, Verfolgungsakteur und Art der Menschenrechtsverletzung berücksichtigt werden.
Der irakische Staat wird im Allgemeinen als fähig und gewillt angesehen, schiitische Araber in Bagdad und im Südirak Schutz zu bieten, der den Anforderungen von Artikel 7 entspricht. Dies gilt unbeschadet der Beurteilung in Fällen, in denen ein staatlicher Schutz aufgrund individueller Umstände als nicht verfügbar angesehen wird.
In Bezug auf sunnitische Araber gilt die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz als eingeschränkt, kann aber in Einzelfällen vorhanden sein.
Für Angehörige von Minderheitenreligionen und Ethnien, Palästinenser, LGBTIQ-Personen und Opfer häuslicher oder ehrenbezogener Gewalt sowie geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich schädlicher traditioneller Praktiken wie Zwangs- und Kinderheirat und FGM/C, wird im Allgemeinen kein hinreichender staatlicher Schutz als gegeben erachtet.
Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn der Akteur der Verfolgung eine PMU ist und die fragliche Gruppe als staatlicher Akteur gilt, gemäß Erwägungsgrund Art 27 davon ausgegangen wird, dass kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht.
(EASO, Country Guidance: Iraq, Common analyses and guidance note, January 2021)
Gefährdungseinschätzung von EASO im Gouvernment Sulaymaniyah
Betrachtet man die Indikatoren, lässt sich der Schluss ziehen, dass im Gouvernement Sulaymaniyah willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko für einen Zivilisten besteht, aufgrund willkürlicher Gewalt in risikoerhöhende Situationen gebracht zu werden.
(EASO, Country Guidance: Iraq, Common analyses and guidance note, January 2021)
Grundversorgung und Wirtschaft in der KRI
Wirtschaftslage
Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80% zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10% des BIP aus, der Tourismus 4% und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6%. Öl macht auch bis zu 90% der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21% angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31% führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021).
Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2018 auf 9% geschätzt. Dabei lag im Jahr 2017 die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 8,1% im Vergleich zu 20,1% bei Frauen (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung wird in der KRI auf etwa 40% geschätzt (ILO 2021).
Nahrungsmittelversorgung
Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist noch nicht abgeschlossen (IOM 18.6.2021). Ungünstige Niederschlagsmengen haben 2021 die Getreideproduktion im Nordirak und auch in der KRI beeinträchtigt. Die Ernte soll rund 50% unter jener im Jahr 2020 liegen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).
Sulaymaniyah
Schlechte Infrastruktur und Korruption behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Gouvernements Sulaymaniyah (IOM 9.2021). Die Arbeitslosenrate in Sulaymaniyah wird für das Jahr 2017 auf 9,4% geschätzt (KRSO 2021). Im Jahr 2018 waren etwa 0,28% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,69% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate im Jahr 2018 4,46% (KRSO 2021).
Einer Umfrage vom Februar 2021 im Distrikt Halabja zufolge liegen die Durchschnittsgehälter für Facharbeiter bei 273 USD (398.440 IQD) und reichen von 82 USD bis über 600 USD (119.680 bis 875.690 IQD). Die Durchschnittslöhne für ungelernte Arbeitskräfte waren vor COVID-19 mit 290 USD (423.250 IQD) höher und liegen nach den letzten Schätzungen der Arbeitgeber derzeit bei etwa 221 USD (322.550 IQD). Allerdings gab nur die Hälfte der Arbeitgeber an, ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021). Im Distrikt Kalar verdienen Fachkräfte durchschnittlich 396 USD (539.260 IQD) und reichen von etwa 100 USD bis 1000 USD (146.140 bis 1.461.410 IQD). Mehr als zwei Drittel der Arbeitgeber gaben an, auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 241 USD (352.200 IQD) erhielten, wobei die Löhne zwischen 100 und 600 USD (146.140 bis 876.850 IQD) lagen (IOM 9.2021A).
Für je etwa 15,2% der Bevölkerung (rund 30.000 Personen) ist die Nahrungsaufnahme unzureichend, bzw. ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Der Fluss Chami Rokhana im Süden der Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgedrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021).
Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021).
Nichtstaatliche Unterstützungsnetzwerke:
Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration.
(BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, […], 7. November 2018
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).
In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“
„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus.(EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Wohlfahrtsleistungen:
Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Medizinische Versorgung in der KRI
Das öffentliche Gesundheitssystem in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wird durch das Gesundheitsministerium (MoH) in Erbil verwaltet. Es gibt fünf Gesundheitsdirektionen (DoH) des MoH, eine in Dohuk, eine in Erbil und drei in Sulaymaniyah: das Slemani DoH, das Germian DoH und das Rania DoH. Unter jeder der Direktionen gibt es Gesundheitssektoren auf Distriktebene. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch eine Haushaltszuweisung der Kurdischen Regionalregierung (KRG), aus der die Gehälter der im öffentlichen Sektor tätigen medizinischen Fachkräfte, sowie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und Investitionen in die Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Gebäude und Geräte bezahlt werden. Dabei ist die KRG von Zahlungen der irakischen Zentralregierung in Bagdad abhängig, die 17% ihres Budgets ausmachten (MedCOI 8.2020).
Gesundheitsdienste werden hauptsächlich durch den öffentlichen Sektor angeboten, wobei auch der private Sektor und Nichtregierungsorganisationen nach und nach ihre Gesundheitseinrichtungen aufbauen (MedCOI 8.2020).
Die Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren bereitgestellt. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 548 PHCs. Diese sind mit mindestens einem Allgemeinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs versorgen mehr als 10.000 Personen. PHC-Unterzentren verfügen hingegen nicht über einen Arzt und ihre Leistungen sind in der Regel eingeschränkter. Sie stellen grundlegende Medikamente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 19 öffentliche und sieben private Krankenhäuser im Gouvernement Dohuk, 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser im Gouvernement Erbil sowie 33 öffentliche und 16 private Krankenhäuser im Gouvernement Sulaymaniyah (MedCOI 8.2020).
Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren Labor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu verbessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen (MedCOI 8.2020).
Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 25.10.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 25.10.2021). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020).
COVID-19
Im Irak gab es vom 3. Januar 2020 bis zum 26.04.2022 ca. 2,3 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19 mit 25207 Todesfälle. Bis zum 17.04.2022 wurden insgesamt 17943393 Impfdosen verabreicht.
(https://covid19.who.int/region/emro/country/iq)
Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:
Bezüglich der geltenden Entschädigungsregelungen stellte das Global Protection Cluster fest, dass die irakische Regierung nach dem Gesetz Nr. 20 aus dem Jahr 2009 „alle Bürger entschädig[en sollte], darunter auch Binnenvertriebene, deren Eigentum durch kriegsbedingte Ereignisse beschädigt wurde“. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 57 aus dem Jahr 2015 geändert, in dem festgelegt wurde, dass „alle Iraker, die im Zuge militärischer oder terroristischer Operationen beeinträchtigt oder geschädigt wurden, Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben“. Es wurden fünf Kategorien von Schäden festgelegt, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen, darunter auch Eigentumsschäden. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz Nr. 2 aus dem Jahr 2020 in Bagdad und der RKI weitere Entschädigungs-Unterausschüsse errichtet und die Kompetenzen und Befugnisse der bereits bestehenden Unterausschüsse in den vom Konflikt betroffenen Gouvernements erweitert.
Dem Bericht des Global Protection Cluster zufolge können alle Eigentümer Entschädigungsansprüche geltend machen.
