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W255 2253303-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2253303-1
W255 2253303-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2022
Abfertigung Alterspension Beamter Direktor Ernennung Gleichheitsgrundsatz öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Stichtag
W255 2253303-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 03.02.2022, Zl. XXXX , betreffend die Festlegung der Höhe der Pension gemäß § 1 Abs. 14 iVm. § 105 Pensionsgesetz 1965 (PG), §§ 1, 4 und 5 Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) und § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG,) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 03.02.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom XXXX an eine Pension nach dem APG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.326,71 gebühre.
1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die bei der PVA am 23.02.2022 eingelangte Beschwerde des BF.
Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit XXXX als Lehrer im Schuldienst tätig gewesen und am XXXX zum provisorischen Leiter des XXXX bestellt worden sei. Aufgrund parteipolitischer Diskrepanzen sei der diesbezügliche Kollegiumsbeschluss des Landesschulrates für XXXX erst nach einem Jahr, nämlich im Dezember 2003 gefasst und der Antrag zur Ernennung des BF an das Bundesministerium im Jänner 2004 gestellt worden. Die Ernennung des BF sei noch einmal eineinhalb Jahre hinausgezögert worden und die Bestellung zum Schulleiter per Dekret sei erst mit XXXX erfolgt. Normalerweise würden Ernennungen innerhalb von sechs bis zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der provisorischen Betrauung erfolgen. Obwohl im Ernennungsschreiben des BF festgehalten sei, dass gemäß § 207h Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die Ernennung zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam werde und in diesem Zeitraum bereits zwei Jahre als provisorischer Leiter gemäß Abs. 2 leg. cit. eingerechnet worden seien, würden diese zwei Jahre beim Pragmatisierungsdatum keine Berücksichtigung finden. Mit der Ernennung sei damals unweigerlich und unabhängig von der Zustimmung des BF die Pragmatisierung verbunden gewesen.
Da der BF nach dem 01.01.1955 geboren und erst nach dem 01.01.2005 (gegen seinen Willen) pragmatisiert worden sei, werde seine Pension rein nach dem APG bemessen, ohne Anspruch auf eine Abfertigung. Dieser Umstand bedeute, dass der BF nur monatlich brutto EUR 3.326,71 erhalte, was im Vergleich zu gleichaltrigen oder jüngeren SchulleiterInnen zw. Lehrkräften mit vergleichbarem Dienstalter, die noch vor dem 01.01.2005 pragmatisiert worden seien, ein Minus von mindestens monatlich brutto EUR 1.200 ausmache, da diese noch in den Genuss der Parallelrechnung bei der Pensionsberechnung kommen würden. Der BF sehe darin eine grobe Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und des Prinzips der Antidiskriminierung. Der BF sehe eine grobe Verletzung des § 19 des Gleichbehandlungsgebotes darin, dass ihm der Anspruch auf Parallelrechnung und auf eine Abfertigung genommen worden seien.
1.3. Am 28.03.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF wurde am XXXX geboren.
2.1.2. Der BF wurde vom Landesschulrat für XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX bis zu einer definitiven Ernennung eines Direktors am XXXX bzw. bis zu einer anderen dienstrechtlichen Maßnahme provisorisch mit der Leitung des XXXX betraut.
2.1.3. Der BF wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX gemäß §§ 2 bis 5 BDG mit Wirksamkeit vom XXXX zum Direktor am XXXX ernannt.
2.1.4. Der BF ist mit Ablauf des XXXX , dem Ablauf jenes Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 13 BDG in den Ruhestand getreten.
2.1.5. Der BF wies zum Stichtag XXXX 469 Versicherungsmonate auf.
2.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.02.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom XXXX an eine Pension nach dem APG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.326,71 gebühre.
Begründend führte die BVABE aus, dass die Pensionskonto-Gesamtgutschrift des BF EUR 46.573,88 betrage. Diese Gesamtgutschrift geteilt durch 14 würde EUR 3.326,71 ergeben, weshalb dem BF eine Pension in Höhe von monatlich brutto EUR 3.326,71 zustehe.
2.1.7. Gegen den unter Punkt 2.1.1. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin vertritt er die Ansicht, insofern diskriminiert zu werden, als seine Pension rein nach dem APG bemessen werde.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die beiden Schreiben der Bildungsdirektion XXXX vom 13.03.2020, GZ: 2000000043/0432-B/2020 (Ruhestand gemäß § 13 BDG mit Ablauf des XXXX ) und das Schreiben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom XXXX , GZ: XXXX (Ernennung zum Direktor mit Wirksamkeit vom XXXX ).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
2.3.1. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 lauten auszugsweise:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
[…]
DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
[…]
(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen1.mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,2.wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. […]
2.3.2. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lauten auszugsweise:
§ 1. (14) Auf Beamtinnen und Beamte, die1.nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder2.die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979
§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:1.eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,2.eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und3.eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.
(4) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.
2.3.3. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. 142/2004, lauten auszugsweise:
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt1.das Pensionskonto,2.den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,3.das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und4.das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)
für alle in der Pensionsversicherung nach dem–Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,–Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,–Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,–Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
versicherten Personen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.
Versicherungszeiten
§ 3. (1) Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbene1.Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,2.Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g, j und k ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,3.Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
(2) Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG.
ABSCHNITT 2
Leistungen
Alterspension, Anspruch
§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person1.mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und2.am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person1.mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und2.am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:1.Zeiten einer Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b ASVG;2.Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG für den in § 77 Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9 GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9 BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis;3.Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach § 78d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach § 32 AlVG;4.Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG.
(6) Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer Betracht:1.eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;2.eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 €
nicht übersteigt;3.eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG);4.eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird;5.eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG.
