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G304 2244782-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2244782-1
G304 2244782-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
G304 2244782-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Paul PART als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , ABB-Nr. XXXX , vom 03.03.2021 betreffend die Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 b Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 03.03.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Zulassung eines russischen Staatsangehörigen als Schlüsselkraft gemäß § 12 b Z. 1 AuslbG im Unternehmen des in der Sprucheinleitung bezeichneten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 b Z. 1 AuslbG abgewiesen.
2. Dagegen erhob die BF Beschwerde.
3. Am 28.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Folglich wurde für 23.09.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG anberaumt.
5. Mit E-Mail vom 09.09.2021 wurde die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF hat mit E-Mail vom 09.09.2021 ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.
Der Sachverhalt und die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20 g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall wegen ausdrücklicher Zurückziehung der Beschwerde mit E-Mail vom 09.09.2021 vor. Damit war einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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