Hierfür sind eine Kopie eines gültigen Identitätsdokuments sowie weitere Dokumente einzureichen, darunter ein Nachweis für das Eigentum in Form einer „Eigentumsurkunde (tapoo)“. Hat der Eigentümer die Eigentumsnachweise verloren, kann er bei den regionalen Grundbuchämtern oder beim zentralen Grundbuchamt in Bagdad Ersatz beantragen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, sich einen Eigentumsnachweis ausstellen zu lassen, der „vom Mukhtar, Gemeinschaftsführern, dem Stadtrat, den kommunalen Behörden und zwei Zeugen bestätigt werden sollte. Sie alle müssen erklären, dass das Eigentum dem betreffenden Antragsteller tatsächlich gehört.“ Dem Antrag sind zudem hochwertige Bildaufnahmen des beschädigten Eigentums und die genaue Adresse beizulegen. Noch in Vertreibung lebende Binnenvertriebene können statt der Bildaufnahmen schriftliche Erklärungen des Mukhtar, des Bürgermeisters und von Nachbarn einreichen, um eine Beurteilung des Schadens zu ermöglichen.56 Einem Bericht der Minority Rights Group International vom 22. Januar 2020 zufolge haben bis November 2019 26 000 Familien aus dem Gouvernement Ninawa Anträge auf Entschädigung für Eigentumsschäden eingereicht. In dem Bericht wurde auf Probleme im Zusammenhang mit der Entschädigungsregelung hingewiesen, insbesondere auf das „aufwändige Antragsverfahren in Verbindung mit erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und mutmaßlicher Korruption. Die Sonderberichterstatterin erklärte, dass die
geltenden Regelungen zur Entschädigung für Eigentumsschäden den Binnenvertriebenen entweder unbekannt waren oder diese bei der Antragstellung Schwierigkeiten hatten, weil sie nicht über die erforderlichen Dokumente verfügten. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). IOM stellte fest, dass es keine staatlichen Stellen gab, die Rückkehrer bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützten, und Immobilienmakler die einzige verfügbare Option darstellten. Die Regierung vergab Wohnungsbaudarlehen an die Eigentümer von Grundstücken mit mehr als 100 m2 , die bestimmte Förderkriterien erfüllten.
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Rückkehrhilfe im Rahmen des ERRIN-Projekts:
Seit Juni 2016 ist das BMI offizieller Partner des European Return and Reintegration Network (ERRIN). Das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk ist eine Initiative von 16 europäischen Staaten, die dazu beiträgt, dass Menschen auf der Flucht eine würdige und menschenwürdige Rückkehr in ihre Heimat ermöglichen. ERRIN arbeitet in 40 Ländern mit lokalen Organisationen vor Ort zusammen und bietet umfassende Hilfe für zurückkehrende Migranten. Die Wiedereingliederungshilfe kann im Anschluss an die bereits bei der Ankunft geleistete Ersthilfe Unterstützung bei der Wohnungssuche, der medizinischen Behandlung, der Berufsausbildung und des Bildungsbedarfs oder der Existenzgründung umfassen.
Über das Europäische Ausbildungs- und Technologiezentrum (ETTC)
In Irak-Kurdistan, Süd- und Zentralregionen arbeiten wir mit dem European Training and Technology Center (ETTC) zusammen. ETTC ist eine gemeinnützige Entwicklungsorganisation, die sich für eine nachhaltige Entwicklung im Irak einsetzt. ETTC führt seit 2009 Reintegrationsprogramme, Berufsbildungskurse und Good Governance-Projekte in der öffentlichen Verwaltung durch. Sie können sich in den ETTC-Büros in Erbil, Duhok und Suleimanyia (Region Kurdistan) sowie in Bagdad (Irak Süd und Zentral) um Unterstützung bemühen. Sie haben 1 Jahr nach der Ankunft Zeit, um vom Programm zu profitieren:
Im Rahmen des ERRIN-Programms erhält jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer vom Service Provider im Herkunftsland eine geringe Geldleistung, welche die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr decken soll, und in weiterer Folge Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen.
Die Sachleistung dient insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. Eine Existenzgrundlage kann die Gründung eines Kleinunternehmens, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Schaffung eines neuen Zuhauses oder medizinische Unterstützung sein.
Leistungsumfang (pro Kernfamilie erhält eine Person Reintegrationsunterstützung)
Wenn notwendig, Abholung/Empfang und Assistenz am Ankunftsort (z.B. Flughafen)
Wenn notwendig, kurzfristige Unterkunft am Ankunftsort
Beratung und Unterstützung bei der Existenzgründung im Herkunftsland
Unterstützung in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheiten
Unterstützung bei Wohnungssuche/Wohnraumbeschaffung (ggf. Mietzuschuss)
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (Erstellung eines Businessplans, etc.)