(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
Alterspension, Ausmaß
§ 5. (1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Inhalt des Kontos
§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:1.die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;2.die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;3.die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;4.die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);5.die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);6.die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);7.die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.
Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
§ 12. (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:1.der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;2.der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.
2.3.3. Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, idF BGBI. Nr. 122/2011, lauten auszugsweise:
Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag
§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:1.bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;2.bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwara)im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)3.bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
(Anm.: Z 4 aufgehoben)
(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
2.3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.4.1. Der BF wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX gemäß §§ 2 bis 5 BDG mit Wirksamkeit vom XXXX zum Direktor des XXXX ernannt. Durch diese Ernennung wurde mit Wirksamkeit vom XXXX gemäß § 6 Abs. 1 BDG das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund begründet.
Zum Vorbringen des BF, demzufolge er bereits vor dem 01.01.2005 provisorisch mit der Leitung des XXXX beauftragt worden sei und es – sinngemäß – nicht in seinen Einflussbereich falle, dass die Ernennung erst mit XXXX erfolgt sei, ist festzuhalten, dass das BDG in § 6 Abs. 1 BDG ausdrücklich auf die Ernennung abstellt und keine Bestimmung enthält, die die BVAEB oder das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren (zwecks Festlegung der Höhe der Pension) ermächtigen würde, im Falle des BF abweichend von § 6 Abs. 1 BDG auf den Zeitpunkt einer provisorischen Leitungsbeauftragung abzustellen bzw. der BVAEB und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich einen Ermessensspielraum einräumen würde.
2.3.4.2. Da der BF mit XXXX und somit erst nach 31.12.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde, sind für ihn gemäß § 1 Abs. 14 PG anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.
2.3.4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 APG ergibt sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.
Der BF ist mit Ablauf des XXXX , dem Ablauf jenes Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 13 BDG in den Ruhestand getreten. Der Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG lautet folglich XXXX .
Die nach § 11 Z 5 APG ermittelte Gesamtgutschrift beträgt EUR 46.573,88.
Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich gemäß § 5 Abs. 1 APG somit aus der bis zum Stichtag XXXX ermittelten Gesamtgutschrift von EUR 46.573,88 geteilt durch 14, somit EUR 3.326,71.
Die Berechnung der BVAEB erweist sich somit als rechtmäßig.
2.3.4.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er darin eine ihn diskriminierende Ungleichbehandlung sieht, als in seinem Fall die „Parallelrechnung“ gemäß § 99 PG keine Anwendung findet.
Der Gesetzgeber hat in § 99 PG Sonderbestimmungen für nach dem 31.12.1954 geborene Beamte normiert, die vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind.
Die vom BF angesprochene „Parallelrechnung“ bedeutet, dass für die unter § 99 PG zu subsumierende Personen jeweils ein Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach dem PG und eine Pension nach dem APG (im Beamtendienstverhältnis ist § 16 Abs. 5 APG nicht anzuwenden) zu berechnen ist. Sowohl vom Ruhe- oder Emeritierungsbezug als auch von der APG-Pension gebührt jeweils der Anteil, der dem Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 bzw. ab dem 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Die Summe beider Anteile bildet die Gesamtpension.
Die „Parallelrechnung“ wurde mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBI. I Nr. 142/2004) eingeführt. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 653 d.B. (XXII.GP) zu entnehmen ist, verfolgt die Pensionsharmonisierung den Zweck der langfristigen Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems. Mit 01.01.2005 sollte für alle Versicherten ein einheitliches Pensionsrecht geschaffen werden.
Der BF hat zwar pauschal behauptet, dass seine Pension geringer ausfallen würde, als von anderen Kollegen. Er hat dies jedoch weder konkret und nachvollziehbar dargelegt, noch nachgewiesen. Seinen diesbezüglichen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass er sich mit Personen vergleicht, die – anders als er – vor dem 01.01.2005 bereits in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden sind.
Dies bezüglich ist – sofern der BF damit generell auf Unterschiede zwischen PG-Pensionen und ASVG-Pensionen hinweist, – festzuhalten, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss, sofern es keine sachliche Rechtfertigung für eine abweichende Behandlung gibt. In der Entscheidung des VwGH vom 17.08.2000, Zl. 98/12/048, wurde hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Ruhegenüssen nach dem PG und dem Pensionssystem nach dem ASVG Folgendes ausgesprochen: „Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (ausschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1966, Slg. Nr. 5421 u.a.), sodass schon deshalb die aus einem ‚Quervergleich‘ zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs. 4 Z 3 iVm. Abs. 7 PG ins Leere gehen und demnach Unterschiede unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich sind.“
Auch aus der Entscheidung des VfGH vom 14.10.2005, G 67/05 ua, ist folgende Schlussfolgerung des VfGH hervorzuheben: „Wird doch dieses Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VfSlg. 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden“ (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, „der zu Folge es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete“ handelt [VfSlg. 13.829/1994; s. weiters etwa VfSlg. 16.923/2003]).
Somit ist dem Versuch eines pauschalen Vergleiches zwischen dem Ruhegenussrecht nach PG 1965 und dem Pensionsrecht nach APG aufgrund dieses Wesensunterschiedes jegliche Grundlage entzogen und eine Gleichheitswidrigkeit kann aufgrund eines pauschalen Vergleichsversuches nicht erkannt werden.
2.3.4.5. Zum weiteren Vorbringen des BF, demzufolge er sich dadurch diskriminiert fühlt, dass er keine Abfertigung erhalte, ist festzuhalten, dass das Gesetz weder die BVAEB noch das Bundesverwaltungsgericht ermächtigt, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe einer dem BF nach dem APG zustehenden Pension über dessen (etwaige) Ansprüche auf Abfertigung abzusprechen.
Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen.
2.3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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