Beratung bei der Suche und Vermittlung von Arbeitsstellen
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Sonstige individuelle Hilfsangebote
Zielgruppe
An den Projekten können freiwillige Rückkehrer und Rückkehrerinnen in jedem Verfahrensstadium aus dem jeweiligen Herkunftsstaat partizipieren. Nachdem eine entsprechende Prüfung zur Teilnahme und Genehmigung durch das BFA ergangen ist, organisiert die Rückkehrberatung die Ausreise (Pass/Heimreisezertifikat, Flugbuchung, etc.). Anschließend werden diese Informationen seitens der Rückkehrberatung an den Focal Point im BMI weitergeleitet, der die weitere Kommunikation mit dem Service Provider übernimmt.
Quelle (mit weiteren Ausführungen):
(https://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx)
https://returnnetwork.eu/cpt_countries/iraq/
Dokumente
Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020).
Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (AA 12.1.2019; vgl. FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.1.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019). Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vgl. NRC 4.2019).
Zu den Identitätskarten für im Ausland lebende irakische Bürger erklärte das irakische Außenministerium, dass „die Konsularabteilung die für die Ausstellung der Identitätskarte erforderlichen Dokumente zusammenstellt und sie der Generaldirektion für Reisen und Staatsangehörigkeit/Personenstandsdirektion übermittelt“. Nach Angaben des Ministeriums muss der Antragsteller ein Antragsformular einreichen, das „verwendet wird, um erstmals eine Identitätskarte zu beantragen, eine Identitätskarte verlängern zu lassen oder Ersatz für eine beschädigte oder verloren gegangene Karte zu beantragen; dieses Formular wird mit dem Rundstempel des Konsulats versehen“. Das Formular kann vom Familienoberhaupt, der „Hausfrau der Familie“, dem Inhaber des Eintrags, dem Vormund oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Antragsteller muss das Formular unterzeichnen und in dem dafür vorgesehenen Feld seinen vollständigen Namen sowie seine Adresse angeben; das Formular muss vom Konsul abgestempelt werden.“ Darüber hinaus ist ein Betrag von 750 IQD (das entspricht der Quelle zufolge 1 USD) zu entrichten, und der Antragsteller kann einen anderen im Irak ansässigen irakischen Bürger bevollmächtigen, sich mit der Abteilung für zivile Angelegenheiten in Verbindung zu setzen. Nach ihrer Ausstellung wird die Karte von der Abteilung für Staatsangehörigkeit und Personenstand an das Außenministerium übermittelt, das sie an die betreffende Botschaft oder Mission weiterleitet. Dieselben Informationen finden sich unter anderem auch auf den Websites der irakischen Botschaften in Brüssel, Berlin, Wien und Bern. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.1.2019). Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden.
Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 30.3.2021).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 30.3.2021).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 3.3.2021).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80% der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach SyrienFernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die TürkeiFernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den IranFernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'DiyahFernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den IranFernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach BasraFernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Al Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.Fernstraße 12: von Al Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (Driver Abroad o.D.) Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernorat die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (Driver Abroad o.D.).
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (Driver Abroad o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed, Jaff, Schrock 9.2019).
Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 30.3.2021). Es wird für die Einreise in die Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah, zwecks Aufenthalt von bis zu 30 Tagen, kein Bürge benötigt (UNHCR 11.1.2021). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören - auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021).
Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 25.10.2021). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 25.10.2021; vgl. UNHRC 11.1.2021). Eine Sicherheitsfreigabe durch die Asayish ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig. Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen. Nur in Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Für eine Niederlassung in Erbil oder Sulaymaniyah wird keine Bürgschaft verlangt (UNHCR 11.1.2021). Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar, abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung. Auch alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten generell nur eine monatlich erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung. Unter Vorlage des Nachweises einer regulären Beschäftigung und eines Unterstützungsschreibens ihres Arbeitgebers können sie auch eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung beantragen (UNHCR 11.1.2021). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 25.10.2021).
Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 30.3.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021).
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht erfolgreich an.
Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Dem BVwG liegen keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse vor.
Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Die Feststellung zur Herkunftsregion ergibt sich aus ihren diesbezüglich plausiblen und daher glaubhaften Angaben, die mit dem Ausstellungsort der beim Bundesamt vorgelegten Identitätsdokumente übereinstimmen.
Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht.
Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, persönlichen Angaben in der Verhandlung. Soweit die bP infolge ihres behaupteten und als nicht glaubhaft erachteten Fluchtszenarios eine Zerrüttung bzw. Verfolgung durch die Familie behauptet, ist dies nicht glaubhaft, wie sich aus Pkt. 1.1.7. ergibt.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen.
Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht.
Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Verhandlung.
Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln, den glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben der Ehegattin sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes.
Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet
Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende, beachtliche Leitlinien:
Beweislast:
Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei.
Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).
Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei:
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Glaubhaftmachung:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).
Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.:
dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067);
ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);
die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Ad a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Gem. § 15 Abs 1 Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen deutlich ergibt.
In der Erstbefragung behauptete Verfolgung/Diskriminierung, weil die bP Analphabet sein soll:
Dies waren die ersten Angaben der bP zu ihrem „Fluchtgrund“. In der späteren Einvernahme gab sie dazu an, dass sie bei der Erstbefragung „nicht den richtigen Fluchtgrund“ geschildert habe.
Trotz der vor Erstbefragung erhaltener Belehrung hinsichtlich der Mitwirkungsverpflichtung entschloss sie sich, folgt man ihren späteren Angaben, jene Behörde, die in der Lage ist ihr Schutz zukommen zu lassen, über die wahren Ausreisemotive zu täuschen. Dieses Verhalten zeigt, dass die bP durchaus gewillt ist, im Asylverfahren vor staatlichen Organen/Behörden in zentralen Punkten bewusst die Unwahrheit anzugeben.
In der Einvernahme beim Bundesamt erstmals behauptete Verfolgung wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen vor der Ausreise:
Die bP habe eine homosexuelle Beziehung zu einem Mullah gehabt und seien sie bei der Ausübung des Geschlechtsverkehres in der Moschee beobachtet bzw. ertappt worden. Die Familie habe davon erfahren und würde sie deshalb nun verfolgen bzw. umbringen wollen.
Aus den Aussagen der bP zum behaupteten ausreisekausalen Ereignis ergeben sich erhebliche Widersprüche, die das BVwG zur Erkenntnis gelangen lassen, dass es sich hierbei um kein persönliches Realerlebnis handelt, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Widersprüchlich sind etwa die Angaben zum Ort der sexuellen Handlung, als sie dabei beobachtet worden sein sollen. Zuerst gab sie an, dass sie mit diesem zu diesem Zeitpunkt „im Bett“ war (AS 113). Später schilderte sie, dass dies bei/auf einem „Tisch“ gewesen sei.
Unterschiedliche Angaben gibt es von ihr auch zur Anzahl der Personen die sie dabei beobachtet/ertappt hätten. Bei der ersten Einvernahme gab sie an, dass „Personen gekommen sind“ die sie dabei gesehen hätten (AS 49). Es handelte sich demnach um mehrere. Bei der ergänzenden Einvernahme sei es jedoch nur „ein Mann“ gewesen, der reinkam und sie gesehen hat (AS 113, 117).
Divergenzen gibt es auch zur Flucht vom Ort der sexuellen Handlung, nachdem sie dabei beobachtet worden sein sollen. Die bP habe ein T-Shirt angehabt und ihre Hose war runtergezogen, als die Person hereinkam. Sie sei barfuß weggelaufen (AS 117).
Davon abweichend gab sie auch an, sie sei zu diesem Zeitpunkt „ganz ausgezogen“ gewesen (AS 116).
Bereits das Bundesamt zeigte diese oa. Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung auf und führten ua. diese Argumente zur Nichtglaubhaftmachung der geschilderten Ereignisse. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten.
In der Verhandlung versuchte die bP pauschal allfällige Widersprüche in eigenen Aussagen damit zu erklären, dass der Beamte bei der Einvernahme sehr zornig gewesen sei, er habe die Fragen oft wiederholt. Sie sei sechs Stunden „pausenlos“ beim Bundesamt einvernommen worden.
Aus dem unstreitigen Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt sich, dass die bP am 28.06.2017 in Anwesenheit ihres Rechtsfreundes von 11.50 bis 13.40 Uhr einvernommen wurde.
Eine weitere Einvernahme beim Bundesamt, die die bP offensichtlich meint, fand ohne Anwesenheit der Vertretung am 20.07.2018 im Zeitrahmen von 08.20 bis 14.10 Uhr statt. In der Niederschrift sind 2 Pausen vermerkt: 09.07 bis 09.12 Uhr und von 11.15 bis 11.40 Uhr. Am Ende dieser Niederschrift bestätigte die bP, dass sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren konnten und den Dolmetscher einwandfrei verstand. Sie hatte nach Übersetzung keine Einwendungen gegen die Niederschrift, es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden. Am 06.08.2018, somit nach der letzten Einvernahme, gab die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab. Es wurde im Wesentlichen auf die glaubwürdigen und detaillierten Angaben – „trotz zum Teil rechtlich bedenklicher Fragestellungen am 20.07.2018“ - in beiden Niederschriften verwiesen. Einwendungen, wonach diese nicht vollen Beweis iSd § 15 AVG liefern würden, erfolgten nicht.
Weder in dieser Stellungnahme des Rechtsfreundes, noch im anwaltlichen Beschwerdeschriftsatz finden sich Ausführungen, wonach „der Beamte sehr zornig“ gewesen sei, dieser „die Fragen oft wiederholt“ habe oder, dass die Einvernahme über 6 Stunden „ohne Pause“ durchgeführt worden bzw dies kausal für die Widersprüche wäre. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass dies ursächlich für die Widersprüche sei.
Sofern in der Beschwerde die unzweifelhaft sehr intensive Befragung zum genauen Ablauf der sexuellen Praktiken moniert, ist dem grds. zuzustimmen, wenngleich es hier im Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot gibt. Abgesehen davon, handelt es sich bei den zentralen Fakten, die hier zur Nichtglaubhaftmachung führen, nicht um die Praktiken selbst, sondern vielmehr deren Handlungsort, Bekleidung und Anzahl jener Personen, die den Akt beobachtet haben sollen.
Weder ergibt sich aus dem unstreitigen Inhalt der Niederschrift, dass die besagte Einvernahme ohne Pause durchgeführt worden wäre, noch ergibt sich daraus, dass der Beamte sehr zornig gewesen wäre, geschweige denn, dass dies kausal für die Widersprüche wäre. Auch für die behauptete Müdigkeit der bP ergeben sich keine Hinweise aus der Niederschrift, der folgenden Stellungnahme und der Beschwerde.
Resümierend erachtet das BVwG den pauschalen Erklärungsversuch für Widersprüche in eigenen Angaben als Schutzbehauptung.
Angesichts dieser Umstände gelangt auch das BVwG zum Ergebnis, dass dieses als ausreisekausal bezeichnete Erlebnis dergestalt nicht real war und die bP sich hier, wie schon bei der Erstbefragung, einer fiktiven Geschichte bediente. Als Motiv liegt die Erlangung eines Aufenthaltstitels über das Asylverfahren nahe. Dass die bP von ihrer Persönlichkeit her geneigt ist, trotz Belehrung selbst vor staatlichen Behörden zu wesentlichen Punkten zu lügen, zeigt nicht zuletzt die Erstbefragung und der dort präsentierte Fluchtgrund.
Angesichts der sonstigen plausiblen Schilderung der bP in den Einvernahmen beim Bundesamt erachtet das BVwG es grundsätzlich als glaubhaft, dass sie im Irak vor der Ausreise im Geheimen zuweilen, insbesondere mangels realer Kontaktmöglichkeiten zu Frauen, homosexuelle Handlungen bzw. Beziehungen pflegte. Blendet man das nicht glaubhaft gemachte Ereignis aus, so ist es der bP ihren Angaben nach immer gelungen dies für andere unbeteiligte Dritte geheim zu halten.
Nach der Einreise in Österreich im Jahr 2016 hat die bP ihr Interesse an Beziehungen oder sexuelle Handlungen mit Männer gänzlich verloren. Dies wird auch durch die 2018 eingegangene Beziehung und Eheschließung im Jahr 2019 mit der zeugenschaftlich einvernommenen Ehegattin überzeugend untermauert.
Angesichts dessen, dass das ausreisekausale Ereignis, durch welches die Familie der bP von der Homosexualität erfahren haben sollen, nicht glaubhaft gemacht wurde, ist die daraus resultierende Verfolgung durch diese oder andere Dritte auch nicht plausibel. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Annahme ist auch aus der Erstbefragung zu erblicken, wo die bP noch angab, dass sie sich „von zu Hause“ noch Dokumente schicken lassen könnte. Dass auch diese Angabe gelogen war, wurde nicht vorgebracht und hat die bP tatsächlich später beim Bundesamt ihren Personalausweis und irakischen Führerschein im Original vorweisen können.
Ad b) Betreffend ihrer aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat:
Zur Feststellung, dass die bP – die im Herkunftsstaat sozialisiert wurde, dort bis zur Ausreise auch lebte - im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage in Bezug auf Unterkunft und Nahrung äußerte, ist anzuführen, dass die bP zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt derartige Probleme bei einer Reintegration im Herkunftsstaat anlässlich der Aufforderung in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie im Falle der Rückkehr erwartet, dezidiert nicht vorbrachte.
Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage.
Ad c) Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Die im Irak aufgewachsene bP äußerte in der Verhandlung keine Probleme hinsichtlich einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung im Irak.
Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben. Die bP hat im Rahmen ihrer Stellungnahme die grds. problematische allgemeine Lage von LGBT, die sich auch in den übermittelten Quellen wiederfindet, betont und darauf verwiesen, dass Personen mit abweichender sexueller Orientierung diese nicht offen und frei leben können, sondern Verfolgung durch primär nichtstaatliche Akteure ausgesetzt seien bei gleichzeitiger Schutzunwilligkeit der irakischen Sicherheitsbehörden. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab.
Zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation kommt jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zu und ältere dienen im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung.
Ad A)
Nichtzuerkennung des Status als asylberechtigte Person
§ 3 AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen Ereignisse vor ihrer Ausreise im Zusammenhang mit ihrer damaligen - und nunmehr nicht mehr vorhandenen - homosexuellen Orientierung, somit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat bzw. Herkunftsregion nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende und nunmehr ausschließlich heterosexuell orientierte Partei, mit ihrem sich aus den Feststellungen ergebenen Persönlichkeitsprofil, eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär schutzberechtigte Person
§ 8 AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdung der persönlichen Sicherheit:
Die bP hat diesbezüglich persönlich über Aufforderung alle Probleme darzulegen, die sie erwartet, vorgebracht, dass sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sicherheitsrelevante Probleme infolge der Homosexualität erwarten würde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ihr ausreisekausales Vorbringen als nicht real gewertet und hat sie ihre Neigung für Unbeteiligte unbemerkt immer im Geheimen gelebt. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich ist sie zudem ausschließlich heterosexuell orientiert und ist mit einer Frau verheiratet.
Andere persönliche Gefährdungen, die ihrer Einschätzung nach, aus maßgeblicher aktueller Sicht, gegen eine Rückkehr sprechen könnten, brachte die bP angesichts der offenen Fragestellung in der Verhandlung selbst nicht vor, weshalb es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich eines aktuell „gar nicht erstatteten Vorbringens“ somit keiner weiteren Auseinandersetzung bedurfte (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Abgesehen davon, ergibt sich bei ganzheitlicher Bewertung der möglichen Gefahren, unter Berücksichtigung der festgestellten persönliche Situation der bP in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat nicht, dass gerade für sie eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr bestünde, wegen der Sicherheitslage bei einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, und stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH v. 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung:
Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Ebenso wurde von der bP nicht dargelegt, dass sie hinsichtlich der Covid 19 Pandemie einer reale Rückkehrgefährdung zu gegenwärtigen hätte.
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz:
Die bP hat in der Verhandlung persönlich nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer aktuellen Rückkehr, insbesondere hinsichtlich der Erlangung von Lebensmittel oder Unterkunft, Probleme erwarten würde. Es ist festzuhalten, dass die bP, welche im Herkunftsstaat sozialisiert wurde und der die dortige Situation hinreichend bekannt ist, in der Verhandlung im Rahmen einer suggestionsfreien, offenen Fragestellung aufgefordert wurde, „alle Probleme“ anzuführen, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde. Dabei äußerte sie insbesondere nicht, dass sie selbst hinsichtlich der Lebensbedingungen in Bezug auf die Erlangung von Lebensnotwendigem, wie etwa Nahrungsmittel oder Unterkunft, Probleme erwarten würde. Gerade bei solchen Umständen, die in der persönlichen Sphäre des zu bewerteten Staat aufgewachsenen und sozialisierten Fremden liegen, kommt der persönlichen Aussage dazu besondere Bedeutung zu.
Es bedurfte daher diesbezüglich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Auseinandersetzung mit aus maßgeblicher aktueller Sicht gar nicht vorgebrachter persönlicher Rückkehrproblematik. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Abgesehen vom Faktum, dass die bP zuletzt nicht äußerte, dass sie aktuell im Falle der Rückkehr nicht in der Lage wäre, das zum Leben unbedingt Erforderliche erlangen zu können, ist Folgendes anzumerken:
Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung, der im Irak sozialisiert wurde, der die Landessprache spricht und dort auch nach wie vor über familiäre / verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP war auch vor der Ausreise schon im Herkunftsstaat erwerbstätig. Unter Zugrundelegung dieses Persönlichkeitsprofiles und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ist somit nicht ersichtlich, weshalb gerade bei der bP eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende exzeptionelle Gefahr bestünde, dass sie im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose und damit Art 3 EMRK relevante Lage geraten sollte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), was gegenständlich nicht vorliegt.
Auslandsaufenthalte und dabei gesammelte Erfahrungen sind im Irak zudem auch nützlich bei der Reintegration am Arbeitsmarkt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn1.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,2.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,3.der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,4.einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder5.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.
Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, weshalb es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
das wirtschaftliche Wohl des Landes;
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit Jänner 2016 als Asylwerber in Österreich aufhältig ist und 2019 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet hat. Grundsätzliche Deutschkenntnisse und Integrationsbemühungen sowie ein Freundes- und Bekanntenkreis sind vorhanden. Ein erfolgloser Versuch 2021 am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, konnte nachgewiesen werden.
Gegen die bP spricht, dass sie 2016 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. §§ 120 Abs 1 iVm Abs 7, 31 FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist.
Die bP wurde wegen Körperverletzung rechtskräftig bestraft und hat dadurch gezeigt, dass sie geneigt ist, auf persönliche Konflikte mit Gewalt zu reagieren. Dies ist eine Charaktereigenschaft die geeignet ist, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie die körperliche Integrität anderer zu gefährden.
Aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die bP seit Antragstellung bis Eheschließung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog. Durch Inanspruchnahme dieser Leistungen bekundete sie finanzielle Hilfsbedürftigkeit. Daraus resultiert folglich, dass die bP selbst in Österreich über keine Vermögenswerte verfügt, um daraus ihren Unterhalt zu bestreiten. Seit Eheschließung wird sie finanziell von der Ehegattin unterstützt. Hinreichendes Einkommen aus möglicher eigener legaler Erwerbstätigkeit wurde nicht dargelegt.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände darf im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/14/0199, mwN).
Die bP ging, so wie die Ehegattin, die Ehe in vollem Bewusstsein ein, dass der weitere Aufenthalt der bP – insbesondere nach Abweisung des Antrages durch das Bundesamt – prekär war, weshalb sich der Eingriff in das Recht auf Familienleben relativiert. Die Beziehung dürfte auch nicht eine besondere Intensität haben, zumal die Ehegattin grds. nicht gewillt ist, das Ehe- bzw. Zusammenleben in einem anderen Staat als Österreich fortzusetzen.
Die bP befindet sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde im Irak sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort – im Gegensatz zu Österreich – auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung zum Irak kann daher nicht gesprochen werden.
Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).
Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofiles erscheinen derartige mögliche Anfangsprobleme durchaus überwindbar.
Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergibt, hat die bP absichtlich versucht die Behörden durch Behauptung falscher Tatsachen in zentralen Punkten zu täuschen.
Auch eine langjährige Abwesenheit vom Herkunftsstaat, unter schwierigen äußeren Verhältnissen, die bei einer Rückkehr einer Gefährdung der Existenzgrundlage nahe kommen könnte, vermag dieser Umstand, angesichts ihres Verhaltens (missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften ihren Aufenthalt in Österreich "quasi zu erzwingen") der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich betrachtet noch nicht im Wege stehen (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119)
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Nach Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes kann ein allein durch freigänge Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U613/10).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.